Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 16. Jänner 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 12. August 2025, GZ **-21a, zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde der am ** in ** (Bosnien und Herzegowina) geborene kroatische Staatsangehörige A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem § 107 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zr Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft von 11. April 2025, 21:38 Uhr, bis 12. April 2025, 10:50 Uhr, angerechnet wurde, verurteilt sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 19 Abs 2 StGB wurde die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 22,00 festgelegt.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 11. April 2025 B*, C*, D* und E* mit zumindest einer Verletzung an ihrem und am Körper einer Sympathieperson gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen gegenüber in serbokroatischer Sprache wortwörtlich äußerte: „ Ich bringe euch um. ", „ Ich steche euch ab. ", „ Ich ficke eure Mutter. " und „ In ein paar Tagen kommen Freunde von mir von ** und die werden euch töten. " sowie sinngemäß, dass er ihre Familien umbringen, ein Massaker anrichten, sein Messer herausholen und sie mit diesem umbringen werde, er die Mafia und die F* holen werde, die sie alle umbringen werden und dass G* brennen werde, wobei er die Äußerungen einige Male wiederholte und sodann via Facetime eine unbekannte Person anrief, die Opfer filmte und danach äußerte, dass die Person ein Mitglied der F* sei, jetzt das Gesicht der Opfer kenne und die F* nun nach G* kommen und sie umbringen werden.
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung (Urteilsseiten 2 bis 7) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (im Zweifel [zum umfassenden Anfechtungswillen siehe RIS-Justiz RSRS0099951] „volle“) Berufung des Angeklagten (ON 22.1), die nach Abweisung seines Antrags auf Verfahrenshilfe (ON 23 und ON 27.3) in weiterer Folge unausgeführt blieb.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2026 dem Rechtsmittel entgegen.
Der Angeklagte hat weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt erklärt, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Auf seine wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe erhobene Berufung ist daher gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen.
Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hat keinen Erfolg.
An den auf lebensnaher Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes RIS-Justiz RS0132299). Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und auf Grund des gewonnenen persönlichen Eindrucks (vgl RIS-Justiz RS0098413; RS0106588) der einvernommenen Personen und gemessen an den einverständlich gemäß § 252 Abs 2a vorgetragenen (ON 21.2,4) Aktenstücken - dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS-Justiz RS0106642) folgend - eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung (US 4ff) vorgenommen.
Der Behandlung der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage verschaffen, bei der nicht zuletzt dem gewonnenen persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, lässt sich nicht restlos analysieren und in allen Einzelheiten in Worte fassen (RIS-Justiz RS0098519). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies letztlich nichts zur Sache (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Prämissen vermag die pauschal leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 2.4, ON 2.5; ON 15.2,2; ON 21.2,2), der kein nachvollziehbares Motiv für eine Falschbelastung der ihm gänzlich unbekannten (siehe etwa ON 2.65,4; ON 21.2,2) Belastungszeugen nennen konnte (ON 15.2,4) und jegliche Drohung in Abrede stellte (ON 2.5,4), auf Basis der konstanten und keine Fremdbezichtigungstendenzen aufweisenden Angaben der Tatzeugen (ON 2.6 bis ON 2,9, ON 15.2,4 ff; ON 21.2,2) keine Bedenken beim Berufungsgericht hervorrufen. Bezieht man ins Kalkül mit ein, dass sowohl der Angeklagte (ON 2.4,4), als auch die Tatzeugen (ON 2.6,4), den Beginn der Auseinandersetzung mit der Frage des Angeklagten nach Drogen („
Die Feststellungen zu Ernstlichkeit, Sinn und Bedeutungsgehalt der drohenden Äußerungen des Angeklagten konnten auf die durch die einschlägige Vorstrafbelastung (ON 3) indizierte Gewaltbereitschaft und den Wortlaut sowie der mehrfachen Wiederholung der Drohungen (OLG Wien, AZ 21 Bs 1/23k) samt den begleitenden Umständen (Enthemmung [ON 2.6,4]; Gewaltbereitschaft samt Ankündigung des Einsatz eines Messers [ON 2.7,4]) gestützt werden. In Zusammenschau mit der festgestellten Androhung einer Vergeltung durch (allgemein bekannte) gewaltbereite Gruppierungen nach einer erfolgten Bildaufnahmen war auch das Tatsachensubstrat für die als Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0092448 [insb 15 Os 116/24h] zu beurteilende Eignung der Drohungen, begründete Besorgnis einzuflößen, unter gebotener Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes (RIS-Justiz RS0092160; RS0092753) klar gegeben. Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und deren nachvollziehbare Ableitung aus der allgemeinen Lebenserfahrung und dem objektiven Geschehensablauf, aus welchem ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Angeklagten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882), sind methodisch unbedenklich und nicht zu kritisieren.
Strafbestimmend ist § 107 Abs 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art (hier: Zusammentreffen von vier Vergehen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und er – unter Einbeziehung der ECRIS-Auskunft (ON 5.2 [Pos. 1. bis 5.]) – drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen gegen Leib und Leben bzw. die Freiheit aufweist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Schuldsteigernd ist die Tatwiederholung der Ausführungshandlungen im Rahmen der jeweiligen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (OLG Graz, AZ 9 Bs 294/18f).
Als mildernd war hingegen nichts zu werten. Mit Blick auf die bereits in alkoholisiertem Zustand begangenen Taten bei der Vorverurteilung zu AZ: 5 Ks 402 Js 25027/18 des Landgerichts Traunstein (ON 5.2,4; ON 21.2,4) entfaltet die Alkoholisierung des Angeklagten in Ansehung des § 35 StGB keine mildernde Wirkung mehr, ist aber auch nicht erschwerend zu berücksichtigen (vgl. Riffel in WK 2 StGB § 35 Rz 8). Der Verweis auf eine bei ihm seit längerer Zeit bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (ON 21.2,4) vermag den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB nicht hezustellen, weil das Bestehen derartiger Diagnosen nicht - per se - die (schuldmindernde) Annahme der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit begründet (OLG Wien, AZ 32 Bs 89/25k). Die vom Erstgericht angenommene eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit (US 3) gründet im Übrigen lediglich auf dem Konsum von Alkohol, der allerdings - wie oben ausgeführt - nicht mehr mildernd berücksichtigt werden kann.
Bei objektiver Abwägung dieser Strafzumessungssituation und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen ist die (hypothetisch [vgl Jerabek/Ropper , WK² StGB § 43a Rz 9; 14 Os 29/19z] ausgemessene) Freiheitsstrafe von sieben Monaten tat- und schuldangemessen sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend. Im Einklang mit dem Erstgericht wäre eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nicht geeignet, die general-, aber auch spezialpräventiven Sanktionserfordernisse zu erfüllen, weist der Angeklagte doch ein massiv belastetes Vorleben auf und wirkten bislang reine Geldstrafen, wie auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe bislang nicht tatabhaltend. Es bedarf daher jedenfalls einer unmittelbar fühlbaren Sanktionierung, die (zumindest, aber immerhin) durch die Geldstrafe von 180 Tagessätzen erzielt wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann die restliche Freiheitsstrafe von vier Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen werden.
Für die Bemessung des Tagessatzes ist (auch) bei der Überprüfung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer (Straf-)Berufung der Zeitpunkt des Urteils erster Instanz entscheidend ( Lässig in WK 2 StGB § 19 Rz 27). Die vom Erstgericht mit EUR 22,00 festgesetzte Tagessatzhöhe entspricht den festgestellten persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.000,00 als Dienstnehmer, keine Schulden und keine Unterhaltspflichten [US 2]; § 19 Abs 2 StGB).
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen ergibt sich zwingend aus § 19 Abs 3 StGB.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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