Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* , B* C* und D* C* wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB, teils iVm § 12 dritter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Leoben gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 23. Oktober 2025, GZ **-121, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Hinterlegung des Fahrzeugs **, Farbe silber, Fahrgestellnummer: **, mit dem rumänischen Kennzeichen **, gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Leoben gegen A*, B* C* und D* C* zu AZ ** geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB, D* C* als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, stellte die Kriminalpolizei gemäß § 110 Abs 3 StPO das hier interessierende Fahrzeug am 11. August 2024 von sich aus sicher (ON 2.1, 5; ON 3.14).
Am 2. Oktober 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §§ 113 Abs 1 Z 2 und Abs 3, 114 Abs 2 StPO die Aufhebung der Sicherstellung und Ausfolgung des Fahrzeugs an die Zulassungsbesitzerin an (ON 69). Am selben Tag brachte die Staatsanwaltschaft zu AZ ** des Landesgerichts Leoben mit Strafantrag vom 2. Oktober 2025 (ON 70) Anklage gegen A*, D* C* und B* C* wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB, D* C* als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, ein.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 31. Oktober 2024, GZ **-89, wurden A*, D* C* und B* C* jeweils wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB, D* C* als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB verurteilt.
Am 27. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Erstgericht die Hinterlegung des Fahrzeugs nach § 1425 ABGB mit der Begründung, dass dessen Ausfolgung an die Zulassungsbesitzerin bislang nicht möglich gewesen sei (ON 115.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 121) wies das Erstgericht den Antrag mit der Begründung ab, dass es dafür nicht zuständig sei, da das Fahrzeug weder beschlagnahmt noch sichergestellt sei und das Erstgericht weder die rechtliche noch faktische Verfügungsmacht darüber habe.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 122.3) ist berechtigt.
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren (§§ 20 Abs 1, 101 Abs 1 StPO) und ist demgemäß (ab dem im § 113 Abs 2 StPO genannten Zeitpunkt) in diesem Abschnitt des Strafprozesses unter anderem für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände (§ 109 Z 1 lit a StPO) verantwortlich (§ 114 Abs 2 StPO). Sofern die Kriminalpolizei eine Ausfolgung sichergestellter Gegenstände (auch über Anordnung der Staatsanwaltschaft) vorzunehmen hat und diese nicht (bzw nicht mit einfachen Mitteln) bewerkstelligen kann, weil zB die berechtigte Person unbekannt ist, diese die Gegenstände nicht abholt, sich im Ausland befindet oder überhaupt unbekannten Aufenthalts ist, hat sie die Gegenstände der Verwahrungsstelle beim jeweiligen Landesgericht zu übermitteln. Sodann sind diese Gegenstände nach § 1425 ABGB zu hinterlegen (§ 2 Verwahrungs- und Einziehungsgesetz [VerwEinzG] strafrechtlicher Erlag; vgl Maleczky , Das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände im Strafprozess, ÖJZ 1997, 456 [460]). Eine gerichtliche Hinterlegung beim Bezirksgericht durch die Kriminalpolizei ohne entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft ist nicht vorgesehen (vgl Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher 2 § 114 Rz 11).
Gemäß dem auch im einzelrichterlichen Verfahren geltenden (§ 488 Abs 1 StPO) § 210 Abs 2 erster Satz StPO beginnt durch das Einbringen der Anklage das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft hingegen verliert ihre bisherige Rolle als verfahrensführende Behörde und wird zur Verfahrensbeteiligten ( Kirchbacher , StPO 15 § 210 Rz 7). Mit diesem Zeitpunkt geht (auch) die Kompetenz (hier:) zum strafrechtlichen Erlag auf das Gericht über (vgl 11 Os 48/11k; vgl auch Kirchbacher , aaO § 114 Rz 1 und Kroschl, aaO § 114 Rz 9). Dass sich das Fahrzeug nicht in der Verwahrstelle des Landesgerichts befindet (ON 115.4), ändert nichts daran, dass konform dem Beschwerdevorbringen das Erstgericht ab dem dem Zeitpunkt der Einbringung der Anklage für den strafrechtlichen Erlag zuständig gewesen wäre.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Erstgericht die Hinterlegung des Fahrzeugs gemäß § 1425 ABGB aufzutragen.
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