Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. November 2025, AZ ** (ON 40 der Akten AZ C* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist längstens bis zum 26. Jänner 2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
In dem zum AZ C* geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz setzte der Haft-und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit dem angefochtenen Beschluss die über A* B* am 30. September 2025 verhängte Untersuchungshaft ausgehend vom dringenden Verdacht des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis 13. Jänner 2026 fort.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten, die – ohne den angenommenen Tatverdacht in Abrede zu stellen – das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr bestreitet und die Aufhebung der Untersuchungshaft, allenfalls gegen gelindere Mittel, mit deren Anwendung sie sich ausdrücklich einverstanden erklärt, beantragt (ON 41.2).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach der Aktenlage besteht der dringende Verdacht im Sinn einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung, die Beschuldigte habe in ** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Verwendung falscher Urkunden, zu nachstehenden Handlungen verleitet, die die Getäuschten in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 60.721,88 Euro am Vermögen schädigten, und zwar
1. von 11. Juni 2025 bis 19. September 2025 623 namentlich nicht bekannte Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, Angehörige der Opfer des Amoklaufs vom 10. Juni 2025 im D* ** in ** hätten über die Internetplattform „E*“ eine Spendenaktion zum Zweck der Unterstützung von Hinterbliebenen initiiert, zur Überweisung von Spendenbeträgen in Gesamthöhe von 37.262,00 Euro,
2. am 15. Mai 2024 und am 6. Juni 2025 Verfügungsberechtigte des F* durch die wahrheitswidrige Angabe, bei der G*-Akademie in ** eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz zu absolvieren, zur Auszahlung eines Pflegestipendiums von insgesamt 23.459,88 Euro für den Zeitraum von 22. Mai 2024 bis 31. August 2025, wobei sie bei der Antragstellung am 6. Juni 2025 zur Täuschung eine gefälschte Schulbesuchsbestätigung verwendete.
Dabei hielt sie es sehr wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, die genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen sowie durch die Verwendung einer falschen Urkunde zu Handlungen zu verleiten, die die Getäuschten im genannten, 5.000 Euro jedenfalls übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und sich selbst durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern.
Die Beschuldigte ist daher dringend verdächtig, das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB begangen zu haben.
Der zu Punkt 1. angenommene Tatverdacht, zu dem sich die Beschuldigte weitgehend geständig verantwortet hat, ergibt sich in objektiver Hinsicht aus den Berichten des LKA ** (ON 2, 21, 31 und 36), insbesondere aus dem Inhalt einer anonymen Anzeige, Ausdrucken der Internetseite „E*“ und den Angaben von Zeugen, wobei zu den Einzelheiten auf die umfassende Würdigung dieser Beweisergebnisse im angefochtenen Beschluss verwiesen wird, der sich das Beschwerdegericht anschließt. In subjektiver Hinsicht ergibt sich der angenommene Tatverdacht bei lebensnaher Würdigung der Verfahrensergebnisse hochwahrscheinlich schon aus den objektiv wahrheitswidrigen Angaben im Spendenaufruf der Beschuldigten und dem Umstand, dass die lukrierten Geldbeträge entgegen der ausdrücklichen Zusicherung nicht direkt an die Betroffenen weitergeleitet wurden. Die Beschuldigte hat zwar tatsächlich in einigen Fällen Geldbeträge an Hinterbliebene ausgezahlt (so etwa am 14. August 2025 1.000,00 Euro an H* [ON 31.4] sowie am 18. September 2025 605,00 Euro an I* [ON 21.8], 521,00 Euro an J* [ON 21.9] und 400,00 Euro an K* [ON 36.5]), diese Zahlungen dienten aber ganz offensichtlich nur der Verschleierung ihrer betrügerischen Aktivitäten, zumal H* aus eigenem mit der Beschuldigten in Kontakt trat, nachdem er den Spendenaufruf gesehen hatte, und die Kontaktaufnahmen mit den übrigen Personen erst zu einem Zeitpunkt erfolgten, als die Beschuldigte zumindest davon Kenntnis hatte, dass ein Journalist Recherchen zur Spendenaktion anstellte (ON 19).
Zu Punkt 2. ergibt sich der angenommene Tatverdacht sowohl zum objektiven Geschehen, als auch zum angenommenen Vorsatz aus dem Polizeibericht ON 21 und der insoweit geständigen Verantwortung der Beschuldigten, die ausdrücklich zugestanden hat, dass sie die Ausbildung, die zwingende Voraussetzung für die Gewährung des Stipendiums war, nie begonnen und im Zuge der Folgeantragstellung eine gefälschte Bestätigung vorgelegt hat (ON 21.7).
Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt wurde, liegt bei der Beschuldigten der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Ihre wiederholten, gut geplanten und mit großem Aufwand umgesetzten Taten, die sie über einen längeren Zeitraum und ungeachtet einer einschlägigen Vorverurteilung begangen hat, indizieren eine stark ausgeprägte Neigung zur Begehung von Vermögensdelikten. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte die Erschütterung der Öffentlichkeit über ein Gewaltverbrechen und die dadurch erhöhte Spendenbereitschaft perfide für ihre eigene Bereicherung ausgenutzt hat, was auf eine besonders hohe kriminelle Energie schließen lässt. Es ist daher ungeachtet der bisher verspürten Haft konkret zu befürchten, die Beschuldigte, die sich in angespannten finanziellen Verhältnissen befindet, würde im Fall ihrer Freilassung neuerlich Betrügereien oder andere Vermögensdelikte mit nicht bloß leichten Folgen begehen, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe ist in Anbetracht der Strafdrohung des § 147 Abs 1 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, der erst kurzen Haftdauer und der konkreten Tatschwere nicht gegeben.
Aufgrund der hohen Intensität des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr kann die Untersuchungshaft auch nicht durch die in der Beschwerde angeregten gelinderen Mittel oder andere gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO substituiert werden, weil diese größtenteils grundsätzlich nicht dazu geeignet sind, der Begehung von Vermögensdelikten entgegenzuwirken (so etwa das Gelöbnis, die Ermittlungen nicht zu erschweren oder die Weisung, an einem bestimmten Ort zu wohnen, Örtlichkeiten zu meiden, keine Bankkonten zu eröffnen, Kontobewegungen nachzuweisen, keine sozialen Netzwerke zu nutzen oder sich einer Psychotherapie zu unterziehen). Aber auch von vorläufiger Bewährungshilfe und von der Weisung, einer geregelten Arbeit nachzugehen, ist bei der Beschuldigten, die die Tathandlungen zu 1. nach der Verdachtslage ungeachtet eines (wenn auch durch die Taten zu 2. betrügerisch erlangten) regelmäßigen monatlichen Einkommens begangen hat, keine ausreichend tatabhaltende Wirkung zu erwarten. Im Übrigen lässt der Umstand, dass die Beschuldigte ganz offensichtlich versucht hat, eine Enthaftung zu erwirken, indem sie vorgab, sie benötige dringend Medikamente, welche in der Haft nicht verfügbar seien (ON 33 und 34), nicht erkennen, dass sie durch den verspürten Freiheitsentzug bereits so weit geläutert wäre, dass eine Enthaftung gegen gelindere Mittel ausreichend wäre, um die Tatbegehungsgefahr wirksam hintanzuhalten.
Die Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 2 Z 3 iVm § 84 Abs 1 Z 5 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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