Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A* wegen § 297 Abs 1 erster Fall StGB ua über die Beschwerde der B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. November 2025, GZ **-16, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die von A* zu ersetzenden Kosten der B* C* mit EUR 1.298,74 (darin enthalten EUR 216,46 USt) bestimmt werden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem unbekämpft gebliebenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Oktober 2025, GZ **-14, wurde A* des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde A* nach § 369 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und nach § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 500,00 an die Privatbeteiligte B* C* verpflichtet (ON 14).
Am 16. Oktober 2025 beantragte die Privatbeteiligte B* C*, die ihr entstandenen Verfahrenskosten mit EUR 1.144,51 zu bestimmen und sie der Verurteilten zum Ersatz aufzutragen (ON 16). Die Verurteilte äußerte sich dahin, dass der Schriftsatz vom 17. September 2025 (PB-Anschluss) nicht zu honorieren sei, da der Privatbeteiligtenanschluss schon zuvor in der Sachverhaltsdarstellung vom 3. Juli 2025 erfolgen hätte können, weshalb der Schriftsatz vom 17. September 2025 nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient hätte (ON 17). Das Erstgericht übermittelte die Äußerung der Verurteilten an die Privatbeteiligte zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen (ON 18). Die Privatbeteiligte erwiderte, dass keine Verpflichtung zur möglichst frühzeitigen Privatbeteiligung bestehe. Für die Äußerung seien weitere Kosten angefallen, weshalb die Privatbeteiligte beantrage, die Verfahrenskosten mit EUR 1.295,28 zu bestimmen und der Verurteilten zum Ersatz aufzutragen (ON 19).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der B* C* mit insgesamt (gerundet) EUR 833,00 und wies das Mehrbegehren auf Zuerkennung eines weiteren Betrags von EUR 462,24 ab. Das Erstgericht argumentierte – soweit hier von Relevanz -, dass die Einwendungen der Verurteilten nicht berechtigt seien, allerdings Gebührenposten nicht korrekt verzeichnet worden seien. Der Antrag vom 17. September 2025 (ON 10) sei nach TP1 (EUR 26,60) zu honorieren, weil er neben der Vollmachtsbekanntgabe lediglich einen Antrag auf Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht sowie eine kurze Bekanntgabe zum Privatbeteiligtenanschluss umfasse. Der Posten Hauptverhandlung sei mit EUR 307,60 zuzüglich 60 % Einheitssatz zu honorieren (TP4/3, 3/2). Für die erste halbe Stunde würden EUR 153,80 und für jede weitere halbe Stunde EUR 76,90 gebühren. Der doppelte Einheitswert stehe für Tagsatzungen und Verhandlungen nach TP3 und TP4 zu, wenn diese außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwaltes verrichtet würden. Im gegenständlichen Verfahren habe die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz stattgefunden. Der Privatbeteiligtenvertreter Mag. D* C* habe seinen Sitz in **, weshalb nur 60 % Einheitssatz zustehen würden.
Die Privatbeteiligte beantragt mit ihrer Beschwerde, ihre Kosten in erster Instanz mit insgesamt EUR 1.298,74 (darin enthalten 20 % USt: EUR 216,46) zu bestimmen. Begründend führte sie aus, dass sie mit dem Schriftsatz vom 17. September 2025 die Bevollmächtigung ihres Rechtsanwaltes bekannt gegeben, einen Ladungsverzicht für die bereits anberaumte Hauptverhandlung am 13. Oktober 2025 abgegeben, die Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht beantragt und ihren Privatbeteiligtenanschluss dem Grunde und der Höhe nach aufgeschlüsselt geltend gemacht habe. Allein für die detaillierte Auflistung des Schadens gebühre für diesen Schriftsatz eine Entlohnung nach TP4/3. Der Kanzleisitz des Vertreters der Privatbeteiligten sei in **. Da die Verhandlung am Landesgericht für Strafsachen Graz nicht in jener politischen Gemeinde stattgefunden habe, in welcher der Vertreter der Privatbeteiligten seinen Sitz hat, gebühre sehr wohl der doppelte Einheitssatz für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die Privatbeteiligte selbst habe ihren Wohnsitz in **, also ebenfalls außerhalb von **, weshalb ihr jedenfalls zuzugestehen sei, einen nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beizuziehen. Dazu komme der Umstand, dass es sich bei der Privatbeteiligten um die Ehegattin des Privatbeteiligtenvertreters handle. Das besondere Vertrauensverhältnis liege damit auf der Hand. Es sei ihr nicht zuzumuten, sich eines anderen Rechtsanwalts zu bedienen.
Die Beschwerde der Privatbeteiligten (ON 20) ist berechtigt.
Strittig ist nur mehr, ob die am 17. September 2025 übermittelten Eingabe der Privatbeteiligten, mit der sie die Bevollmächtigung bekanntgab, einen Ladungsverzicht für die Hauptverhandlung am 13. Oktober 2025 abgab, die elektronische Freischaltung zur Akteneinsicht beantragte und unter Aufschlüsselung ihres Schadens (Kosten) ihren Anschluss als Privatbeteiligte erklärte (ON 10.1, ON 10.2), nach TP1 oder TP4 zu honorieren ist und ob dem Privatbeteilgtenvertreter für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 13. Oktober 2025 am Landesgericht für Strafsachen Graz der doppelte Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG gebührt.
Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass die am 17. September 2025 an das Landesgericht für Strafsachen Graz übermittelte Eingabe (ON 10) schon aufgrund der Schadensauflistung keinen kurzen Schriftsatz nach TP 1 darstellt, sondern nach TP 4 II lit b iVm TP 4 I Z 3 (erster Fall) RATG zu honorieren ist.
§ 23 Abs 5 RATG knüpft an den Ort der Leistungserbringung an. Im vorliegenden Fall hat der Privatbeteiligtenvertreter, dessen Vertrauensverhältnis zur Privatbeteiligten, seiner Ehegattin, ausreichend bescheinigt ist, und welche im Übrigen ihren Wohnort auch nicht am Gerichtsort hat, den Sitz seiner Kanzlei in ** und somit nicht an jenem Ort, an dem er die Hauptverhandlung verrichtete. Somit besteht sehr wohl Anspruch auf den doppelten Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG.
Über den Kostenersatz für die Kostenbeschwerde hat das Gericht, das in erster Instanz entscheiden hat, zu bestimmen (OLG Graz, AZ 8 Bs 7/22y mwN).
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