Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen Mag a . A* wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. September 2025, GZ **-13, nach der am 16. Dezember 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., jedoch in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu II. und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag a . A* des Vergehens (richtig: zweier Vergehen) der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (I.) und des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 (Abs 1) StPO wurde sie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch nach hat die Angeklagte in **
I. vor der Polizeiinspektion B* als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen C* in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, und zwar
1. am 6. März 2025 durch die Aussage „das war das einzige Mal wo er mir geholfen hat“;
2. am 18. März 2025 durch die Aussage „und sonst hat er mir in keiner weiteren D*-Filiale geholfen bzw. war mit mir mit“;
II. C*, der mehrere Diebstähle in D*-Filialen, somit mit Strafe bedrohte Handlungen, begangen hatte, durch die zu I.1. und 2. getätigten Aussagen der strafrechtlichen Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil entzogen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die auf die Anhebung des Strafmaßes abzielt.
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Berufungsgericht davon, dass die getroffenen Feststellungen die Subsumtion des Sachverhalts unter § 299 Abs 1 StGB nicht tragen und das Urteil sohin zum Nachteil der Angeklagten mit nicht geltend gemachter materieller Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist, die von Amts wegen aufzugreifen ist (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Strafbarkeit nach § 299 Abs 1 StGB setzt voraus, dass der Begünstigte eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung (Vortat) tatsächlich begangen hat. Steht er bloß im Verdacht eine Straftat begangen zu haben, scheidet Begünstigung aus. Ist gegen den Begünstigten noch kein Urteil ergangen, so muss im Verfahren gegen den Begünstigenden daher als Vorfrage geklärt werden, ob der Begünstigte die Vortat begangen hat ( Pilnacek/Swiderski , WK² StGB § 299 Rz 6; Bauer in Leukauf/Steininger , StGB 5 § 299 Rz 4).
In subjektiver Hinsicht muss es dem Täter darauf ankommen, die Vereitelung der Strafverfolgung zu bewirken, insoweit wird daher Absicht iSd § 5 Abs 2 StGB gefordert. Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale, insbesondere in Bezug auf die Tatsache, dass der Begünstigte eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung tatsächlich begangen hat, genügt bedingter Vorsatz ( Pilnacek/Swiderski , WK² StGB § 299 Rz 18 f; Bauer in Leukauf/Steininger , StGB 5 § 299 Rz 13 f).
Das Erstgericht stellte lediglich fest, dass C* dringend verdächtig sei, die im Urteil näher beschriebenen Ladendiebstähle begangen zu haben (US 3). Ob er die Taten tatsächlich begangen hat, wurde ebensowenig festgestellt wie ein darauf bezogener bedingter Vorsatz der Angeklagten. Diesbezüglich enthält das Urteil bloß eine Negativfeststellung zur Frage, ob die Angeklagte „von den Diebstahlsabsichten ihres Begleiters wusste“. Diese Feststellung würde einer Verurteilung wegen Begünstigung aber grundsätzlich nicht entgegenstehen, weil insoweit – wie oben ausgeführt – lediglich bedingter Vorsatz („ernstlich für möglich halten“), nicht aber Wissentlichkeit erforderlich ist.
Das dargestellte Feststellungsdefizit führt zur Kassation des Schuldspruchs zu II. und demgemäß auch des Strafausspruchs. In diesem Umfang ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zu verweisen.
Ein Eingehen auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe erübrigt sich damit.
Die amtswegige Maßnahme zieht keine Kostenersatzpflicht der Angeklagten nach sich (RS0101558).
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