Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. November 2025, AZ ** (ON 190 der Akten AZ C* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. November 2025 über B* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist bis längstens 11. Februar 2026 wirksam, wobei der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr mit Ablauf des 9. Jänner 2026 entfällt.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, Abs 4 oder Abs 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ C* geführten Ermittlungsverfahren verhängte der Haft-und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz nach Durchführung des Pflichtverhörs (ON 43) mit Beschluss vom 9. November 2025 über Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach (zu ergänzen:) §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über den am ** geborenen B* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 „Abs 1“ und Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO „iVm § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG“ mit Wirksamkeit bis längstens 24. November 2025 (ON 55.1).
Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 141.1) setzte der Haft-und Rechtsschutzrichter mit Beschluss vom 24. November 2025 (ON 190) die Untersuchungshaft – ausgehend von der Annahme des nunmehrigen dringenden Verdachts des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Satz StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach (zu ergänzen:) §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB – aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO mit Wirksamkeit bis längstens 24. Dezember 2025 fort.
Dagegen richtet sich die in der Haftverhandlung angemeldete und unausgeführt gebliebene Beschwerde des B*, der keine Berechtigung zukommt.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen besteht im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung – soweit für die Haftfrage von Relevanz (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7]) – der dringende Verdacht, D*, E*, F*, G*, B*, H*, I*, J* und weitere noch unbekannte Täter haben am 6. November 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen, indem F* zunächst das Mobiltelefon durch das geöffnete Fenster der Fahrertür des PKWs mit dem kroatischen Kennzeichen **, in dem sich K* und L* befanden, aus der Hand des K* riss, die Täter sodann teilweise mit Holzstielen bewaffnet den PKW in bedrohlicher Weise umringten, einige von ihnen, darunter auch J*, K* anschließend mehrere Schläge mit der Faust ins Gesicht versetzten, ihn aus dem PKW zerrten und mit Fäusten und Holzstielen auf ihn einschlugen und eintraten, während andere Täter mit den mitgeführten Waffen auf das Fahrzeug einschlugen und wieder andere Täter, darunter auch E*, L* durch die geöffnete Fahrertüre, das eingeschlagene Beifahrerfenster und von der Rückbank des PKWs aus Schläge und Tritte versetzten, fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 25.000,00 an Bargeld K* und EUR 3.000,00 an Bargeld L* weggenommen, indem sie die Rucksäcke, in denen sich das Bargeld befand, aus dem PKW an sich nahmen, wobei K* durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt (§ 84 Abs 1 StGB) wurde (dislozierte Nasenbeinfraktur).
Der Beschwerdeführer B* steht demnach im dringenden Verdacht, das Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Satz StGB (hinsichlich K*) und das Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (hinsichtlich L*) begangen zu haben.
Dem Akteninhalt ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Zwischen den Hooligangruppierungen „M*“ des Fußballclubs N* und „O*“ des Fußballclubs P* besteht aufgrund zurückliegender Vorfälle eine tiefe Feindschaft. Am 6. November 2025 fand ein Q* R* Spiel in Slowenien zwischen S* (slowenischer Fußballclub) und N* statt. Zu diesem Spiel sind nach Angaben der polnischen Polizei rund 1.500 polnische Fans, darunter etwa 300 gewaltbereite Hochrisikopersonen („Hooligans“) angereist. Am selben Tag fand auch ein Q* T* Spiel des Fußballclubs P* in ** statt. Nach Informationen der slowenischen Polizeibehörden ist von den genannten Hooligangruppierungen eine sogenannte „Drittortauseinandersetzung“ geplant gewesen, im Zuge derer die polnischen Hooligans von Slowenien nach Kroatien hätten reisen sollen. Zu diesem Zweck waren sie mit Waffen unter anderem in Form von Holzstielen und Metallstangen ausgerüstet. Zu einem Aufeinandertreffen der verfeindeten Gruppierungen ist es jedoch aufgrund des Einschreitens der slowenischen und der kroatischen Polizei nicht gekommen. Nach dem Spiel in Slowenien reisten die polnischen Hooligans am Grenzübergang ** nach Österreich ein, um über die Autobahn ** und dann in weiterer Folge die Autobahn ** nach ** und in Richtung Polen weiterzufahren.
Im Zuge des hohen Verkehrsaufkommens und der riskanten Fahrweise der polnischen Hooligans (Überholmanöver am Pannenstreifen, bewusstes und unbegründetes Abbremsen) kam es immer wieder zu stockendem Verkehr auf der Autobahn ** in Richtung **, bis es letztlich auf Höhe der Autobahnabfahrt ** (Gemeindegebiet von **) aufgrund eines Bremsmanövers mehrerer nebeneinander fahrender polnischer Fahrzeuge zum Stillstand des Verkehrs kam. In weiterer Folge stiegen eine große Anzahl polnischer Fußballfans (in etwa 100 Personen) aus ihren Fahrzeugen aus, wobei viele von ihnen mit weißen T-Shirts bekleidet waren und eine helle Sturmhaube oder einen Schlauchschal trugen, womit sie ihre untere Gesichtspartie bis zu den Augen verhüllten. Teilweise hielten sie Axtstiele (ohne Axtkopf) aus Holz, Eisenstangen oder Ähnliches in ihren Händen.
Ziel des Anhaltens des Verkehrs auf der Autobahn war es, Anhänger des verfeindeten kroatischen Fanclubs „O*“ zu finden, diese körperlich zu attackieren und auszurauben. Zu diesem Zweck suchten die Hooligans in der Fahrzeugkolonne nach einem PKW mit kroatischem Kennzeichen. Dabei bemerkten sie den am äußersten linken Fahrstreifen stehenden PKW der Marke ** mit dem kroatischen Kennzeichen **, in dem sich die kroatischen Staatsangehörigen K*, der das Fahrzeug lenkte, und L* auf der Beifahrerseite befanden. Drei der polnischen Hooligans gingen auf das Fahrzeug zu und einer davon, der zu diesem Zeitpunkt nicht maskiert war, stellte sich zur Fahrertür. Da K* vermutete, dass der Mann eventuell Hilfe benötigt, lies er das Seitenfenster der Fahrertüre rund 10 bis 15 cm hinunter. Weil der Mann eine für K* fremde Sprache sprach und er ihn nicht verstand, ließ er die Fensterscheibe in weiterer Folge beinahe zur Gänze hinunter. Unmittelbar darauf griff der Mann mit seiner rechten Hand in den PKW und wollte das Smartphone der Marke **, welches K* am Cockpit abgelegt hatte, ergreifen. Um dies zu verhindern, nahm K* das Mobiltelefon selbst in die Hand. Der Mann entriss es dem Genannten jedoch und nahm es an sich. Dann schrie er K* mit den Worten „Where are you from?“ (zu Deutsch: Von wo seid ihr?) an. K* und L* antworteten ebenfalls auf Englisch, dass sie aus ** seien, wobei K* ergänzte, dass sie nach Deutschland fahren wollen. Der Mann schrie sie sodann jedoch mit den Worten „ No, no you **, O*! You O*!“ an, womit er ihnen unterstellte, Anhänger der kroatischen Hooligangruppierung zu sein, was K* jedoch abstritt.
Sodann griff eine weitere männliche Person durch das geöffnete Fenster und wollte die Fahrertüre von innen öffnen, was ihr jedoch nicht gelang. Gleichzeitig umringten zahlreiche weitere polnische Hooligans, die überwiegend mit hellen/weißen Sturmmasken oder Schlauchschals vermummt waren, das Fahrzeug von K* in bedrohlicher Weise. Einige von ihnen hatten Waffen in Form von Stöcken, Axtstielen und Ähnlichem in der Hand. Schließlich gelang es den Tätern, die Fahrertüre des PKWs zu öffnen und versetzten sie K* anschließend mehrere Faustschläge ins Gesicht. Um den Genannten aus dem Fahrzeug zu bekommen, öffnete ein Täter seinen Sicherheitsgurt, während K* immer wieder Faustschläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper von weiteren Personen versetzt bekam. Gleichzeitig schlugen mehrere weitere polnische Hooligans mit ihren oben angeführten Waffen auf den PKW ein, wodurch dieser zerstört wurde. Letztlich gelang es den Tätern, K* aus dem Auto zu zerren. Sie warfen ihn zu Boden und versetzten ihm weitere Schläge (teils unter Verwendung der mitgeführten Stöcke) und Tritte, bis K* regungslos am Boden liegen blieb. Währenddessen drangen andere Täter über die geöffnete Fahrertüre in den von K* gelenkten PKW ein und versetzten L* mehrere Tritte. Außerdem schlugen weitere Täter die Seitenscheibe der Beifahrertüre ein. Auch auf der Rückbank befand sich ein Täter und schlugen diese von allen Seiten mit der Faust auf L* ein oder versetzten ihm Tritte. Im Zuge des Geschehens nahmen die Täter Bargeld, nämlich EUR 25.000,00 des K* und EUR 3.000,00 des L*, dass sich in Rucksäcken im PKW befand, an sich, um ihr Vermögen zu vermehren, obwohl sie darauf keinen Anspruch hatten. Der Angriff dauerte einige Minuten, bis einer der Täter auf Englisch sinngemäß schrie, dass es nun genug sei und sie aufhören sollten. Anschließend ergriffen die Täter die Flucht.
K* erlitt durch den Vorfall eine dislozierte Nasenbeinfraktur, Prellungen des linken Brustkorbs, des Kopfes und der linken Wangenknochenregion. L* erlitt Prellungen am Kopf, am Oberarm und am Ellenbogen.
Die Hintergründe zur Anhaltung des Verkehrs auf der Autobahn ** in Richtung ** auf Höhe der Ausfahrt **, nämlich die Feindschaft der oben angeführten Fußballclubs und der Versuch polnischer Hooligans, nach Kroatien einzureisen, was von der Polizei verhindert werden konnte, ergeben sich aus den Auskünften der slowenischen und polnischen Polizeibehörden (ON 106.28 und ON 106.30).
Das – von der Identität der Täter losgelöste – objektive Tatgeschehen gründet im Hinblick auf das Fahrverhalten der polnischen Fahrzeuge und die letztliche Anhaltung des Verkehrs auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen U* V* (ON 2.2.1), W* (ON 2.2.28) und X* (ON 106.6). U* V* und W* führten zudem aus, dass nach dem Stillstand des Verkehrs Personen aus zahlreichen Fahrzeugen vor ihnen ausgestiegen seien, wobei in weiterer Folge in etwa 100 Personen (der Zeuge W* sprach von von mindestens 80, eher 100 Personen) auf sie zugekommen und an ihren PKWs vorbeigelaufen seien. Es habe sich dabei eigentlich nur um Männer gehandelt, die mit weißen T-Shirts bekleidet gewesen seien und sich nach dem Aussteigen umgehend eine Art Schlauchschal über die untere Gesichtspartie bis unter die Augen hochgezogen hätten. Dass die Zeugen U* V*, W*, Y* V* (ON 2.2.29, S 5), Z* (ON 2.2.31, S 6), X* (ON 106.6, S 4 f), BA* (ON 106.9, S 5), BB* (ON 227.5, S 6) und auch K* (ON 2.2.26, S 8 = ON 12, S 7) von Baseballschlägern sprachen, die die Personen zum Teil in der Hand gehabt hätten, ist damit zu erklären, dass die tatsächlich – zumindest überwiegend – verwendeten Holzstiele (exemplarisch siehe Lichtbilder ON 2.2.9, S 23 ff) aus der Ferne vor allem bei Dunkelheit leicht mit Baseballschlägern verwechselt werden können. L* sprach hingegen im Rahmen seiner Vernehmung von Stöcken, die von den Tätern eingesetzt worden seien (ON 2.2.24, S 6 = ON 11, S 6). Der Zeuge BC* gab an, er habe maskierte Personen mit Holzknüppel gesehen (ON 106.7, S 5) und die informativ von der Polizei befragten Zeugen BD* und BE* schilderten den Einsatz von Holzlatten (ON 2.2.32). Die weitere Zeugin BF* führte aus, einen Schlagstock gesehen zu haben (ON 106.8, S 4), der durch die Luft geflogen sei. In der Nähe des Fahrzeuges, in dem die Opfers saßen, konnte zudem eine abgebrochene Krücke vorgefunden werden (ON 2.2.5, S 22).
Dass die polnischen Hooligans den Verkehr auf der Autobahn zum Stillstand brachten, um Anhänger des verfeindeten Fußballfanclubs ausfindig zu machen und diese am Körper zu verletzen und auszurauben, ergibt sich zunächst aus den Ausführungen der polnischen Polizei, wonach ein solches Vorgehen in Polen nicht ungewöhnlich sei (ON 106.30, S 3), in Verbindung mit der offensichtlich koordinierten Vorgehensweise, nämlich dem Anhalten des Verkehrs auf der Autobahn durch mehrere Fahrzeuge. Außerdem schilderte L*, ihm sei vorgekommen, die auf der Autobahn ausgestiegenen Personen hätten etwas gesucht, wobei er aggressive Körperhaltungen wahrgenommen und es für ihn den Eindruck gemacht habe, es handle sich um eine Bande (ON 2.2.24, S 4 = ON 11, S 4). K* machte diesbezüglich ähnliche Angaben (ON 2.2.26, S 7 = ON 12, S 6). Die Zeugin BF* führte aus, ihr sei vorgekommen, dass es sich um ein koordiniertes Vorgehen der Angreifer gehandelt habe (ON 106.8, S 6). In Zusammenschau mit der Tatsache, dass es sich beim attackierten PKW um einen mit kroatischem Kennzeichen handelte und den Schilderungen von K* und L*, wonach der Täter, der mit K* sprach, ihnen vorwarf, Anhänger der Hooligangruppierung „O*“ zu sein, besteht kein Zweifel an den getroffenen Sachverhaltsannahmen.
Die vermeintlichen Opfer K* und L* konnten die Tathandlungen zu ihrem Nachteil im Wesentlichen widerspruchsfrei schildern und stehen ihre Ausführungen mit den Lichtbildern des beschädigten Fahrzeuges (ON 2.2.5, S 3 ff; ON 227.9; ON 227.31) sowie von deren Verletzungen (ON 106.19; ON 227.13) im Einklang. Zudem konnten die Zeugen Z* (ON 2.2.31), X* (ON 106.6), BC* (ON 106.7), BF* (ON 106.8), BA* (ON 106.9), BG* (ON 157.1), BH* (ON 157.2), BI* (ON 157.3) und BB* (ON 227.5) das von ihnen von ihren Fahrzeugen aus wahrgenommene Geschehen schildern und ergibt sich daraus keine wesentliche Abweichung zu den Angaben der vermeintlichen Opfer. Lediglich im Hinblick auf die Anzahl der Täter variieren die Zeugenaussagen teils erheblich (so wird teils von rund 10 involvierten Personen gesprochen, teils von bis zu 50 Personen, die sich beim PKW der vermeintlichen Opfer befunden hätten).
Die Verletzungen des K* und des L* lassen sich aus den Behandlungsberichten des Unfallkrankenhauses ** zwanglos ableiten (ON 106.12 und ON 106.13). Dass die Genannten insgesamt EUR 28.000,00 in Bar mit sich führten, die ihnen von den Tätern geraubt wurden, konnten sie in ihren Einvernahmen schlüssig darlegen. So führten sie aus, sie seien zum Zweck eines Autokaufs nach Deutschland unterwegs gewesen. Dafür habe K* EUR 25.000,00 (125 Stück 200-Euro-Scheine) mitgeführt (ON 2.2.26, S 5 f = ON 12, S 4 f). L* habe EUR 3.000,00 (in 100-Euro-Scheinen und 50-Euro-Scheinen) bei sich gehabt (ON 2.2.24, S 7 = ON 11, S 7).
Die hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch B* gründet auf den glaubhaften Angaben des vermeintlichen Opfers K*, der schilderte, der Beschuldigte sei auf seinen PKW zugegangen, während einer der Täter mit ihm durch die geöffnete Fensterscheibe der Fahrertür gesprochen habe (ON 2.1, S 12; ON 2.2.26, S 11 = ON 12, S 10). Weiters sind nach Angaben des Zeugen U* V* im Zuge seines Notrufs auch die Insassen des Fahrzeuges der Marke ** mit dem polnischen Kennzeichen **, indem sich auch B* befand, nach dem Anhalten des Verkehrs am Tatort ausgestiegen (ON 106.32, S 1 f). Daher wurden von der Polizei Fahndungsmaßnahmen gesetzt und konnte der PKW auf der Autobahn ** im Bereich ** in Richtung ** fahrend ausfindig gemacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges, BJ*, wollte sich jedoch der Anhaltung durch die Polizei entziehen, indem er versuchte, die Polizeifahrzeuge abzudrängen, was ihm letztlich nicht gelang (siehe unbedenkliche Aktenvermerke der Kriminalpolizei in ON 2.2.8, ON 2.2.10 und ON 2.2.17). In dem PKW konnten vier Holzstiele, eine Holzstange und Sturmhauben, wie sie von den Tatzeugen weitestgehend übereinstimmend als Tatwaffen und Maskierungen beobachtet wurden, sichergestellt werden (ON 2.2.10, S 5 und ON 2.2.9, S 23 ff; ON 227.12, S 3).
Aufgrund der Identifikation durch das vermeintliche Tatopfer und der übrigen Beweisergebnisse kann die Verantwortung des Beschuldigten, wonach er als Mitfahrer im PKW der Marke ** mit dem polnischen Kennzeichen ** nur geschlafen und das Fahrzeug bis zur Anhaltung durch die Polizei in Österreich nicht verlassen habe (ON 2.2.38 = ON 9; ON 43), lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Es besteht somit vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich B* am Raubgeschehen zum Nachteil von K* und L* beteiligte, indem er sich – wie weitere Täter – in bedrohlicherer Weise um den PKW der Opfer aufstellte. Ob er noch weitere Tathandlungen setzte, kann mit Blick auf die rechtliche Beurteilung (siehe unten), dahingestellt bleiben, erfüllt er doch bereits dadurch den objektiven Tatbestand der hafttragenden Delikte als unmittelbarer Täter. Selbst wenn sich der Beschuldigte lediglich in unmittelbarer Nähe des PKWs der Opfer aufgehalten, sich jedoch nicht in bedrohlicher Weise – wie die anderen Täter – um das Fahrzeug aufgestellt hätte, wäre jedenfalls ein psychischer Beitrag im Sinne einer Bestärkung der unmittelbaren Täter dringend indiziert, was angesichts der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB (RIS-Justiz RS0090648; Fabritzy in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 12 Rz 16) für die rechtliche Beurteilung, ob er eines strafbaren Verhaltens dringend verdächtig ist, nicht von Relevanz ist.
Der deliktsspezifische Vorsatz des Beschuldigten ist ebenso dringend indiziert und bereits aus dem objektiven Geschehensablauf mühelos abzuleiten. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist nicht nur rechtsstaatlich vertretbar, sondern bei – wie hier – leugnenden Beschuldigten in aller Regel methodisch auch nicht zu ersetzen (RS0098671; RS0116882 [T1]).
So besteht aufgrund des offensichtlich koordinierten Vorgehens der Gruppierung (Anhalten des Verkehrs, gezielte Suche nach einem PKW mit kroatischem Kennzeichen) in Verbindung mit der Art der Tatbegehung (Umringen des PKWs der Opfer in bedrohlicher Weise unter Verwendung von Waffen durch mehrere Personen sowie äußerst brutales Vorgehen gegen die Opfer) und den Angaben der polnischen Polizei, wonach ein solches Raubgeschehen für polnische Hooligans nicht ungewöhnlich sei, der dringende Verdacht, sämtliche Täter, so auch der Beschuldigte B*, hielten es zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, durch die angeführten Tathandlungen K* und L* mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie unter Verwendung von Waffen (Holzstielen) Bargeld wegzunehmen, wobei es ihnen bewusst war und sie sich damit abgefunden haben, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Hinblick auf K* sind die Täter, so auch B*, überdies dringend verdächtig, dass sie den Eintritt der oben angeführten Folgen durch die Gewaltanwendung (schwere Körperverletzung, nämlich ein dislozierter Nasenbeinbruch), zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden bzw. war für sie unter Zugrundelegung des Tatplans und der Ausführung der Tat der Eintritt der schweren Körperverletzung zumindest im Sinne des Fahrlässigkeitsvorwurfs vorhersehbar.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass der Tatbestand des Raubes nicht nur fremdes Vermögen, sondern auch das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit schützt. Der Tatbestand des Raubes schützt nicht nur fremdes Vermögen, sondern auch das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit. Es ist daher von gleichartiger Idealkonkurrenz auszugehen, wenn der Täter das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit von mehreren Rechtsgutsträgern verletzt (RIS-Justiz RS0130302; vgl Eder-Rieder in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 142 Rz 40). Da sämtliche Beschuldigte dringend verdächtig sind – entsprechend des Tatplans – unmittelbare Tathandlungen im Zuge des Raubgeschehens gesetzt zu haben (zumindest Umringen des PKWs der Opfer in bedrohlicher Weise), wobei sich ihr Vorsatz höchstwahrscheinlich auf die Taten zum Nachteil beider Opfer bezog, ist entgegen der Annahmen des Erstgerichts von zwei Verbrechen des Raubes auszugehen.
Die bei K* diagnostizierte an sich schwere Körperverletzung ist den Tätern nach § 143 Abs 2 erster Satz StGB zuzurechnen, weil die Tathandlungen für deren Eintritt kausal war (RIS-Justiz RS0111354). Nach herrschender Meinung wird die Erfolgsqualifikation nicht nur dem unmittelbar Zufügenden, sondern allen Raubbeteiligten dann zugerechnet, wenn der Eintritt der Folge unter Zugrundelegung des Tatplans und der Ausführung zumindest iSd Fahrlässigkeitsvorwurfs vorhersehbar war (RIS-Justiz RS0092202; vgl Eder-Rieder , aaO § 143 Rz 26). Fallkonkret ist aufgrund der oben beschriebenen äußerst brutalen Vorgehensweise bei der Ausführung der Tat die schwere Körperverletzung des K* bedenkenlos allen Tatbeteiligten zuzurechnen.
Letztlich bleibt noch auszuführen, dass aufgrund des oben dargestellten Tatverdachts im Hinblick auf das objektive Tatgeschehen auch das Tatmittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anzuziehen ist. Das bedrohliche Umstellen des PKWs der vermeintlichen Opfer durch die Täter, die teilweise mit Holzstielen bewaffnet waren, sowie die Ausübung massiver Sachgewalt am Fahrzeug bis zum Totalschaden war jedenfalls geeignet bei K* und L*, ungeachtet etwaiger vorausgegangener oder folgender Gewaltanwendung den Eindruck zu erwecken, die Täter können und wollen das angedrohte Übel, nämlich massive Körperverletzungen oder sogar den Tod, verwirklichen und würden dies auch unverzüglich tun. Dafür sprechen – neben der Art der Tatausführung – die Angaben der Genannten, wonach sie bei dem Angriff Todesangst hatten (ON 2.2.24, S 6 = ON 11, S 6; ON 2.2.26, S 8 = ON 12, S 7). Beide Raubmittel, nämlich Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben können – wie fallkonkret – gleichzeitig vorliegen ( Eder-Rieder , aaO § 142, Rz 37).
Bei B* liegt zunächst der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor. Der Haftgrund der Fluchtgefahr dient – wie auch die Verdunkelungsgefahr – der Realisierung staatlicher Strafgewalt durch den Versuch, die Anwesenheit des Beschuldigten in der Verhandlung zu gewährleisten, und zielt folgerichtig auf die Sicherung des Strafverfahrens zur Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters, dh maW auf die Sicherung der Durchführung des eingeleiteten Strafverfahrens, ab. Hintangehalten werden soll damit, dass sich der Beschuldigte der weiteren Strafverfolgung entziehen werde. Fluchtgefahr liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten ( Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 446; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz , WK StPO § 173 Rz 31). Ausgehend von der den Beschuldigten voraussichtlich bevorstehenden Strafe (bei der Strafdrohung – gemäß § 19 Abs 4 Z 1 JGG auch für junge Erwachsene – nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs 2 StGB von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe) in Zusammenschau mit der Tatsache, dass er unmittelbar nach der Tat die Flucht ergriff (siehe obige Ausführungen), besteht die konkrete Gefahr, er würde auf freiem Fuß belassen versuchen, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. Selbst geordnete Familienverhältnisse im Ausland ändern mangels jeglicher Inlandsbeziehung an der bestehenden Fluchtgefahr nichts (RIS-Justiz RS0097702; vgl Nimmervoll , aaO Z 456 ff nwN).
Weiters ist der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO gegeben, weil ungeachtet des Umstands, dass die Tatopfer bereits durch die Kriminalpolizei einvernommen wurden, die weiteren (unbekannten) an der Tat beteiligten Täter bislang nicht ausgeforscht werden konnten und die gesicherten Daten der Mobiltelefone noch nicht ausgewertet wurden. Es besteht somit – vor allem insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich sämtliche bislang bekannte Beschuldigte gleich (leugnend) verantworteten – die konkrete Gefahr, der Beschwerdeführer würde sich in Freiheit mit den weiteren Beschuldigten absprechen, um die Wahrheitsfindung zu erschweren. Die Verdunkelungsgefahr als Haftgrund ist nach § 178 Abs 1 Z 1 StPO allerdings mit zwei Monaten begrenzt, sodass dieser Haftgrund (mit Blick auf die Verhängung der Untersuchungshaft am 9. November 2025) mit Ablauf des 9. Jänner 2026 entfällt.
Letztlich liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor. Es besteht die Gefahr, der Angeklagte werde ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelasteten Straftaten mit schweren Folgen ( Nimmervoll , aaO Z 674). Die sich im inkriminierten Verhalten als Teil einer äußerst brutal agierenden Tätergruppe manifestierende Aggressions-und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers lässt insgesamt auf eine auffallende Tatgeneigtheit und auf einen verfestigten Charaktermangel schließen.
Die Haftgründe sind von solcher Intensität, dass ihnen bei realitätsbezogener Betrachtung durch gelindere Mittel nach § 175 Abs 5 StPO nicht wirksam begegnet werden kann.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (siehe oben) ist weder eingetreten noch (durch die Haftfortsetzung) zu befürchten. Die bisherige Haftdauer beträgt knapp über viereinhalb Wochen. Auch stehen die mit der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des jungen Erwachsenen zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis.
Untersuchungshafthindernisse iSd § 173 Abs 4 StPO liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Die Befristung der Wirksamkeit des Beschlusses (Haftfrist) ergibt sich aus § 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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