Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 15. Juli 2025, GZ **-15, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Juli 2025, GZ **-14, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Verurteilten zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO mit 400 Euro. Dieser Beschluss wurde dem Wahlverteidiger des Verurteilten am 16. Juli 2025 zugestellt.
Eine mit E-Mail vom 30. Juli 2025 beim Landesgericht Leoben eingebrachte Beschwerde des Verurteilten wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 25. August 2025, AZ 9 Bs 177/25k, als unzulässig zurückgewiesen.
Daraufhin druckte der Verurteilte die Beschwerde aus, unterfertigte den Ausdruck am 11. September 2025 und brachte das Rechtsmittel in dieser Form neuerlich beim Landesgericht Leoben ein, wo es am 17. September 2025 (entweder durch persönliche Übergabe oder am Postweg) einlangte (ON 22).
Die Beschwerde ist verspätet.
Die Beschwerde gegen Beschlüsse ist binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung beim Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO), wobei die Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung, durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG zu erfolgen hat (§ 81 Abs 1 StPO). Ist der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, ist diesem Verteidiger zuzustellen (§ 83 Abs 4 StPO).
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss dem Verteidiger des Verurteilten am 16. Juli 2025 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt und auf diese Weise bekanntgemacht. Die 14-tägige Beschwerdefrist endete demzufolge mit Ablauf des 30. Juli 2025. Die mit 11. September 2025 datierte Beschwerde ist damit verspätet und aus diesem Grund gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rückverweise
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