Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Beschwerde der B* gegen Punkt II. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Dezember 2025, GZ C*-6, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz (als Senat von drei Richtern) den Antrag der B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz zurück (Punkt I.) und trug ihr gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (Punkt II.).
Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde der B* (ON 7 [der Akten AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz]) bleibt erfolglos.
Wird ein Antrag auf Fortführung (wie hier) zurückgewiesen, ist dem Antragsteller - zugleich, also vom Drei-Richter-Senat - die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen (zweiter Satz des § 196 Abs 2 StPO). Diese Regelung ist zwingend und räumt dem Gericht kein Ermessen ein. Eine Beschwerde der Fortführungswerberin gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags kann demnach im konkreten Fall nicht erfolgreich sein.
Soweit B* ausführt, sie „frage mich, warum ich 90 Euro zahlen muss, weil ich habe nichts gemacht“, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei dem angeführten Betrag nicht um eine Strafe oder Buße handelt, sondern ausschließlich um einen (pauschalierten) Kostenersatz für den mit dem von ihr gestellten Fortführungsantrag vom 15. Oktober 2025 (ON 1) verbundenen Verfahrensaufwand. Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine inhaltliche Überprüfung der über den erfolglos gebliebenen Antrag gefällten landesgerichtlichen (Nicht-)Fortführungsentscheidung nicht stattfinden kann (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Das Fehlen einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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