Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 16. Jänner 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Peter Sixt über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Juli 2025, GZ **-57,
I. zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird über A* in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 1 SMG die Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Die dem Angeklagten im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Entlassung wird gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unangefochtene Verfalls- und Einziehungserkenntnisse enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* - soweit für das Berufungsverfahren relevant - des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I.\) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (II.\) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie in Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB (erkennbar:) nach § 28a Abs 1 SMG zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft von 17. Februar 2025, 9.07 Uhr, bis 18. Juli 2025, 9.34 Uhr, angerechnet wurde, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Strafverfahrenskostenersatz verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch des Urteils hat A* seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August 2023 bis 17. Februar 2025 in ** vorschriftswidrig Suchtgift
I.\ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zumindest 822 Gramm Amphetamin mit dem durchschnittlichen Amphetamin-Basen-Anteil von 9,29 % (somit insgesamt 76,3 Gramm Reinsubstanz = 7,6 Grenzmengen) sukzessiv über einen längeren Zeitraum an 16 im Urteil namentlich genannte Personen sowie weitere nicht ausgeforschte Abnehmer teilweise mit Gewinnerzielungsabsicht verkaufte, teils unentgeltlich überließ;
II.\ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er unbekannte Mengen an Amphetamin bis zum Eigenkonsum innehatte.
Aus Anlass dieser Verurteilung widerrief das Erstgericht mit dem zugleich ergangenen Beschluss die dem Angeklagten im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht gewährte bedingte Entlassung aus der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Februar 2020 zum AZ ** verhängten achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe (Strafrest von sechs Monaten).
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Begehren der Anhebung des Strafmaßes der unbedingten Freiheitsstrafe (ON 1.61 und ON 58).
Aufgrund der gemäß § 290 Abs 1 erster Satz iVm § 471, 489 Abs1 StPO angeordneten Bindung des Berufungsgerichts an den Ausspruch über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 1 iVm § 488 Abs 1 StPO) und das anzuwendende Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 iVm § 488 Abs 1 StPO) ist die über den Angeklagten zu verhängende Strafe unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB innerhalb des Strafrahmens des § 28a Abs 1 SMG auszumessen. Die bis fünf Jahre Freiheitsstrafe reichende Befugnis ist fallbezogen gemäß § 39 Abs 1 und 1a StGB auf bis zu siebeneinhalb Jahre erweitert, weil der Angeklagte die zu I.\ dargestellten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (15 Os 119/22x) trotz zweimaliger Vorabstrafungen wegen derartiger Handlungen und des (zumindest teilweisen) Vollzugs der deretwegen verhängten Freiheitsstrafen (AZ ** und AZ ** jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz) begangen hat.
Bei der Abwägung der Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 2 StGB) sind das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und deren Ausführung innerhalb des längeren Zeitraums von eineinhalb Jahren (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie vier Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; zur Berücksichtigung sämtlicher einschlägigen Vorverurteilungen vgl. RIS-Justiz RS0091527; zur Einschlägigkeit der Vermögensdelinquenz vgl. RIS-Justiz RS0087884) erschwerend, demgegenüber das Geständnis unter den Aspekten dessen Beitrags zur Wahrheitsfindung (ON 21.8 und ON 56, 2 f) und der Reumut (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) mildernd zu berücksichtigen.
Aus dem Gesichtspunkt des Gesinnungsunwerts erhöhen die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597; RS0111327) und – wie von der Rechtsmittelwerberin zutreffend reklamiert – im (angesichts der Wiederaufnahme der Tatbegehung innerhalb von zwei Monaten nach seiner Entlassung aus dem Vollzug der zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen einschlägiger Delinquenz verhängten Freiheitsstrafe) raschen Rückfall (RIS-Justiz RS0090981) den Schuldgehalt der Tat(en) erheblich. Zusätzlich ist auch das die Grenzmenge um das mehr als Siebenfache übersteigende Quantum der überlassenen Suchtmittel aus dem Blickwinkel des gesteigerten Erfolgsunwerts als die Schuld erhöhend zu werten (RIS-Justiz RS0131986).
Dem solcherart stark erhöhten Handlungs-, Gesinnungs und Erfolgsunwerts wird lediglich eine (zumindest) ein Drittel des Höchststrafmaßes ausschöpfende Freiheitsstrafe gerecht, sodass über den Angeklagten in Stattgebung der Berufung die Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu verhängen ist.
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der in seinem rechtlichen Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängige Beschluss nach § 494a StPO ist auch ohne diesbezügliche Beschwerde im Rahmen einer die Strafe neu bemessenden Rechtsmittelentscheidung zu prüfen (12 Os 46/91; RIS-Justiz RS0101959).
Der Rückfall des Angeklagten innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus dem Vollzug einer wegen gleichartiger Handlungen verhängten Freiheitsstrafe (von 21 Monaten) und während der zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz bereits verlängerten Probezeit begründet den spezialpräventiven Bedarf des Vollzugs des Strafrests von sechs Monaten aus der zuvor genannten bedingten Entlassung. Denn in der geradezu nahtlosen Fortsetzung der Delinqenz manifestiert sich jene verfestigte Neigung des Angeklagten zur gewinnbringenden Überlassung von Suchtmittel, die bereits in der Begehung der dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Jänner 2022, AZ **, zugrundeliegenden Taten teilweise während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Tage getreten ist. Demgemäß ist die zuvor angeführte bedingte Entlassung gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 Z 4 StPO zu widerrufen.
Gegen diesen (Widerrufs)Beschluss des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 86 Abs 1 vierter Satz iVm § 89 Abs 6 StPO)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden