Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen den Antragsgegner B* im Verfahren nach §§ 6 ff MedienG über die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. März 2025, GZ **-18, nach der am 16. Dezember 2025 in Anwesenheit des Vertreters des Antragstellers Rechtsanwalt DI Dr. Benda sowie des Vertreters des Antragsgegners Rechtsanwalt Mag. Berger, jedoch in Abwesenheit des Antragsgegners B* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird zurückgewiesen .
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben , ausgesprochen, dass durch die im Ersturteil genannte Veröffentlichung in einem Medium der Antragsteller A* auch einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung als verdächtig bezeichnet und das Bild und Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden seiner Identität zu führen, und dadurch schutzwürdige Interessen des A* verletzt wurden, ohne dass wegen seiner Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, wodurch auch die Anspruchsgrundlagen nach § 7a Abs 1 MedienG erfüllt sind und der Entschädigungsbetrag auf EUR 350,00 angehoben wird.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Antragssteller darauf verwiesen .
Dem Antragsgegner fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil vom 13. März 2025 wurde im selbstständigen Entschädigungsverfahren (§ 8a MedienG) ausgesprochen, dass durch die am 20. August 2021 in ** von dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger B* auf seinem weltweit einsehbaren Facebook-Profil durch Teilen eines Beitrages des C* vorgenommene Veröffentlichung bestehend aus
1) zwei Videos mit Bildaufnahmen des Polizeiinspektor Grp. Insp. A* samt dem Begleittext „In **, wenn man auf einem Gewerbegrund etwas lauter Musik spielt und die Polizeisich in weit entfernter **straße bei der Amtshandlung gestört fühlt. Wird man mit einer Waffe bedroht!!!“ , den Kommentaren des C* „Er hat mich tätlich angegriffen…“, „keine Amtshandlung ...als Beamter total überreagiert“ und des von C* gesprochenen, hörbaren Textes „..du bedrohst mich …“, „...haben Sie mich zuerst angegriffen, angegriffen und mich weggeschubst ...Sie haben mich zuerst angegriffen“ sowie den von anderen Usern hinzugefügten Kommentaren „Zeig den korrupten Polizisten sofort an!!!“, „Wie der Hund lügt …“ , sowie
2) den weiteren Kommentaren anderer User „glei angezeigt den schei.. kibara!“, „Der Bulle einer Gott losen“, „Hau den trottel Bulle ans aufs Maul“, „So ein voll Pfosten der Herr Inspektor“, „In Uniform so wichtig ohne Uniform ein niemand“, „...ah komplettes kasperl…“, „Sperrte den Polizisten ins narrenhaus“, „...in Uniform da Rambo. A Lach Figur in Uniform“, „Wie deppat is den der kiwara!! Afoch nur gstört!!!“, „...Dieser bräuchte sofortige psychische Hilfe!!!“ und „..de Beamten … nix weiter Idioten“
der Polizeibeamte Grp. Insp. A*
A)
zu 1) in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt wurde, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei die Tat auf eine Weise begangen wurde, wodurch dies einer breiten Öffentlichkeit zuging,
zu 2) öffentlich beschimpft und verspottet wurde,
und zu 1) der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie zu 2) der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB hergestellt wurde;
B) durch die zu 1) aufgestellte Behauptung, er sei von dem Polizisten mit einer Waffe bedroht worden, als Täter zumindest des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB als schuldig hingestellt wurde.
Der Antragsgegner wurde verpflichtet, binnen 14 Tagen dem Antragsteller eine Entschädigung nach §§ 6 Abs 1 und 7b Abs 1 MedienG in Höhe von EUR 200,00 zu bezahlen, gemäß § 33 Abs 2 MedienG die inkriminierten Facebook-Postings zu löschen, gemäß § 8a Abs 6 MedienG iVm § 34 MedienG den Urteilsspruch zu veröffentlichen und gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Zu den vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 3 bis 8 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe, die wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO und § 41 Abs 1 MedienG) und wegen des Ausspruchs über die Strafe zur Ausführung gelangte (ON 20).
Die unausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist zurückzuweisen, weil sämtliche Feststellungen, auch zum Entschädigungsanspruch des § 7a Abs 1 MedienG, vom Erstgericht bereits getroffen wurden und dem Antragsteller folglich jede Beschwer fehlt.
Der Antragsteller macht aber zutreffend einen Subsumtionsfehler nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend, weil das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt rechtsirrig nicht dem Entschädigungstatbestand nach § 7a Abs 1 MedienG unterstellte (zur Bekämpfung der irrigen Verneinung einer ideell konkurrierenden Handlung aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO vgl RIS-Justiz RS0099947 [T4]; Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO Rz 647; für das medienrechtliche Verfahren siehe explizit auch OLG Wien, 18 Bs 135/18m).
Das Erstgericht traf nämlich – frei von Begründungs- oder Verfahrensmängeln und ohne dabei erheblichen Bedenken zu begegnen (RIS-Justiz RS0114638; Ratz , aaO § 281 Rz 415) – (teils dislozierte [US 6]) Feststellungen, die eine taugliche Subsumtionsbasis für den Tatbestand des Schutzes vor Bekanntwerden der Identität in besonderen Fällen nach § 7a MedienG darstellen. Auf Basis dessen, dass der inkriminierte Beitrag samt Kommentaren weltweit einsehbar war und mehr als zwei Jahre veröffentlicht blieb (US 4 f), und der bildlichen Darstellung des Antragstellers in voller Körpergröße verbunden mit den Angaben zu seinem Beruf (siehe dazu Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal (Hrsg), Mediengesetz Praxiskommentar 4 (2019) § 7a MedienG Rz 12), ist dem Urteil zu entnehmen, dass die Veröffentlichung geeignet war, zum Bekanntwerden der Identität des Antragstellers in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis von weit mehr als zehn Personen (vgl Berka , aaO § 7a MedienG Rz 12 f) zu führen (vgl auch US 6). Zusätzlich wurde festgestellt, dass in dem inkriminierten Beitrag (erstmals [15 Os 151/12p [32/13i], MR 2013, 312 = RZ 2014/17, 228]) der Verdacht (US 4 [„Gleichzeitig wird GI A* auch verdächtigt…“]) einer strafbaren Handlung, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB bzw. des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB – auf deren rechtliche Einordnung in den Deliktskatalog des materiellen Strafrechts kommt es grundsätzlich nicht an (vgl Rami in Höpfel/Ratz , WK MedienG § 7b Rz 6 mwN]) – erhoben wurde (US 5, zweiter Absatz [„Verbrechens des Amtsmissbrauchs bzw. des Vergehens des gefährlichen Drohung...nicht nur verdächtig sondern schuldig dargestellt“]). Einer gerichtlich strafbaren Handlung iSd § 7a Abs 1 Z 2 MedienG verdächtig zu sein bedeutet nämlich nicht, dass der Betroffene deswegen (bereits oder noch immer) behördlich verfolgt werden muss; ein Verdacht kann auch aus anderen Gründen bestehen, wobei auch eine Verdachtserzeugung durch bloße Medienberichterstattung denkbar ist (RIS-Justiz RS0129133).
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 7a MedienG ist zudem, dass durch die Veröffentlichung schutzwürdige Interessen der Person, die – fallkonkret von Relevanz – einer mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlung verdächtig ist, verletzt werden. Für die in Abs 2 leg cit genannten Fälle gilt eine unwiderlegliche Vermutung der Verletzung schutzwürdiger Interessen. Außerhalb der genannten Bestimmung – wie hier – verlangt die Rsp zur Anspruchsbegründung eine konkrete Gefährdung des Betroffenen ( Rami , aaO § 7a Rz 16/8 ff). Eine konkrete Gefährdung schutzwürdiger Interessen wird dann bejaht, wenn einer Person Autoritätsverlust oder aber ein Disziplinarverfahren droht, also wenn ein Bericht konkrete Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen nach sich ziehen kann ( Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer , Medienrecht, Seite 53 mwN; OLG Graz, 10 Bs 65/24w).
Fallkonkret ist durch die identifizierende Veröffentlichung angesichts der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers (Polizist) eine konkrete Gefährdung von schutzwürdigen Anonymitätsinteressen zu bejahen, weil allgemein notorisch ist, dass schwerwiegende Vorwürfe wie die vom Antragsgegner erhobenen stigmatisierend wirken und – wie das Erstgericht feststellt – dazu führen, dass mit „Problemen bei der Dienstverrichtung“ zu rechnen und davon auszugehen ist, dass der Antragsteller der Gefahr von „Diffamierungen im Familien- und Freundeskreis“ ausgesetzt ist (vgl US 5, fünfter Absatz), womit angenommen werden kann, dass die Reputation des Antragstellers im beruflichen und privaten Umfeld erheblich beeinträchtigt wurde.
Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung (als negatives Tatbestandsmerkmal [15 Os 99/14v]) bestand nicht, müsste sich ein solches gerade auf die Identität des Betroffenen beziehen (vgl Rami , aaO § 7a Rz 6/1).
Es ist daher in Stattgebung der Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, dahin zu ergänzen, dass durch die bezeichnete Veröffentlichung auch die Anspruchsgrundlage nach § 7a Abs 1 MedienG erfüllt ist. Dies hatte die Neubemessung des Entschädigungsbetrags zur Folge (§§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz, 471, 489 Abs 1 StPO).
Gemäß § 8 Abs 1 MedienG ist die Höhe des Entschädigungsbetrags nach §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen, jedoch noch vor erstinstanzlichem Zuspruch eines Entschädigungsbetrags erfolgt ist. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger, entsprechend höherer Entschädigungsbetrag festzusetzen. Auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag ist mit mindestens 100 Euro festzusetzen und darf den Betrag von 40.000 Euro, in besonderen hier nicht relevanten Fällen den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen.
Mit Blick darauf, dass der Vorwurf in Bezug auf den Antragsgegner schwer wiegt, weil die Veröffentlichung in Bild, Video und Ton erfolgte, über einen langen Zeitraum weltweit einsehbar war, zu einem „Shitstorm“ beitrug und dem Antragsteller schwerwiegende strafbare Handlungen und Dienstvergehen unterstellte, sowie mehrere Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, was bei Bemessung des einheitlichen Entschädigungsbetrags zu berücksichtigen ist (OLG Graz, 10 Bs 65/24w), aber auch darauf, dass der Beitrag von einer Vielzahl von (weiteren) Facebook-Usern geteilt wurde, der ursprüngliche Kommentar bereits früher veröffentlicht, vom Antragsgegner lediglich geteilt wurde, der Verbreitungsgrad seiner privaten Facebook-Seite eher gering ist und ein Ausgleich des (Gesamt)Schadens des „Shitstorms“ durch Zahlungen anderer an der öffentlichen Anprangerung beteiligter Personen bereits erfolgt ist, ist der Entschädigungsbetrag unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners (Einkommen in Höhe von EUR 1.900,00, Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind, kein Vermögen, Schulden in Höhe von rund EUR 6.000,00 [US 5; ON 4.5, S 2; ON 21]) auf EUR 350,00 anzuheben, womit auch auf die wirtschaftliche Existenz des Antragsgegners ausreichend Bedacht genommen wird. Dem Einwand des Antragsgegners, es habe eine Anrechnung von anderen Entschädigungszahlungen auf den gegenständlichen Entschädigungsanspruch zu erfolgen, ist entgegenzuhalten, dass dem Anspruchsberechtigten nach dem MedienG jedenfalls ein Mindestbetrag zuzuerkennen ist, was gegen eine Anrechnungspflicht spricht (vgl auch Rami , aaO Vor §§ 6-7c Rz 6).
Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG.
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