Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics und den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 22. Oktober 2025, GZ **-10, und seinen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers für das Beschwerdeverfahren in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag des Betroffenen A*, ihm im Beschwerdeverfahren einen Verteidiger nach § 61 Abs 2 StPO beizugeben, wird abgewiesen.
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Mai 2025, GZ **-65, wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. November 2024, AZ **, zur Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet. Die Freiheitsstrafe ist infolge Anrechnung der Anhaltezeit gemäß § 24 Abs 1 StGB seit 20. Dezember 2025 verbüßt. Die Maßnahme wird derzeit in der Justizanstalt Jakomini vollzogen. Der gemäß § 25 Abs 3 StGB (erste) Termin zur Überprüfung der Maßnahme wäre der 20. Mai 2026 (ON 5).
Zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die im Akt erliegende Urteilsausfertigung (siehe Ordner „Sonstige Beilagen“) und auf den angefochtenen Beschluss (BS 1 f) verwiesen.
Der Einweisungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB lagen die auf den (in der Hauptverhandlung aktualisierten) Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. B* und der psychologischen Sachverständigen Mag. C*, MA basierenden Feststellungen zugrunde, dass der Betroffene die abgeurteilten Taten unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer sadomasochistischen Präferenzstörung (F 65.5) sowie dem Asperger-Syndrom (F 84.5) mit Autismus-Spektrum-Störung, begangen hat und nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat(en) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten war, dass er unter deren Einfluss in absehbarer Zukunft (innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten) weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, „insbesondere weitere vorsätzliche auch schwere Körperverletzungen, Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung und schwere Betrugshandlungen“ begehen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Oktober 2025 (ON 10) wies das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) aus Anlass eines Antrags des Betroffenen auf bedingte Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB (ON 4) (zu 1. und 2.) die Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 2.2 und 2.3) und auf Einholung eines (aktuellen) psychiatrischen Sachverständigengutachtens (ON 8) ab und sprach (zu 3.) aus, dass die Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig sei.
Gegen den Beschluss, der dem Betroffenen am 24. Oktober 2025 zugestellt worden war (Zustellnachweis zur ON 10 im Ordner Zustellnachweise), richtet sich die am 7. November 2025 zur Post gegebene und damit rechtzeitige Beschwerde des Betroffenen (ON 11), die sich im Zweifel gegen alle drei Spruchpunkte richtet.
Mit der beim Erstgericht am 27. November 2025, sohin nach Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist, eingelangten Eingabe beantragte der Betroffene – soweit hier von Relevanz – die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Beschwerdeverfahren (ON 16).
Zur Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Beschwerdeverfahren:
Gemäß § 61 Abs 2 StPO hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesen ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, sofern der (hier:) Betroffene außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des zu seiner einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen wenn und so weit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Unter den in dieser Bestimmung in weiterer Folge genannten Umständen (Fälle der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 61 Abs 1 StPO; Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten; für das Berufungsverfahren; bei schwieriger Sach- oder Rechtslage) ist kraft Gesetzes immer ein Interesse der Rechtspflege an der Beigebung eines Verteidigers gegeben, sodass in diesen Fällen nicht mehr das Vorliegen eines solchen Interesses, sondern ausschließlich die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten zu prüfen ist ( Kirchbacher , StPO 15 § 61 Rz 9).
Im konkreten Fall liegt keiner der in § 61 Abs 1 bis 4 StPO genannten Fälle vor.
Der § 61 Abs 1 Z 2 StPO betrifft lediglich das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 19), sodass nach § 61 Abs 2 Z 1 StGB keine notwendige Verteidigung im Sinne des § 61 Abs 1 StPO besteht. Beim Verfahren über die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug handelt es sich auch nicht um ein „Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Berufung“ im Sinne der Z 3 des § 61 Abs 2 StPO ( Soyer/Schumann , aaO § 61 Rz 65).
Ebenso wenig ist beim Untergebrachten die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 2 Z 2 StPO geboten, zumal diese Bestimmung neben einer durch eine körperliche Behinderung oder psychische Krankheit bedingten Schutzbedürftigkeit voraussetzt, dass der Untergebrachte deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Die im Akt befindlichen Eingaben sowie auch die detaillierten Ausführungen in der Beschwerde des nach § 21 Abs 2 StGB untergebrachten A*, der nach dem Akteninhalt an einer sadomasochistischen Präferenzstörung (F 65.5) sowie dem Asperger-Syndrom leidet, belegen, dass er – wie bereits bisher – weiterhin sehr gut in der Lage ist, den Inhalt der an ihn gerichteten Schreiben und Entscheidungen zu erfassen, sich dazu – auch ohne (hiefür auch gar nicht erforderliche) „juristische Ausbildung“ – konkret inhaltlich argumentativ zu äußern und seine Beschwerdepunkte zu formulieren.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum begründet an sich auch noch keine schwierige Sach- oder Rechtslage nach § 61 Abs 2 Z 4 StPO (
Zur Beschwerde:
Zur Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Pkt. 1. des angefochtenen Beschlusses):
Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen war die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch für das erstinstanzliche Verfahren nicht im Interesse der Rechtspflege (§ 61 Abs 2 erster Satz StPO) erforderlich.
Zur Notwendigkeit der weiteren Unterbringung (Pkt 2. und 3. des angefochtenen Beschlusses):
Zum bisherigen Verfahrensgang, den Eingaben und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, den der Einweisung zugrundeliegenden psychiatrischen und psychologischen Gutachten sowie zur maßgeblichen Bestimmung des § 47 Abs 2 StGB wird auf deren jeweils zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 3 ff) verwiesen.
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB darf nur aufrechterhalten werden, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten (substituiert) werden kann (vgl zu den gleichgesetzten Begriffen Gefährlichkeit im Sinne des § 47 Abs 2 StGB und Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs im Sinne des § 25 Abs 3 StGB Haslwanter , WK 2 StGB § 47 Rz 5 ff).
Nach den unverändert aktuellen und trotz der Beschwerdekritik schlüssigen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. B* und der psychologischen Sachverständigen Mag. C*, MA in Verbindung mit den aktuellen Stellungnahmen des psychologischen Dienstes sowie der Anstaltspsychiaterin der Justizanstalt (ON 9.3 und 9.4) besteht bei A* nach wie vor eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung im Sinne einer sadomasochistischen Präferenzstörung (F 65.5) sowie ein Asperger-Syndrom mit Autismus-Spektrum-Störung. Der Betroffene wurde bislang noch nicht in eine für den Vollzug der Maßnahme besonders bestimmte Anstalt, speziell dem Maßnahmenvollzug gewidmete Außenstelle oder besondere Abteilung einer (allgemeinen) Justizanstalt überstellt (§ 158 Abs 1 und 5 StVG; Sprengelverordnung idF BGBl II 2024/396), sodass die vom psychiatrischen Sachverständigen als unabdingbar (vgl psychiatrisches Gutachten S 3 und 16 iVm dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025, AZ **, PS 23 f) angesehene psychiatrische Behandlung in einer solchen Einrichtung noch gar nicht begonnen hat. Damit kann es aber in der kurzen Zeit auch noch zu keiner Minderung der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit gekommen sein. Es ist daher nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der (Justiz)Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen unverändert mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er sonst in absehbarer Zukunft (zur nicht erforderlichen Eingrenzung auf einen bestimmten Zeitraum vgl Haslwanter , WK² StGB Vor §§ 21-25 Rz 4/1 mwN) unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung erneut mit Strafe bedrohte Handlungen mit im Einzelfall schweren Folgen gegen Leib und Leben, und zwar (zumindest versuchte) schwere Körperverletzungen bzw vorsätzliche Körperverletzungen mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (zB: Brüche nicht bloß kleiner Knochen oder tiefe Schnittverletzungen), oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, wie (zumindest versuchte) Vergewaltigungen oder geschlechtliche Nötigungen (vgl zu Sexualdelikten als Prognosetaten im Allgemeinen Lengauer/Nimmervoll , SbgK § 21 StGB Rz 83 mwN; Nimmervoll , Haftrecht³ Z 680f) begehen wird.
Aufgrund der noch gar nicht begonnenen Behandlung in einer der in § 158 Abs 1 oder 5 StVG genannten Einrichtungen besteht derzeit auch keine Möglichkeit, die unterbringungsrelevante Gefährlichkeit extra muros hintanzuhalten.
Entgegen den Beschwerdeausführungen konnte das Erstgericht von der Einholung eines aktuellen psychiatrischen Sachverständigengutachtens absehen, ist doch weder aus der Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt noch jener des psychologischen Dienstes abzuleiten, dass sich der Zustand des Betroffenen seit der letzten Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen am Tag vor der Hauptverhandlung am 20. Mai 2025 (Protokoll über die Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025, AZ **, PS 22 ff) wesentlich verändert hätte. Im Gegensatz zum Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (§ 430 Abs 1 Z 2 StPO) ist in jenem wegen der Entscheidung über die bedingte Entlassung die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur dann geboten, wenn dies – anders als im vorliegenden Fall – beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des (hier:) Betroffenen zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0087517; Pieber, WK 2 StVG § 162 Rz 18, § 17 Rz 8; Haslwanter, WK 2 StGB § 47 Rz 15).
Demnach hat das Erstgericht zu Recht die bedingte Entlassung aus der Maßnahme ohne Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens abgelehnt, weshalb der Beschwerde gegen den sach- und rechtsrichtig gefassten Beschluss ein Erfolg zu versagen ist.
Ergänzend sei angemerkt, dass die Vollziehung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB ausschließlich in den in § 158 Abs 1 oder 5 StVG genannten Einrichtungen zulässig ist und der Untergebrachte aufgrund der Judikatur des EGMR und des VwGH sowie der sich aus §§ 165, 166 StVG ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechtsansprüche ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung und Behandlung in einer der dort genannten Einrichtungen hat. Zur Vermeidung einer durch längerfristige Anhaltung außerhalb der genannten Einrichtungen eintretenden Verletzung des Art 5 Abs 1 EMRK werden ehest baldig eine Vollzugsortsänderung nach § 161 StVG durchzuführen oder andere geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen sein (vgl zum Ganzen Drexler/Weger , StVG 5 § 158 Rz 1 ff mwN aus der Rechtsprechung des EGMR und VwGH).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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