Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Kfz-Mechaniker, **, vertreten durch Mag. Matthias Zezula, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei B*, geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch Mag. Mario Kollegger, Rechtsanwalt in Bärnbach, wegen EUR 16.767,89 samt Anhang über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 16.767,89) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Juli 2025, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Streitteile lernten einander im Jahr 2021 kennen und unterhielten seit dem Frühjahr 2022 bis kurz vor Ostern 2023 eine Beziehung. Über Wunsch des Klägers mietete die Beklagte ab 1. Dezember 2022 eine größere, in C* gelegene Wohnung.
Im Prozess begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 16.767,89 samt Zinsen mit der wesentlichen Behauptung, er habe ihr ein Darlehen in Höhe der Klagsforderung zur Anschaffung diverser Einrichtungsgegenstände für die Wohnung in C* in bar zugezählt bzw die Einrichtungsgegenstände für sie erworben, und zwar 1. eine Einbauküche samt Einbaubackofen, Induktionskochfeld und Geschirrspüler um EUR 6.800,00, 2. eine Kaffeemaschine D* um EUR 399,00, 3. einen Schreibtisch, eine Klappbox, eine Wäschetonne um EUR 276,95, 4. diverse Lampen/Lampenschirme um EUR 1.464,94, 5. ein Schlafzimmer bestehend aus einem Boxspringbett, einem Polsterbett und zwei Nachtkästchen um EUR 2.384,00, 6. eine Wohnzimmercouch um EUR 1.499,00, 7. ein Fernsehgerät ** um EUR 739,00, 8. eine Garderobe bestehend aus einem Spiegel, einer Garderobenbank, einem Garderobenpaneel, einem Garderobenschrank und einer Kommode um EUR 925,90, 9. einen Esstisch sowie eine Sitzbank um EUR 873,15, 10. diverse Elektrogeräte, Kühlschrank, Mikrowelle, Toaster und Trockner um EUR 2.280,00. Die Beklagte habe die Rückzahlung der für die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände ihr „vorgestreckten“ Beträge zugesichert, deren Rückzahlung sie nunmehr verweigere. Es habe sich bei der Wohnung in C* nie um eine „gemeinsame“ Wohnung gehandelt. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft habe nie bestanden und nach Einrichtung der Wohnung habe die Beklagte die ohnehin nur lose Beziehung beendet. Für den Fall, dass das Erstgericht von Schenkungen ausgehe, seien diese in der Erwartung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft erfolgt. In Kenntnis, dass die Beziehung keinen Bestand haben würde, hätte er weder ein Darlehen noch eine Schenkung vorgenommen. Er habe sich somit im Irrtum befunden und würde die Zuwendungen aufgrund des Irrtums anfechten. Ein Abholen der Einrichtungsgegenstände komme für ihn nicht in Betracht, weil die Beklagte diese zum Wohnen benötige und er dafür keine Verwendung habe.
Die Beklagte wendet kurz zusammengefasst ein, es sei mangels Willenseinigung kein Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Einrichtungsgegenstände habe zum überwiegenden Teil sie selbst bezahlt. Jene, die der Kläger bezahlt habe, habe er ihr schenkungsweise überlassen. Sie habe dem Kläger angeboten, er könne die ihr geschenkten Gegenstände abholen.
Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht die Klage ab . Es trifft die nachstehenden vom Kläger nahezu zur Gänze bekämpften Feststellungen [a bis f], sowie die weiteren aus den Urteilsseiten 4 bis 6 ersichtlichen, auf die verwiesen wird:
Der Kläger war in der Beziehung sehr großzügig und machte der Beklagten immer wieder Geschenke. Eine Lebensgemeinschaft wurde in der Folge von den Streitteilen nicht begründet [a] .
In der Folge wurde die Wohnung in C* zum Teil neu eingerichtet. Die Beklagte schaffte nachfolgende Einrichtungsgegenstände mit ihren eigenen Mitteln bzw Ersparnissen an : die Schlafzimmereinrichtung (Boxspringbett, Polsterbett, Nachtkästchen) im Wert von EUR 2.384,00, die Garderobe im Wert von EUR 925,90, das Bett für das Kinderzimmer in nicht bekannter Höhe, eine Wohnzimmercouch im Wert von EUR 1.499,00, einen Schreibtisch samt Klappbox und Wäschetonne im Wert von EUR 276,95, einen Fernseher im Wert von EUR 739,00 [b] .
Der Kläger schenkte der Beklagten nachfolgende Einrichtungsgegenstände für die Wohnung in C*: Kaffeemaschine der Marke D* im Wert von EUR 399,00, Esstisch und Sitzbank im Wert von EUR 873,15, Kühlschrank im Wert von EUR 1.200,00, Trockner im Wert von EUR 800,00 und Mikrowelle im Wert von EUR 250,00, Einbauküche samt Einbaubackofen, Induktionskochfeld und Geschirrspüler in Höhe von gesamt EUR 6.800,00, wobei die Mutter des Klägers eine Anzahlung im Auftrag und aus Mitteln des Klägers in Höhe von EUR 3.300,00 und der Kläger die Restzahlung in Höhe von EUR 3.500,00 in bar bei Abholung leistete [c] . Der Kläger bestand ausdrücklich darauf, die zuvor genannten Einrichtungsgegenstände der Beklagten für ihre neue Wohnung zu schenken, wobei er den Kühlschrank und Trockner der Beklagten als Weihnachtsgeschenk machte. Die Beklagte wollte die Geschenke des Klägers eigentlich gar nicht annehmen. Der Kläger bestand darauf; die Beklagte war aufgrund des Verhaltens des Klägers etwas eingeschüchtert und nahm sämtliche Geschenke an [d] .
Zu keinem Zeitpunkt in ihrer Beziehung war zwischen den Streitteilen von einem Darlehen die Rede bzw, dass der Kläger der Beklagten den Betrag für diverse Einrichtungsgegenstände lediglich in Form eines Darlehens zur Verfügung stellen würde, das sie ihm zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzahlen sollte. Nachdem die Wohnung in C* eingerichtet war, ersuchte der Kläger die Beklagte um jene Rechnungen der von ihr bezahlten Einrichtungsgegenstände, um sie gesammelt in eine Mappe abzulegen [e] .
Der Kläger machte der Beklagten nach einem Jahr Beziehung einen Heiratsantrag. Die Beklagte lehnte den Antrag ab [f] .
Die Beklagte beendete die Beziehung zum Kläger kurz vor Ostern 2023. Sie forderte ihn auf, die von ihm bezahlten und ihr geschenkten Gegenstände – in Anwesenheit ihres Vaters – bei ihr abzuholen, was der Kläger ablehnte.
In rechtlicher Hinsicht gelangt das Erstgericht zum Ergebnis, dass dem Kläger der Nachweis des Abschlusses eines Darlehensvertrags nicht gelungen sei. Neben den von der Beklagten selbst erworbenen Einrichtungsgegenständen habe der Kläger ihr die weiteren geschenkt. Die Beklagte habe ihm angeboten, die ihr geschenkten Einrichtungsgegenstände abzuholen, was er abgelehnt habe. Da zwischen den Streitteilen keine Lebensgemeinschaft bestanden habe und der Kläger seinen Heiratsantrag erst kurz vor Beziehungsende gemacht habe, komme ein Motivirrtum nach § 901 ABGB nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Er beantragt das Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtig t.
A. Zur Mängelrüge und Aktenwidrigkeit
1. Der Berufungswerber erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der unterbliebenen Einvernahme der Mutter der Beklagten zu ihren angeblich großzügigen Geldzuwendungen an die Beklagte. Deren Aussage wäre zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Beklagten entscheidend gewesen.
1.1. Der Kläger beantragte in der Tagsatzung vom 8. Mai 2025 die Einvernahme der Mutter der Beklagten zum Beweis dafür, dass die Beklagte von ihr keinen Betrag von EUR 30.000,00 erhalten habe (ON 17 S 21).
1.2. Dieser Beweisantrag zielt auf die Aufnahme eines Kontrollbeweises ab, um die Aussage der Beklagten – die das Erstgericht für überzeugend und glaubwürdig erachtet – zu entkräften. Ein Kontrollbeweis dient nicht zur Dartuung oder Widerlegung einer rechtserheblichen Tatsache, sondern der „Kontrolle“ anderer direkter Beweismittel, indem er ein für die Beweiswürdigung bedeutsames Indiz nachweisen oder entkräften soll. Der Kontrollbeweis zielt somit nur auf den Beweiswert und die Würdigung anderer Beweismittel ab ( Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober , Berufung 3 100; OLG Linz 4 R 164/22y). Die rechtserhebliche Tatsache ist hier nicht, ob die Beklagte von ihrer Mutter einen Geldbetrag von EUR 30.000,00 erhalten hat, sondern ob zwischen den Streitteilen ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist bzw ob der Kläger der Beklagten diverse Einrichtungsgegenstände vorfinanziert hat. Die Unterlassung der Aufnahme eines Kontrollbeweises begründet keinen Verfahrensmangel (vgl RS0043163 [T6]; RS0043406 insbesondere [T1]; RS0040246 insbesondere [T2, T3, T5]; Lovrek in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 503 ZPO Rz 52 [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Ob ein Kontrollbeweis zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen, Parteien oder des Sachverständigen erforderlich ist, ist eine Sache der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (RS0040246; Spitzer in Spitzer/Wilfinger , Beweisrecht § 272 ZPO Rz 6).
1.3. Ein Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2. Der Berufungswerber meint, die Feststellung, dass der Kläger der Beklagten erst nach einem Jahr Beziehung einen Heiratsantrag gemacht habe, sei aktenwidrig. Die Beklagte habe selbst ausgesagt, dass der Kläger ihr bereits nach drei Monaten einen Heiratsantrag gemacht habe, was das Protokoll eindeutig belege.
2.1. Richtig ist, dass die Beklagte bei ihrer Einvernahme angab, der Kläger habe ihr bereits nach drei Monaten einen Antrag gemacht, den sie jedoch abgelehnt habe, weil dieser für sie zu früh gewesen sei (ON 17 S 6). Demgegenüber sagte aber der Kläger aus, dass er der Beklagten ziemlich genau ein Jahr, nachdem er mit der Beklagten zusammen gekommen sei, einen Heiratsantrag gemacht habe (ON 17 S 11).
2.2. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung, können daher weder eine Aktenwidrigkeit bilden noch gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen (RS0043347). Eine Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht (RS0043277 [T6]).
2.3. Da die Feststellung des Erstgerichts auf der von ihm in diesem Punkt für glaubwürdig erachteten Aussage des Klägers basiert (US 8), liegt eine beweismäßige Grundlage vor und ist eine Aktenwidrigkeit zu verneinen.
B. Zur Beweisrüge
1. Der Berufungswerber bekämpft die oben kursiv dargestellten Feststellungen [a bis f] und begehrt dazu nachstehende Ersatzfeststellungen:
Zu [a]: Der Kläger war in der Beziehung sehr großzügig und finanzierte den Großteil der Einrichtung der Beklagten. Eine Lebensgemeinschaft wurde in der Folge von den Streitteilen nicht begründet.
Zu [b und c]: Der Kläger finanzierte der Beklagten nachfolgende Einrichtungs-gegenstände für die Wohnung in C*: die Schlafzimmereinrichtung (Boxspringbett, Polsterbett, Nachtkästchen) im Wert von EUR 2.384,00, die Garderobe im Wert von EUR 925,90, das Bett für das Kinderzimmer in nicht bekannter Höhe, eine Wohnzimmercouch im Wert von EUR 1.499,00, einen Schreibtisch samt Klappbox und Wäschetonne im Wert von EUR 276,95, einen Fernseher im Wert von EUR 739,00, eine Kaffeemaschine der Marke D* im Wert von EUR 399,00, Esstisch und Sitzbank im Wert von EUR 873,15, Kühlschrank im Wert von EUR 1.200,00, Trockner im Wert von EUR 800,00 und Mikrowelle im Wert von EUR 250,00, Einbauküche samt Einbaubackofen, Induktionskochfeld und Geschirrspüler in Höhe von gesamt EUR 6.800,00, wobei die Mutter des Klägers eine Anzahlung im Auftrag und aus Mitteln des Klägers in Höhe von EUR 3.300,00 und der Kläger die Restzahlung in Höhe von EUR 3.500,00 in bar bei Abholung leistete.
Zu [d]: -
Zu [e]: Der Kläger hat die Beklage während aufrechter Beziehung auch öfters darauf angesprochen, dass es sich um ein Darlehen handelt, weshalb er diese, nachdem die Wohnung in C* eingerichtet war, auch um die Rechnungen der von ihm bezahlten Einrichtungsgegenstände ersuchte, um sie gesammelt in eine Mappe abzulegen, um einen Nachweis für die von ihm bereitgestellten Mittel zu haben.
Zu [f]: Der Kläger machte der Beklagten schon nach drei Monaten Beziehung einen Heiratsantrag.
2.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise die Erstrichterin unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835). Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4, T5]). Wenn in einer Beweisrüge bloß der ersatzlose Entfall einer Feststellung des Erstgerichts angestrebt wird, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor (RS0041835 [T3]). Zudem setzt die erfolgreiche Geltendmachung einer Beweisrüge voraus, dass bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RS0041835, RI0100145).
2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge über weite Teile nicht. Den bekämpften Feststellungen [a] setzt der Berufungswerber keine im Austauschverhältnis stehende Ersatzfeststellungen gegenüber. Dass er in der Beziehung sehr großzügig war und dass keine Lebensgemeinschaft zwischen den Streitteilen begründet wurde – was er ersatzweise festgestellt haben will –, stellt das Erstgericht ohnedies fest. Dass er der Beklagten immer wieder Geschenke machte, steht nicht im Widerspruch zu der von ihm insoweit gegenübergestellten Ersatzfeststellung, er habe den Großteil der Einrichtung finanziert. Den angegriffenen Feststellungen [d] setzt er gar keine Ersatzfeststellungen entgegen, sondern strebt deren ersatzlosen Entfall an. Der zweite Teil der begehrten Ersatzfeststellungen zu [e] [Nachdem die Wohnung in C* eingerichtet war, ersuchte der Kläger die Beklagte um die Rechnungen für die Einrichtungsgegenstände, um sie gesammelt in einer Mappe abzulegen] entspricht ohnedies der bekämpften Feststellung. Soweit er festgestellt haben will, dass er um die Rechnungen der von ihm finanzierten Einrichtungsgegenstände ersuchte, wird darauf im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge betreffend die Feststellungen [b und c] eingegangen. Bei der angestrebten Feststellung des Motivs für das Sammeln der Rechnungen handelt es sich in Wahrheit um eine ergänzende Feststellung, die mit einem sekundären Feststellungsmangel geltend zu machen wäre. Das Motiv ist jedoch hier nicht von Relevanz. In diesem Umfang kann der Beweisrüge somit schon mangels gesetzmäßiger Ausführung kein Erfolg beschieden sein.
2.3. Der Kläger versucht mit seinen Ausführungen ganz pauschal die vom Erstgericht angenommene Glaubwürdigkeit der Beklagten zu erschüttern. Er meint, deren Darstellung – insbesondere im Zusammenhang mit der behaupteten Geldübergabe von EUR 30.000,00 durch ihre Mutter – sei absurd, lebensfremd, konstruiert und widersprüchlich. Sie sei immer wieder auf finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen. Das Sammeln der Rechnungen durch ihn spreche dafür, dass er die Einrichtungsgegenstände nicht schenkungsweise überlassen habe, vielmehr, dass er den Nachweis seiner Leistungen habe sicherstellen wollen. Diesen Umstand habe das Erstgericht nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen.
2.4. Es entspricht dem Wesen von Zivilprozessen, dass einander über prozessrelevante Tatsachen völlig unterschiedliche Darstellungen gegenüberstehen . In einem solchen Fall hat das Gericht – insbesondere wenn objektive Beweisergebnisse fehlen – unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob es einer tatsächlichen Angabe (etwa der Aussage eines Zeugen oder einer Partei) das zur Anwendung kommende Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit beizumessen vermag; dies führt regelmäßig dazu, dass eben einer von mehreren Varianten der Vorzug zu geben ist (RS0043175). Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung des Erstgerichts (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden, nicht aber, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 482 ZPO Rz 6). Daraus folgt, dass die Beweiswürdigung erst dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel daran rechtfertigen könnten. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Der bloße Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen zugelassen hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; A. Kodek aaO).
2.5. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner ausführlichen Beweiswürdigung (US 6 bis 10) nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Erwägungen es über weite Strecken der Aussage der Beklagten folgt und nicht jener des Klägers. Der Kläger unterlässt es, auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu den einzelnen Feststellungen konkret einzugehen, sondern versucht ganz pauschal die Beklagte in ein schlechtes Licht zu rücken. Er stellt weitgehend lediglich Gegenbehauptungen [die Geschichte der Beklagten sei frei erfunden; die Darstellung der Beklagten sei nachträglich konstruiert; die Beklagte habe ihre finanzielle Situation beschönigen wollen; die Zeugin E* habe sich mit der Beklagten abgesprochen] auf oder verweist auf einzelne Beweisergebnisse. Es genügt aber nicht, den erstgerichtlichen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegenzusetzen (RS0041830) oder auf einzelne Beweisergebnisse zu verweisen, ohne sich konkret mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinander zu setzen und darzulegen, warum die in der Berufung angeführten Beweisergebnisse glaubwürdiger sein sollen (OLG Graz 4 R 177/09w, 4 R 54/16t ua; EFSlg 46.676; Kodek in ZAK 2011, 363 [365]). Die gebotene kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage ( Kodek aaO) lässt der Berufungswerber weitgehend vermissen. Insbesondere nimmt er überhaupt nicht dazu Stellung, dass sowohl die Beklagte als auch die Zeugen E* (ON 17 S 17) und F* (ON 17 S 19) jeweils angaben, dass von einem Darlehen zwischen den Streitteilen nie die Rede gewesen sei. Die Zeugin E* bestätigte die Aussage der Beklagten zu den großzügigen Schenkungen des Klägers, wobei er ihr die Geschenke geradezu aufgedrängt habe (ON 17 S 17). Der Berufungswerber ist bemüht darzustellen, dass die Beklagte finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, die Einrichtungsgegenstände selbst zu finanzieren. Die Anschaffungskosten der nach den Feststellungen des Erstgerichts von der Beklagten selbst finanzierten Einrichtungsgegenstände belaufen sich in Summe auf EUR 5.823,95. Die Beklagte gab – unter Eid – an, dass sie über einen Bargeldbetrag von über EUR 20.000,00, den sie in einem Kuvert zu Hause aufbewahrt habe, verfügt habe. Dem Argument des Klägers, dass die Aufbewahrung von Bargeld zu Hause völlig absurd sei, kann nicht beigepflichtet werden. Auch eine völlige Kehrtwende in der Aussage der Beklagten nach ihrer Beeidigung ist nicht zu erblicken. Es mag schon zutreffen, dass die Beklagte auch von ihrem Vater immer wieder Geldbeträge erhalten hat. Dieser Umstand schließt aber weder die Zuwendung von der Mutter der Beklagten aus noch kann aus den finanziellen Unterstützungen der Eltern auf eine finanzielle Notlage der Beklagten geschlossen werden, wie dies der Kläger darzustellen versucht. Auch wenn die Freundin der Beklagten, die Zeugin E*, aussagte, sie hätte von einer derartigen Bargeldsumme von der Mutter sicher gewusst, so ist dadurch die Aussage der Beklagten keineswegs widerlegt. Es ist plausibel, dass die Beklagte auch mit ihrer „besten Freundin“ über derartige Geldzuwendungen nicht spricht. Abgesehen davon hätte die Beklagte eines derart hohen Geldbetrags mit Blick auf die von ihr finanzierten Anschaffungen gar nicht bedurft. Schließlich gab auch der Vater der Beklagten an, dass die Einrichtungsgegenstände teilweise von der Beklagten und teilweise vom Kläger bezahlt worden wären (ON 17 PS 18) – wie dies das Erstgericht feststellt –, was für die bei der Beklagten vorhandenen Barmittel spricht. Schließlich ist die Aussage der Beklagten sehr gut nachvollziehbar, dass sie, hätte sie finanzielle Unterstützung zur Einrichtung ihrer Wohnung benötigt, sich primär an ihre Eltern gewandt und nicht vom Beklagten nach nur kurzer Beziehung ein Darlehen in Anspruch genommen hätte. Der Kläger legt auch nicht dar, wie es zusammenpasst, dass er in der Beziehung sehr großzügig gewesen sei, er jedoch sämtliche vom Erstgericht festgestellten Schenkungen in Abrede stellt und meint, er habe nur ein Darlehen gewährt. Schließlich strebt der Kläger zum Zeitpunkt des von ihm gemachten Heiratsantrags eine Feststellung auf Basis der Aussage der Beklagten an, die seiner eigenen Aussage widerspricht, obwohl er weitwendig ausführt, weshalb die Aussage der Beklagten unglaubwürdig, absurd bzw konstruiert sei. Weshalb insoweit nicht seiner eigenen Aussage, sondern jener der von ihm als völlig unglaubwürdig dargestellten Beklagten zu folgen wäre, lässt er offen.
3. Dem Berufungswerber gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge
1. In seiner Rechtsrüge kommt der Berufungswerber auf die von ihm im Verfahren vor dem Erstgericht primär herangezogene Anspruchsgrundlage eines der Beklagten eingeräumten Darlehens (§ 983 ABGB) nicht mehr zurück. Auf eine vorsätzliche Täuschung durch die Beklagte (§§ 870f ABGB) hat er sich im Verfahren vor dem Erstgericht nicht berufen und dazu kein Vorbringen erstattet, sodass er mit seinen diesbezüglichen Ausführungen gegen das Neuerungsverbot (§ 482 Abs 2 ZPO) verstößt und darauf nicht weiter einzugehen ist.
2. Der Berufungswerber meint, das Erstgericht verkenne die Voraussetzungen der „condictio causa data causa non secuta“ sowie der Anfechtung wegen Motivirrtums. Die Beklagte hätte nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Zweckbindung der beträchtlichen Zuwendungen erkennen müssen. Schon durch die außergewöhnlichen Leistungen hätte der Beklagten klar sein müssen, dass diese in Erwartung einer dauerhaften Partnerschaft erfolgt seien. Ob eine Lebensgemeinschaft bestanden habe, sei irrelevant. Es fehle eine ausdrückliche Feststellung, dass der Kläger die Zuwendungen in Erwartung einer Eheschließung oder auf Dauer angelegten Beziehung gemacht habe.
2.1. Hinsichtlich jener Einrichtungsgegenstände, welche nach den Feststellungen des Erstgerichts die Beklagte aus eigenen Mitteln bzw Ersparnissen anschaffte [in Summe EUR 5.824,85] scheidet ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in analoger Anwendung § 1435 ABGB oder eine Anfechtung wegen Motivirrtums (§ 901 ABGB) schon mangels Schenkung bzw Zuwendung von vornherein aus.
2.2. § 1435 ABGB bildet die Grundlage für die Anerkennung eines Bereicherungs-anspruchs wegen Nichteintritts des erwarteten Zwecks oder Erfolgs (condictio causa data causa non secuta; RS0033952). Für einen solchen Anspruch bedarf es zwar keiner ausdrücklichen Abrede über den Rechtsgrund einer Leistung, ihr Motiv und Zweck muss aber in einer dem Leistungsempfänger klar erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht worden sein (RS0033952 [T8]; vgl auch RS0033606 [T4]). Der Zweck einer Leistung kann auch im Fortbestand einer Lebensgemeinschaft liegen (RS0033952 [T12]), sodass ein Partner nach deren Beendigung Leistungen, die er erkennbar im Hinblick auf das Weiterbestehen der Beziehung erbracht hat, zurückfordern kann (RS0033698; RS0033914 [T2]; 1 Ob 86/25s).
2.3. Sowohl für einen Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB als auch für das Vorliegen eines beachtlichen Motivirrtums nach § 901 ABGB fehlen die tatsächlichen Voraussetzungen, wenn der Geschenkgeber seine allfällige Absicht, das Geschenk der Geschenknehmerin nur unter der Voraussetzung zu machen, dass die Lebensgemeinschaft mit ihr Bestand hat, oder dass es gar zu einer Eheschließung mit ihr kommt, nicht in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringt (RS0017432). Um mit seinem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückabwicklung durchzudringen, hätte der Kläger nicht nur nachweisen müssen, er habe die feste Absicht gehabt, mit der Beklagten eine dauerhafte Lebensbeziehung aufzunehmen, sondern auch, dass der Beklagten erkennbar gewesen sei, er habe die Zuwendungen nur in dieser Erwartung erbracht, er und die Beklagte hätten also die Erreichung des Ziels, nämlich Eingehung und Führung einer dauernden Liebesbeziehung oder Lebensgemeinschaft, als gleichsam selbstverständlich vorausgesetzt und die Anschaffung des Mobiliars auf diese Erwartung gegründet (6 Ob 44/02t).
2.4. Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, wann er gegenüber der Beklagten auf welche Art und Weise zum Ausdruck gebracht haben will, dass die Schenkungen unter dem Vorbehalt der Dauerhaftigkeit der Beziehung stehen. Lediglich kurz vor Schluss der Verhandlung brachte er ergänzend vor, dass die Zuwendungen nur im Hinblick darauf erbracht worden seien, dass er von einer dauerhaften Lebensbeziehung ausgegangen sei (ON 13 PS 22). Dieses Vorbringen steht im diametralen Widerspruch zu seiner ursprünglichen Behauptung, er habe zur Beklagten ein loses (sexuelles) Verhältnis unterhalten, diese etwa ein bis zwei Mal in der Woche besucht bzw gelegentlich bei ihr genächtigt; es habe weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden.
Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich nicht, dass der Kläger der Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, oder für sie erkennbar gewesen wäre, er habe die Schenkungen nur unter der Voraussetzung gemacht, dass die Beziehung Bestand habe. Das Ziel einer dauerhafte Beziehung oder Lebensgemeinschaft war aus den festgestellten Umständen, nämlich, dass die Beklagte die Wohnung in C* auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers alleine anmietete, er nur zwei bis drei Male pro Woche und öfters am Wochenende, jedoch nicht regelmäßig bei ihr nächtigte und seinen Wohnsitz beibehielt, er nicht vorhatte, mit der Beklagten zusammenzuziehen, für die Beklagte gerade nicht erkennbar. Schon gar nicht kann bei diesen Umständen davon die Rede sein, der Kläger hätte zum Ausdruck gebracht, dass er die Schenkungen nur im Hinblick auf eine dauerhafte Beziehung machte. Den Heiratsantrag machte der Kläger der Beklagten nach einem Jahr Beziehung, also etwa im Frühjahr 2023 und somit erst nach den erfolgten Schenkungen [Die Anschaffungen erfolgten im Oktober bis Dezember 2022, wie aus den Urkunden Beilagen ./A, ./B ./C, ./J ersichtlich].
2.5. Mangels eines Anspruchs analog § 1435 ABGB oder § 901 ABGB kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger – unabhängig vom Angebot der Beklagten, er könne die ihr geschenkten Gegenstände abholen – Anspruch auf Geldersatz hätte. Angemerkt sei, das das Erstgericht feststellt, der Kläger habe der Beklagten Einrichtungsgegenstände geschenkt und nicht – wovon der Berufungswerber ausgeht – Geldbeträge. Grundsätzlich ist der Kondiktionsanspruch auf Rückerstattung der rechtsgrundlos erbrachten Leistung in Natur gerichtet, bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit auf Wertersatz (RS0016360 [T5]). Die Rückerstattung in Natur hat die Beklagte dem Kläger durch die Möglichkeit der Abholung der geschenkten Gegenstände ohnedies angeboten. Dass diese bei der Kaffeemaschine, dem Esstisch, der Sitzbank, dem Kühlschrank, dem Trockner, der Mikrowelle und der Einbauküche unmöglich oder untunlich ist, ist nicht ersichtlich, auch wenn der Kläger für diese Gegenstände keine Verwendung haben mag.
D. Ergebnis, Kosten und Zulassung
1. Aus den angeführten Gründen muss die Berufung des Klägers scheitern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu beurteilen waren.
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