Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Versehrtenrente , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits und Sozialgericht vom 31. Juli 2025, GZ ** 22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Berufungsverfahren ist nur strittig, ob die Versehrtenrente der Klägerin am 7. März 2020 oder erst mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens (Rehabilitationsantrag vom 5. Jänner 2023), das zur Feststellung des Anspruches führte, anfällt. Auf die Feststellungen des Erstgerichtes (Urteilsseiten 4 und 5) wird verwiesen, die sich zusammenfassen lassen:
Die Klägerin erlitt am 6. März 2020 als Dienstnehmerin (angestellte Reitlehrerin) des C* B*, der auch ihr Ehemann ist, einen Arbeitsunfall, bei dem sie schwer verletzt wurde (Gehirnprellung, Gehirnblutung, Bruch des Stirnbeines, offener Bruch der rechten Augenhöhle).
C* B* erstattete keine Unfallmeldung an die Beklagte, die auch sonst innerhalb von zwei Jahren nach dem Arbeitsunfall vom 6. März 2020 keine Unfallmeldung erhielt. Die Beklagte erlangte erst durch ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt davon Kenntnis, die den Rehabilitationsantrag der Klägerin vom 5. Jänner 2023 zuständigkeitshalber weiterleitete.
Die Klägerin leidet seit dem Unfall dauerhaft an kognitiven Einschränkungen.
C* B* war vom 8. April 2020 bis 23. November 2021 im ÖZVV als Erwachsenenvertreter für „alle Belange“ registriert.
Das Bezirksgericht Schladming bestellte mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 C* B* zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die Einkommens und Vermögensverwaltung, die Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Angelegenheiten sowie bei Rechtsgeschäften, die über Alltagsgeschäfte hinausgehen.
Das Bezirksgericht Schladming bestellte mit Beschluss vom 14. Februar 2025 Mag. D* zum Kollisionskurator der Klägerin zur Vertretung im Verfahren (ON 15).
Das Erstgericht bewilligte mit mündlich verkündetem Beschluss vom 31. Juli 2025 der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist (ON 21).
Die Beklagte anerkannte mit Bescheid vom 2. Februar 2024 den Unfall der Klägerin vom 6. März 2020 (Gehirnprellung, Gehirnblutung, Bruch des Stirnbeines, offener Bruch der rechten Augenhöhle) als Arbeitsunfall, stellte die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Schwerversehrtenrente mit EUR 41.288,58 und für alle sonstigen Geldleistungen mit EUR 34.667,73 fest und gewährte der Klägerin die Dauerrente je samt Zusatzrente ab 5. Jänner 2023 im Ausmaß von 60 %, ab 13. April 2023 im Ausmaß von 100 % und ab 10. Mai 2023 im Ausmaß von 60 %.
Die Klägerin begehrt die Versehrtenrente auch von 7. März 2020 bis 5. Jänner 2023.
Anspruch auf Versehrtenrente bestehe seit dem Unfalltag, weil unmittelbar nach dem Unfall die PI E* den Unfallhergang aufgenommen und bei der BH F* angezeigt habe.
§ 86 Abs 4 ASVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die mangelnde Geschäftsfähigkeit der Klägerin nicht - wie nun in § 86 Abs 3 Z 1 ASVG festgelegt - beachtet werde. Die Klägerin sei seit dem Unfall geschäftsunfähig und habe keinen Antrag gestellt, obwohl die Versehrtenrente nicht von Amts wegen festgestellt worden sei. Nach 10 ObS 81/23v habe der Gesetzgeber in § 86 Abs 3 Z 1 Satz 3 ASVG volljährige geschäftsunfähige Personen, wie die Klägerin, vor der Säumigkeit ihres Erwachsenenvertreters schützen wollen. Es liege keine planwidrige Lücke vor. Es komme ausschließlich auf die mangelnde Geschäftsfähigkeit an. Würde man die Differenzierung zwischen den Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung zulassen, käme es bei vergleichbarem Sachverhalt zu gleichheitswidrigen Ergebnissen. Die Klägerin befinde sich in einer vergleichbar misslichen Lage wie eine volljährige Geschäftsunfähige, die eine Waisenrente (nicht rechtzeitig) beantragen habe können und bei der der Erwachsenenvertreter säumig gewesen sei. Dass dieser schadenersatzpflichtig werde, ändere nichts, weil sich daraus nicht zwangsläufig die tatsächliche Liquidierung des Schadens ergebe. § 86 Abs 4 ASVG sei insgesamt so auszulegen, dass die mangelnde Geschäftsfähigkeit der Klägerin den Fristenlauf oder den Zeitpunkt der Antragsberechtigung nicht hinausschiebe und in diesen Fällen bei Säumigkeit des Erwachsenenvertreters eine rückwirkende Antragstellung möglich sei. Sollte das nicht möglich sein, werde die Klägerin nach dem erstinstanzlichen Urteil einen Subsidiarantrag auf Normenkontrolle beim VfGH einbringen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Die Klage richte sich nicht gegen die Höhe, sondern nur gegen den Zeitpunkt des Anfalls der Versehrtenrente. Für die Polizei und das Arbeitsinspektorat bestehe keine gesetzliche Pflicht, Arbeitsunfälle an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Die Meldepflicht treffe nach § 363 Abs 1 ASVG und § 98 ASchG den Dienstgeber. Da innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles keine Unfallmeldung eingetroffen sei, sei der Tag der Einleitung des Verfahrens iSd § 86 Abs 4 ASVG der 5. Jänner 2023, an dem der Rehabilitationsantrag eingetroffen sei.
Das Erstgericht weist das Klagebegehren ab.
Es geht vom unstrittigen Sachverhalt aus und folgert rechtlich, Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruchs würden in der Unfallversicherung von Amts wegen, subsidiär auf Antrag des Anspruchswerbers oder seines gesetzlichen Vertreters, eingeleitet. Der Dienstgeber und die sonst meldepflichtigen Personen (oder Stellen §§ 33 bis 37, 39) hätten schwere Arbeitsunfälle dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Da innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles der Anspruch nicht von Amts wegen festgestellt und kein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt worden sei, falle die Versehrtenrente erst mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruchs geführt habe. Das sei erst am 5. Jänner 2023 der Fall gewesen. Auf die Gründe der verspäteten Antragstellung komme es für den Eintritt dieser Rechtsfolgen nicht an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei sie auch sekundäre Feststellungsmängel releviert. Sie beantragt, das Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Beim angefochtenen Bescheid muss es sich um eine Sachentscheidung handeln ( RS0085867 ), gegen die die Klagefrist noch offen steht ( RS0085778 ). Andernfalls ist die Klage von Amts wegen wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen (§ 73 ASGG; RS0085643 ); ein davon betroffener Verfahrensteil ist nichtig (RS0042080; RS0107802; RS0110616). Die Beklagte beantragte ausdrücklich die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (ON 3, Seite 3). Das Erstgericht bewilligte mit mündlich verkündetem Beschluss vom 31. Juli 2025 (ON 21.2, Seite 2) der Klägerin die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist, bejahte in den Entscheidungsgründen implizit die Rechtzeitigkeit der Klage und damit die Zulässigkeit des Rechtsweges. Die Beklagte erhebt keinen Rekurs und kommt in der Berufungsbeantwortung auf ihre Einrede nicht zurück. Darauf ist nicht mehr einzugehen (RS0035572 [T9; T26]; RS0039774; Köck/Sonntag, Komm ASGG (2020) § 73 Rz 3; OLG Graz 7Rs21/25z; 7Rs30/25y).
2. Grundsätzlich trifft das Gericht gemäß § 87 Abs 1 ASGG die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht kann unter den allgemeinen Voraussetzungen einen primären Verfahrensmangel oder eine im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machende und in deren Erledigung wahrzunehmende Unvollständigkeit der Sachgrundlage begründen, wenn entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0042477; RS0086455) . Diese Pflicht wird aber gegenüber den - hier qualifiziert vertretenen Parteien (§ 40 Abs 1 Z 2 ASGG) - durch deren Vorbringen begrenzt (RS0109126; RS0042477 [T8] ). Die Frage, ob die Klägerin vom 23. November 2021 (Ende der gewählten Erwachsenenvertretung) bis 1. Oktober 2024 (gerichtliche Erwachsenenvertretung) tatsächlich geschäftsunfähig war, hat das Erstgericht nicht durch ein Gutachten aufgrund der vollständigen Krankengeschichte geklärt. Die Beendigung der Erwachsenenvertretung wurde damit begründet, dass die Vertretung nicht mehr notwendig sei, keine Beeinträchtigung mehr vorliege und die Betroffene wieder vollkommen handlungs und entscheidungsfähig sei (vgl Beschluss ON 12, Seite 2). Belastbare Feststellungen dazu fehlen daher. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. Die Frage der Geschäftsfähigkeit ist aber - worauf bei der Rechtsrüge einzugehen ist - nicht entscheidend (RS0053317).
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde.
3. Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.
Das Berufungsgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, die Rechtsmittelausführungen dazu hingegen aus folgenden Gründen für nicht stichhältig (§ 500a ZPO):
3.1. Auf die Gründe einer späteren Antragstellung auf Leistungen aus der Unfallversicherung nach § 86 Abs 4 ASVG kommt es - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist - ganz allgemein nicht an (RS0113170). Das gilt auch im Fall eines prozessunfähigen Minderjährigen (10 ObS 222/01x). Die Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht nicht im gänzlichen Verlust des Rentenanspruchs, sondern nur im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum (RS0113170; 10 ObS 222/01x; 10 ObS 151/07i). Die objektive Beweislast für alle Umstände, die zu einem früheren Leistungsbeginn führen, liegt wie ganz allgemein bei der Klägerin (10 ObS 188/02y). Nach dem im erstinstanzlichen Verfahren unstrittigen Sachverhalt erstattete C* B* keine Unfallmeldung an die Beklagte, die auch sonst innerhalb von zwei Jahren nach dem Arbeitsunfall vom 6. März 2020 keine Unfallmeldung erhielt und erst durch den (weitergeleiteten) Rehabilitationsantrag vom 5. Jänner 2023 davon Kenntnis erlangte. Soweit die Rechtsrüge behauptet, dass der Oberste Gerichtshof sich noch nie mit einer ähnlichen Fallkonstellation auseinandergesetzt hätte, bei der der gesetzliche Vertreter mit der Antragstellung säumig gewesen sei, trifft das nicht zu. Die Rechtsrüge legt damit aber nicht dar, warum - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603). Gesetze sind zwar im Zweifel verfassungskonform auszulegen (RS0008793). Gemessen am unten dargestellten Konzept des Gesetzgebers für die Pensions und Unfallversicherung besteht aber keine planwidrige Gesetzeslücke, die zur Vermeidung einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Rechtslage durch verfassungskonforme Interpretation zu schließen wäre. Auf welche Rechtsgrundlage der Anfall der Versehrtenrente mit 7. März 2020 gestützt werden könnte, erklärt die Klägerin nicht.
3.2. Die Klägerin hat keinen Parteienantrag auf Normenkontrolle nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B VG beim VfGH gestellt, regt aber eine Normenkontrolle durch das Berufungsgericht an, weil - unter Aufrecht erhaltung der bisherigen Begründung - ein Verstoß gegen den Gleichheits grundsatz vorliege. Das Berufungs gericht teilt diese Bedenken nicht.
3.2.1. In der Pensions versicherung gilt das Antragsprinzip (RS0085092). Die Fiktion eines tat sächlich nicht gestellten Antrags lässt sich aus dem Grundsatz sozialer Rechts anwendung nicht ableiten (§ 361 Abs 1 Z 2 ASVG; RS0085092). Das Gesetz kennt grundsätzlich kein Institut, das den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Ver schulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war ( RS0085841; 10 ObS 61/25f). Die Klägerin weist daher zwar zutreffend darauf hin, dass der VfGH die Bestimmung des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG mit dem Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, G 125/2017 aufgehoben habe und die folgende Gesetzesänderung die Ungleich behandlung geschäftsunfähiger voll jähriger Personen gegenüber minderjährigen Personen beseitigen habe sollen (RV 191 BlgNR. 231 GP 26.). Ein vergleich bare r Sach verhalt liegt dennoch nicht vor. Denn § 86 Abs 4 ASVG enthält für das Recht der Unfallversicherung keine solche Schlechter stellung von geschäfts und prozessunfähigen voll jährige n Personen gegenüber minderjährigen Personen. Auf die Gründe einer späteren Antrag stellung auf Leistungen aus der Unfallversicherung nach § 86 Abs 4 ASVG kommt es nicht an (RS0113170).
3.2.2. In der Unfallversicherung kommt auch anstelle des Antragsprinzips der Grundsatz der Amtswegigkeit zum Tragen ( Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm § 361 ASVG Rz 25 ff (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Damit der Unfallversicherungsträger in der Lage ist, von Amts wegen die dem Versicherten zustehenden Leistungen zu gewähren, muss das Gesetz sicherstellen, dass er über alle einschlägigen Versicherungsfälle unverzüglich informiert wird. Das geschieht durch die verschiedenen Meldepflichten des § 363 ASVG. Arbeitsunfälle sind binnen fünf Tagen nach dem Unfall jedenfalls vom Dienstgeber der Verunglückten zu melden ( Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm § 363 ASVG Rz 1, 4, 9, 11 (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Daneben wurde der Ausdruck „Unfallanzeige" seit 1. Jänner 2004 auch durch den Ausdruck „Unfallmeldung" ersetzt (10 ObS 105/07z). Unter Unfallsanzeigen im Sinn des § 86 Abs 4 ASVG sind daher nicht nur die Unfallsanzeige nach § 363 Abs 1 ASVG, sondern alle Mitteilungen zu verstehen, die den Unfallversicherungsträger in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten (RS0083727; RS0083732; 10ObS263/93; 10 ObS 105/07z; 10 ObS 42/08m; Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm § 86 ASVG Rz 18 (Stand 1.10.2021, rdb.at)). So kann auch das Einlangen der Ambulanzkarte, in der die Verletzung der Versicherten angeführt sind, beim Versicherungsträger im Zusammenhang mit dem vom Versicherten rückgemittelten Fragebogen eine Unfallanzeige im Sinne des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG sein (vgl RS0083732), wenn daraus die Personaldaten des Patienten, sein Unternehmen, sein Kranken und sein Unfallversicherungsträger sowie Zeit, Ort und Hergang des als Arbeitsunfall bezeichneten Unfalls, die diagnostizierten Folgen und die vorgesehene Behandlung hervorgehen (vgl 10 ObS 105/07z mwN; Kneihs in Mosler/ Müller/Pfeil, Der SV Komm § 364 ASVG Rz 3 (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Im Unfallversicherungsrecht ist daher im Regelfall ein Antrag und daher die Geschäftsfähigkeit des Versehrten nicht notwendig, um den Anfall der Leistung auszulösen. § 86 Abs 4 ASVG kann vielmehr Härten im Regelfall verhindern. Dem Gesetzgeber steht aber verfassungsrechtlich ein Gestaltungsspielraum zu. Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen kann (RS0053889; RS0117654).
Es besteht kein Anlass, den VfGH anzurufen.
3.3. Die Klägerin beruft sich erstmals in der Berufung darauf, dass Feststellungen zu treffen gewesen wären, dass erstens die Unfallmeldung schon am 6. März 2020 mit ihrer Einlieferung in das G*, das von der Beklagten betrieben werde, erfolgt sein müsse (Beilage ./3, Seite 1) und, dass zweitens eine Meldung an die Kranken und an die Pensionsversicherung erfolgt sei, die - aus welchen Gründen auch immer - die Meldung erst am 30. Jänner 2023 gemäß § 363 Abs 4 ASVG weitergeleitet hätten.
3.3.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur mangelhaft, wenn Feststellungen zu einem bestimmten Thema fehlen, nicht aber, wenn zu diesem Thema (positive oder negative) Feststellungen bereits getroffen wurden (RS0053317 [T3]). Der Behandlungsunterlage des G* (Beilage ./3) ist zu entnehmen, dass die behandelnden Ärzte den Unfall als „Sportunfall“ codierten (Seite 1), auch wenn in Seite 70 festgehalten ist, dass die Aufnahme der Klägerin am 6. März 2020 erfolgte, „nachdem diese im Rahmen eines Reitausfluges als Reitlehrerin vom Pferd abgeworfen, dabei unglücklicherweise am Kopf und verdachtsweise am Brustkorb vom Huf getroffen wurde.“ Selbst wenn man darin ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls erblicken würde, kommt es nicht allein darauf an, sondern müsste diese Behandlungsunterlage (Unfallmeldung) auch beim beklagten Versicherungsträger eingetroffen sein. Das war nach den Feststellungen nicht der Fall. Die Unfallkrankenhäuser sind zwar Gesundheitseinrichtungen, die von der Beklagten betrieben werden (vgl § 24 Abs 3 ASVG), jedoch dienen sie in erster Linie der medizinischen Versorgung von Arbeits , Freizeit , Sport und Haushaltsunfällen und sind keine Behörden im Sinn des § 361 Abs 4 lit b ASVG. Unfallanzeigen sind dagegen an den zuständigen Versicherungsträger (die örtlich zuständige Landesstelle der Beklagten) zu richten (§ 363 Abs 1 ASVG), der nach Einlangen einer Unfallmeldung dazu verpflichtet ist, sofort die notwendigen Ermittlungen einzuleiten (§ 364 ASVG; Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm § 361 ASVG Rz 26 und § 364 ASVG Rz 3 (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Nach den Feststellungen erfolgte die erste Verständigung durch die Pensionsversicherungsanstalt, die den Rehabilitationsantrag vom 5. Jänner 2023 an die Beklagte übermittelte. Die (elektronisch übermittelte) UKH Behandlungsunterlage ist der beklagten Versicherungsträgerin hingegen erst danach, im Leistungsfeststellungsverfahren nach Anforderung, zugegangen (vgl Beilage ./3, Seite 3). Davor lag keine Mitteilung vor, die die Beklagte in die Lage versetzen konnte, ein Feststellungsverfahren einzuleiten (RS0083727). Eine Wissenszurechnung anderer Sozialversicherungsträger findet nicht statt (vgl zum Verjährungsrecht 7 Ob 77/17).
3.3.2. Die Anwendung des § 361 Abs 4 ASVG setzt einen Antrag voraus, der bei einem anderen Versicherungsträger eingebracht wurde ( Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm § 361 ASVG (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Die Fiktion eines nicht gestellten Antrags lässt sich aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (RS0085092 [T3, T5 und T7], RS0086446 [T1], 10 ObS 110/07k mwN). Eine zur Weiterleitung gemäß § 361 Abs 4 ASVG verpflichtete Behörde ist nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, dahin „auszuloten", „wer mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden kann", um eine mögliche „versteckte" Antragstellung aufzuspüren (RS0086446 [T8]; 10 ObS 110/07k). Den Berufungsausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, welchen früheren Antrag an die Beklagte die Klägerin bei einem anderen Versicherungsträger stellte.
3.3.3. Es kommt daher nicht darauf an, dass im Rechtsmittelverfahren auch in Sozialrechtssachen ausnahmslos § 482 Abs 2 ZPO gilt (RS0042049).
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Klägerin unterliegt vollständig und begründet den ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit nicht (vgl RS0085829).
5. Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen.
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