Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ** eingetragen gewesenen *A GmbH mit dem Sitz in ** über den Rekurs der Geschäftsführerin B*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Walter Krautgasser, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Oktober 2025, **-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
B ESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
„ Die über B*, geboren am **, mit Beschluss vom 21. Mai 2019 im ordentlichen Verfahren verhängte Zwangsstrafe wird gemäß § 285 Abs 3 UGB zur Gänze nachgelassen. “
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Begründung:
Stichtag für den Jahresabschluss der bis zur amtswegigen Löschung am 8. November 2023 im Firmenbuch zu FN ** eingetragen gewesenen Gesellschaft war der 31. Dezember. B* war selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin und Gesellschafterin mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von EUR 35.000,00. Der letzte von der Gesellschaft beim Firmenbuch eingereichte Jahresabschluss betraf das Geschäftsjahr 2014 und wurde am 30. November 2015 eingereicht. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 25. August 2016 (**) wurde das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 der Sanierungsplan bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben. Mit weiterem Beschluss vom 15. März 2021 (**) eröffnete das Erstgericht den Konkurs über die Gesellschaft, der mit Beschluss vom 8. September 2023 nach der Schlussverteilung aufgehoben wurde.
Mit Zwangsstrafverfügungen je vom 14. März 2019 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und die Geschäftsführerin (ON 2) wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2015 bis zum 31. Juli 2018 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügungen) einzureichen, je eine Zwangsstrafe von EUR 2.100,00.
Die Gesellschaft (ON 3) und die Geschäftsführerin (ON 4) erhoben gegen die Zwangsstrafverfügungen am 20. März 2019 eingebrachte, gleichlautende Einsprüche . Im ordentlichen Verfahren verhängte das Erstgericht mit Beschlüssen je vom 21. Mai 2019 über die Gesellschaft (ON 5) und die Geschäftsführerin (ON 6) Zwangsstrafen von jeweils EUR 2.500,00 . Die verhängten Zwangsstrafen sind rechtskräftig. Mit Beschlüssen je vom 30. Juli 2019 (ON 18 und 19) wies das Erstgericht Anträge der Geschäftsführerin und der Gesellschaft vom 16. Juli 2019 auf Gewährung von Ratenzahlungen zurück.
Mit Eingabe vom 19. September 2025 beantragt die Geschäftsführerin die Zwangsstrafe gemäß § 285 Abs 3 UGB zur Gänze nachzulassen . Die Gesellschaft habe 2016 Insolvenz anmelden müssen. Der Masseverwalter habe für das Geschäftsjahr 2015 die Bilanz erstellt und beim Firmenbuchgericht eingereicht. Zu dieser Zeit habe sie sich in einer extrem schwierigen persönlichen Situation befunden, die zu einer schweren psychischen Erkrankung geführt habe. Sie habe sich in mehrmonatiger stationärer Behandlung befunden und leide nach wie vor an dieser Erkrankung, weshalb sie eine Berufsunfähigkeitspension beziehe. In dieser belastenden Zeit sei es ihr nicht einmal möglich gewesen, amtliche Schreiben auch nur zu lesen, geschweige denn die Bilanzunterlagen einzureichen. Nach der Firmeninsolvenz sei sie im Privatkonkurs gewesen und habe ihr gesamtes Vermögen und ihr Eigenheim verloren. Sie sei davon ausgegangen, die Verfahren seien infolge der Löschung der Firmen endgültig abgeschlossen. Da sie nur eine Berufsunfähigkeitspension beziehe, würden die Zwangsstrafen eine unüberwindbare Belastung darstellen, die zu einer dauerhaften Pfändung auf das Existenzminimum führen würden. Sie ersuche aufgrund der außergewöhnlichen gesundheitlichen und finanziellen Situation die verhängte Zwangsstrafe nachzusehen. Zum Nachweis ihrer Angaben legt sie die Urkunden Beilagen ./A bis ./F vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht den Antrag auf Nachlass der Zwangsstrafe mit der wesentlichen Begründung ab, dass es an der Voraussetzung eines geringen Verschuldens am Verstoß gemäß § 285 Abs 3 Z 3 UGB mangle. Ein geringes Verschulden komme bei beharrlicher und lang andauernder Verweigerung der Offenlegung nicht in Betracht. Wegen der fehlenden Offenlegung der Jahresabschlüsse je zum 31. Dezember 2015, 2016 und 2017 seien bereits wiederholt sowohl gegen die Geschäftsführerin als auch die Gesellschaft Zwangsstrafen verhängt worden. Wegen der lang andauernden beharrlichen Weigerung liege bei der Antragstellerin jedenfalls kein geringes Verschulden vor.
Gegen diesen Beschluss erhebt die ehemalige Geschäftsführerin rechtzeitig Rekurs. Sie macht eine Nichtigkeit und einen Verfahrensmangel geltend. Der Beschluss enthalte keine Beweiswürdigung und sei so mangelhaft abgefasst, dass keine Überprüfung möglich sei. Es liege daher der Nichtigkeitsgrund iSd § 477 ZPO bzw ein Verfahrensmangel iSd § 57 Z 1 AußStrG vor. Dieser Mangel sei relevant, weil das Erstgericht bei Würdigung der Beweise zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Antragstellerin psychisch nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Eingaben zur Verhinderung einer Zwangsstrafe zu machen. Auch wenn die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, liege darin keine beharrliche Weigerung. Sie sei nämlich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, ihren Verpflichtungen überhaupt nachzukommen. Deshalb liege höchstens ein geringes Verschulden vor, das einem Nachlass nicht entgegenstehe.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Die Rekurswerberin rügt als Nichtigkeit bzw Verfahrensmangel, dass der Beschluss des Erstgerichts keine Beweiswürdigung enthalte. Dieser sei derart mangelhaft, dass eine Überprüfung nicht vorgenommen werden könne.
1.1. Der hier grundsätzlich zur Anwendung gelangende § 39 Abs 3 AußStrG (iVm § 15 Abs 1 FBG) verlangt einer „Beschlussausfertigung“ unter anderem die Aufnahme der Parteienanträge, des rechtserheblichen Sachverhalts, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung ab, die voneinander getrennt werden sollen (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 3 § 39 AußStrG Rz 3 mwH). Der Rekurswerberin ist darin beizupflichten, dass der Beschluss des Erstgerichts keine Würdigung der Beweise enthält. Vielmehr gibt dieser lediglich das Vorbringen der Antragstellerin unter Anführungszeichen („“) wieder. Es ist somit nicht klar, ob das Erstgericht dieses Vorbringen als festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde legt, wenn es von einer beharrliche Weigerung ausgeht. Hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeit ist festzuhalten, dass das Außerstreitgesetz den Begriff „Nichtigkeit“ bewusst nicht verwendet. Eine starre Gleichsetzung von „Nichtigkeit“ und Aufhebung der Entscheidung, wie sie § 477 ZPO zwingend vorsieht, wollte der Gesetzgeber bewusst vermeiden. § 58 AußStrG sieht daher selbst bei schweren Verfahrensverstößen wie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, dass keine Aufhebung zu erfolgen hat, wenn selbst nach den Rekursausführungen die Entscheidung zur Gänze zu bestätigen ist (Abs 1), oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist (Abs 3). Ein allfälliger Begründungsmangel führt dann nicht zur Aufhebung der Entscheidung, wenn aufgrund der Aktenlage die Erwägungen des Erstgerichts hinreichend nachvollzogen werden können (vgl RS0123649 [T4]; zum Firmenbuchverfahren etwa 6 Ob 174/11y). Nach § 55 Abs 1 AußStrG ist das Rekursgericht darüber hinaus grundsätzlich angehalten, in der Sache selbst zu entscheiden (RS0120319; Rechberger/Klicka aaO § 55 AußStrG Rz 1; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 55 AußStrG Rz 1 [Stand 1.7.2025, rdb.at]). Da kein absolut wirkender Verfahrensmangel iSd § 58 Abs 4 AußStrG vorliegt, kann das Rekursgericht also trotz eines allfällig vorliegenden Begründungsmangels in der Sache selbst entscheiden.
1.2. Das Rekursgericht trifft daher aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten unbedenklichen Urkunden Beilagen ./A bis ./F, des offenen Firmenbuchs und der Insolvenzdatei nachstehende
Feststellungen:
Die Antragstellerin leidet aufgrund und seit der Eröffnung der Sanierungs- bzw anschließenden Konkursverfahren in den Jahren 2016 bzw 2021 über das Vermögen der hier interessierenden und einer weiteren Gesellschaft an einer rezidivierenden mittelgradigen bis schweren Depression. Sie befand sich wegen einer schweren depressiven Episode vom 27. Jänner 2020 bis 19. März 2020 in stationärer Behandlung im **. Es folgten Ende 2020 und vom 22. Dezember 2021 bis 2. Februar 2022 Rehabilitationsaufenthalte in der **. Zudem ist die Antragstellerin seit Juni 2020 in psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund ihrer Erkrankung war es der Antragstellerin weitgehend nicht möglich, amtliche Schreiben nur zu lesen und schon gar nicht die Bilanzunterlagen einzureichen (Beilagen ./A und ./B).
Über das Vermögen der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Erstgerichts zu ** das Konkursverfahren eröffnet und Mag. C* zum Masseverwalter bestellt. Es kam zu einer Verwertung der Liegenschaft EZ **, GB **. Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 wurde der Sanierungsplan bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Im Jahr 2025 fand eine Nachtragsverteilung statt (Beilage ./F, Ediktsdatei). Die Antragstellerin bezieht eine Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt, wobei ihr von der monatlichen Leistung von brutto EUR 3.188,16 nach Abzug der Krankenversicherung (EUR 191,29), der Lohnsteuer (EUR 498,17) und eines Betrags von EUR 863,30 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 19.020,00 monatlich EUR 1.635,10 (das Existenzminimum) verbleiben.
Die Gesellschaft ist seit dem 8. November 2023 im Firmenbuch gelöscht (Beilage ./E, offenes Firmenbuch).
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich die Feststellungen auf die vorgelegten unbedenklichen Urkunden und die glaubwürdigen Angaben der Antragstellerin gründen, welche mit den vorgelegten ärztlichen Befunden gut in Einklang zu bringen sind. Auch wenn den Krankenunterlagen ein stationärer Aufenthalt erst ab 27. Jänner 2020 und keine vorherige Behandlung entnommen werden kann, so ist es durchaus notorisch, dass psychische Erkrankungen, wie jene an der die Antragstellerin leidet, bereits über einen längeren Zeitraum bestehen können, bevor ärztliche Hilfe überhaupt in Anspruch genommen wird. Dass auch die Antragstellerin bereits vor der Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe seit längerem an ihrer Erkrankung litt, geht aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des ** vom 19. März 2020 hervor.
Rechtlich folgt :
1. Das Erstgericht hat die Voraussetzungen für eine Stundung oder einen Nachlass nach § 285 Abs 3 Z 1 bis Z 4 UGB richtig dargestellt: Kumulativ (RS0131829; Schuster in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG 3 § 285 Rz 1 [Stand 1.12.2018, rdb.at]) muss die Einbringung für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden sein (Z1), alle Offenlegungspflichten müssen inzwischen erfüllt oder ihre Erfüllung für den Antragsteller nicht mehr möglich sein (Z2), dem Antragsteller oder seinen vertretungsbefugten Organen darf nur ein geringes Verschulden an dem Verstoß zur Last zu legen sein (Z3) und die Einbringung darf nicht erforderlich sein, um den Adressaten oder andere Unternehmen zur künftigen zeitgerechten Offenlegung anzuhalten (Z4).
2. Die Bestimmung geht auf das RÄG 2014 zurück, welches die Stundung, Ratenzahlung und den Nachlass von Zwangsstrafen ermöglicht und nach dem Vorbild des § 409a StPO, § 9 GEG und § 202 BAO geregelt hat (ErlRV 367 BlgNr. 25. GP 20; Graschitz in Jabornegg/Artmann, UGB II 2 § 285 Rz 5; Schuster aaO Rz 1, 9). Zur Auslegung kann daher auch die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden ( Dokalik in U. Torggler, UGB 3 § 285 Rz 14 [Stand 1.1.2019, rdb.at]).
3. Eine Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB kommt nur dann in Betracht, wenn – neben den anderen Voraussetzungen – der Antragstellerin kein grobes Verschulden anzulasten wäre. Zur Abgrenzung zwischen leichtem und grobem Verschulden im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Offenlegungsverpflichtung finden sich in Literatur und Rechtsprechung bisher folgende Anhaltspunkte: Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage kommt bei beharrlich und lang andauernder Verweigerung der Offenlegung – welche das Erstgericht angenommen hat – ein Nachlass von Zwangsstrafen nicht in Betracht, weil dann kein geringes Verschulden vorliegt (ErlRV 367 BlgNr. 25. GP 20; RS0131019). Bei der Erstverhängung einer Zwangsstrafe kann aber noch nicht von einer beharrlichen Verweigerung gesprochen werden ( Zib in Zib/Dellinger, UGB § 283 Rz 52). Bei 14 Zwangsstrafbeschlüssen und Säumigkeit mit der Offenlegung über mehr als zehn Jahre liegt dagegen ebenso wenig ein geringes Verschulden vor (6 Ob 150/16a) wie bei langjähriger hartnäckiger Verweigerung der Offenlegung (6 Ob 221/17v). Allgemein liegt nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung leichte Fahrlässigkeit vor, wenn der Fehler auch einem Durchschnittsmenschen in dieser Situation gelegentlich unterläuft, wohingegen grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Fehler einer ungewöhnlicher Nachlässigkeit oder einem ungewöhnlichen Leichtsinn entspringt, der bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0031127; RS0030477; RS0030272). Zum Begriff der „beharrlichen Weigerung“ existiert umfangreiche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG, und zwar der beharrlichen Weigerung, Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen. Nach dieser Rechtsprechung ist unter "beharrlich" die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen . Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann (RS0029746). Diese Rechtsprechung kann auch hier für die Frage, ob eine beharrliche Weigerung der Antragstellerin vorliegt, herangezogen werden. Ausgehend von den Feststellungen war die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die ausstehenden Jahresabschlüsse jeweils zum 31. Dezember 2015, 2016 und 2017 zu legen, sodass nicht von einer nachhaltigen Willenshaltung, sich der Verpflichtung nach § 277 UGB zu entziehen, die Rede sein kein. Da die Nichtlegung der Jahresabschlüsse nicht auf einem Willensentschluss der Antragstellerin, sich ihrer Verpflichtung zu entziehen, beruht, sondern diese auf ihren psychischen Gesundheitszustand zurückzuführen ist, der es ihr weitgehend verunmöglichte, ihrer Verpflichtung nachzukommen, kann von einer beharrlichen (Ver-)weigerung nicht die Rede sein. Damit ist die vom Erstgericht herangezogene Begründung, weshalb bei der Antragstellerin kein geringes Verschulden vorliege, nicht tragfähig.
4. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Nachlass der Zwangsstrafe liegen vor:
4.1. Nach § 285 Z 1 UGB ist es erforderlich, dass die „Einbringung“ für die Antragstellerin mit besonderer Härte verbunden ist, womit deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesprochen ist. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB erfüllt sind. Andere als finanzielle Gesichtspunkte spielen im Rahmen der nach § 285 Abs 3 Z 1 UGB vorzunehmenden Abwägung keine Rolle (RS0131829). Ein Nachlass setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in Monatsraten immer noch eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt ( Dokalik in U.Torggler , UGB 2 (2016) § 285 RZ 16). Die Antragstellerin hat zum Nachweis der Voraussetzungen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen (RS0131829 [T3]).
Aufgrund des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass neben der Verwertung der Liegenschaft auch allfälliges weiteres Vermögen verwertet wurde. Schließlich wird der Leistungsbezug der Antragstellerin von der Pensionsversicherungsanstalt aufgrund der Exekutionsbewilligung zu ** zur Hereinbringung einer Forderung der Republik Österreich von EUR 19.020,00 zuzüglich Nebengebühren gepfändet, sodass ihr nur das Existenzminimum (laut Existenzminimum-Tabelle 2025) verbleibt. Damit ist das Kriterium der besonderen Härte ebenfalls als erfüllt anzusehen.
4.2. Da die Offenlegungsverpflichtung mit der Löschung der Firma erloschen ist (RS0131163 [T 1]; 6 Ob 26/13m, 6 Ob 160/12s), steht auch § 285 Abs 3 Z 2 UGB einem Nachlass nicht entgegen. Die Eintragung der ausstehenden Jahresabschlüsse ist nach der Löschung der Firma nicht mehr möglich.
4.3. Die Voraussetzung des § 285 Abs 3 Z 4 UGB bedeutet, dass der Beugezweck der Norm – nämlich die Anhaltung zur Veröffentlichung von Jahresabschlussinformationen – durch den Nachlass der Zwangsstrafe nicht gefährdet wird. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird beispielhaft als Gefährdung des Beugezwecks angeführt, dass nicht jeder Adressat mit bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen darauf vertrauen kann, dass eine verhängte Zwangsstrafe später nachgelassen wird. Dies soll insbesondere den mehrmaligen Nachlass von Strafen verhindern (ErlRV 367 BlgNr. 25. GP 20; Graschitz aaO Rz 10; Dokalik aaO Rz 18; Schuster aaO Rz 12). Da hier das Unternehmen seit 2023 gelöscht ist, sprechen auch keine spezial- und generalpräventiven Gründe gegen den Nachlass.
5. Da im vorliegenden konkreten Einzelfall alle erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 285 Abs 3 UGB kumulativ gegeben sind, war dem Rekurs Folge zu geben und der begehrte Nachlass zu gewähren.
6. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
7. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil das Rekursgericht erhebliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen nicht zu lösen hatte.
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