Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* und einen anderen Verurteilten wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG über die Beschwerde des Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. November 2025, GZ **-80, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. November 2024, GZ **-49, zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von der ein Teil von acht Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Aufgrund eines Antrags auf Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 1 SMG holte das Erstgericht ein Sachverständigengutachten vom 4. April 2025 zur Frage der Gewöhnung des Verurteilten an Suchtmittel und zur Notwendigkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen ein. Dem Gutachten nach besteht beim Verurteilten eine Cannabisabhängigkeit. Der Sachverständige erachtete eine ambulante Entwöhnungsbehandlung in Verbindung mit psychotherapeutischen Gesprächen für zweckmäßig (ON 67).
Mit Beschluss vom 25. April 2025 (ON 70) wurde der Vollzug des unbedingten Freiheitsstrafenteils gemäß § 39 Abs 1 SMG für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben und dem Verurteilten aufgetragen, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung in Form einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustands und einer Psychotherapie zu unterziehen und dem Gericht entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Verurteilte legte seither keine Behandlungsnachweise vor, woraufhin er mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 (ON 74) und vom 21. Oktober 2025 (ON 78) gemahnt und ihm der Widerruf des Strafaufschubs angedroht wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht den gewährten Strafaufschub.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er vorbringt, dass er bereits mehrmals Termine bei einer Drogenambulanz vereinbart hätte, jedoch aus unterschiedlichen Gründen an deren Einhaltung gehindert gewesen sei. Da er keine Suchtmittel mehr konsumiere, erachte er den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht für notwendig. Er bekundete seine Bereitschaft in Zukunft Behandlungstermine einzuhalten und dem Gericht darüber zu berichten (ON 82).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG ist der Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Voraussetzung für den Widerruf ist die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss ( Schwaighofer , WK² § 39 SMG Rz 40 ff; Matzka/Zeder/Rüdisser , SMG³ § 39 Rz 34).
Im vorliegenden Fall ist von Therapieunwilligkeit auszugehen, weil der Verurteilte seit der Gewährung des Strafaufschubs keine ambulante Behandlung begonnen und dieses Versäumnis auch nicht nachvollziehbar begründet hat. Der von ihm dargelegte Umstand, dass ein Termin mit einem (kurzen) Krankenhausaufenthalt und ein weiterer Termin mit einer Kontrolluntersuchung zusammengefallen sei, vermag nicht zu erklären, weshalb es in den vergangenen acht Monaten zu keinerlei therapeutischen Maßnahmen gekommen ist. Damit liegt eine beharrliche Verweigerung der Therapie vor, die den Widerrufsgrund nach § 39 Abs 4 Z 1 SMG begründet.
Der Widerruf ist auch spezialpräventiv geboten, weil beim Verurteilten aufgrund seiner Suchtgiftabhängigkeit von der erhöhten Gefahr der neuerlichen Begehung von Straftaten nach dem SMG auszugehen ist, zumal er nach dem Schuldspruch auch die der Anlassverurteilung zugrundeliegende Tat begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Damit bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Rückverweise
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