Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Außerstreitsache des Antragstellers A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Farah Abu-Jurji, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin B* GmbH in Liquidation (FN C*) mit Sitz in der politischen Gemeinde **, **, vertreten durch den Liquidator D*, **, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Bucheinsicht, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. September 2025, E* 3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit EUR 502,70 (darin EUR 83,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist zu FN C* die B* GmbH in Liquidation [idF auch Antragsgegnerin oder Gesellschaft], mit der Geschäftsanschrift **, eingetragen. Der Antragsteller ist zu 33,3333 % Gesellschafter der Antragsgegnerin. Weitere Gesellschafter sind F*, geboren am **, und D*, geboren am **. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 19. April 2023 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Der Gesellschafter und ehemalige Geschäftsführer der Antragsgegnerin D* wurde zum Liquidator bestellt. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 20. Juli 2023 die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft, die Ergänzung der Firma durch einen Liquidationszusatz, die Löschung der Funktion der bisherigen Geschäftsführer und die Eintragung von D* als seit 19. April 2023 selbständig vertretungsbefugten Abwickler und Liquidator (** 2).
Mit Antrag vom 5. September 2025 begehrt der Antragsteller , das Gericht möge die Antragsgegnerin verpflichten, 1. ihm Einsicht in alle Geschäftsbücher, Konten und Buchhaltungsdateien, Verträge, Geschäftsunterlagen, Generalversammlungsbeschlüsse, E Mail Korrespondenzen, Kontoauszüge, seit Gründung der Gesellschaft, sowie Übermittlung aller Daten und Datenträger sowie Buchhaltungsdateien (Konten, Journale etc) seit Gründung der Gesellschaft, sowohl zum Zweck der Einsicht in die Unterlagen, als auch zur Anfertigung von analogen und digitalen Kopien und/oder Fotos derselben; 2. Einsicht in alle Geschäftsbücher, Konten und Buchhaltungsdateien, Verträge, Geschäftsunterlagen, Generalversammlungsbeschlüsse, E Mail Korrespondenzen, Kontoauszüge, seit Gründung der Tochter der Gesellschaft, nämlich der B* FZ LLC (Sharjah, Vereinigte Arabische Emirate), sowie Übermittlung aller Daten und Datenträger sowie Buchhaltungsdateien (Konten, Journale etc) seit Gründung der Tochtergesellschaft, sowohl zum Zweck der Einsicht in die Unterlagen, als auch zur Anfertigung von analogen und digitalen Kopien und/oder Fotos derselben , zu gewähren. Er beruft sich auf seine Stellung als Gesellschafter der Antragsgegnerin, an der er 33,3333 % der Anteile halte, und sein umfassendes Informationsrecht nach § 22 Abs 2 GmbHG. Der Anspruch auf Information erstrecke sich auf sämtliche analogen wie digitalen Unterlagen. Es gebe umfassende Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft, die ihm sein Informationsrecht verweigere. Die Mitgesellschafter würden treu- und rechtswidrig gegen die Erfüllung der Informationsrechte – zuletzt in der Generalversammlung vom 24. März 2025 – stimmen. Die Informationsrechte würden sich auch auf die 100 % ige Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, die B* FZ LLC in den Vereinigten Arabischen Emiraten, erstrecken. Seit deren Gründung seien dem Antragsteller keinerlei Informationen über deren Tätigkeit zur Verfügung gestellt und ihm diese immer verwehrt worden.
Das Erstgericht übermittelte diesen Antrag mit Beschluss vom 5. September 2025 (ON 2) an die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift der Antragsgegnerin. Gleichzeitig räumte es eine Äußerungsmöglichkeit binnen 14 Tagen ein und wies darauf hin, dass für den Fall der nicht fristgerechten Äußerung davon ausgegangen werde, dass keine Einwendungen gegen den Antrag bestünden und diesem stattgegeben werde (§ 17 AußStrG). Die Antragsgegnerin hatte offenkundig - laut unbedenklichem Rückschein – einen Nachsendeauftrag an die Adresse des Liquidators „**“ eingerichtet. Dort erfolgte die Zustellung dieses Beschlusses am 10. September 2025 durch Übernahme durch einen persönlich bekannten Mitbewohner (Rückschein zu ON 2).
Die Antragsgegnerin äußerte sich innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht. Das Erstgericht gab daher mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. September 2025 dem Antrag vollinhaltlich statt . Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 1. Oktober 2025 zugestellt (Rückschein ON 3).
Gegen diesen Beschluss und zwar im Umfang der bewilligten, eingangs kursiv dargestellten Passagen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag ab dem Wort „sowie“ [sowie Übermittlung aller Daten und Datenträger sowie Buchhaltungsdateien (Konten, Journale etc) seit Gründung der Gesellschaft, sowohl zum Zweck der Einsicht in die Unterlagen, als auch zur Anfertigung von analogen und digitalen Kopien und/oder Fotos derselben; 2. Einsicht in alle Geschäftsbücher, Konten und Buchhaltungsdateien, Verträge, Geschäftsunterlagen, Generalversammlungsbeschlüsse, E Mail Korrespondenzen, Kontoauszüge, seit Gründung der Tochter der Gesellschaft, nämlich der B* FZ LLC (Sharjah, Vereinigte Arabische Emirate), sowie Übermittlung aller Daten und Datenträger sowie Buchhaltungsdateien (Konten, Journale etc) seit Gründung der Tochtergesellschaft, sowohl zum Zweck der Einsicht in die Unterlagen, als auch zur Anfertigung von analogen und digitalen Kopien und/oder Fotos derselben, zu gewähren] abgewiesen werde; in eventu, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen und ihr die Kosten des Verfahrens zuzusprechen.
Der Antragsteller erstattet eine Rekursbeantwortung , mit der er die vollinhaltliche Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts anstrebt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rekurswerberin führt aus, dass die Aufforderung zur Äußerung an die Adresse des ehemaligen, zwischenzeitig geräumten Geschäftslokals übermittelt worden wäre, weshalb ihr eine Äußerung – mangels Zugangs der Aufforderung – nicht möglich gewesen wäre. Da es sich hier jedoch ausschließlich um eine Rechtsfrage handle, werde kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.
1.1. Nach dem unbedenklichen Rückschein erfolgte die Zustellung der Aufforderung zur Äußerung aufgrund eines Nachsendeauftrags an der Anschrift des Liquidators, wo die Briefsendung am 10. September 2025 durch einen „persönlich bekannten Mitbewohner“ übernommen wurde.
1.2. Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Gemäß Abs 2 der zitierten Bestimmung hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Diese Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die, wenn sie die gehörige Form aufweisen, den vollen Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (RS0040471 [T8]; RS0006957; Gitschthaler in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 87 [§ 22 ZustG] Rz 2). Selbst bei einem – wie hier – unbedenklichen Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis“ nach § 292 ZPO offen (vgl RS0040471). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und ein entsprechendes Bescheinigungsanbot. Zustellmängel müssen vom Adressaten zumindest glaubhaft gemacht werden (RS0040471 [T9]).
1.3. Da die Rekurswerberin keinen Zustellmangel geltend macht und ein solcher nach dem unbedenklichen Rückschein nicht ersichtlich ist, ist von der wirksamen Zustellung des Antrags zur Äußerung auszugehen.
2. Die Rekurswerberin meint weiters, für die Bewilligung der bekämpften Passagen biete weder der Gesellschaftsvertrag noch das GmbHG eine Rechtsgrundlage. Die B* FZ LLC (Sharjah, Vereinigte Arabische Emirate) habe ihren Sitz nicht in Österreich. Ob dem Antragsteller als Nicht-Gesellschafter dieser Gesellschaft die in Punkt 2. zugesprochenen Rechte zustünden, richte sich nach dem Sitzstatut dieser Gesellschaft, somit nach arabischem Recht. Dem Erstgericht fehle es insoweit an der Jurisdiktionsgewalt und es sei international unzuständig. Nach arabischem Recht würden dem Antragsteller die zuerkannten Rechte nicht zustehen und der Beschluss sei in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht vollstreckbar.
2.1. Im Anwendungsbereich des § 17 AußStrG geht nach stRsp durch das Unterbleiben der Äußerung das Rekursrecht nicht verloren, jedoch kann das versäumte Vorbringen im Rekurs nicht als Neuerung nachgeholt werden (RS0006783, RS0006941; 10 Ob 40/01i uva). Bei unterbliebener Äußerung hat das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Auch in diesem Fall ist das Antragsbegehren aber hinsichtlich seiner rechtlichen Voraussetzungen dennoch uneingeschränkt auf der Grundlage des Akteninhalts zu prüfen; dies gilt vor allem auch für die Prüfung der Schlüssigkeit des Begehrens (RS0006941; 6 Ob 62/20s; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 17 Rz 94).
2.2. Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die B* FZ LLC eine 100 % ige Tochter der Antragsgegnerin ist, wobei der Antragsteller seit deren Gründung über keinerlei Informationen über sie verfügt, weil ihm diese immer verwehrt wurden. Weiters ist der Entscheidung das Vorbringen zugrundezulegen, dass dem Antragsteller sein Informationsrecht betreffend die Antragsgegnerin ebenfalls verwehrt wird. Dieser Sachverhalt wird von der Antragsgegnerin auch gar nicht in Abrede gestellt.
3.1. Dem Gesellschafter einer GesmbH steht zur Unterstützung seiner Leitungs und Prüfungsrechte, aber auch seiner gesellschaftsrechtlichen Vermögensrechte ein nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu (vgl 6 Ob 7/96; vgl Unger in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG § 22 Rz 39 mwN [Stand 1.11.2018, rdb.at]). Der Informationsanspruch der GmbH Gesellschafter umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gesellschaft (RS0105318 [T3]) und steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu (RS0060098). Der Anspruch ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen (RS0005796; RS0060104). Da Gegenstand des Informationsrechts die Angelegenheiten der Gesellschaft, alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der GmbH und gegenüber Dritten sind, können auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist (verbundene Unternehmen), der Informationspflicht unterliegen, weil das Informationsrecht sonst durch Ausgliederung bisheriger Aktivitäten des Gesellschaftsunternehmens ausgehöhlt werden könnte (6 Ob 11/20s [ErwGr 3.2.]; RS0105319; 6 Ob 7/96). Das Informationsrecht des Gesellschafters besteht hinsichtlich verbundener Gesellschaften nur soweit, als nur die für die auskunftspflichtige GmbH objektiv relevanten Informationen verlangt werden können (6 Ob 11/20s [ErwGr 3.3.]). Daher hat der Gesellschafter die begehrten, die verbundene Gesellschaft betreffenden Auskünfte im Einzelnen zu bezeichnen und sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen (6 Ob 11/20s [ErwGr 3.4.]). Die Informationsverschaffungspflicht der GmbH und damit der Informationsanspruch ihrer Gesellschafter betreffend verbundene Unternehmen finden dort ihre Grenze, wo der Informationsanspruch der GmbH in dem anderen Unternehmen endet (6 Ob 11/20s [ErwGr 3.10.]; 6 Ob 65/24p [ErwGr 2.1.]).
3.2. Schuldnerin des Informationsanspruchs hinsichtlich des verbundenen Unternehmens ist nicht dieses, sondern stets die GmbH, an der der antragstellende Gesellschafter beteiligt ist (6 Ob 7/96; 6 Ob 197/00i = RS0060051 [T1]). Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Ausübung des Informationsrechts bei einer 100%-igen Tochtergesellschaft benötigten Unterlagen eingesehen werden können (RS0060051; RS0105319). Informationen verbundener Unternehmen hat sie sich im Rahmen ihrer eigenen Rechte gegenüber der Tochtergesellschaft zu verschaffen (6 Ob 11/20s mwN aus der Lehre).
3.3. Aus dem Umstand, dass das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters hinsichtlich der Tochtergesellschaften nur gegenüber der GmbH, an der der Gesellschafter beteiligt ist, ausgeübt werden kann, ist weiter abzuleiten, dass der Gesellschafter hinsichtlich der verbundenen Unternehmen grundsätzlich nur ein Recht auf Auskunft, nicht aber auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen hat (6 Ob 7/96; 6 Ob 11/20s). Eine Ausnahme von der Einschränkung des Gesellschafters auf ein Auskunftsrecht wird in der Rechtsprechung und Lehre nur in jenen Fällen akzeptiert, in denen es sich um eine 100% ige Tochtergesellschaft der GmbH handelt, an der der Antragsteller beteiligt ist (6 Ob 18/91; 6 Ob 197/00i; RS0060051; RS0105319; 6 Ob 11/20s). Dies wird damit begründet, dass in solchen Konstellationen Interessen Dritter – das sind Gesellschafter, die nur an der Tochtergesellschaft, nicht aber an der auskunftspflichtigen GmbH selbst beteiligt sind (6 Ob 18/91) – nicht berührt werden (6 Ob 7/96). Im Fall der 100% igen Tochtergesellschaft wird ein „Informationsdurchgriff“ insofern, als unmittelbar bei der Tochter Einsicht genommen werden kann, vertreten (6 Ob 11/20s mwN).
3.4. Der Anspruch auf Bucheinsicht umfasst alle Bücher und Schriften der Gesellschaft. Einsicht in Bücher und Schriften 100% iger Tochtergesellschaften ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu verschaffen (RS0060051). Umfasst sind auch Aufzeichnungen, die auf Datenträgern geführt werden, deren Funktion herkömmlichen Büchern und Schriften gleichkommt. § 216 UGB ist bei elektronisch geführten Büchern iSd § 190 UGB unmittelbar, bei sonstigen „Schriften“ analog anzuwenden. Der Gesellschafter darf bei der Einsicht auch Kopien erstellen ( Mollnhuber/Suesserott in U.Torggler (Hrsg), GmbHG § 22 Rz 21f mwN [Stand: 1.8.2014, rdb.at]; Unger aaO Rz 66).
3.5. Für den im außerstreitigen Verfahren durchzusetzenden Anspruch des Gesellschafters auf Bucheinsicht gegenüber der Gesellschaft (RS0005796; RS0060104) ist gemäß § 102 GmbHG der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz zuständig (vgl Frauenberger Pfeiler in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 102 Rz 10 [Stand 1.12.2017, rdb.at]).
4. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ist der Informationsanspruch des Antragstellers sowohl gegenüber der Antragsgegnerin als auch deren 100 % iger Tochter zu bejahen. Nach den Ausführungen zu Punkt 3.2. ist Schuldnerin des Informationsanspruchs (auch) hinsichtlich der 100 % igen Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin nicht die Tochtergesellschaft, sondern die Antragsgegnerin. Diese hat dafür Sorge zu tragen hat, dass der Antragsteller die benötigten Unterlagen einsehen kann und die Antragsgegnerin hat sich die Informationen im Rahmen ihrer eigenen Rechte über die Tochtergesellschaft zu verschaffen. Die Tochtergesellschaft selbst wäre gar nicht passiv legitimiert (vgl RS0105319; RS0060051 [T1]). Die Zuständigkeit für den gegen die Antragsgegnerin durchzusetzenden Anspruch regelt § 102 GmbHG. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz im Sprengel des Erstgerichts, weshalb zur Entscheidung über den Informationsanspruch und das Einsichtsrecht gemäß § 102 GmbHG das Erstgericht berufen und die Jurisdiktionsgewalt der österreichischen Gerichte gegeben ist. Das Einsichtsrecht umfasst auch die auf Datenträgern geführten Aufzeichnungen, wobei der Antragsteller auch Kopien herstellen darf (siehe Punkt 3.4. oben), weshalb das Antragsbegehren im Umfang der mit dem Rekurs bekämpften Passagen ebenfalls zu Recht besteht.
5. Aus den angeführten Gründen kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG, wobei ausgehend von der Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,00 der Ansatz für die Rekursbeantwortung EUR 260,20 und nicht wie verzeichnet EUR 433,20 beträgt. Die verzeichnete Eingabegebühr von EUR 44,00 steht für die Rekursbeantwortung nicht zu. Unter Zugrundelegung des richtigen Ansatzes von EUR 260,20 errechnen sich unter Berücksichtigung des einfachen Einheitssatzes (60 %), der ERV Gebühr für die Folgeeinbringung und der Umsatzsteuer die Kosten für die Rekursbeantwortung richtig mit EUR 502,70 (darin EUR 83,78 Umsatzsteuer).
6. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf diese Entscheidung nicht, weil der Entscheidungsgegenstand - das Bucheinsichtsrecht eines Gesellschafters - zwar auch, aber nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (6 Ob 5/14z).
7. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG nicht zu lösen sind.
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