Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler Wlasich und Dr. in Jost Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN A* eingetragenen B* GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde **, über die Rekurse der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführerin C * , geboren am **, **, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. November 2025, ** 5 und 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Im Firmenbuch des Erstgerichts ist seit dem Jahr 2014 zu FN A* die B* GmbH eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss der Gesellschaft ist der 31. Dezember. Alleinige Geschäftsführerin ist C*.
Der letzte im Firmenbuch eingetragene Jahresabschluss langte am 28. Juni 2024 ein und ist jener zum 31. Dezember 2023.
Das Erstgericht verhängte mit Zwangsstrafverfügungen vom 7. Oktober 2025 über die Gesellschaft (ON 1) und über die Geschäftsführerin (ON 2) wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277ff UGB, die Unterlagen für die Rechnungslegung zum 31. Dezember 2024 bis zum 30. September 2025 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügungen) vollständig beim Firmenbuch einzureichen, je eine Zwangsstrafe von EUR 700,00.
In ihren Einsprüchen bringen die Gesellschaft und die Geschäftsführerin vor, die Unterlagen seien am 30. September 2025 per Einschreiben mit Rückschein an das Firmenbuchgericht versandt worden. Es sei im Nachhinein durch ein Versehen des Postdienstleisters nicht zugestellt worden, was nicht in ihrem Verantwortungsbereich liege. Die Einreichung in Papierform sei zulässig, da es sich um eine Kleinstkapitalgesellschaft handle. Ein elektronische Übertragung am 30. September 2025 habe wegen technischer Probleme nicht funktioniert . Angeschlossen war diesem Einspruch ein händisch ausgefüllter „Auszug aus der Bilanz der kleinen GmbH“ (die Unterschrift der Geschäftsführerin datiert vom 30. September 2025) und ein Foto eines Rechnungsbelegs der D* AG vom 30. September 2025, 15.36 Uhr, über EUR 3,10 auf einem Kuvert gerichtet an das Erstgericht.
Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 10. November 2025 verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren über die Gesellschaft und die Geschäftsführerin eine Zwangsstrafe von je EUR 350,00 . Die beigelegten Unterlagen würden keine Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein an das Gericht am 30. September 2025 belegen, wobei selbst ein Einschreiben allein nicht als Beweis für den Zugang gelte. Zudem müssten die offen zu legenden Unterlagen bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt sein (§ 283 Abs 2 UGB), weshalb nicht die Übergabe an die Post, sondern das Einlangen bei Gericht wesentlich sei. Für die behaupteten technischen Probleme seien keine Nachweise erbracht worden. Sollte es welche gegeben haben, habe es die Geschäftsführerin zumindest später nochmals zu versuchen oder sich telefonisch bei Gericht zu erkundigen, wie das Problem zu lösen sei. Für die Zulässigkeit der Einreichung in Papierform werde auf den Beschluss vom 21. Oktober 2025 zu ** verwiesen (Anmerkung: dabei handelt es sich um einen Verbesserungsbeschluss betreffend die eingereichten Unterlagen unter anderem unter Hinweis auf die Bestimmung des § 9 Abs 2 ERV 2006). Das Strafmaß sei jedoch auf jenes für Kleinstkapitalgesellschaften herabzusetzen.
Die gegen diese Beschlüsse gerichteten Rekurse der Gesellschaft und der Geschäftsführerin sind nicht begründet .
1. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 222 Abs 1 UGB) und spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen (§ 277 Abs 1 UGB).
2. Nach § 283 Abs 2 erster Satz UGB ist, wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist (hier bis 30. September 2024) erfolgte und auch nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung (hier bis einschließlich 6. Oktober 2025) einlangte , eine Zwangsstrafverfügung von EUR 700,00, bei Kleinst(kapital)gesellschaften – wie hier – von EUR 350,00 über den Geschäftsführer (§ 283 Abs 1 UGB) und über die Gesellschaft (§ 283 Abs 7 UGB) zu verhängen. § 283 Abs 1 UGB setzt für die zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungsfrist voraus (RS0127330; 6 Ob 235/11v).
3. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Geschäftsführer ihrer Offenlegungsverpflichtung zwar nicht persönlich nachkommen, sondern dürfen sie auch an Hilfspersonen übertragen . Es ist dann aber ihre Sache, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer Offenlegungsverpflichtungen zu sorgen (RS0127065; auch RS0123571 [T1]). Darüber hinaus treffen sie Kontrollpflichten dahin, ob die Einreichung des Jahresabschlusses auch tatsächlich erfolgte , weil Fehler nie gänzlich ausgeschlossen werden können; andernfalls haben sie die Rechtsfolgen des § 283 UGB zu tragen. Die Kontrollpflichten bestehen sowohl gegenüber Mitarbeitern (6 Ob 200/11x) als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern (6 Ob 455/14b).
4. Die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren erfordert Verschulden der Geschäftsführer selbst ( G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 24 Rz 34), wobei ihnen bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (RS0123571; zuletzt 6 Ob 66/17z, 6 Ob 198/17m). Um einer Bestrafung nach § 283 UGB zu entgehen, haben die Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren - und zwar (gemäß § 283 Abs 2 fünfter Satz UGB) bereits im Einspruch (6 Ob 133/11v) - also die Unmöglichkeit der (rechtzeitigen) Einreichung des Jahresabschlusses infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (RS0123571 [T7]) bzw ihr mangelndes Verschulden darzutun (6 Ob 133/11v). An Hand dieser Angaben hat das Firmenbuchgericht dann zu prüfen, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt. Die Geschäftsführer müssen in allen Fällen nachweislich alles unternommen haben , um die rechtzeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RS0123571 [T10, T13]). Eine gegenteilige Auslegung würde letztlich zu einem „Freibrief” für alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften führen (6 Ob 30/21m). Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit der Beschlüsse erster Instanz schon vorhanden waren (sogenannte „nova reperta“), sind gemäß § 49 Abs 2 AußStrG im Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen , wenn sie von den Parteien schon vor der Erlassung der Beschlüsse erster Instanz (hier also in den Einsprüchen gegen die Zwangsstrafverfügungen) hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.
5. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verneint „Unmöglichkeit“ bzw fehlendes Verschulden regelmäßig: Weder eine chronische Erkrankung oder das Alter des Geschäftsführers (6 Ob 8/12p; 6 Ob 261/20f; jüngst OLG Innsbruck 3 R 44/24f) noch Unstimmigkeiten zwischen Gesellschaftern oder Geschäftsführern (6 Ob 214/15m), fehlende Mittel für die Erstellung des Jahresabschlusses (6 Ob 33/09k) oder eine Betriebsprüfung (RS0127070) wurden als unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse anerkannt. Ein Verschulden wurde (nur) verneint, als einer von zwei nur gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführern verstorben war, sodass der andere allein tatsächlich nicht in der Lage war, Anmeldungen zum Firmenbuch vorzunehmen (6 Ob 64/04m). Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht nämlich darin, Dritte , die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren (6 Ob 20/08x; 6 Ob 214/15m). Dieser Zweck könnte leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich allein unter Berufung auf innere Umstände den Offenlegungspflichten zu entziehen. Damit rechtfertigt der Zweck der Offenlegungspflichten eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte (6 Ob 214/15m).
6. Das Erstgericht hat zutreffend auf den eindeutigen Gesetzestext des § 283 Abs 2 UGB verwiesen, wonach die Offenlegung bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt sein muss, um der zwingenden Verhängung einer Zwangsstrafe zu entgehen. Selbst wenn man daher davon ausgehen würde, dass die Geschäftsführerin tatsächlich die Offenlegungsunterlagen am 30. September 2025 per Post versandt hätte, läge eine Verspätung vor, zumal dem Erstgericht bis einschließlich 6. Oktober 2025 kein vollständiger Jahresabschluss vorlag. Einen Zugang vor diesem Datum behaupten die Rekurswerber in ihren Einsprüchen ebenso wenig wie einen Kontrollanruf beim Erstgericht, ob die Unterlagen eingelangt seien.
7. Das Vorbringen in den Einsprüchen reicht zur Darlegung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, welches die Geschäftsführerin an der fristgerechten Offenlegung im Sinne der Rechtsprechung hinderte, nicht.
7.1. Für die Offenlegung des Jahresabschlusses stand nach den Vorgaben des § 283 UGB nach dessen Aufstellung ein Zeitraum von zumindest vier Monaten zur Verfügung. Dem Einspruch sind keine Gründe zu entnehmen, weshalb die Offenlegung nicht innerhalb dieses Zeitraums vorgenommen werden konnte. Jede Geschäftsführerin muss innerhalb der neunmonatigen Erstellungs und Einreichungsfrist für den Jahresabschluss die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen, damit der Jahresabschluss vollständig (vgl § 40 Abs 1 S 3 FBG) und rechtzeitig eingereicht werden kann. Es handelt sich um eine Kardinalpflicht der vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft. Gesetzesunkenntnis begründet keine entschuldbare Fehlleistung.
7.2. Bei EDV Problemen müssen konkrete Umstände vorgebracht werden, welche die Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit belegen (OLG Wien, 4 R 66/12y, GesRZ 2013, 240; OLG Graz 4 R 128/21g). Das Vorbringen in den Einsprüchen dazu genügt hier nicht.
8. Das Rekursvorbringen, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass „der Brief beim Erstgericht verlegt oder abhanden gekommen“ sei, verstößt zunächst gegen das Neuerungsverbot des § 49 Abs 2 AußStrG (RS0110773). Zudem behauptet die Rekurswerberin damit nicht das rechtzeitige Einlangen der vollständigen Unterlagen spätestens am Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügungen. Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass (nach zivilrechtlicher Rechtsprechung zum Empfang von Erklärungen) selbst bei bewiesenem Absenden eines - wie hier - nicht eingeschriebenen Briefs mit der Post der Zugang beim Adressaten nicht zu vermuten wäre (vgl RS0014065).
9. Eine Neuerung ist auch die – rechtlich zudem unerhebliche - Rekursbehauptung, dass es beim Erstgericht keinen Briefkasten gebe, um etwas fristgerecht einwerfen zu können, und die Geschäftsführerin zwei schulpflichtige Kinder zu betreuen habe. Verwiesen wird zur Vollständigkeit darauf, dass während der Amtsstunden das Gerichtsgebäude des Erstgerichts geöffnet und eine Einlaufstelle vorhanden ist (gerichtsbekannt) und die Geschäftsführerin bei Zeitmangel allenfalls Hilfskräfte mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zu betrauen hat.
10. Das Rekursvorbringen ist zusammengefasst nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die Rekurse mussten erfolglos bleiben.
11. Eine Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG ist nicht erforderlich (RS0004785; RS0008617).
12. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
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