Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Koller und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Dezember 2025, AZ ** (ON 53 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist längstens bis zum 28. Februar 2026 wirksam, wobei die Verdunkelungsgefahr mit 7. Jänner 2026 entfällt.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führt zum AZ B* gegen den am ** geborenen A* und einen weiteren Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz. In diesem Verfahren wurde über A* mit Beschluss vom 7. November 2025 (ON 29) die Untersuchungshaft verhängt.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts Klagenfurt die Untersuchungshaft ausgehend vom dringenden Verdacht je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG teils iVm § 12 dritter Fall StGB aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis 17. Februar 2026 (Verdunkelungsgefahr bis 7. Jänner 2026) fort.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten A*, in der er den angenommenen Tatverdacht und das Vorliegen von Haftgründen bestreitet und die Aufhebung der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, beantragt (ON 58).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach der Aktenlage besteht der dringende Verdacht im Sinn einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung, der Beschwerdeführer habe in ** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
I. Ende Mai 2025 eingeführt, indem er gemeinsam mit C* 500 Gramm Kokain (Reinsubstanzgehalt: 430 Gramm Kokain-Base), das C* zuvor in ** von seinem Lieferanten „D*“ übernommen hatte, mit seinem Pkw von Slowenien nach Österreich brachte,
II. im Zeitraum von Mai 2025 bis November 2025 anderen überlassen , indem er
1. zur Übergabe des zu Punkt I. eingeführten Kokains an E* dadurch beitrug, dass er C* zum Übergabeort in ** chauffierte,
2. in zahlreichen Angriffen weitere rund 100 Gramm Kokain (Reinsubstanzgehalt 86 Gramm Kokain-Base) an verschiedene Abnehmer gewinnbringend verkaufte.
Dabei hielt er es sehr wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, entgegen den gesetzlichen Vorschriften Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Reinsubstanzmenge einzuführen sowie Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Reinsubstanzmenge an andere teils selbst zu überlassen, teils C* bei der Übergabe zu unterstützen. Bei der Überlassung war sein bedingter Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste auch die kontinuierliche Begehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt.
Der Beschwerdeführer ist daher dringend verdächtig, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I.) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teils iVm § 12 dritter Fall StGB (II.) begangen zu haben.
In Bezug auf die Einfuhr von 500 Gramm Kokain und die Überlassung dieses Kokains an E* wird zunächst auf die beweiswürdigenden Ausführungen im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 2. Dezember 2025, AZ 9 Bs 403/25m, verwiesen. Der Beschwerdeführer gestand zu, gemeinsam mit C* in seinem Pkw zu „D*“ nach ** gefahren zu sein und C* am darauffolgenden Tag nach ** chauffiert zu haben, gab allerdings an, von Suchtgiftübergaben nichts mitbekommen zu haben. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben (ON 21.9) zufolge allerdings selbst als Sub-Dealer für „D*“ tätig war und sohin von dessen Suchtgiftaktivitäten wusste, sowie unter Berücksichtigung der insoweit überzeugenden Angaben von E* (ON 3.4 und ON 37.9), wonach der Beschwerdeführer das für ihn bestimmte Kokain nicht nur gemeinsam mit C* in Slowenien abgeholt habe, sondern auch bei der anschließenden Übergabe anwesend gewesen sei, ist die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers jedoch nicht glaubwürdig. Bei lebensnaher Beurteilung des Sachverhalts ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Kokain nicht nur vorsätzlich nach Österreich eingeführt hat, sondern auch den Vorsatz hatte, C* durch seine Chauffeurtätigkeit bei der Überlassung des Kokains zu unterstützen.
Betreffend die Überlassung weiterer 100 Gramm Kokain an verschiedene Abnehmer ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers (ON 21.9), dass er zwischen Mai 2025 und Oktober 2025 insgesamt 150 Gramm Kokain von „D*“ auf Kommissionsbasis erhalten, davon einen (geringen) Teil selbst konsumiert und den Rest gewinnbringend verkauft hat. Berücksichtigt man, dass ein Teil des Suchtgift von rund 20 Gramm von der Polizei sichergestellt wurde (ON 2.2), ist nach der Verdachtslage davon auszugehen, dass jedenfalls 100 Gramm verkauft wurden. Der Beschwerdeführer nannte in seiner ergänzenden Vernehmung vom 19. November 2025 die Spitznamen seiner Abnehmer und die jeweils überlassenen Mengen (ON 37.8). Dass sich hieraus eine demgegenüber geringere Verkaufsmenge ergibt, steht dem angenommenen Tatverdacht schon deshalb nicht entgegen, weil die erstellte Liste auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht vollständig ist (vgl Seite 6 unten).
Die Auswertung des beim Beschwerdeführer sichergestellten Kokains ergab einen Reinsubstanzgehalt von rund 86 % Kokain-Base (ON 35). Da das gesamte (eingeführte und überlassene) Kokain vom selben Lieferanten stammte, kann angenommen werden, dass dieses jeweils einen derartigen Reinsubstanzgehalt aufwies.
Die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite lassen sich aus dem objektiven Geschehen und (in Ansehung der Überlassung) überdies aus der fortgesetzten Tatbegehung über einen längeren Zeitraum ableiten.
Beim Beschwerdeführer liegt der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO vor. Da seine Abnehmer bisher nicht ausgeforscht und vernommen wurden und er im Ermittlungsverfahren bereits Verdunkelungshandlungen gesetzt hat, indem er unmittelbar vor der Durchsuchung seiner Wohnung eine Box aus dem Fenster warf, in der sich mehrere Säckchen mit Kokain befanden (ON 21.10), ist konkret zu befürchten, dass er auf freiem Fuß belassen versuchen würde, durch Einflussnahme auf mögliche Zeugen die Wahrheitsfindung zu erschweren. Die Annahme von Verdunkelungsgefahr ist gemäß § 178 Abs 1 Z 1 StPO allerdings mit zwei Monaten begrenzt.
Ferner liegt Tatbegehungsgefahr zumindest in der Variante der lit b des § 173 Abs 2 Z 3 StPO vor. Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben selbst regelmäßig Suchtgift konsumiert, in der Suchtgiftszene tief verankert und hat die Taten aus Profitstreben begangen. Ungeachtet seiner bisherigen Unbescholtenheit ist daher konkret zu befürchten, er würde auf freiem Fuß belassen neuerlich Suchtgift verkaufen und sohin gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, um sein Einkommen aufzubessern und seinen eigenen Suchtgiftkonsum zu finanzieren.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe ist in Anbetracht der auch für junge Erwachsene geltenden (vgl § 19 Abs 4 Z 1 JGG) Strafdrohung des § 28a Abs 4 SMG von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, der bisher erst kurzen Haftdauer und der erheblichen Tatschwere nicht gegeben. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zuletzt beschäftigungslos war, seine Lehre, die krankheitsbedingt unterbrochen wurde (vgl ON 34.3), vor der Festnahme nicht wieder aufgenommen hat und aktuell nicht geklärt ist, ob er diese im Fall der Enthaftung überhaupt fortsetzen könnte (vgl ON 34.2), stehen auch die mit der Fortsetzung der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für seine Persönlichkeitsentwicklung und für sein Fortkommen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat, die der Schwerkriminalität zuzurechnen ist, und zu der zu erwartenden Strafe (§ 35 Abs 1 zweiter Satz iVm § 46a Abs 2 JGG).
Schon aufgrund der hohen Intensität der Tatbegehungsgefahr kann die Untersuchungshaft derzeit nicht durch gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO substituiert werden, weil kein gelinderes Mittel denkbar ist, das geeignet wäre, die Tatbegehungsgefahr wirksam hintanzuhalten.
Die Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden