Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Einzelrichterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A* wegen § 288 Abs 1 und 4 StGB ua über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Leoben gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 7. Oktober 2025, GZ **-36, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der Betrag, der dem Verteidiger an Barauslagen zu vergüten ist, auf EUR 152,80 herabgesetzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 1. September 2025 wurde in der Strafsache ** des Landesgerichts Leoben nach § 61 Abs 2 StPO Mag. B*, Rechtsanwalt in **, zum Verteidiger der Angeklagten A* im Rahmen der Beigebung bestellt (ON 22.3).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 18. September 2025 wurde A* der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt (ON 31).
Am 1. Oktober 2025 beantragte der Verfahrenshilfeverteidiger seine Barauslagen, und zwar EUR 175,50 samt 20 % Umsatzsteuer von EUR 35,10 für Kopien, sowie umsatzsteuerfreie Fahrtkosten von EUR 152,80, insgesamt sohin EUR 363,40 zu überweisen (ON 36).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Leoben die Barauslagen des Mag. B* antragsgemäß.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft Leoben, dem Verfahrenshilfeverteidiger nur einen Barauslagenersatz von EUR 152,80 zuzusprechen und das darüberhinausgehende Begehren abzuweisen, da die Herstellung von Kopien nach der geltenden Rechtslage nicht ersatzfähig sei (ON 38).
Nach § 393 Abs 2 StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Welche Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren notwendig waren, hat das Gericht zu entscheiden. Der Verfahrenshelfer hat nach § 62 Abs 2 Z 1 und Abs 3 StPO Anspruch darauf, dass ihm Kopien aus dem Akt kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Herstellung von Kopien für dritte Personen stellt keine notwendige Vertretungshandlung dar und wird nicht vergütet. Vom Begriff „Kopien“ sind nicht nur Kopien im körperlich-technischen Sinn, die Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts umfasst, sondern auch die elektronische Datenübertragung. Das bedeutet für einen - wie hier - elektronisch geführten Akt, dass die Ausfolgung von Kopien zulässig und ausreichend bereits mit einer Freischaltung im Aktensystem (vgl hier angeordnete Freischaltung elektronische Akteneinsicht in ON1.21,1) bewirkt ist. Ab diesem Zeitpunkt ist für den Verfahrenshilfeverteidiger die Möglichkeit der Einsicht in den Akt mit Hilfe eines geeigneten mobilen elektronischen Geräts unabhängig von Zeit und Ort gewährleistet, wobei die Verpflichtung der Verteidiger, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihnen anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen, speziell im Zusammenhang mit den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs Sorge zu tragen, ausdrücklich in § 9 Abs 1a RAO statuiert ist. Ein Kostenersatz für „Kopien“ steht folglich nicht zu. Gründe, die eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz zur Folge haben könnten, sind nicht auszumachen.
Der Beschwerde ist somit Folge zu geben.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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