Rückverweise
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 3. Dezember 2025, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2025, AZ **, wegen des am 21. April 2018 begangenen Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie der zwischen 21. Oktober 2024 und 18. Jänner 2025 begangenen Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB verhängte zweijährige Freiheitsstrafe mit dem Strafende 19. Jänner 2027. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird am 19. Jänner 2026 verbüßt sein. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 25. November 2025, AZ **, abgelehnt.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Mai 2025 wurde gegen den Strafgefangenen ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (ON 2.5). Mit Eingabe vom 11. November 2025 beantragte der Strafgefangene, wegen dieses Aufenthaltsverbots vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG vorläufig abzusehen und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab, weil der erklärte Ausreisewille nicht glaubhaft sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, in der er vorbringt, dass er seine Taten bereue und in Deutschland, wo seine Familie lebe, ein straffreies Leben führen wolle (ON 5.1).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die in § 133a Abs 1 und 2 StVG normierten Voraussetzungen für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots wurden im angefochtenen Beschluss korrekt dargestellt, sodass darauf verwiesen wird.
Dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Mai 2025 (ON 2.5) ist zu entnehmen, dass gegen den Strafgefangenen aufgrund einer früheren Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien bereits am 24. Juli 2023 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, welches am 23. August 2023 in Rechtskraft erwuchs. Gegen dieses Aufenthaltsverbot verstieß der Strafgefangene wiederholt, indem er zwischen 21. Oktober 2024 und 18. Jänner 2025 immer wieder ins Bundesgebiet einreiste und in zahlreichen Angriffen die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Diebstähle beging, bis er am 19. Jänner 2025 festgenommen wurde.
Dieses Verhalten gibt hinreichenden Grund zur Annahme, dass der Strafgefangene nach erfolgter Ausreise ungeachtet des aufrechten Aufenthaltsverbots ins Bundesgebiet zurückkehren würde, sodass die in seinem Antrag erklärte Bereitschaft, das Aufenthaltsverbot zu beachten, nicht glaubhaft ist. Das beantragte Vorgehen nach § 133a StVG ist daher ausgeschlossen ( Pieber , WK² StVG § 133a Rz 11, 13).
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