Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Fortführungswerbers B* gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. November 2025, AZ **, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Kostenentscheidung ersatzlos aufgehoben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ein Antrag des am ** geborenen, sohin minderjährigen B* auf Fortführung des gegen A* geführten Ermittlungsverfahrens AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz abgewiesen (1.). Gleichzeitig wurde der Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro verpflichtet (2.).
Gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags richtet sich die Beschwerde des Fortführungswerbers mit dem Antrag, die Kostenentscheidung aufzuheben.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO ist demjenigen, dessen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurück- oder abgewiesen wird, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Minderjährigen Opfern ist nach dem letzten Satz des § 196 Abs 2 StPO in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen.
In Stattgebung der Beschwerde ist die Kostenentscheidung daher ersatzlos aufzuheben.
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