Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Mag. a Zeiler-Wlasich sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ** eingetragen gewesenen A* GmbH mit dem Sitz in **, über den Rekurs der ehemaligen Geschäftsführerin B * , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Walter Krautgasser, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Oktober 2025, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
„ Die über B*, geboren am **, mit Zwangsstrafverfügung vom 31. Oktober 2019, **-2, verhängte Zwangsstrafe wird gemäß § 285 Abs 3 UGB zur Gänze nachgelassen. “
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Begründung:
Stichtag für den Jahresabschluss der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ** eingetragen gewesenen A* GmbH (idF: Gesellschaft) war der 31. Dezember. Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin war B*. Der letzte vollständig offengelegte und im Firmenbuch eingetragene Jahresabschluss betraf jenen zum 31. Dezember 2015, eingereicht am 15. Juli 2016.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. August 2016 , **, wurde ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 der Sanierungsplan bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. April 2021 , **, wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Mit Beschluss vom 22. November 2023 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Am 12. März 2024 wurde die amtswegige Löschung der Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG im Firmenbuch eingetragen.
Mit Zwangsstrafverfügungen je vom 31. Oktober 2019 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und die Geschäftsführerin (ON 2) wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016 für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 30. September 2018 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügungen) eine Zwangsstrafe von jeweils EUR 700,00, welche rechtskräftig wurden.
Am 19. September 2025 stellte die ehemalige Geschäftsführerin den Antrag, die verhängte Zwangsstrafe zur Gänze nachzulassen . Sie verwies auf ihr Schreiben Beilage ./A vom 16. September 2025, in dem sie ausführte, die Gesellschaft habe im Jahr 2016 Insolvenz anmelden müssen. Für das Geschäftsjahr 2015 habe der Masseverwalter Bilanzen erstellt und beim Firmenbuchgericht eingereicht, welche jedoch nicht angenommen worden seien. In dieser Zeit habe sie sich in einer extrem schwierigen persönlichen Situation befunden. Die massive Überforderung durch die Insolvenz habe bei ihr zu einer schweren psychischen Erkrankung geführt, die eine mehrmonatige stationäre Behandlung erforderlich gemacht habe. Bis heute leide sie an den Folgen dieser Erkrankung und beziehe eine Berufsunfähigkeitspension. In dieser belastenden Zeit sei es ihr nicht einmal möglich gewesen, amtliche Schreiben auch nur zu lesen, geschweige denn die notwendigen Bilanzunterlagen eigenständig einzureichen. Nach den Firmeninsolvenzen sei zudem ein Privatkonkursverfahren eröffnet worden, in dessen Verlauf sie ihr gesamtes Vermögen, einschließlich ihres Eigenheims verloren habe. Sie sei der Annahme gewesen, dass die Verfahren damit endgültig abgeschlossen seien, zumal die beiden von ihr zuvor geführten Unternehmen (die Gesellschaft und die C* GmbH, FN **) seit Jahren nicht mehr bestünden. Sie verfüge derzeit ausschließlich über ihre Berufsunfähigkeitspension. Die Zwangsstrafen würden eine unüberwindbare Belastung darstellen, weil sie dadurch voraussichtlich dauerhaft auf das Existenzminimum gepfändet werde. Zum Nachweis ihrer Angaben legte sie die Urkunden Beilagen ./A bis ./F vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht den Antrag auf Nachlass der Zwangsstrafe ab . Sowohl über die Gesellschaft als auch über deren Geschäftsführerin seien wegen fehlender Offenlegung der Jahresabschlüsse je zum 31. Dezember 2014, 2016 und 2017 wiederholt Zwangsstrafen verhängt worden. Aufgrund der lang andauernden beharrlichen Weigerung liege - wie der oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 90/04k festgestellt habe - die Voraussetzung des geringen Verschuldens (§ 285 Abs 3 Z 3 UGB) nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus den (erkennbaren) Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens („Nichtigkeit“) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss in eine Antragsstattgebung abzuändern, in eventu ihn aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Rekurs ist berechtigt .
Die Antragstellerin moniert einen Verfahrensmangel im Sinn des § 57 Z 1 AußStrG, weil die Fassung des Beschlusses so mangelhaft sei, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne. Das Erstgericht habe keine Beweiswürdigung vorgenommen, ansonsten wäre es zum Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin psychisch nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Eingaben zu machen, um eine Zwangsstrafe zu verhindern. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung liege keine beharrliche Weigerung vor.
Nach § 57 Z 1 AußStrG darf das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss aufzuheben, wenn dessen Fassung so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst im Widerspruch ist oder - außer in den Fällen des § 39 Abs. 4 - keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung nicht abgeholfen werden kann. Diese Bestimmung entspricht § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, betont aber den Grundsatz der Sacherledigung und erlaubt auch bei Vorliegen eines qualifizierten Mangels eine meritorische Entscheidung des Rekursgerichts ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG 3 § 57 Rz 1, 3, 13 [Stand 1.7.2025, rdb.at]).
Der Rekurswerberin ist darin beizupflichten, dass im Beschluss des Erstgerichts (trotz Beweisanboten) keine Feststellungen zum Antragsvorbringen der ehemaligen Geschäftsführerin enthalten sind, dass ihr die (korrekte) Einreichung der Jahresabschlüsse seit 2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei (und somit keine beharrliche Weigerung vorliege). Damit liegen sekundäre Feststellungsmängel vor.
Das Rekursgericht trifft auf Grund der vorgelegten Urkunden ./A bis ./F, des offenen Firmenbuchs und der Insolvenzdatei nachstehende ergänzende
Feststellungen:
Die Antragstellerin leidet aufgrund und seit der Eröffnung der Sanierungs- bzw anschließenden Konkursverfahren in den Jahren 2016 bzw 2021 über das Vermögen der hier interessierenden und einer weiteren Gesellschaft an einer rezidivierenden mittelgradigen bis schweren Depression. Sie befand sich wegen einer schweren depressiven Episode vom 27. Jänner 2020 bis 19. März 2020 in stationärer Behandlung im **. Es folgten Ende 2020 und vom 22. Dezember 2021 bis 2. Februar 2022 Rehabilitationsaufenthalte in der **. Zudem ist die Antragstellerin seit Juni 2020 in psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund ihrer Erkrankung war es der Antragstellerin weitgehend nicht möglich, amtliche Schreiben nur zu lesen und schon gar nicht die Bilanzunterlagen einzureichen (Beilagen ./A und ./B).
Über das Vermögen der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Erstgerichts zu ** das Konkursverfahren eröffnet und Mag. D* zum Masseverwalter bestellt. Es kam zu einer Verwertung der Liegenschaft EZ **, GB **. Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 wurde der Sanierungsplan bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Im Jahr 2025 fand eine Nachtragsverteilung statt (Beilage ./F, Ediktsdatei). Die Antragstellerin bezieht eine Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt, wobei ihr von der monatlichen Leistung von brutto EUR 3.188,16 nach Abzug der Krankenversicherung (EUR 191,29), der Lohnsteuer (EUR 498,17) und eines Betrags von EUR 863,30 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 19.020,00 monatlich EUR 1.635,10 (das Existenzminimum) verbleiben.
Die Gesellschaft ist seit dem 8. November 2023 im Firmenbuch gelöscht (Beilage ./E, offenes Firmenbuch).
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich die Feststellungen auf die vorgelegten unbedenklichen Urkunden und die glaubwürdigen Angaben der Antragstellerin gründen, welche mit den vorgelegten ärztlichen Befunden gut in Einklang zu bringen sind. Auch wenn den Krankenunterlagen ein stationärer Aufenthalt erst ab 27. Jänner 2020 und keine vorherige Behandlung entnommen werden kann, so ist es durchaus notorisch, dass psychische Erkrankungen, wie jene an der die Antragstellerin leidet, bereits über einen längeren Zeitraum bestehen können, bevor ärztliche Hilfe überhaupt in Anspruch genommen wird. Dass auch die Antragstellerin bereits vor der Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe seit längerem an ihrer Erkrankung litt, geht aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des ** vom 19. März 2020 hervor.
Rechtlich folgt:
1. Das Erstgericht hat die Voraussetzungen für eine Stundung oder einen Nachlass nach § 285 Abs 3 Z 1 bis Z 4 UGB richtig dargestellt: Kumulativ (RS0131829; Schuster in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG 3 § 285 Rz 1 [Stand 1.12.2018, rdb.at]) muss die Einbringung für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden sein (Z1), alle Offenlegungspflichten müssen inzwischen erfüllt oder ihre Erfüllung für den Antragsteller nicht mehr möglich sein (Z2), dem Antragsteller oder seinen vertretungsbefugten Organen darf nur ein geringes Verschulden an dem Verstoß zur Last zu legen sein (Z3) und die Einbringung darf nicht erforderlich sein, um den Adressaten oder andere Unternehmen zur künftigen zeitgerechten Offenlegung anzuhalten (Z4).
2. Die Bestimmung geht auf das RÄG 2014 zurück, welches die Stundung, Ratenzahlung und den Nachlass von Zwangsstrafen ermöglicht und nach dem Vorbild des § 409a StPO, § 9 GEG und § 202 BAO geregelt hat (ErlRV 367 BlgNr. 25. GP 20; Graschitz in Jabornegg/Artmann, UGB II 2 § 285 Rz 5; Schuster aaO Rz 1, 9). Zur Auslegung kann daher auch die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden ( Dokalik in U. Torggler, UGB3 § 285 Rz 14 [Stand 1.1.2019, rdb.at]).
3.1. Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben den anderen Voraussetzungen – der Antragstellerin kein grobes Verschulden anzulasten wäre. Zur Abgrenzung zwischen leichtem und grobem Verschulden im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Offenlegungsverpflichtung finden sich in Literatur und Rechtsprechung bisher folgende Anhaltspunkte: Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage kommt bei beharrlich und lang andauernder Verweigerung der Offenlegung – welche das Erstgericht angenommen hat – ein Nachlass von Zwangsstrafen nicht in Betracht, weil dann kein geringes Verschulden vorliegt (ErlRV 367 BlgNr. 25. GP 20; RS0131019). Bei der Erstverhängung einer Zwangsstrafe kann aber noch nicht von einer beharrlichen Verweigerung gesprochen werden (Zib in Zib/Dellinger, UGB § 283 Rz 52). Bei 14 Zwangsstrafbeschlüssen und Säumigkeit mit der Offenlegung über mehr als zehn Jahre liegt dagegen ebenso wenig ein geringes Verschulden vor (6 Ob 150/16a) wie bei langjähriger hartnäckiger Verweigerung der Offenlegung (6 Ob 221/17v). Allgemein liegt nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung leichte Fahrlässigkeit vor, wenn der Fehler auch einem Durchschnittsmenschen in dieser Situation gelegentlich unterläuft, wohingegen grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Fehler einer ungewöhnlicher Nachlässigkeit oder einem ungewöhnlichen Leichtsinn entspringt, der bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0031127; RS0030477; RS0030272).
3.2. Zum Begriff der „beharrlichen Weigerung“ existiert umfangreiche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG, und zwar der beharrlichen Weigerung, Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen. Nach dieser Rechtsprechung ist unter "beharrlich" die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann (RS0029746).
3.3. Diese Rechtsprechung kann auch hier für die Frage, ob eine beharrliche Weigerung der Antragstellerin vorliegt, herangezogen werden. Ausgehend von den Feststellungen war die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die ausstehenden Jahresabschlüsse jeweils zum 31. Dezember 2015, 2016 und 2017 zu legen, sodass nicht von einer nachhaltigen Willenshaltung, sich der Verpflichtung nach § 277 UGB zu entziehen, die Rede sein kein. Da die Nichtlegung der Jahresabschlüsse nicht auf einem Willensentschluss der Antragstellerin, sich ihrer Verpflichtung zu entziehen, beruht, sondern diese auf ihren psychischen Gesundheitszustand zurückzuführen ist, der es ihr weitgehend verunmöglichte, ihrer Verpflichtung nachzukommen, kann von einer beharrlichen (Ver-)weigerung nicht die Rede sein. Damit ist die vom Erstgericht herangezogene Begründung, weshalb bei der Antragstellerin kein geringes Verschulden vorliege, nicht tragfähig.
4. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Nachlass der Zwangsstrafe liegen vor:
4.1. Nach § 285 Z 1 UGB ist es erforderlich, dass die „Einbringung“ für die Antragstellerin mit besonderer Härte verbunden ist, womit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind. Andere als finanzielle Gesichtspunkte spielen im Rahmen der nach § 285 Abs 3 Z 1 UGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle (RS0131829). Ein Nachlass setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in Monatsraten immer noch eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt ( Dokalik in U.Torggler, UGB 2 (2016) § 285 RZ 16). Der Antragsteller hat zum Nachweis der Voraussetzungen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen (RS0131829 [T3]).
Aufgrund des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass neben der Verwertung der Liegenschaft auch allfälliges weiteres Vermögen verwertet wurde. Schließlich wird der Leistungsbezug der Antragstellerin von der Pensionsversicherungsanstalt aufgrund der Exekutionsbewilligung zu ** zur Hereinbringung einer Forderung der Republik Österreich von EUR 19.020,00 zuzüglich Nebengebühren gepfändet, sodass ihr nur das Existenzminimum (laut Existenzminimum-Tabelle 2025) verbleibt. Damit ist das Kriterium der besonderen Härte ebenfalls als erfüllt anzusehen.
4.2. Da die Offenlegungsverpflichtung mit der Löschung der Firma erloschen ist (RS0131163 [T 1]; 6 Ob 26/13m, 6 Ob 160/12s), steht auch § 285 Abs 3 Z 2 UGB einem Nachlass nicht entgegen. Die Eintragung der ausstehenden Jahresabschlüsse ist nach der Löschung der Firma nicht mehr möglich.
4.3. Die Voraussetzung des § 285 Abs 3 Z 4 UGB bedeutet, dass der Beugezweck der Norm – nämlich die Anhaltung zur Veröffentlichung von Jahresabschlussinformationen – durch den Nachlass der Zwangsstrafe nicht gefährdet wird. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird beispielhaft als Gefährdung des Beugezwecks angeführt, dass nicht jeder Adressat mit bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen darauf vertrauen kann, dass eine verhängte Zwangsstrafe später nachgelassen wird. Dies soll insbesondere den mehrmaligen Nachlass von Strafen verhindern (ErlRV 367 BlgNr. 25. GP 20; Graschitz aaO Rz 10; Dokalik aaO Rz 18; Schuster aaO Rz 12). Da hier das Unternehmen seit 2023 gelöscht ist, sprechen auch keine spezial- und generalpräventiven Gründe gegen den Nachlass.
5. Da im vorliegenden konkreten Einzelfall alle erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 285 Abs 3 UGB kumulativ gegeben sind, war dem Rekurs Folge zu geben und der begehrte Nachlass zu gewähren.
6. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
7. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil das Rekursgericht erhebliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen nicht zu lösen hatte.
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