Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten B * gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Dezember 2025, GZ **-251, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft des B* aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt .
Die Wirksamkeit des Haftbeschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
begründung:
Über B* wurde zu AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt mit Beschluss vom 8. Februar 2025 die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und b StPO verhängt (ON 71) und mehrfach fortgesetzt (ON 89, 114, 149).
Mit Anklageschrift vom 18. Juni 2025 legte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt – soweit hier relevant – dem am ** geborenen B* Verbrechen des Suchtgifthandels, und zwar (zu II./1./) nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und (zu II./2./) nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zur Last (ON 165).
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte die Vorsitzende des Schöffengerichts die über B* mit Beschluss vom 8. Februar 2025 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort (ON 251).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, auf Aufhebung der Untersuchungshaft (allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel) zielende Beschwerde des Angeklagten, mit der er das Vorliegen eines Haftgrundes bestreitet und die Unverhältnismäßigkeit der Haft geltend macht (ON 254).
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Nach der Aktenlage besteht der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, B* habe (II./) jeweils vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (gesamt jeweils 249 Grenzmengen), und zwar 7.860 Gramm Heroin mit einem Reinsubstanzgehalt von 3,93 % (308,9 Gramm Heroinbase [102,97 Grenzmengen]), 2.530 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 85,75 % (2.169,47 Gramm Cokainbase [144,63 Grenzmengen]) und 600 Gramm Cannabiskraut mit einem Gesamt-Reinsubstanzgehalt von 8 % (50,34 Gramm THCA und 3,84 Gramm Delta-9-THC [1,45 Grenzmengen]) mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung und dem auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichteten Additionsvorsatz
1./ in zahlreichen Einzelfahrten von Slowenien über verschiedene Grenzübergänge nach Kärnten eingeführt und sodann
2./ in ** in zahlreichen entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen dem Erstangeklagten A*, dem Drittangeklagten C* und dem abgesondert verfolgten D* überlassen.
Hoch wahrscheinlich handelte der Angeklagte mit dem erforderlichen Vorsatz. Demnach hielt er es sehr wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, vorschriftswidrig Suchtgift/e der bezeichneten Art/en nach Österreich einzuführen und Suchtgift/e anderen zu überlassen. Sein Vorsatz war dabei hoch wahrscheinlich von Anfang an auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum, den daran geknüpften Additionseffekt und das (jeweils) 25-fache Überschreiten der Grenzmenge um ein Vielfaches.
Dieser als dringend in Verdacht stehende (Lebens-)Sachverhalt ist den Verbrechen des Suchtgifthandels (zu II./1./) nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und (zu II./2./) nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu subsumieren (vgl RIS-Justiz RS0111410 [T 10]: echte Konkurrenz zwischen Einfuhr und Überlassung von Suchtgift).
Der dringende Verdacht gründet in objektiver Hinsicht auf die Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamts **, insbesondere auf die (im Ermittlungsverfahren zu hohen Suchtgiftquanten geständigen) Einlassungen der Mitangeklagten A* (ON 62.10; ON 67: 4.360 Gramm Heroin und 2.180 Gramm Kokain), C* (ON 62.8, ON 69: 600 Gramm Cannabiskraut [durch Bestätigung der Angaben des E*, ON 62.34]) und des abgesondert verfolgten D* (ON 62.36: 3.500 Gramm Heroin und 350 Gramm Kokain) und wird durch die Ergebnisse von Telefonüberwachungen, Observationen und Hausdurchsuchungen (ON 26, 38, 107, 146), die Angaben der Zeugen BI F* (ON 227,12ff), AI G* (ON 249, 13f) und RI H* (ON 249, 15) sowie die Deponate des E*, der sich durch seine Angaben auch selbst massiv belastete (ON 62.34; ON 249, 5ff) sowie den Umstand, dass bei der Festnahme des B* im Zuge der (bereits observationsüberwachten) Einreise von Slowenien nach Österreich 224,48 Gramm (brutto) Heroin und 43,41 Gramm (brutto) Kokain sichergestellt werden konnte (siehe ON 62.1, 3), erhärtet; dies (in Anbetracht der von A* und E* geschilderten und durch die Ergebnisse der Observation bestätigte Häufigkeit der Lieferungen) auch hinsichtlich der oben dargestellten Mengen. Der Angeklagte B* verantwortete sich in der Hauptverhandlung (ON 189, 8) hinsichtlich der Einfuhr und der Überlassung von insgesamt 1.100 Gramm Heroin und 200 Gramm Kokain geständig. Im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgte eine (teils massive) Abschwächung der Mengenangaben durch A*, C* und D* (A*: 600 bis 700 Gramm Kokain/Heroin, 400 Gramm Cannnabis [ON 249, 8]; C*: 500 Gramm Cannabiskraut [ON 189, 8f]; D*: 250 bis 500 Gramm Heroin/Kokain [ON 227, 3ff]). Bei vernetzter Gesamtbetrachtung vermögen jedoch diese abgeschwächten – teils durch die Ergebnisse der oben genannten, anderen Ermittlungsmaßnahmen widerlegten – Angaben den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der ursprünglich angegebenen Mengen nicht zu entkräften, welcher sich unverändert auf deren a prima vista glaubhaften Verantwortungen vor der Polizei (und teils im Rahmen des Pflichtverhörs) stützt (vgl zum Ablauf der Vernehmungen die Angaben der Polizeibeamten BI F*, ON 227,12ff, AI G*, ON 249, 13f und RI H*, ON 249, 15).
Der Reinheitsgehalt des Heroin und des Kokain ergibt sich aus der Auswertung des im Zuge der Festnahme des B* bei diesem sichergestellten Suchtgifts durch den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. I* (ON 99.2), welcher einen (Mindest-)Reinheitsgehalt von 85,73% bei Kokain (ON 99.2, Pos 6 [während im angefochtenen Beschluss wie auch in der Anklageschrift – angesichts des Zitats der Pos 6 offenbar irrtümlich – der geringfügig höhere Wert der Pos 5, 86,66%, herangezogen wurde]) und von 3,93% bei Heroin (ON 99.2, Pos 2) ermittelte, wobei diese Werte bedenkenlos dem tatverfangenen Kokain und Heroin zugrunde gelegt werden können, da hoch wahrscheinlich anzunehmen ist, dass das gesamte von B* im Tatzeitraum eingeführte und in der Folge von ihm überlassene Suchtgift zumindest diesen Wirkstoffgehalt aufwies. Hinsichtlich des Reinheitsgehalts von Cannabis konnte angesichts der vom Sachverständigen Univ. Prof. Dr.I* erstellten Auswertung (ON 59) und im Hinblick darauf, dass das Verfahren keine Anhaltspunkte für eine unterdurchschnittliche Qualität erbrachte, mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest von einem Gesamt-Delta-9-THC-Wert von 8 % für den gesamten Tatzeitraum ausgegangen werden. Gerichtsnotorisch ist, dass Cannabiskraut neben dem Wirkstoff THCA jedenfalls auch Delta-9-THC enthält (15 Os 147/11y; vgl. RIS-Justiz RS0087895; RS0111350 [T1]). Die Reinsubstanz an Delta-9-THC sowie an THCA zum jeweiligen Zeitpunkt der Tatbegehung (15 Os 9/20t) ergibt sich dabei mathematisch aus einer Rückrechnung des (Gesamt-)Reinheitsgehalts an Delta-9-THC in dem als gerichtsnotorisch anzusehenden Verhältnis der Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA (vgl. Rauch/Greibl/Seliga , Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2019, RZ 2020, 16 mwN). Ausgehend von diesen Reinsubstanzgehalten und der in der Suchtgift-Grenzmengen-Verordnung angeführten Grenzmengen von 3 Gramm Heroin, 15 Gramm Cocain, 40 Gramm THCA und 20 Gramm Delta-9-THC ergibt sich hoch wahrscheinlich die Einfuhr bzw. die Überlassung von jeweils 249 – somit (weit) mehr als 25 – Grenzmengen.
Die Annahmen zur subjektiven Tatseite sind mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aus dem objektiven Tatgeschehen iVm der allgemeinen Lebenserfahrung abzuleiten (RIS-Justiz RS0116882).
Bei B* liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO vor. Es besteht bei ihm die – durch die bisherige Haft nicht geminderte – konkrete Gefahr, dass er ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens, in dem ihm fortgesetzte Handlungen (RIS-Justiz RS0122010) und zwei – je in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichte (RIS-Justiz RS0133289) – strafbare Handlungen angelastet werden, abermals erhebliche Suchtgiftmengen einführen und in Verkehr setzen und somit weitere strafbare Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz mit nicht bloß leichten Folgen begehen wird, wobei er bereits (mehr als) zweimal wegen Straftaten, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren, verurteilt wurde (siehe ECRIS-Auskunft ON 136.2; Delikte gegen fremdes Vermögen und – wie hier hoch wahrscheinlich – aus Gewinnsucht verübte Verbrechen nach dem SMG beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung, RIS-Justiz RS0087884). Dem Angeklagten, der mit seiner geringen Pension in Höhe von EUR 720,-- (vgl ON 189, 2) bei fehlendem Vermögen (vgl ON 62.5, ON 68) hoch wahrscheinlich bislang nicht das Auslangen fand, liegt die sukzessive und von Gewinnerzielungsabsicht getragene Einfuhr und das Überlassen von hohen Suchtgiftquanten über einen längeren Zeitraum hinweg zur Last. Die solcherart (durch seinen [zwar geringen; vgl ON 189, 8] Eigenkonsum verstärkte) maßgebliche Ausrichtung der Lebensführung auf den Suchtgifthandel offenbart eine außerordentlich hohe Tatgeneigtheit und lässt auf eine dem Suchtmittelgesetz und der körperlichen Integrität gegenüber gleichgültige Persönlichkeitsstruktur schließen (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 28 mwN). Insbesondere mit der (sukzessiven) Überlassung des 25-fachen der Grenzmenge (weit) übersteigender Suchtgiftquanten geht zudem eine für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ins Kalkül zu ziehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Menschen einher (§ 173 Abs 3 Satz 2 StPO; RIS-Justiz RS0107315). Eine Veränderung der Verhältnisse, unter denen die in Verdacht stehenden Anlasstaten begangen wurden, ist im Ergebnis nicht eingetreten (§ 173 Abs 3 Satz 3 StPO), insbesondere vermögen auch die Beschwerdeausführungen den Haftgrund in keiner Weise zu beseitigen. Hingegen wird Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung der lit. a des § 173 Abs 2 Z 3 StPO gegenständlich insofern nicht angenommen als nicht gesichert davon auszugehen ist, dass die eingeführten bzw. überlassenen Suchtgiftmengen (auch) jeweils für sich die Grenzmenge des § 28b SMG überstiegen haben (vgl Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 649f).
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (Strafbefugnis des § 28a Abs 4 SMG: Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) ist in Anbetracht der bisherigen Haftdauer (Festnahme am 5. Februar 2025 [ON 63.1]; Verhängung der Untersuchungshaft am 8. Februar 2025 [ON 71]) weder eingetreten noch zu befürchten. Auch ist dem Haftgrund aufgrund seiner Ausprägung durch gelindere Mittel nicht wirksam zu begegnen (wobei eine – vom Rechtsmittelwerber angebotene – Kaution beim aktuell vorliegenden Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht in Betracht kommt; vgl § 180 Abs 1 StPO; siehe Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 858ff).
Der Entfall der Haftfrist gründet auf § 175 Abs 5 StPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
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