Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Färber (Arbeitgeber) und Mag a . Stangl (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) , **, im Berufungsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Mai 2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die (am ** geborene) Klägerin verletzte sich am 22. Mai 2023 am Heimweg von der Arbeit, als sie über eine Gehsteigkante stolperte. Der Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Die Beklagte gewährte der Klägerin für die Folgen des Dienstunfalls ab 23. August 2023 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 30 % der Vollrente und ab 1. November 2023 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente bis 31. Dezember 2023. Ab 1. Jänner 2024 wurde ihr die vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente bis 30. September 2024 weiter gewährt.
Die Klägerin erlitt beim Dienstunfall ein Supinationstrauma (Überknöchelung) am rechten oberen Sprunggelenk. Anlässlich der Erstbehandlung im LKH B*, Univ.-Klinik für Orthopädie und Traumatologie wurde ein Riss der äußeren Seitenbänder suspiziert. Am 16. Juni 2023 erfolgte aufgrund anhaltender Beschwerden eine magnetresonanztomographische Untersuchung, wobei sich ein vollständiger Riss des vorderen äußeren sowie des inneren Seitenbands zeigte und weiters eine Fissur im Bereich des Sprungbeinhalses mit Knochenbälkchenbrüchen (sogenannter Bone Bruise).
Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen knapp zwei Jahre nach dem Unfall, zeigt sich ein deutlich eingeschränktes Gangbild mit unsicherem Gang sowie unsicherem Einbeinstand. Das rechte Sprunggelenk ist mäßiggradig in der Bewegung eingeschränkt (15 Grad Streckung, 20 Grad Beugung, 15 Grad Inversion, 10 Grad Eversion). Hinweise für ein florides CRPS (chronisches regionales Schmerzsyndrom) sind zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vorliegend, da es keine Temperaturdifferenzen, keine verstärkte Schweißneigung oder Überwärmung und keine Rötung gab.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren besteht seit dem 1. Oktober 2024 und auch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz aus unfallchirurgischer Sicht eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 15 %.
Mit Bescheid vom 29. November 2024 sprach die Beklagte aus, dass die der Klägerin aus Anlass des Dienstunfalls vom 22. Mai 2023 bis 30. September 2024 zuerkannte Versehrtenrente nicht weitergewährt werde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem auf Gewährung der Versehrtenrente als Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß von 20 % der Vollrente, gerichteten Begehren. Begründend bringt die Klägerin vor, sie sei durch die beim Dienstunfall erlittenen Verletzungen nach wie vor massiv beeinträchtigt. Insbesondere bei Belastung sei das Gehen aufgrund der zunehmenden Schmerzen und Beschwerden im rechten Sprunggelenk erschwert. Eine dauerhafte Vollbelastung des rechten Sprunggelenks sei nicht schmerzfrei möglich. Zudem befürchte die Klägerin, dass bei einer Vollbelastung eine weitere Schädigung des rechten Sprunggelenks eintrete, weil „kein stabiles Gefühl“ bestehe.
Bei der Klägerin sei bis dato keine Schmerz- und Beschwerdefreiheit am rechten Sprunggelenk eingetreten und sei die Bewegungsfreiheit wesentlich eingeschränkt, was sie in der Ausübung ihres Berufs behindere. Es liege eine MdE von zumindest über 20 % vor.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass nach dem Ergebnis der letzten ärztlichen Untersuchung keine entschädigungspflichtige MdE mehr vorliege, weshalb die Versehrtenrente nicht weiter zu gewähren gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Ausgehend vom eingangs dargestellten - soweit in Kursivschrift strittigen - Sachverhalt vertritt es in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, dass ab dem 1. Oktober 2024 die unfallkausale MdE nur mehr 15 % betrage, sodass das entschädigungspflichtige Ausmaß von 20 % nicht gegeben sei. Ein Anlass von der medizinischen Einschätzung der Unfallfolgen abzugehen, bestehe nicht; ein Härtefall liege nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
Die Klägerin ortet zunächst einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils. Sie meint, dass das unfallchirurgische Gutachten, auf das sich das Erstgericht in seiner Entscheidung gestützt habe, gravierende innere Widersprüche, die nicht aufgelöst worden seien, aufweise. Der Sachverständige habe bestätigt, dass die Klägerin „mit Sicherheit ein CRPS gehabt habe“, dieses aber als nicht florid eingestuft und es deshalb für die Bemessung der MdE irrelevant gehalten. Das Gutachten verkenne, dass nach § 103 B-KUVG sämtliche unfallbedingten Dauerfolgen - unabhängig vom Akutstatus - in die MdE einzubeziehen seien. Wenn auch der Sachverständige nicht in der Lage gewesen sei, eine höhere MdE „aus dem früheren Bestand der CRPS abzuleiten“, so wären es vielleicht andere Sachverständige aus dem Bereich der Neurologie, Anästhesie oder ein spezieller Schmerztherapeut gewesen. Der Sachverständige habe auch nicht dargelegt, welche der von ihm angeführten Einschränkungen in welchem Umfang in die MdE-Berechnung eingeflossen seien. Die Herleitung bleibe somit für das Gericht und die Parteien nicht überprüfbar. Das Gutachten enthalte weder eine systematische Auflistung sämtlicher objektiv festgestellter Einschränkungen noch eine nachvollziehbare Herleitung, weshalb diese (nur) mit 15 % MdE bewertet worden seien. Das stelle einen wesentlichen Mangel der Beweiswürdigung dar. Das Gutachten hätte anstatt des einfachen Vergleichsverfahren jedenfalls ein dreistufiges Verfahren zur Ermittlung der MdE heranziehen müssen.
Einen Verfahrensmangel im Sinne eines Begründungsmangels zeigt die Klägerin mit diesen Ausführungen nicht auf. Soweit ihre Darlegungen erkennbar der Rechtsrüge zuzuordnen sind, werden sie bei deren Behandlung berücksichtigt werden.
Gemäß § 272 Abs 3 ZPO sind die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Eine dem Gesetz entsprechende Beweiswürdigung erfordert, dass der Richter in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T 1]). Erst wenn nicht erkennbar wäre, welche Erwägungen das Gericht angestellt hat, um aus den Beweismittel zu den Feststellungen zu gelangen, oder aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis kam, solche Feststellungen nicht treffen zu können, läge ein Verfahrensmangel vor (RS0040165, RS0102004, Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 § 272 ZPO Rz 8). Es trifft somit zwar zu, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil Verfahrensmängel aufweisen kann ( Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 496 ZPO Rz 43), dabei handelt es sich aber um eine Vorgehensweise des Erstgerichts, bei der dem Urteil eine Beweiswürdigung fehlt oder bei der sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Es bedeutet aber keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen, wenn in der Begründung des Urteils ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können (RS0102004, RS0040165).
Entgegen der Meinung der Klägerin begründete das Erstgericht ausreichend, auf Grundlage welcher konkreten Beweisergebnisse es seine Feststellungen getroffen hat. Es legte nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen es dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten zu folgen vermochte.
Soweit die Klägerin Widersprüche im Gutachten und dessen Unschlüssigkeit rügt, ist sie nicht im Recht. Der Sachverständige legte unmissverständlich dar - worauf auch das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung hinweist -, dass er - objektivierbar - von einem deutlich eingeschränkten Gangbild mit unsicherem Gang und unsicheren Einbeinstand ausgeht, aus welchen Funktionseinschränkungen er aufgrund der erlittenen Verletzung des rechten oberen Sprunggelenks nachvollziehbar eine MdE von 15 % herleitete. Die Klägerin behauptet auch (auch nicht in der Berufung) keine darüberhinausgehenden unfallbedingten Funktionseinschränkungen. Sie legt auch nicht dar, weshalb aus dem „früheren Bestand der CRPS“ (sie bezog ohnedies von 28. August 2023 bis 30. September 2024 eine vorläufige Versehrtenrente) eine höhere MdE hätte abgeleitet werden müssen.
Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen einen gutachtensbezogenen Stoffsammmlungsmangel ansprechen wollte, ist ihr zu entgegnen:
Grundsätzlich gilt, dass von einem gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangel nur bei Vorliegen der im § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen ausgegangen werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn sich ein Gutachten als ungenügend, mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder nicht vervollständigbar erweist, weil nur in solchen Fällen von nicht beseitigbaren, weitere Erhebungen gebietenden Gutachtensmängel ausgegangen werden kann. Bestehen seitens des Gerichts aber keine Bedenken gegen den Beweiswert eines bereits vorliegenden vollständigen, in sich widerspruchsfreien und nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Gutachtens, bleibt die Entscheidung, ob weitere gutachtensbezogene Erhebungen erforderlich sind oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und vermag schon an sich keinen Verfahrensmangel zu begründen. Ist das Sachverständigengutachten unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig, ohne dass dies im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO saniert wurde, wird sich dies in der Regel in der Beweiswürdigung des Richters (negativ) auswirken und ist daher mit dieser anzufechten ( Schneider in Fasching/Konecny³ III/1 § 362 ZPO Rz 6).
Eine für die Entscheidung der Sozialrechtssache bedeutende Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit des unfallchirurgischen Gutachtens vermag die Klägerin nicht darzustellen. Wie bereits dargelegt, geht aus dem Gutachten klar hervor, von welcher Verletzung und von welchen kausalen Funktionsbeeinträchtigungen der Sachverständige ausgeht. Der Sachverständige legte auch plausibel dar, aus welchen Gründen er das zuvor eine Zeit lang bestandene CRPS-Syndrom als nicht mehr vorliegend erachtete. Erwähnenswert ist auch, dass der Sachverständige ausführt, dass die von ihm dokumentierte Bewegungseinschränkung durchaus auch eine Ursache im früheren CRPS haben könnte, sich daraus aber keine höhere MdE ergebe. Der Sachverständige legte auch gut begründet dar, dass es keiner weiteren Gutachten bedarf, weil die Frage, welche Einschränkungen ein früher vorhandenes oder noch bestehendes CRPS bewirkt, von einem Unfallchirurgen zu beantworten ist. Der Sachverständige nahm auch zu den von der Klägerin in ihrer Beweisrüge relevierten Urkunden Beilagen ./AA bis ./AD Stellung und führte nachvollziehbar aus, dass sich aus diesen keine Änderung seiner gutachterlichen Einschätzung ableiten lässt (Seiten 3 und 4 des Protokolls vom 20. Mai 2025, ON 13).
Als nächsten Punkt ihrer Verfahrensrüge macht die Klägerin geltend, dass das Erstgericht gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG verstoßen habe. Sie argumentiert, dass der Sachverständige anlässlich der Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 20. Mai 2025 hinsichtlich des CRPS ausgeführt habe, dass die Pathophysiologie im Zusammenhang mit dem CRPS nach wie vor nicht restlos geklärt sei. Obwohl er auch ausgeführt habe, dass das CRPS keine rein unfallchirurgische Frage sei, sondern auch in den Fachbereich der Anästhesie, Neurologie und der Schmerzambulanz falle, sei er bei seiner Einschätzung geblieben, dass sich keine Änderung in den Funktionseinschränkungen ergäben. Vor diesem Hintergrund hätte das Erstgericht Sachverständige aus den vom unfallchirurgischen Sachverständigen genannten Fachgebieten beauftragen müssen, „medizinische Gutachten zur Beantwortung der offenen Fragen zu erstatten“.
Auch damit ist die Klägerin nicht im Recht.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit bedeutet, dass das Gericht erster Instanz die Aufnahme aller notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen anzuordnen hat und sich nicht auf die beantragten Beweise beschränken darf. Hintergrund ist, dass jeder Versicherte das Recht hat, dass das für die Entscheidung notwendige Tatsachenmaterial von Amts wegen vollständig und richtig erhoben wird. „Notwendig“ sind alle diejenigen Beweisaufnahmen, die voraussichtlich geeignet sind, die Tatsachen zu beweisen, deren Feststellung dem Gericht die Entscheidung über den Klagsanspruch ermöglicht. Zu einer amtswegigen Veranlassung einer bestimmten Beweisaufnahme ist das Gericht erster Instanz aber nur dann verpflichtet, wenn sich nach der Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, „auf Verdacht“ Erhebungen in alle Richtungen zu pflegen. Im Sinne des § 87 Abs 1 ASGG hat der Vorsitzende die Parteien zwar über Vorbringen oder Beweisanbote zu belehren, wie sie bei solchen Arbeits- und Sozialrechtssachen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung typisch sind und sie zu den sich daraus anbietenden, für sie günstigen Prozesshandlungen anzuleiten, jedoch trifft den Vorsitzenden keine Erkundigungspflicht in Richtung von Tatsachen, für die sich kein Anhaltspunkt im bisherigen Prozessverlauf und seinen Ergebnissen findet (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4 § 87 ASGG Rz 2f). Gegenüber - wir hier - qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteienvorbringens zu bewegen ( Haslinger/Leitner/Nowak , Handbuch ASGG Rz 765). Da es eine medizinische Frage ist, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind, muss es auch dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Hilfsmittel er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird.
Hier hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten - in Kenntnis der von der Klägerin geschilderten Beschwerden und Schmerzen - klargestellt, dass weitere Fachgutachten nicht erforderlich sind. Bei seiner Untersuchung stellte er fest, dass das Gelenk äußerlich unauffällig, reiz- und ergussfrei und ohne Schwellung ist sowie, dass kein Druckschmerz auszulösen ist und dass das Gelenk in allen Qualitäten bandstabil ist (Seiten 5 und 6 des Gutachtens ON 7). Bei der Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 20. Mai 2025 erklärte er näher, dass die Fragen, ob ein CRPS vorliegt und wenn ja, welche Einschränkungen daraus resultieren, das Fachgebiet der Unfallchirurgie betreffen (Seiten 3 und 4 des Protokolls ON 13). Das Erstgericht war daher nicht verpflichtet, von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen.
Auch in der Berufung legt die Klägerin nicht konkret dar, welches Gutachten sie vermisst und welche für sie günstigen Beweisergebnisse (im Sinne von nicht ohnedies bereits berücksichtigten unfallkausalen Funktionseinschränkungen)) sich daraus ergeben hätten sollen.
Auch Stoffsammlungsmängel müssen aber gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, um erheblich zu sein, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindern können. Dieser Mangel muss jedenfalls abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen. Der Berufungswerber muss also in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (10 ObS 190/13h mwN, 10 ObS 370/02p). Einer Partei steht jedenfalls nicht so lange das Recht auf neuerliche Begutachtung durch Sachverständige zu, bis endlich ein Sachverständiger zu dem von ihr gewünschten Ergebnis kommt (SVSlg 34.005).
Aus diesen Erwägungen bleibt die Verfahrensrüge erfolglos. Auf die weiteren Argumente der Klägerin wird - soweit erforderlich - bei Behandlung der Rechtsrüge zurückgekommen werden.
2. Zur Beweisrüge:
Die bekämpfte Feststellung zum Ausmaß ihrer unfallkausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % will die Klägerin durch folgende Ersatzfeststellung ersetzt wissen:
„Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren besteht seit dem 01.10.2024 und auch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz aus unfallchirurgischer Sicht eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 % .“
Begründend führt sie dazu (soweit es sich nicht um rechtliche Überlegungen zum Beurteilungszeitpunkt handelt) aus, dass der Sachverständige die vorhandenen Befunde des C* vom 25. Oktober 2023 (Beilage ./AA) und vom 27. Juni 2024 (Beilage ./AB) nicht ausreichend gewürdigt habe.
Damit bringt die Klägerin die Beweisrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn bestimmt angegeben wird, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen er sich für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden. Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge mit dem bloßen Hinweis auf die zwei Befunde (Beilage ./AA und Beilage ./AB) nicht. Aus dem Umstand, dass der Inhalt vorgelegter Urkunden allenfalls im Widerspruch zum Ergebnis eines Gerichtsgutachtens steht, ist für die Klägerin schon deshalb nichts zu gewinnen, weil das Gericht nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten/Privatbefunden und den Gutachten eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen aufzuklären, zumal dieses durch die in der Berufung genannten Urkunden (physiotherapeutische Berichte vom 25. Oktober 2023 und vom 27. Juni 2024 [Beilagen ./AA und ./AB]) nicht zu entkräften ist. Zum einen betreffen diese einen Zeitraum lange vor der Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen am 11. März 2025, zum anderen obliegt die gutachterliche Einschätzung eines CRPS dem unfallchirurgischen Sachverständigen (vgl Frank/Oder/Titze , Das Gutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung², 80). Das Gericht konnte sich daher - insbesondere weil der Sachverständige zu den Urkunden Stellung genommen hat - ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (10 ObS 161/13y, RS0040592, hg 6 Rs 5/14y, 6 Rs 50/25g uva).
Entgegen der Darlegungen der Klägerin hat der unfallchirurgische Sachverständige sehr wohl zu den physiotherapeutischen Berichten Beilagen ./AA und ./AB Stellung genommen (Seite 4 des Protokolls vom 20. Mai 2025, ON 13).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eine plausibel begründeten, durch die vorliegenden Beweisergebnisse gut abgesicherten, jedenfalls aber durch den Vortrag in der Beweisrüge nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
3. Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin macht ausschließlich sekundäre Feststellungsmängel geltend. So hätte es „erforderlicher Feststellungen“ bedurft, um in rechtlicher Hinsicht nachprüfen zu können, ob die medizinische Einschätzung der MdE mit 15 % zutrifft. Dazu reklamiert sie, dass für die konkrete MdE-Einschätzung ein dreistufiges Verfahren erforderlich gewesen wäre.
Damit bringt die Klägerin die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung, zumal sie die „vermissten“ Feststellungen, die angeblich zur Klärung des Grads der MdE erforderlich sein sollten, nicht ansatzweise darstellt (vgl 9 ObA 102/15p).
Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen im Sinne des § 203 ASVG ist seine Fähigkeit, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (RS0088556). Die Bestimmungen über den Berufsschutz haben im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zur Anwendung zu kommen (10 ObS 161/95).
Ausgangspunkt für die MdE ist die vor dem Arbeitsunfall bestehende und mit 100 % bewertete individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Als MdE ist demnach die Beeinträchtigung dieser Erwerbsfähigkeit anzusehen. Das bedeutet, dass bei der Beurteilung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt geblickt und gefragt wird, ob und welche Erwerbsmöglichkeiten sich einer Person mit diesem Körperschaden noch bieten ( Fellinger/I.Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 205 ASVG [Stand 1.12.2021, rdb.at] Rz 1, 2). Der Grad der MdE ist also abstrakt zu prüfen. Die durch die Gegenüberstellung der Durchschnittsverdienste in den Arbeitsmöglichkeiten, die dem Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalls offen standen, mit den Durchschnittsverdiensten in den ihm im Hinblick auf die Unfallfolgen verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten ermittelte Veränderung bringt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozenten zum Ausdruck (RS0088972).
Die Beantwortung der Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung. Bei der Ermittlung der MdE sind dabei vor allem zwei Faktoren von Bedeutung: Der medizinisch festzustellende Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch die Folgen des Versicherungsfalls einerseits (hier: deutlich eingeschränktes Gangbild mit unsicherem Gang und Einbeinstand und mäßiggradige Einschränkung in der Bewegung des rechten Sprunggelenks) und der Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (vgl RS0113678). Bei der Ermittlung der medizinischen MdE ist dabei auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht zu nehmen. Die medizinische MdE ist, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der MdE besteht, im Allgemeinen auch die Grundlage für die letztlich maßgebende rechtliche Einschätzung der MdE ( Fellinger/I.Faber aaO § 205 ASVG Rz 6).
Grundsätzlich kommt es auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Feststellung der MdE an. Erst künftig möglicherweise eintretende Schäden haben deshalb grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (vgl RS0113679). Entgegen der Ausführungen der Klägerin in ihrer Mängelrüge, wonach der Sachverständige auch „den Restzustand mit chronischen Schmerzen, Koordinationsstörungen und Belastungsstörungen“ in die MdE-Bewertung miteinfließen lassen hätte müssen, hat der Sachverständige diese Umstände ausreichend berücksichtigt. So führte er aus, dass die von ihm dokumentierte (und berücksichtigte) Bewegungseinschränkung durchaus ihre Ursache in der früheren CRPS haben könnte und auch, dass selbst wenn das CRPS nach wie vor vorläge, dies keine Auswirkung auf den Grad der MdE hätte (Seite 3 des Protokolls vom 20. Mai 2025, ON 13). Im Übrigen legt die Klägerin auch nicht dar, welche weiteren - nicht ohnehin festgestellten - Funktionseinschränkungen aus dem „Restzustand des CRPS-Syndroms“ vorliegen sollten.
Soweit die Klägerin (offenbar unter Zugrundelegung der, eine chronische Hepatitis C-Erkrankung betreffenden, Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 26/04b) meint, dass auch hier ein „dreistufiges Verfahren“ durchgeführt hätte werden müssen, ist ihr zu entgegnen:
Wie schon erwähnt, lässt es die Rechtsprechung in typischen Fällen, in denen ausreichende Erfahrungswerte für die Beurteilung bestimmter Gesundheitsschäden vorliegen („Gerüst von MdE-Erfahrungswerten“) zu, dass die MdE nach diesen Erfahrungswerten beurteilt wird, was auch eine Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle gewährleistet (RS0088964 [T 14]). Hier steht fest, dass aufgrund des Arbeitsunfalls das rechte Sprunggelenk mäßiggradig in der Bewegung eingeschränkt ist und keine Hinweise für ein florides CRPS vorliegen. Warum unter diesen Voraussetzungen das dreistufige Verfahren durchgeführt hätte werden müssen, zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es zur Einschätzung des Grades der MdE nur ausnahmsweise der Heranziehung eines „dreistufigen Verfahrens und zwar dann, wenn die Auswirkungen einer Berufskrankheit (oder eines Arbeitsunfalls) auf die Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht offenkundig sind (10 ObS 398/01d, 10 ObS 122/00i mwN). Grund für das dreistufige Verfahren ist der Umstand, dass mangels eines schon durch längere Zeit erprobten Bewertungsschemas eine Nachprüfbarkeit der medizinischen Einschätzung in Bezug auf die Auswirkungen der konkret bei einem Versehrten gegebenen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewährleistet sein muss (10 ObS 26/04b). Warum dies im Fall der von der Klägerin erlittenen Sprunggelenksverletzung (die daraus folgernde mäßiggradige Bewegungseinschränkung steht fest) der Fall sein sollte, erhellt sich aus den Berufungsausführungen nicht und ergab auch das gesamte Verfahren diesbezüglich keine Anhaltspunkte, zumal sich aus dem unfallchirurgischen Gutachten ergibt (Seite 4 des Gutachtens ON 7), dass die Klägerin (eine Diplomkrankenschwester) am 18. November 2024 ihre Arbeit wieder aufnehmen konnte und seither für 30 Stunden pro Woche in ihrer sitzenden Tätigkeit beschäftigt ist.
Zusammenfassend war das Erstgericht nicht verpflichtet, das von der Klägerin reklamierte „dreistufige Verfahren“ durchzuführen, zumal für die von der Klägerin erlittene Verletzung ausreichende Erfahrungswerte für die Einschätzung der MdE bestehen und die Klägerin dem auch nichts entgegensetzt.
Soweit sich die Klägerin auch in ihrer Rechtsrüge gegen den festgestellten Grad der MdE wendet und diesbezüglich einen (nicht konkretisierten) sekundären Feststellungsmangel behauptet, ist ihr zu entgegnen, dass dann, wenn - wie hier - zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden können (RS0053317 [T 1]).
Aus diesen Erwägungen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist mangels Vorliegens von erheblichen Rechtsfragen nicht zuzulassen.
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