Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. in Marisa Schamesberger, Rechtsanwältin in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C* eGen., FN **, **, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 11.252,05 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 4.500,00), über die Berufungen der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 6.251,14) und der Nebenintervenientin (Berufungsinteresse EUR 11.252,05) gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Leoben vom 29. August 2025, **-39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Thema des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche des Klägers nach einem Sturz am Firmengelände der Beklagten, welche ein Autohaus mit Fachwerkstätte betreibt, wegen (behauptet) mangelhafter Schneeräumung und Streuung. Der Kläger hatte dort einen Servicetermin für seinen Pkw und verletzte sich schwer.
Der Kläger begehrt gesamt EUR 11.252,05 samt Zinsen (Schmerzengeld, Garten-/Haushaltshilfekosten, Heilbehandlungskosten, Fahrtkosten, Spesen) ausgehend von einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten (daher drei Viertel der Gesamtschadenssumme) und die Feststellung der Haftung für zukünftige Unfallfolgen. Er habe sein Fahrzeug gegen 8.00 Uhr im unmittelbaren Eingangsbereich vor dem Objekt der Beklagten geparkt, sei aus dem Auto ausgestiegen und zu Sturz gekommen, weil es ihm die Füße unter dem Boden weggezogen habe. Die Eisschicht am Asphalt vor dem Eingangsbereich sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Es sei weder Salz noch Streugut aufgebracht gewesen noch habe es Warnhinweise gegeben. Die Beklagte habe der Nebenintervenientin nur den Auftrag gegeben, den Parkplatz zu betreuen, nicht aber den unmittelbaren Bereich vor dem Eingang. Der Beklagten hätte klar sein müssen, dass vom dort befindlichen Schneehaufen Wasser herunterrinnen und gefrieren könne; sie hätte vorbeugend Streuungen vornehmen müssen, zumal es sich um den unmittelbaren Eingang zum Geschäft handle. Es sei nur ein Warnschild in der Ecke gelehnt, welches keinen Hinweis auf Eis im Eingangsbereich gegeben habe.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe den Sturz selbst zu verantworten, weil er nicht auf den Weg geachtet habe. Der Unfall habe sich nicht beim Aussteigen aus dem Fahrzeug, sondern auf dem Weg zum Eingang der Halle ereignet. Die Eisfläche sei neben einem Schneehaufen gut ersichtlich gewesen. Es sei im Winter in ** nahezu typisch, dass bei Schneehäufen Tauwasser in unmittelbarer Umgebung entstehe. Sie habe die Nebenintervenientin mit der Schneeräumung und Streuung im Unfallbereich beauftragt.
Die Nebenintervenientin wendet ein, der Kläger sei aus seinem Alleinverschulden gestürzt. Es wäre ihm zumutbar gewesen, vor die Füße zu schauen und den Weg sturzfrei zu passieren. Ihr Winterdienstvertrag umfasse nur die maschinelle Räumung und Streuung. Alle händischen Arbeiten würden von der Beklagten selbst durchgeführt.
Mit dem angefochtenen Teilzwischenurteil stellt das Erstgericht das Zahlungsbegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend fest und behält die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor. Es trifft die in den Urteilsseiten 4 bis 6 ersichtlichen Feststellungen, darunter die folgenden (soweit von der Nebenintervenientin bekämpft kursiv dargestellt):
Am 10. Februar 2022 dominierte in ** eine Hochdrucklage. Es war sonnig und mild mit Temperaturen weit im positiven Bereich. In den Nachtstunden vom 10. Februar auf den 11. Februar 2022 gab es keinen Niederschlag bzw Neuschnee und die Temperaturen waren im Minusbereich. Den letzten Neuschneefall von etwa 10 Zentimetern gab es zwischen 7. Februar und 8. Februar 2022.
Der Kläger stellte sein Fahrzeug am 11. Februar 2022 kurz vor 8.00 Uhr auf einem für Kunden der Beklagten zur Verfügung stehenden Parkplatz am Betriebsgelände der Beklagten in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs des Autohauses ab. Er trug Winterschuhe und blickte beim Aussteigen aus dem Fahrzeug in Richtung Eingangstür des Autohauses. Er nahm wahr, dass es schneebedeckte Flächen gibt, schenkte der zurückzulegenden Wegstrecke aber keine darüber hinausgehende Aufmerksamkeit. Neben der Eingangstür des Autohauses befand sich ein für den Kläger erkennbares, auf dem Boden aufgestelltes gelbes Warnschild mit der schwarzen Aufschrift „Vorsicht Rutschgefahr“. Der Kläger betrat zunächst vom Parkplatz aus eine mit Schnee bedeckte Fläche, ehe er die asphaltierte und schneefreie Fläche, die den direkten Zugangsweg zum Eingangsbereich des Autohauses darstellt, betrat, auf der er aufgrund von Eisglätte ausrutschte und stürzte ( F1 ) .
Der Zugangsbereich zum Autohaus stellte sich am Unfalltag wie folgt dar (die Sturzstelle ist mit „X1“ gekennzeichnet; der Standort der Hinweistafel im Unfallzeitpunkt mit „X2“):

Durch die warmen Temperaturen am 10. Februar 2022 begann der an vielen Stellen am Betriebsgelände der Beklagten gelegene Schnee zu schmelzen. Durch die Minustemperaturen in den folgenden Nachtstunden bildete sich an jenen Stellen, wo sich Schmelzwasser befand, so auch an der Sturzstelle, Glatteis. Eine Streuung erfolgte im Bereich der Sturzstelle nicht; es befand sich dort und an mehreren weiteren Stellen im unmittelbaren Zugangsbereich zum Autohaus kein Streugut. Es wäre leicht möglich gewesen, den Zugangsbereich mit Streusplitt oder Salz zu streuen, sodass es keine Rutschgefahr gegeben hätte. Wäre eine Streuung im Sturzbereich erfolgt, wäre der Kläger nicht gestürzt.
Der Kläger hätte, wenn er beim Gehen vor die Füße und achtsam auf die zu bewältigende Fläche geblickt hätte, erkennen können, dass es sich um eine spiegelnde, somit eisige Fläche handelte. Wäre er entsprechend langsam und vorsichtig (ohne Ausübung von Seiten- und Querkräften auf die Fußsohle) über diese Fläche gegangen, hätte er ein Ausrutschen und den Sturz vermeiden können.
Der zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin im Jahr 2021 geschlossene Vertrag beinhaltet die maschinelle Schneeräumung und maschinelle Streuung und umfasste nicht das händische Räumen/Streuen.
Rechtlich geht das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte für einen gefahrfreien Zugang ihrer Kunden zum Geschäftslokal hätte sorgen müssen. Es sei zumutbar gewesen, in diesem Bereich händisch zu streuen oder zu salzen. Sie habe sich von ihren Verkehrssicherungspflichten nicht dadurch befreien können, dass sie neben der Eingangstür ein Schild mit dem Hinweis auf Rutschgefahr aufgestellt habe. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil es ihm zumutbar gewesen sei, beim Gehen vor die Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zu schenken. Eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten erscheine angemessen.
Gegen die Feststellung des Zu-Recht-Bestehens des Zahlungsbegehrens dem Grunde nach im Ausmaß von EUR 6.251,14 (EUR 11.252,05 minus EUR 5.000,91 [ein Drittel des Gesamtschadens von EUR 15.002,73]) richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil wie folgt abzuändern: „… besteht dem Grunde nach, in Ansehung des Gesamtschadens des Klägers, mit einem Drittel zu Recht “.
Die Nebenintervenientin bekämpft mit ihrer Berufung das Urteil zur Gänze aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in eventu der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung abzuändern.
Der Kläger erstattet je eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufungen , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, sind nicht berechtigt .
I. Zur (Eventual-)Tatsachenrüge der Nebenintervenientin :
1.1. Die Nebenintervenientin bekämpft die Feststellung F1 und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung
„Der Kläger betrat zunächst vom Parkplatz aus eine mit Schnee bedeckte Fläche, auf der er zu Sturz kam.“
in eventu:
„Der Kläger betrat zunächst vom Parkplatz aus eine mit Schnee bedeckte Fläche, ehe er die asphaltierte und schneefreie Fläche, die den direkten Zugangsweg zum Eingangsbereich des Autohauses darstellt, betreten wollte, wobei nicht festgestellt werden kann, wo er ausgerutscht ist.“
Der Sachverständige habe die Unfallstelle nicht objektivieren können, der Kläger habe selbst vorgebracht, direkt beim Aussteigen aus dem Auto zum Sturz gekommen zu sein. Die Schilderungen des Klägers, wonach er auf eine Eisplatte gestiegen sei, würden nach dem Gutachten nicht zum Verletzungsmechanismus passen.
Dazu ist auszuführen:
1.2. Die Ausführungen des Sachverständigen beziehen sich darauf, dass der Verrenkungsbruch des Klägers nicht zu dem von ihm geschilderten Bewegungsablauf bezogen auf das Wegrutschen des rechten Fußes nach vorne passe. Diese Ausführungen lassen keinen Rückschluss auf den Ort des Sturzes zu. Tatsächlich führte der Sachverständige auch aus, dass es sich gutachterlich nicht objektivieren lasse, wo der Kläger ausgerutscht sei. Der Kläger selbst sagte aus: „Ich habe die Tür aufgemacht, bin hinausgestiegen, über ein Schneefeld, und nach dem Schneefeld auf dieser Fläche hat es mir die Füße herausgezogen. Man sieht das Schneefeld auf der Beilage ./A.“
1.3. Wenn das Erstgericht daher ausgehend von dieser Aussage und dem eigenen Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger nicht bereits beim Aussteigen hingefallen sei, sondern der Unfall sich auf dem Weg zum Eingang zur Halle ereignet habe, die bekämpfte Feststellung trifft, ist das nicht zu beanstanden.
II. Zu den Rechtsrügen:
Die Beklagte begehrt eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu ihren Gunsten und vermisst nachstehende Feststellungen (welche diverse Zeugenaussagen wiedergeben):
„Durch die Kälte wird es möglich gewesen sein, dass es eisig war durch Schmelzwasser. Es war nass und gefroren. Wahrscheinlich Blitzeis. Ich (?) bin seit 2007 bei C*. Seit damals betreuen wir bereits diese Fläche und hatten noch nie ein Problem seither. In dieser Zeit nicht. Wir (?) wissen nicht, wo wir den Schnee hingeben sollen. Seit 20 Jahren schieben wird den Schnee dort hin.“
„Dem Kläger wäre es möglich gewesen, einen sicheren Zugang zum Gebäude zu nehmen.“
Das Berufungsgericht erachtet die Begründung der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, die Ausführungen der Berufungswerber dagegen für nicht stichhältig (§ 500a ZPO). Im Hinblick auf die Ausführungen in der Rechtsrüge ist zu ergänzen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung treffen den Geschäftsinhaber bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts gegenüber seinem potentiellen Kunden nicht nur allgemeine Verkehrssicherungspflichten, sondern auch vorvertragliche Schutzpflichten (RS0016402; RS0014885; RS0023597). Der Inhaber des Geschäfts muss alle erkennbaren Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen (RS0023597; RS0016407). Diese Pflicht wird durch die Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr begrenzt (RS0023597 [T 7]). Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten erstrecken sich auch auf Flächen und Anlagen außerhalb des eigentlichen Geschäftslokals, wenn diese funktionell noch zum Zugangsbereich gehören und von dem Kunden bestimmungsgemäß benützt werden (5 Ob 82/19y; 4 Ob 13/19v). Ein Geschäftsinhaber, der im Rahmen seines Geschäfts auch Parkplätze anbietet, ist verpflichtet, nicht nur die Zufahrtswege, sondern auch die Zugangswege zu diesen in einer Weise abzusichern, die deren gefahrlose Benützung gewährleistet (RS0023768). Parkplätze und Zugänge zum Geschäftslokal müssen jedenfalls bei vertraglicher Sonderbeziehung auch bei winterlichen Verhältnissen (selbst in späten Abendstunden) sicher begehbar sein (RS0023768 [T 4]).
2. Nach diesen Grundsätzen war es Aufgabe der Beklagten, ihre Kunden vor der Sturzgefahr durch Eisbildung beim Betreten oder Verlassen ihres Geschäfts zu schützen (4 Ob 13/19v mwN).
3.1. Bei Schadenersatzpflichten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (RS0023704). Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten und der Nebenintervenientin erschöpft sich letztlich im Vorwurf, der Kläger habe der vereisten Stelle nicht die gebotenen Aufmerksamkeit geschenkt (dies schließt letztlich den Vorwurf mit ein, er hätte nach Erkennen der Gefahr auch eine andere Gehlinie einhalten können).
3.2. Diese Argumentation trifft zu, weil die Vereisung für den Kläger erkennbar war. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass von jedem Fußgänger zu verlangen ist, dass er „vor die Füße schaut“ (RS0027447; RS0023787 [T 3]). Bei Schnee und Eisglätte muss ein Fußgänger besondere Vorsicht walten lassen, nach Möglichkeit muss er den gestreuten Teil des Wegs benutzen; hierbei sind ihm auch kleine Umwege zuzumuten. Erkennbar gefährlichen Wegstellen muss ausgewichen werden (RS0026947 [T 1]). Zur Frage, ob es überhaupt eine eisfreie Wegstrecke zum Eingang gegeben hätte, fehlen Feststellungen (und Vorbringen), was aber nicht relevant ist.
4.1. Bei der Aufteilung des Verschuldens entscheidet vor allem der Grad der Fahrlässigkeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall (RS0027389; RS0026861).
4.2. Die Beklagte hat jegliche Vorsorge für den Eingangsbereich zur Vermeidung von Eis durch gefrierendes Schmelzwasser von Schneehäufen unterlassen. Durch die Schneehäufen, das Tauwetter und den Temperaturrückgang auf unter Null in den Nachtstunden war mit Eisbildung in diesem Bereich zu rechnen, die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes und die Gefährdung ihrer Kunden daher hoch. Vorbeugende (händische) Streumaßnahmen wären leicht durchzuführen gewesen und hätten den Sturz verhindert. Demgegenüber konnte der Kläger als Kunde der Beklagten mit Vorsorgemaßnahmen im bzw auf dem Weg zum Eingangsbereich rechnen, zumal die Warntafel sich nicht vor seiner Wegstrecke befand. Ihm ist als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nur das Unterlassen des „vor die Füße Schauens“ vorzuwerfen. Im Hinblick auf die grobe Sorglosigkeit der Beklagten in Bezug auf die Sicherung des Eingangsbereichs für die Kunden ihres Geschäfts und der leichten Möglichkeit von Abhilfemaßnahmen ist die Verschuldensteilung des Erstgerichts von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden; sie liegt auch innerhalb des von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmens (vgl 1 Ob 143/16k; 4 Ob 7/23t; OLG Wien 11 R 208/24z). Die begehrten Zusatzfeststellungen sind nicht relevant.
III. Kosten, Zulassung
1. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 52 Abs 4 und 393 Abs 4 ZPO.
2. Da Fragen der Verschuldensteilung einzelfallbezogen zu beurteilen sind (RS0087606; RS0044262 [T 23, T 53]; RS0044241 [T 15]) und keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.
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