Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag a. B*, Rechtsreferentin der Arbeiterkammer in **, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch ihre Angestellte MMag a. C*, ebendort, wegen Familienzeitbonus , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. September 2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das in Punkt 2. hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens in Rechtskraft erwachsen ist, wird im übrigen in Punkt 1. abgeändert, sodass das Urteil insgesamt lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Familienzeitbonus anlässlich der Geburt des Kindes D* am E* für den Zeitraum von 1. Mai 2025 bis 31. Mai 2025 zu gewähren, wird
abgewiesen. “
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur mehr der Anspruch des Klägers auf Familienzeitbonus aus Anlass der Geburt seiner Tochter D* am E* für den Zeitraum 1. bis 12. Mai 2025. Die Abweisung des Mehrbegehrens für die Zeit 13. bis 31. Mai 2025 ist rechtskräftig. Auf die Feststellungen des Erstgerichtes (Urteilsseiten 3 bis 5) wird verwiesen, die sich zusammenfassen lassen:
Der Kläger ist der Vater von D*, die am E* in der 30. Schwangerschaftswoche geboren wurde. D* wurde bis 9. April 2025 stationär behandelt und am 10. April 2025 gemeinsam mit ihrer Mutter aus dem Krankenhaus entlassen.
Ärztlich errechneter Geburtstermin war der 24. April 2025. Daher hatte der Kläger seiner Arbeitgeberin die voraussichtliche Inanspruchnahme des „Papamonats“ für die Zeit 1. bis 31. Mai 2025 angekündigt, wovon er nach der Frühgeburt nicht abrückte. Er teilte der Arbeitgeberin die Geburt und am 17. Februar 2025 mit, dass er die Freistellung nach der Geburt von 1. bis 31. Mai 2025 beanspruche . Dem Kläger war nicht bewusst, dass die Familienzeit innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt konsumiert werden muss.
Die Arbeitgeberin bestätigte dem Kläger am 26. März 2025, dass er die beantragte Freistellung nach § 1a VKG antreten könne. Der Kläger konnte nicht unmittelbar nach der Entlassung von D* aus der stationären Pflege seine Familienzeit antreten, weil bei seiner Arbeitgeberin eine Vorlaufzeit erforderlich war, um seine Aufgaben während der Familienzeit anderen Mitarbeiter zu übergeben und Ersatz zu finden .
Der Kläger beantragte am 7. April 2025 bei der Beklagten den Familienzeitbonus für die Zeit von 1. bis 31. Mai 2025. Er bestätigte im Antrag in der Rubrik „Mitteilungspflicht, Erklärungen, Unterschrift“ die Kenntnisnahme des Informationsblattes zum Familienzeitbonusgesetz, das darauf hinweist, dass der Familienzeitbonus ausnahmsweise in Anspruch genommen werden kann, wenn das Kind sich etwa infolge einer Frühgeburt für längere Zeit im Krankenhaus befindet […] und, dass der Bezug innerhalb der 91 Tage ab Geburt (der Tag der Geburt wird mitgezählt) liegen muss .
Der Kläger war von 1. bis 31. Mai 2025 zu Hause bei D* und der Kindesmutter. Er konsumierte die Freistellung von insgesamt 31 Tagen, während der er D* betreute und er auch für die emotional angeschlagene Kindesmutter eine große Stütze war, weil es aufgrund der besonderen Situation mitunter Schwierigkeiten mit dem Neugeborenen gab .
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. Juni 2025 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Familienzeitbonus ab.
Der Kläger begehrt den Familienzeitbonus anlässlich der Geburt von D* für die Zeit 1. bis 31. Mai 2025, insgesamt EUR 1.700,97 (EUR 54,87 täglich), in eventu für die Zeit 1. bis 12. Mai 2025, insgesamt EUR 658,44 (EUR 54,87 täglich) .
Der Kläger habe dem Arbeitgeber fristgerecht die voraussichtliche Inanspruchnahme des „Papamonats“ (der Familienzeit) vom 1. bis 31. Mai 2025 angekündigt. Der Geburtstermin habe sich unvorhersehbar und unabwendbar massiv verschoben. Er habe die Familienzeit gesetzeskonform innerhalb der Mutterschutzfrist nach der Geburt beansprucht. Nach neuerer Judikatur sei der Familienzeitbonus anteilig auszuzahlen, auch wenn nicht an allen Tagen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Der Kläger habe alle sonstigen Kriterien erfüllt. Er habe seine Freistellung (unions-)rechtskonform erwirkt, um sich seiner Familie zu widmen. Ein vollständiger Entfall des Familienzeitbonus auch für die Zeit, die innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt liege, widerspreche der Rechtslage und der Intention der Richtlinie 2019/1158.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Der beantragte Anspruchszeitraum von 1. bis 31. Mai 2025 sei ab 13. Mai 2025 außerhalb der 91 Tage-Frist nach der Geburt (§ 3 Abs 2 FamZeitbG) gelegen, die eine materielle Anspruchsvoraussetzung sei. Damit werde der Rahmen für die Inanspruchnahme des Familienzeitbonus und der Familienzeit gesetzlich für die Zeit unmittelbar nach der Geburt fixiert. Das FamZeitbG beziehe sich nicht auf die Mutterschutzfrist nach der Geburt. Der Gesetzgeber habe den Fall der Frühgeburt mit der Haushaltsfiktion (§ 2 Abs 3a FamZeitbG) berücksichtigt. Davon habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Es bestehe daher kein Anlass für eine Analogie. Die Rechtsprechung zur anteiligen Auszahlung sei nicht übertragbar.
Das Erstgericht verpflichtet die Beklagte, dem Kläger den Familienzeitbonus für den Zeitraum 1. bis 12. Mai 2025, insgesamt EUR 658,44 (EUR 54,87 täglich) zu gewähren und weist das Klage mehr begehren ab.
Es entspreche nicht der Intentionen des FamZeitbG und der RL 2019/1158, den Anspruch des Klägers auf Familienzeitbonus gänzlich zu verneinen. Der Kläger habe ursprünglich seine Familienzeit entsprechend den Regelungen des FamZeitbG geplant, mit seinem Arbeitgeber abgesprochen und den Papamonat von 1. bis 31. Mai 2025 vereinbart, der beim ärztlich errechneten Geburtstermin innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt des Kindes gelegen wäre. Nach der unerwarteten Frühgeburt am E*, sei die gewählte Familienzeit nicht zur Gänze innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt gelegen. Der Kläger habe aber seine Erwerbstätigkeit im Mai 2025 wie gesetzlich vorgesehen für 31 Tage unterbrochen und sich ausschließlich seiner Familie gewidmet. Dass die Familienzeit nicht vollständig im Zeitraum von 91 Tagen nach der Geburt des Kindes gelegen sei, verhindere zwar die Auszahlung des gesamten Familienzeitbonus, nicht aber die anteilige Auszahlung bis einschließlich 12. Mai 2025. Nach der älteren Rechtsprechung habe sich die Familienzeit und der beantragte Bezugszeitraum zwar decken müssen und die Familienzeit nicht kürzer als der gewählte Anspruchszeitraum dauern dürfen. Der Oberste Gerichtshof sei aber - nach Kritik der Lehre - in 10 ObS 161/21f teilweise davon abgerückt. Aus § 2 FamZeitbG, der für die Anspruchsberechtigung maßgeblich sei, ergebe sich nicht zwingend, dass der Anspruch auf Familienzeitbonus materiell nicht auch für einen kürzeren Zeitraum als den nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 3 Abs 3 FamZeitbG gewählten bestehen könne. Die Festlegung eines verbindlichen Anspruchszeitraums gemäß § 3 Abs 3 FamZeitbG sei aber allein für das Verwaltungsverfahren, nicht aber für die Frage der Anspruchsberechtigung maßgeblich. Der gänzliche Wegfall des Anspruchs im Fall des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Tage des gewählten Bezugszeitraums widerspreche damit dem Zweck der Gewährung eines Familienzeitbonus. Dem nicht rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Wien (Beilage ./3) sei daher nicht zu folgen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten , soweit der Zuspruch des Familienzeitbonus für die Zeit 1. bis 12. Mai 2025 erfolgte, aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.
Der Kläger beantragt in der Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Über die Berufung konnte gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufung ist berechtigt.
Die Beklagte macht mit Rechtsrüge geltend, Anspruch auf Familienzeitbonus bestehe, wenn sich der Vater während des gesamten Anspruchszeitraums in Familienzeit befinde. § 2 Abs 4 FamZeitG verweise auf § 3 Abs 2 FamZeitbG, nach dem der Familienzeitbonus ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gebühre. Der beantragte Anspruchszeitraum müsse innerhalb des Rahmens von 91 Tagen ab Geburt liegen. Dabei handle es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung. Nach der Geburt am E* habe die Frist von 91 Tagen mit 12. Mai 2025 geendet, sodass kein Anspruch bestehe. Ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus für die Tage, die innerhalb der 91-Tage-Frist liegen, widerspreche dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, nach dem die Familienzeit innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab Geburt des Kindes liegen und zwischen 28 und 31 Tagen umfassen müsse. Die Entscheidung 10 Obs 161/21f sei nicht einschlägig. Der OGH habe zwar den Familienzeitbonus anteilig zugesprochen, jedoch sei dort die Familienzeit im Ausmaß von 30 Tagen innerhalb des Zeitraums von 91 Tagen ab Geburt des Kindes gelegen und seien nur an einzelnen Tagen, ungeplant, die Voraussetzungen nicht vorgelegen. Der Gesetzgeber habe auch nicht planbare Frühgeburten in § 2 Abs 3a FamZeitbG berücksichtigt, sodass auch unter teleologischen Gesichtspunkten kein Anlass für eine Analogie bestehe.
1. Das Berufungsgericht hält die Berufungausführungen für berechtigt:
1.1. § 2 FamZeitbG regelt unter der Überschrift Anspruchsberechtigung die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Familienzeitbonus, die unter anderem vorsehen, dass sich der Vater im gesamten von ihm gewählten Anspruchszeitraum in Familienzeit befindet (§ 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG). Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 4 FamZeitbG versteht man als Familienzeit den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen (§ 3 Abs 2), in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 5) unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält. § 2 Abs 4 FamZeitbG verweist auf § 3 Abs 2 FamZeitbG, der eine materiellrechtliche Regelung über die Dauer des Anspruchs enthält ( 10 ObS 161/21f [Rz 30]). Daher muss die beantragte ununterbrochene Familienzeit zwischen 28 und 31 Tagen, als weitere Voraussetzung, innerhalb des Rahmenzeitraums, "innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes" liegen. Die Wahl eines kürzeren Freistellungszeitraums, führt aus Gründen der Wort- und Zweckinterpretation zum Verlust des Anspruchs auf den Familienzeitbonus (vgl
1.2. Unterbricht der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der 28 bis 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und fehlt es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 FamZeitbG, so besteht nach gefestigter Rechtsprechung (nur) für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus ( RS0133955 ). Die Beklagte weist aber zutreffend darauf hin, dass diese Rechtsprechung Fälle betrifft, wo der gesamte beantragte Anspruchszeitraum innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes liegt. Ausgangspunkt der Judikaturwende war das häufige Problem des (uU kurzfristigen und unvorhersehbaren) Entfalls einzelner Anspruchsvoraussetzungen, wie etwa des gemeinsamen Haushalts bei einem Krankenhausaufenthalt der Mutter oder des Kindes ( 10 ObS 161/21f EvBl 2022/132 Anmerkung Jörg Ziegelbauer). Wesentlich ist aber, wie der Oberste Gerichtshof im Beschluss vom 18. November 2025 ( 10 ObS 60/25h ) klarstellte, der noch nicht veröffentlicht war, als das Erstgericht sein Urteil ausfertigte, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Familienzeit und damit ein Bezugszeitraum von zumindest 28 Tagen geplant war und sich dieser Zeitraum nur aufgrund eines ungeplanten Ereignisses sodann verkürzte ( 10 ObS 60/25h [Rz15]). Ein solcher Fall liegt nicht vor: Der Kläger hat den Familienzeitbonus am 7. April 2025, nach D*s Geburt (E*) beantragt. Er nutzte dabei nicht die Möglichkeit, den Familienzeitbonus für eine Familienzeit zu beantragen, die innerhalb von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt von D* lag (vgl § 2 Abs 3a FamZeitbG und § 1a Abs 3 VKG ). Nach den Feststellungen kündigte der Kläger seiner Arbeitgeberin den voraussichtlichen Beginn der Freistellung rechtzeitig an und gab ihr die Geburt bekannt. Er gab ihr auch innerhalb einer Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung nach § 1a Abs 1 VKG (1. bis 31. Mai 2025) bekannt. Der Anspruchszeitraum hat sich daher nicht nach der Antragstellung (7. April 2025) durch ein ungeplantes Ereignis verkürzt. Es kommt daher auch nicht auf die unionsrechtlichen Überlegungen des Klägers an.
1.3. Es trifft zwar zu, dass die Gewährung eines Familienzeitbonus insbesondere der finanziellen Unterstützung und sozialversicherungsrechtlichen Absicherung während der Inanspruchnahme eines Freistellungsanspruchs nach § 1a Abs 1 VKG dient ( 10 ObS 161/21f [Rz 35]). Maßgeblich bleibt aber der Zeitpunkt und der Verlauf der Geburt (vgl § 5 Abs 1 Mutterschutzgesetz). Kann etwa die Vorankündigung der Freistellungsabsicht auf Grund einer Frühgeburt nicht erfolgen, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geburt unverzüglich anzuzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung nach Abs 1 spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben [...] (§ 1a Abs 3 VKG). Dass die Frühgeburt zu einer Verlängerung des Mutterschutzes führt, ändert daran nichts. § 2 Abs 3a FamZeitbG stellt auch auf den Fall der Frühgeburt ab und stellt den allgemeinen Zweck des FamZeitbG sicher, dass „erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen, eine finanzielle Unterstützung erhalten . Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Familiengründungszeit wichtig ist, damit das Neugeborene rasch eine sehr enge emotionale Bindung (auch) zum Vater aufbauen, dieser seine unter den Auswirkungen der gerade erfolgten Geburt stehende Partnerin bei der Pflege und Betreuung des Säuglings, bei den Behördenwegen, bei Haushaltsarbeiten etc bestmöglich unterstützen kann, und um den Zusammenhalt in der Familie von Anfang an zu stärken“ (ErläutRV 1110 BlgNR 24. GP 1). Der Zeitraum von 91 Tagen (§ 3 Abs 2 FamZeitbG) stellt dabei sicher, dass das möglichst rasch erfolgt.
Der Berufung war daher Folge zu geben und die Klage insgesamt abzuweisen.
2. Der Kläger verzeichnete beim Erstgericht und in der Berufungsbeantwortung keine Kosten.
3. Die wesentliche Frage ist aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur ( 10ObS60/25h ) gelöst. Es besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen.
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