3R147/25z – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. **, Pensionistin, **, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagten Parteien 1. C* , geb. **, **, und 2. D* , **, beide vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, wegen (eingeschränkt) EUR 13.200,00 samt Anhang (hier: wegen Kosten) , über den Rekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse: EUR 5.006,64) gegen die in der Ausfertigung des gekürzten Urteils des Landesgerichts Leoben vom 15.07.2025 enthaltene Kostenentscheidung vom 09.09.2025, ** - 40, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss (Punkt 3.), der im Umfang eines Kostenersatzzuspruchs von EUR 7.151,70 als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen unberührt bleibt, wird dahin abgeändert , dass er – unter Einschluss seines rechtskräftigen Zuspruchs – lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 8.930,59 (darin EUR 1.276,81 USt und EUR 1.269,73 USt-freie Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 124,00 (darin EUR 20,67 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Text
BEGRÜNDUNG:
Gegenstand des Verfahrens waren Schadenersatzansprüche der bei einem Verkehrsunfall am 28.03.2023 auf der ** in **, verletzten Klägerin, die als Beifahrerin im von E* B* gelenkten PKW saß. Das Alleinverschulden der Erstbeklagten als Lenkerin des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs am Zustandekommen des Unfalls war nicht strittig. Uneinigkeit der Parteien bestand über die Höhe der Schadenersatzansprüche der Klägerin.
Die Zweitbeklagte zahlte der Klägerin vor der Einbringung der Klage ein Schmerzengeld von EUR 950,00.
Die Klägerin forderte im Prozess von den Beklagten als Solidarschuldnern gestützt auf das Alleinverschulden der Erstbeklagten EUR 15.050,00 samt Zinsen. Der Klagsbetrag setzte sich aus einem (restlichen) Schmerzengeld von EUR 9.050,00 (EUR 10.000,00 abzüglich der Zahlung von EUR 950,00) sowie aus den fiktiven Kosten einer Pflege- und Haushaltshilfe von EUR 6.000,00 (erstes Monat nach dem Unfall 5 Stunden täglich, zweites und drittes Monat nach dem Unfall 3 Stunden täglich, viertes Monat nach dem Unfall 2,5 Stunden täglich, je à EUR 15,00) zusammen.
Nachdem die Beklagten am 04.06.2025 einen von ihnen mit Schriftsatz vom 28.05.2025 anerkannten, weiteren Betrag von EUR 1.850,00 (EUR 1.750,00 Schmerzengeld und EUR 100,00 für Pflege- und Haushaltshilfe) an die Klägerin gezahlt hatten, schränkte sie ihr Klagebegehren in der letzten Tagsatzung vom 15.07.2025 um diesen Betrag auf EUR 13.200,00 samt Zinsen (darin restliches Schmerzengeld von EUR 7.300,00 und EUR 5.900,00 Pflege- und Haushaltshilfekostenersatz) ein.
Die Beklagten beantragten die Klageabweisung mit der Begründung, die vorprozessual und nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens bezahlten EUR 2.700,00 würden das der Klägerin zustehende Schmerzengeld abdecken. Unfallkausale Haushalts- und Pflegehilfe sei – über den bezahlten Betrag von EUR 100,00 hinaus – nicht notwendig gewesen.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15.07.2025 (ON 37.4, PS 10 und ON 40 [Punkte 1. und 2.]) verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 35,00 samt Zinsen (Punkt 1.) und wies das Klagemehrbegehren von EUR 13.165,00 samt Zinsen ab (Punkt 2.). Es verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz an die Beklagten und behielt die ziffernmäßige Bestimmung des Kostenbetrags der schriftlichen Urteilsausfertigung vor. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung – soweit im Rekursverfahren von Relevanz – damit, dass der Klägerin ein Schmerzengeld von EUR 2.700,00 gebühre. Unter Berücksichtigung der Schmerzengeldzahlung habe sie keinen weiteren Schmerzengeldanspruch. Die Klägerin habe – ausgehend von einer notwendig gewesenen Hilfe bei der Körperpflege von vier Stunden und im Haushalt von fünf Stunden – zudem Anspruch auf Ersatz der (fiktiven) Kosten der Pflege- und Haushaltshilfe von EUR 135,00 (9 Stunden x EUR 15,00). Nach Abzug der Zahlung von EUR 100,00 stünden ihr noch EUR 35,00 zu, die ihr zuzusprechen gewesen seien.
Mit dem in der gekürzten Urteilsausfertigung enthaltenen, angefochtenen Beschluss (Punkt 3.) verpflichtete das Erstgericht die Klägerin, den Beklagten die mit EUR 7.151,70 (darin EUR 1.059,56 USt und EUR 794,36 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Seine Kostenentscheidung begründete es zusammengefasst wie folgt:
Gegen diese Kostenentscheidung (Punkt 3.) richtet sich der aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rekurs der Beklagten . Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Klägerin dazu verpflichtet werde, ihnen die mit EUR 12.158,34 (darin EUR 1.655,56 USt und EUR 2.225,00 USt-freie Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung , dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
1. Die Beklagten streben den Ersatz ihrer gesamten Verfahrenskosten an. Sie kritisieren zusammengefasst
1.1. die Ermittlung der Obsiegensquoten durch das Erstgericht. Sie vertreten die Ansicht, es hätte im ersten Abschnitt von einem Obsiegen der Klägerin von nur 12,5 % (EUR 1.885,00 von EUR 15.050,00) und im zweiten Abschnitt von einem Obsiegen der Klägerin von nur 0,3 % (EUR 35,00 von EUR 13.200,00) ausgehen müssen, weil die Teilerledigungen (ihre vorprozessuale Teilzahlung und ihr Teilanerkenntnis) nur für die Beurteilung der Überklagung, nicht aber für die Ermittlung der Obsiegensquoten im Verfahren zu berücksichtigen seien.
1.2. die unrichtige Bildung der Verfahrensabschnitte, weil das Erstgericht ihr Teilanerkenntnis von EUR 1.850,00 im Schriftsatz vom 28.05.2025 nicht berücksichtigt habe. Nach ihrer Auffassung beginne der zweite Verfahrensabschnitt mit dem Schriftsatz vom 28.05.2025 und nicht erst mit der Tagsatzung vom 15.07.2025.
1.3. die unterlassene Anwendung des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO zu ihren Gunsten, weil sie bei der Anspruchsabwehr im Verfahren nur geringfügig unterlegen seien.
Entscheidungswesentlich ist im Rekursverfahren die Frage, ob und inwiefern vor und im Prozess erfolgte Teilerledigungen eines potentiell im Sinn des § 43 Abs 2 ZPO privilegierten Anspruchs durch die Beklagten Einfluss auf die Ermittlung der Obsiegensquote der Klägerin haben, wenn sie „überklagt“ hat und daher § 43 Abs 1 ZPO anzuwenden ist.
2. Zur Ermittlung der Obsiegensquoten
2.1. Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass die Klägerin mit ihren Ansprüchen auf Schmerzengeld sowie Ersatz der fiktiven Kosten der Pflege- und Haushaltshilfe Forderungen geltend gemacht hat, die potentiell „privilegiert“ im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO sind, weil sie – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (Unterliegen nur mit der Anspruchshöhe nach der Ausmittlung durch Sachverständige oder der Feststellung durch richterliches Ermessen; keine Überklagung) – die Anwendung des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 (Fall 2 bis 4) ZPO ermöglichen.
2.2. Das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 (Fall 2 bis 4) ZPO verliert ein Kläger dann, wenn er „überklagt“, also wenn offenkundig zu hoch eingeklagt wurde. Die Folge einer Überklagung ist das „Kippen der Kostenentscheidung“ (RS0035993; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 Rz 1.160 [Stand 8.1.2024, rdb.at]). Sie führt aufgrund des Verlusts des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO zur Anwendung der Kostengrundnorm für den Fall des teilweisen Obsiegens und Unterliegens nach § 43 Abs 1 ZPO. Konsequenz ist die für den Kläger ungünstigere Quotenkompensation, die beim Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO („Ersatz der gesamten Kosten“) unterbliebe ( Obermaier aaO Rz 1.159). Auch das Unterliegen mit der Anspruchshöhe ist demnach bei Überklagung zu Lasten des Klägers „kostenschädlich“.
2.3. Bei der Prüfung, ob eine § 43 Abs 2 ZPO ausschließende Überklagung vorliegt , ist – gesondert je privilegiertem Anspruch ( Obermaier aaO Rz 1.161) – ein Vergleich des ursprünglich erhobenen Begehrens mit dem letztlich insgesamt erzielten Erfolg anzustellen. Bei dieser Prüfung der Überklagung haben vorprozessuale oder während des Prozesses erfolgte Teilerledigungen, wie Teilzahlungen oder Teilanerkenntnisse des Beklagten, keinen Einfluss ( Obermaier aaO Rz 1.144, 1.162 iVm Rz 1.182 Beispiel 5 Variante 1). Es ist immer der vom Kläger ursprünglich behauptete Gesamtanspruch und das Durchdringen mit diesem Anspruch inner- und außerhalb des Verfahrens maßgeblich (2 Ob 242/09s = RS0125738; Obermaier aaO Rz 1.162), weil nur so in gesamthafter Betrachtung beurteilt werden kann, ob der Kläger eine unvernünftige, übermäßig hoch gegriffene Forderung verfolgt hat (vgl 2 Ob 261/04b). Diese Grundsätze bezweifeln die Beklagten nicht.
2.4. Das Erstgericht ging – zu Recht – davon aus, dass die Klägerin sowohl mit ihrer Schmerzengeldforderung von EUR 10.000,00 als auch mit ihrer Forderung nach Pflege- und Haushaltshilfekostenersatz von EUR 6.000,00 überklagt hat. Sie konnte unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten und des Zuspruchs im Urteil nur ein Schmerzengeld von EUR 2.700,00 (27 %) und Pflege- und Haushaltshilfekostenersatz von EUR 135,00 (2,25 %) erreichen. Die kostenschädliche Überklagung führt zum Verlust des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO (Ersatz der gesamten Kosten auf Basis des ersiegten Betrags; vgl RS0116722), sodass die Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO (Quotenkompensation) zu erfolgen hat. Auch dies hat das Erstgericht berücksichtigt.
2.5. Bei der Berechnung der für die Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO maßgeblichen Obsiegensquote der überklagenden Klägerin hat das Erstgericht – wie bei der Prüfung der Überklagung (dazu oben in Punkt 2.3) – in beiden Verfahrensabschnitten (dazu unten in Punkt 3.) ebenso auf den behaupteten Gesamtanspruch (EUR 16.000,00) und das Durchdringen mit diesem Anspruch inner- und außerhalb des Verfahrens (EUR 2.835,00) anstatt auf das erhobene/streitanhängige Klagebegehren und dessen Erfolg in den einzelnen Verfahrensabschnitten abgestellt. Es gelangte deshalb zu einer (einheitlichen) Obsiegensquote der Klägerin im gesamten Verfahren von rund 18 %. Dies kritisieren die Beklagten nach der Ansicht des Rekursgerichts mit Recht.
2.6. Die für die Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO maßgebliche Obsiegensquote ergibt sich durch einen Vergleich des eingeklagten mit dem im Urteil zugesprochenen Betrag, weil der Prozesserfolg zu ermitteln ist ( Fucik in Rechberger/Klicka , ZPO 5 [2019] zu § 43 ZPO Rz 5; vgl § 40 ZPO [„Prozesskosten“]) und nicht der Anspruchserfolg. Sind wegen Änderungen des Streitgegenstands (Klagseinschränkung, Teilanerkenntnis, Klagsausdehnung) Verfahrensabschnitte zu bilden, ist der im jeweiligen Abschnitt eingeklagte Betrag mit dem letztlich erzielten Erfolg zu vergleichen ( Obermaier aaO Rz 1.130, 1.141; Fucik aaO Rz 8 mwN). Vorprozessuale Zahlungen sind demnach bei der Quotenberechnung nicht anzusetzen; Teilerledigungen im Verfahren haben Einfluss auf die Berechnungsgrundlage, weil sie den streitverfangenen Betrag vermindern ( Obermaier aaO Rz 1.145).
2.7. Das Erstgericht hat zur davon abweichenden (verfahrenseinheitlichen) Berechnung der (Anspruchs-)Erfolgsquote der Klägerin auf die Ausführungen von Obermaier (aaO Rz 1.160 und Rz 1.182 [Fallbeispiel 5 zur Überklagung]) sowie auf die Entscheidung 4 R 78/24h des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht verwiesen.
– Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kostenentscheidung im Urteil 4 R 78/24h (Seiten 9 f) stützen die Quotenermittlung des Erstgerichts nicht. Auch in jenem Fall hatte die Klägerin mit ihrem Schmerzengeldanspruch überklagt, weshalb § 43 Abs 1 ZPO zur Anwendung gelangte. Die Obsiegensquote wurde durch einen Vergleich des eingeklagten Betrags mit dem zugesprochenen Betrag ermittelt. Teilzahlungen hat die dortige Klägerin nicht erhalten.
– Im Literaturzitat zu Obermaier aaO Rz 1.160 ist nur festgehalten, dass die Folge einer Überklagung das „Kippen der Kostenentscheidung“ und demnach die Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO ist. Das Erstgericht wollte offenbar auf die Rz 1.162 verweisen, die wiederum Verweise auf die Kostenbeispiele in Rz 1.182 enthält (dazu unten in Punkt 2.9.2. und 2.9.5.).
2.8. Das Erstgericht ging bei der Berechnung der Obsiegensquote (nach dem Verhältnis zwischen dem Gesamtanspruch und dem insgesamt erhaltenen Betrag) vom Grundsatz aus, dass vor dem und im Prozess erfolgte Teilzahlungen einer privilegierten Forderung nach § 43 Abs 2 ZPO das Prozessrisiko nicht zu Lasten des Klägers verschieben dürfen. Der Grundsatz betrifft die Frage nach der Auswirkung von Teilzahlungen oder Anerkenntnissen auf den Kostenersatzanspruch bei der Geltendmachung einer privilegierten Forderung im Sinn des § 43 Abs 2 ZPO. Soweit überblickbar, existiert dazu für den Fall einer § 43 Abs 2 ZPO ausschließenden Überklagung keine höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl implizit 2 Ob 187/03v; 7 Ob 36/03z). Die jüngste Rechtsprechung der vier Oberlandesgerichte stellt sich wie folgt dar:
2.8.1. Nach langjähriger, ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Linz haben Teilanerkenntnisse oder Teilzahlungen zwar keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht des Beklagten (die Kostenersatzquote), weil es dieser sonst in der Hand hätte, durch eine Teilzahlung oder ein Teilanerkenntnis das Risiko der weiteren Prozessführung auf den Kläger abzuwälzen, sie schränken aber den Streitwert für die Kostenberechnung (Anm.: die Kostenbemessungsgrundlage nach RATG) um den entsprechenden Betrag ein. Dabei ist es belanglos, ob die Teilzahlung vor oder nach Klagseinbringung erfolgt, oder ob nach einem Teilanerkenntnis ein Antrag auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils gestellt wird oder nicht (jüngst OLG Linz vom 14.05.2025, 2 R 64/25g mwN und mdH auf Obermaier aaO Rz 1.162 f mwN). Im der Entscheidung 2 R 64/25g des OLG Linz zugrunde liegenden Verfahren hat der Kläger eine privilegierte Forderung (Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs) verfolgt und nicht überklagt , sodass die Kostennorm § 43 Abs 2 ZPO für das gesamte Verfahren angewandt wurde.
2.8.2. Auch das Oberlandesgericht Innsbruck geht bei Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 ZPO von der Rechtsprechung aus, dass Teilzahlungen, Teilanerkenntnisse und sonstige Teilerledigungen bei privilegierten Forderungen nach § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko nicht zugunsten des Beklagten verschieben können. Im Fall einer von der dortigen Klägerin begehrten Invaliditätsentschädigung von EUR 725.711,70, deren Anspruch in Höhe von EUR 523.549,16 erfüllt bzw zugesprochen wurde, kam es unter Verweis auf Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.162 f zum Ergebnis, dass § 43 Abs 2 ZPO anwendbar bleibt , weil die Klägerin auch in der letzten Verfahrensphase noch einen Zuspruch erlangte (OLG Innsbruck vom 22.01.2025, 4 R 175/24b). Auch in diesem Fall lag keine Überklagung vor.
2.8.3. In der Entscheidung 13 R 8/25d des Oberlandesgerichts Wien vom 03.03.2025 hatte der Kläger mit seinem Begehren auf Ersatz von Reparaturkosten von EUR 17.400,00 angesichts der anerkannten EUR 4.320,00 und der zugesprochenen EUR 480,00 (insgesamt EUR 4.800,00) überklagt , sodass § 43 Abs 1 ZPO anzuwenden war. Dennoch vertrat das OLG Wien unter Berufung auf Obermaier aaO Rz 1.182 Beispiel 5 Variante 2 die Ansicht, es komme bei der Berechnung der Erfolgsquote für die – aufgrund der Überklagung vorzunehmende – Quotenkompensation zu keiner Verschiebung durch das Teilanerkenntnis. Für die Ermittlung der Obsiegensquote sei somit auch im zweiten Verfahrensabschnitt das ursprünglich erhobene Begehren von EUR 17.400,00 dem letztlich insgesamt erzielten Erfolg von EUR 4.800,00 (EUR 4.320,00 Teilzahlung und EUR 480,00 Zuspruch) gegenüberzustellen.
Unter dem Rechtssatz RW0000017 sind zwei ältere Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien (12 R 168/01s; 11 R 46/20w) auffindbar. Er lautet auszugsweise wie folgt: „ […] 2. Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs 2 ZPO), ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch gegenüberzustellen .“. Danach sind Teilzahlungen für die Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs 2 ZPO), außer Acht zu lassen.
In der Entscheidung 12 R 168/01s hat das Oberlandesgericht Wien ausgehend davon, dass die gesamte ursprüngliche Forderung dem schließlich durchgesetzten Anspruch (inklusive der Teilzahlungen) gegenüberzustellen ist, eine Überklagung verneint und dem Kläger für das gesamte Verfahren gemäß § 43 Abs 2 ZPO vollen Kostenersatzanspruch zuerkannt. Eine Obsiegensquote war somit nicht zu ermitteln.
In der Entscheidung 11 R 46/20w vom 21.04.2020 hat das Oberlandesgericht Wien ausgeführt, dass eine offensichtliche Überklagung für keinen der Schadensposten (Schmerzengeld, Heilkosten, Haushaltshilfe, Reparaturkosten, Fahrt- und Unkosten, Kleiderkosten) vorlag, wobei für diese Bewertung die Teilzahlungen der Beklagten auszublenden und die vom Kläger insgesamt begehrten Beträge mit den festgestellten Schadenshöhen zu vergleichen waren (RW0000480; RW0000017). Bei der Ermittlung der Obsiegensquote (55,9 % bzw 54,9 %) berücksichtigte es die fehlende Kausalität von EUR 170,00 an Heilkosten, Teilzahlungen iHv EUR 8.630,65, das Mitverschulden des Klägers von ¼ und eine Gegenforderung iHv EUR 637,50. Es ermittelte dabei den fiktiven Streitwert und die Obsiegensquote nicht in dem Sinn, dass es unter Außerachtlassung der Teilzahlungen der gesamten ursprünglich erhobenen Forderung den schließlich ersiegten Anspruch gegenüberstellte, sondern indem es den fiktiven Streitwert unter Abzug der Teilzahlungen ermittelte und dem tatsächlichen Prozesserfolg (ohne Hinzuzählung der Teilzahlungen) gegenüberstellte.
2.8.4. Auch das Oberlandesgericht Graz beachtet die Rechtsprechung, wonach Teilzahlungen, Teilanerkenntnisse und sonstige Teilerledigungen bei privilegierten Forderungen im Sinn des § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko des Klägers nicht zugunsten des Schädigers verschieben können. Soweit überblickbar, betrafen die Entscheidungen immer Fälle, in welchen eine Überklagung zu prüfen war. Da eine Überklagung in diesen Fällen nicht vorlag, war § 43 Abs 2 ZPO (Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten) im Verfahren anwendbar bzw blieb trotz die Prozesserfolgsquote verschiebender Teilerledigung/en weiterhin anwendbar (OLG Graz 18.12.2024, 2 R 180/24v; 10.06.2024, 5 R 48/24d; 25.01.2019, 4 R 182/18v; 17.05.2018, 3 R 41/18a; 24.08.2017, 4 R 113/17w; 24.05.2016, 2 R 64/16y; 04.04.2013, 3 R 54/13f; 22.01.2013, 3 R 1/13m).
In einer Amtshaftungssache hatte sich das Oberlandesgericht Graz jüngst (10.06.2024, 5 R 88/24m [nicht im RIS veröffentlicht]) mit der hier relevanten Frage auseinanderzusetzen, ob vorprozessuale Teilzahlungen nur bei der Beurteilung der Überklagung, oder auch bei der Ermittlung der Obsiegensquote zu berücksichtigen sind. Der fünfte Senat hielt zusammengefasst fest, dass am Oberlandesgericht Graz „nach Umfrage“ keine einhellige Rechtsprechung zu dieser Kostenfrage existiert. Indem das Oberlandesgericht Wien in seiner Kostenentscheidung aus dem Jahr 2020 vorprozessuale Teilzahlungen nur bei der Beurteilung der Überklagung, nicht jedoch bei der Ermittlung der Obsiegensquote im Sinne der Ausführungen von Obermaier (aaO Rz 1.144, Rz 1.162 und Rz 1.182) berücksichtigt hat, habe es seinen Ermessensspielraum keinesfalls überschritten. Er beurteilte die Gesetzesanwendung durch das Oberlandesgericht Wien, die im Wortlaut des § 43 ZPO Deckung fand, jedenfalls als vertretbar, ohne inhaltlich zur Kostenfrage Stellung zu nehmen.
2.8.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Linz, Innsbruck und Graz Fallkonstellationen zugrunde lagen, in denen die Kläger privilegierte Forderungen im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO geltend machten, nicht überklagten und daher § 43 Abs 2 ZPO (weiterhin) anzuwenden war. Dagegen ging das Oberlandesgericht Wien in der zitierten Entscheidung vom 03.03.2025 unter Berufung auf Obermaier (aaO) trotz das Kostenprivileg § 43 Abs 2 ZPO ausschließender Überklagung und Anwendbarkeit von § 43 Abs 1 ZPO davon aus, dass Teilzahlungen und Teilanerkenntnisse nur die Bemessungsgrundlage vermindern, aber keinen Einfluss auf die Ermittlung der Obsiegensquote haben. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien ist jedoch nicht einheitlich.
2.9. Nach Obermaier (aaO) sei bei Teilerledigungen von folgenden Grundsätzen auszugehen:
2.9.1. Bei allen Teilerledigungen ist zu differenzieren, ob sie privilegierte Forderungen im Sinn des § 43 Abs 2 ZPO oder nicht privilegierte Forderungen betreffen. Der Unterschied liegt – mit wesentlichen Konsequenzen – darin, dass bei privilegierten Forderungen nur zu prüfen ist, ob insgesamt (Vergleich des ursprünglich erhobenen Begehrens mit dem letztlich insgesamt erzielten Erfolg) eine kostenschädliche Überklagung stattgefunden hat. Obermaier (aaO Rz 1.144) hält fest, dass nur für die Lösung dieser Frage (also für die Frage nach der Überklagung) Teilerledigungen keinen Einfluss haben.
2.9.2. Obermaier (aaO) verweist sodann in Rz 1.144 zu den kostenrechtlichen Auswirkungen von Teilerledigungen privilegierter Forderungen auf seine Ausführungen in Rz 1.162 im Abschnitt „Das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO“. Danach könnten Teilzahlungen, Teilanerkenntnisse und sonstige Teilerledigungen bei privilegierten Forderungen iSd § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko nicht zugunsten des Schädigers verschieben. Gleich, ob eine solche Teilerledigung vor oder im Prozess erfolgte, Teilanerkenntnis und Teilzahlung würden hier nur die Bemessungsgrundlage vermindern, sie hätten keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht (Verweis auf Rz 1.182 Beispiel 1). Auch bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (Verweis auf Rz 1.182 Beispiel 5), sei unter Außerachtlassung einer vor Prozesseinleitung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren mit dem insgesamt ersiegten Anspruch zu vergleichen ( Obermaier aaO Rz 1.162 mwN).
2.9.3. Bei der nur teilweisen Erledigung eines privilegierten Anspruchs unterscheidet Obermaier (aaO Rz 1.163 f) zwei Fälle:
a) Wenn der Kläger noch einen weiteren Zuspruch erreicht, wirke sich die Teilerledigung nicht auf den Grund seines Kostenersatzanspruchs aus. Die Bemessungsgrundlage für die streitwertabhängigen Kosten verringere sich jedoch auf den letztlich erreichten weiteren Zuspruch.
b) Wenn der Kläger keinen weiteren Zuspruch erreiche, mache ihn die Weiterverfolgung des unerledigten Teils des Begehrens kostenersatzpflichtig iSd § 41 Abs 1 bzw § 43 Abs 1 ZPO.
Die Teilerledigung berühre den Grund des Kostenersatzanspruchs bei privilegierten Forderungen demnach dann, wenn der Kläger nach der Teilerledigung für den weiter verfolgten Teil dieses Anspruchs keinen weiteren Zuspruch erreicht und sie berühre ihn nicht, wenn er einen weiteren Zuspruch ersiegt. Dazu verweist Obermaier auf seine im Kapitel „Kombination aus Kostenteilung und Kostenprivileg“ enthaltenen Beispiele 1 bis 3 in Rz 1.183 (richtig: Rz 1.182).
2.9.4. Dem Beispiel 1 („Grundfall“) liegt der Fall zugrunde, dass der Kläger bei der Verfolgung einer privilegierten Forderung nicht überklagt und nach Teilzahlung und Teilanerkenntnis einen weiteren Zuspruch im Urteil ersiegt hat ( Obermaier aaO Rz 1.182).
Dem Beispiel 2 („Kein weiterer Erfolg“) liegt der Fall zugrunde, dass der Kläger unter Berücksichtigung der erhaltenen Teilzahlung nicht überklagt , aber keinen weiteren Zuspruch im Prozess erzielt. Dies führt in den Varianten 1 und 2 zur Kostenersatzpflicht des Klägers (Anm.: gemäß § 41 Abs 1 ZPO). In der Variante 3 wird berücksichtigt, dass der Kläger bis zum Teilanerkenntnis im Prozess (Anm: mangels Überklagung) nur kostenunschädlich unterlegen ist und daher (Anm.: gemäß § 43 Abs 2 ZPO) bis dahin vollen Kostenersatz auf Basis des teilanerkannten Betrags erhält, danach mangels eines weiteren Erfolgs (Anm.: gemäß § 41 Abs 1 ZPO) kostenersatzpflichtig wird ( Obermaier aaO Rz 1.182).
2.9.5. Sowohl das Erstgericht als auch das Oberlandesgericht Wien (13 R 8/25d) haben sich in Bezug auf die Ermittlung der Obsiegensquote auf das im Kapital „Kombination aus Kostenteilung und Kostenprivileg“ enthaltene, nicht mit Judikatur belegte Beispiel 5 Variante 2 von Obermaier (aaO) in Rz 1.182 zur „Überklagung“ berufen, das sich wie folgt darstellt:
„Der Kl begehrt Schmerzengeld € 100.000,–. Der Bekl zahlt vor Prozessbeginn € 30.000,–. Der Kl klagt restliche € 70.000,– ein. Ihm werden € 10.000,– zugesprochen.
Ergebnis: Der Kl obsiegte mit € 40.000,– aus € 100.000,–, er hat demnach überklagt und wird kostenersatzpflichtig (Kippen der KostenE, s Rz 1.160).
Erfolgsquote (keine Verschiebung durch Teilzahlung): € 40.000,– / € 100.000,– = 40 %. Quotenkompensation: (2x 40) – 100 = –20.
Er ersetzt dem Bekl 20 % (1/5) der Kosten auf Basis der eingeklagten € 70.000,–. Da § 43 Abs 2 ZPO beim ‚Kippen der KostenE‘ nicht anzuwenden ist, unterbleibt die Ermittlung des ‚echten Streitwerts‘; der Streitwert ist der eingeklagte Betrag von € 70.000,–.“
Mit diesem Beispiel widerspricht Obermaier seinen Ausführungen, dass Teilerledigungen nur für die Lösung der Frage nach einer kostenschädlichen Überklagung keinen Einfluss haben (aaO Rz 1.144).
2.10. Zur hier relevanten Frage, ob und inwiefern Teilerledigungen von (kostenrechtlich potentiell) privilegierten Forderungen im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO trotz Überklagung im Anwendungsbereich von § 43 Abs 1 ZPO die Ermittlung der Obsiegensquote (rechnerisch) beeinflussen, hat das Rekursgericht erwogen :
2.10.1. Eine Pflicht, einen überklagenden, somit der Höhe nach massiv unterlegenen Kläger (auch) bei der Ermittlung der für die Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO relevanten Obsiegensquote durch Außerachtlassen von – die Prozesserfolgsquote verschiebenden – Teilerledigungen oder durch Ansetzen vorprozessualer Teilerledigungen zu begünstigen, ergibt sich aus § 43 Abs 2 ZPO, der aufgrund seines Wortlauts („kann“) dem Gericht Ermessensspielraum lässt, nicht. § 43 Abs 2 ZPO ordnet nur den Ersatz der gesamten Kosten (ohne Quotenkompensation) als mögliche Rechtsfolge an. Diesem Kostenzuspruch ist als Bemessungsgrundlage nach der Rechtsprechung nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen (RS0116722). Das Kostenprivileg besteht darin, dass das Unterliegen mit der Höhe des Anspruchs – außer bei Überklagung ( Obermaier aaO Rz 1.161) – kostenunschädlich ist, weil es zu keiner (ungünstigeren) Quotenkompensation, sondern nur zu einer Neuberechnung der vom Beklagten zu ersetzenden gesamten Kosten des Klägers auf Basis des ersiegten Betrags kommt. Nur darin liegt eine Kürzung des Kostenersatzanspruchs des Klägers ( Obermaier aaO Rz 1.159).
2.10.2. Das kostenschädliche Unterliegen der Höhe nach wegen Überklagung führt zum Verlust des Kostenprivilegs , sodass § 43 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden ist (RS0035993; 9 ObA 105/15d mwN; 7 Ob 36/03z mwN; Obermaier aaO Rz 1.160, 1.182). Wenn der Klägerin im Prozess das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO wegen offenkundiger Überklagung nicht zugute kommt, dann verliert die (kostenrechtlich potentiell privilegierte) Forderung die nach dem Gesetz (§ 43 Abs 2 ZPO) bei der Kostenentscheidung mögliche Privilegierung. Dies ist Ausfluss der Kostenschädlichkeit der Überklagung. Verliert ein Kläger aber diese Privilegierung, sodass es zur Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO zu kommen hat, ist nicht einzusehen, ihn kostenrechtlich besser zu stellen als einen Beklagten, der auf eine auch für ihn schwer bezifferbare, aber jedenfalls überhöhte Forderung mit einer Teilerledigung reagiert. Werden bei der Quotenermittlung etwa auch vorprozessuale Zahlungen in die Betrachtung miteinbezogen, verringerte dies das Prozesskostenrisiko eines unvernünftig einklagenden, weil überklagenden Klägers, der eine Teilzahlung auf seinen Anspruch erhalten hat. Die Obsiegensquote würde – folgt man der Ansicht Obermaiers in aaO Rz 1.163 lit a und Rz 1.182 Beispiel 5 Variante 2 – immer zu seinen Gunsten (zum Teil massiv) verändert, auch wenn er den weiteren Zuspruch von nur einem Euro erwirkt. Dies soll nachfolgendes Beispiel verdeutlichen:
Der Kläger behauptet einen Schmerzengeldanspruch von EUR 50.000,00. Er erhält von der Beklagten eine vorprozessuale Zahlung von EUR 10.000,00. Er klagt die restlichen EUR 40.000,00 ein. Im Urteil wird ein Schmerzengeldanspruch von insgesamt EUR 10.001,00 für berechtigt erachtet und ihm nach Abzug der erhaltenen Zahlung EUR 1,00 zugesprochen.
Der Kläger hat offenkundig überklagt und einen weit überhöhten Schmerzengeldanspruch im Prozess beharrlich weiter verfolgt. Er wird der Beklagten nach § 43 Abs 1 ZPO kostenersatzpflichtig. Geht man – der auf Obermaier gestützten Ansicht des Erstgerichts folgend – davon aus, es sei auf den behaupteten Gesamtanspruch von EUR 50.000,00 und den insgesamt erhaltenen Betrag von EUR 10.001,00 abzustellen, hat der Kläger zu 20 % obsiegt. Geht man – der Ansicht der Beklagten folgend – davon aus, es sei auf den eingeklagten Anspruch von EUR 40.000,00 und den im Verfahren ersiegten Betrag von EUR 1,00 abzustellen, hat der Kläger im Verfahren nur zu 0,0025 % obsiegt. Diesfalls würde der Kläger dem Beklagten gemäß § 43 Abs 2 erster Fall ZPO kostenersatzpflichtig werden.
Stellt man bei Überklagung nicht auf den Prozess-, sondern auf den Anspruchserfolg ab, kommt ein unvernünftig überklagender, dem Beklagten aufgrund des überhöhten Streitwerts höhere Kosten verursachender Kläger in den Genuss, sich vorab eine der vorprozessualen Teilzahlung entsprechende Obsiegensquote im Verfahren zu sichern, obwohl ihm vielleicht durch deren Geltendmachung keine vorprozessualen Kosten entstanden waren.
2.10.3. Für die Aberkennung jeder kostenrechtlichen Privilegierung eines unvernünftig überklagenden Klägers bei der Ermittlung der Obsiegensquote sprechen auch Gerechtigkeitserwägungen und der Grundsatz der „Waffengleichheit“ der Prozessparteien, worauf die Beklagten im Kern richtig hinweisen.
Selbst ein vernünftiger, nicht überklagender Kläger wird bei der Verfolgung einer privilegierten Forderung dem Beklagten gemäß § 41 Abs 1 bzw (bei mehreren Ansprüchen) gemäß § 43 Abs 1 ZPO voll kostenersatzpflichtig, wenn er im Verfahren keinen weiteren Zuspruch (mehr) erzielt, aber eine Teilzahlung auf seinen nicht überhöht geltend gemachten Anspruch erhalten hat (vgl Obermaier aaO Rz 1.163 und Rz 1.182 Beispiel 2).
Gerade im Fall eines unvernünftig hoch einklagenden Klägers erscheint es nicht gerechtfertigt, lediglich auf dessen Bezifferungsschwierigkeiten Rücksicht zu nehmen und dabei die Position des Beklagten bei der teilweisen Erfüllung des dem Grunde nach unbestrittenen, aber überhöht geltend gemachten Anspruchs zu übersehen. Während ein überklagender Kläger dem Beklagten aufgrund des Streitwerts zwangsläufig höhere streitwertabhängige Kosten verursacht und der Beilegung des Rechtsstreits abträglich ist, kann der Beklagte darauf nur mit Teilerledigung/en reagieren, um seine eigenen Kosten zu senken. Ist – wie im vorliegenden Fall – der Grund des Anspruchs unstrittig und wird der Prozess ausschließlich über die Anspruchshöhe geführt, so befindet sich der Beklagte in derselben Ungewissheit über die Höhe des berechtigten Anspruchs wie der Kläger (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny , ZPO 3 II/1 § 43 ZPO Rz 25). Abgesehen davon, dass einem Beklagten wegen der nicht gänzlichen Erfüllung eines überhöht geltend gemachten Anspruchs kein Vorwurf gemacht werden kann, kann ihm ebensowenig vorgeworfen werden, einen Teil des überhöht behaupteten Anspruchs anzubieten, zu zahlen oder anzuerkennen. Insoweit erscheinen die Beklagten nicht weniger schutzwürdig als die Klägerin, die zwar zwei dem Grunde nach potentiell privilegierte Ansprüche geltend machte, sie aber bis zum Schluss des Verfahrens in einer nach den Verfahrensergebnissen unvernünftigen Höhe beharrlich weiterverfolgte.
2.10.4. Die Beklagten wenden somit nach Auffassung des Rekursgerichts berechtigt ein, dass im Anwendungsbereich von § 43 Abs 1 ZPO bei der Ermittlung der Obsiegensquote – anders als bei der Beurteilung, ob eine kostenschädliche Überklagung vorliegt (RS0125738) – nicht auf den insgesamt behaupteten und durchgesetzten Anspruch (Anspruchserfolg), sondern aufgrund des kostenschädlichen Unterliegens wegen Überklagung im gesamten Verfahren (vgl 2 Ob 187/03v) auf den eingeklagten (streitanhängigen) Anspruch und dessen Prozesserfolg (je Verfahrensabschnitt) abzustellen ist. Dieser Ansicht stehen die von Obermaier (aaO) angeführten Beispiele 1 bis 3 in Rz 1.182 und die ihnen zugrunde liegenden Wertungen nicht entgegen: Er geht von der vollen Kostenersatzpflicht des Klägers nach § 41 Abs 1 ZPO aus, wenn der eine privilegierte Forderung erhebende Kläger – trotz fehlender Verfolgung eines überhöhten Anspruchs – keinen weiteren Zuspruch im Verfahren mehr erhält (vgl Rz 1.163). Die dem Gesetz entsprechende Anwendung von § 41 Abs 1 ZPO (vollständiges Obsiegen/Unterliegen) ist in diesem Fall nur dann begründbar, wenn man vorprozessuale Zahlungen auf den nicht überhöht geltend gemachten Anspruch im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO – wie auch sonst zu Lasten des Klägers – außer Betracht lässt.
Ihr steht aber auch nicht der von Obermaier in Rz 1.163 lit a erwähnte Fall entgegen, dass der Kläger noch einen weiteren Zuspruch erreicht. Die Konsequenz, die Obermaier daraus zieht, ist der im Grund durch die Teilerledigung unveränderte Kostenersatzanspruch des Klägers auf Basis des erreichten Zuspruchs. Dies entspricht der weiteren Anwendbarkeit von § 43 Abs 2 ZPO zugunsten des Klägers, weil die Teilerledigung nicht zum Verlust des Kostenprivilegs infolge Verschiebung von Erfolgsquoten führen soll. Diesem Ergebnis ist bei Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO beizupflichten. Ist § 43 Abs 2 ZPO im Verfahren aber schon von Beginn an wegen Überklagung nicht anzuwenden, kann der überklagende Kläger auch nach einem weiteren Zuspruch nicht mehr in den Genuss des Kostenprivilegs kommen, selbst wenn er eine potentiell privilegierte Forderung verfolgt.
Für das Auslegungsergebnis des Rekursgerichts spricht etwa die Entscheidung 7 Ob 36/03z. Die dortigen Beklagten anerkannten ihre Haftung dem Grunde nach und ATS 300.000,00 (= EUR 21.801,85) für die Verunstaltung der bei Traubenlesearbeiten verletzten Klägerin. Die Klägerin begehrte im Verfahren – soweit dies noch für das Revisionsverfahren von Bedeutung war – weitere ATS 700.000,00 (= EUR 50.870,98) als Entschädigung für die erlittene Verunstaltung. Während die Vorinstanzen ihre Klage abwiesen, sprach der Oberste Gerichtshof der Klägerin weitere EUR 8.198,15 zu (berechtigter Gesamtanspruch: EUR 30.000,00 von insgesamt EUR 72.672,83 [ATS 1 Million]). Der Oberste Gerichtshof sprach aus, § 43 Abs 2 ZPO habe im Hinblick darauf, dass die Klägerin offenbar überklagt habe, nicht zur Anwendung kommen können. Er ermittelte unter Bedachtnahme auf eine (nicht näher dargestellte) Klagseinschränkung ihre Obsiegensquoten in zwei Verfahrensabschnitten, wobei die Klägerin im Verfahrensabschnitt ab der Klagseinschränkung mit nur 16 % ihres Anspruchs obsiegt habe. Dabei hat der Oberste Gerichtshof die Teilerledigung (Teilanerkenntnis/-zahlung) nicht zugunsten der Klägerin miteinbezogen, sondern die Obsiegensquote – soweit für den zweiten Abschnitt rechnerisch nachvollziehbar (100 : 50.870,98 x 8.198,15 = 16) – auf Basis des eingeklagten Streitwerts und des im Prozess erzielten Erfolgs ermittelt.
2.10.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass bei Verlust des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO wegen Überklagung (= kostenschädliches Unterliegen der Höhe nach) im Prozess erfolgte Teilerledigungen (Teilzahlung, Teilanerkenntnis) die Ermittlung der Obsiegensquote nach § 43 Abs 1 ZPO – anders als bei der gesamthaften Beurteilung, ob überklagt wurde – nach Ansicht des Rekursgerichts auch zu Lasten des Klägers beeinflussen können. Sie vermindern den für die Ermittlung der Obsiegensquote maßgeblichen Streitwert im Verfahren. Die für die Quotenkompensation gemäß § 43 Abs 1 ZPO relevante Obsiegensquote ist bei (ab) feststehender Überklagung durch Gegenüberstellung des eingeklagten bzw im jeweiligen Abschnitt streitanhängigen Betrags mit dem letztlich im Verfahren erzielten Prozesserfolg zu ermitteln; vorprozessuale Zahlungen haben somit unberücksichtigt zu bleiben. Die von Obermaier (aaO) in Rz 1.182 Beispiel 5 Variante 2 zum Ausdruck gebrachte Ansicht, wonach auch im Fall der Überklagung bei der Ermittlung der Erfolgsquote keine Verschiebung des Prozessrisikos durch eine (vor-)prozessuale Teilerledigung stattfinden, sohin zugunsten des überklagenden Klägers § 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO kombiniert angewendet werden soll, wird abgelehnt.
3. Zur Bildung von Verfahrensabschnitten
3.1. Bei Verlust des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO wegen Überklagung sind im Anwendungsbereich von § 43 Abs 1 ZPO nach Ansicht des Rekursgerichts nur abstrakt, aber nicht konkret privilegierte Forderungen bei der Ermittlung der Obsiegensquote kostenrechtlich nicht bevorzugt, sondern wie nicht privilegierte Forderungen zu behandeln.
3.2. Aus diesem Grund ist aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten im Schriftsatz vom 28.05.2025 (ON 32) in dem ihm nachfolgenden Verfahrensabschnitt , in dem die Klägerin erstmals ein Teilanerkenntnisurteil beantragen oder infolge Zahlung des anerkannten Betrags von EUR 1.850,00 ihr Begehren einschränken und damit die Änderung des Streitgegenstands bewirken konnte, nur auf das Schicksal des dort noch streitverfangenen Restbetrags abzustellen ( Obermaier aaO Rz 1.145 mwN; 3 Ob 180/08d; OLG Wien RW0000491; aA Fucik aaO Rz 8 mwN).
3.3. Auch wenn das Teilanerkenntnis die Kostenbemessungsgrundlage nach der Honorarvorschrift des § 12 Abs 3 RATG mit dem Schriftsatz, in dem es erklärt wird, auf das restlich strittige Begehren verringert ( Obermaier aaO Rz 1.147 mwN), beginnt der zur Neuermittlung der Obsiegensquote kostenrechtlich relevante nächste Verfahrensabschnitt – entgegen der Ansicht der Beklagten – erst nach ihrer Erklärung. Andernfalls verschöbe schon die Teilanerkenntniserklärung ohne prozesswirksame Änderung des Streitgegenstands zu Lasten jedes Klägers die Obsiegensquote, was sachlich nicht gerechtfertigt ist.
3.4. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der zweite Verfahrensabschnitt nur die Tagsatzung vom 15.07.2025 (ON 37) umfasst.
4. Zum konkreten Ersatzanspruch der Beklagten nach § 43 Abs 1 ZPO
4.1. Dem ersten Verfahrensabschnitt (Klage bis inklusive zur Erklärung des Teilanerkenntnisses im Schriftsatz vom 28.05.2025) lag ein Streitwert von EUR 15.050,00 zugrunde. Davon erzielte die Klägerin letztlich seit Verfahrensbeginn EUR 1.885,00 (weitere Zahlung am 04.06.2025 von EUR 1.850,00 und Zuspruch im Urteil von EUR 35,00). Die von der erstgerichtlichen verschiedene Berechnung der Obsiegensquote, die wegen des Verlusts des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 ZPO die vorprozessuale Zahlung von EUR 950,00 außer Betracht lässt, führt sohin zu einer Obsiegensquote (Prozesserfolgsquote) der Klägerin im ersten Verfahrensabschnitt von rund 13 % (statt 18 %).
4.2. Auch bei einer Obsiegensquote der Klägerin im ersten Abschnitt von nur 13 % (12,5 %) kann – entgegen der Annahme der Beklagten – nicht mehr von einem bloß geringfügigen Unterliegen der Beklagten in der Anspruchsabwehr im Sinne des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO gesprochen werden. Ein voller Kostenersatz nach § 43 Abs 2 Fall 1 ZPO setzt nach der Rechtsprechung eine Unterliegensquote von maximal circa 10 % voraus, auch wenn es sich dabei um keine starre Größe handelt (vgl Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 43 ZPO Rz 19 mwN). Die Beklagten können sich daher im ersten Verfahrensabschnitt nicht mit Erfolg auf das potentiell auch für sie mögliche Kostenprivileg gemäß § 43 Abs 2 erster Fall ZPO berufen. Sie haben im ersten Verfahrensabschnitt nach Quotenkompensation (87 % - 13 %) Anspruch auf Ersatz von 74 % ihrer Vertretungskosten und 87 % ihrer USt-freien Barauslagen. Die Klägerin hat Anspruch auf 13 % ihrer Barauslagen in diesem Abschnitt.
4.3. Die Klägerin erzielte nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten im Schriftsatz vom 28.05.2025 und der weiteren Zahlung im zweiten Verfahrensabschnitt (Tagsatzung vom 15.07.2025) keinen weiteren Schmerzengeldzuspruch (vgl dazu auch Obermaier aaO Rz 1.163 Fall b). Sie verfolgte (auch nach Vorliegen des medizinischen Gutachtens) einen zur Gänze unberechtigten (überhöhten) Schmerzengeldanspruch beharrlich weiter. Davor erhaltene Schmerzengeldzahlungen können sich daher im zweiten Abschnitt auch nach Ansicht Obermaiers (Rz 1.163 und Beispiel 2 Variante in Rz 1.182) keinesfalls zu ihren Gunsten bei der Ermittlung der Obsiegensquote auswirken. Die Klägerin erreichte im zweiten Abschnitt mangels Vorliegens des behaupteten Hilfsbedarfs (Unterliegen auch dem Grunde nach) nur einen äußerst geringfügigen Zuspruch von EUR 35,00 an Haushalts- und Pflegehilfe. Die vom Erstgericht zuerkannte Privilegierung im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO (Berücksichtigung erhaltener Teilzahlungen) kommt nach der oben dargestellten Ansicht des Rekursgerichts weder für die Schmerzengeld- noch für die Forderung auf Ersatz fiktiver Kosten für Haushalts- und Pflegehilfe in Frage. Vom im zweiten Abschnitt verbleibenden Streitwert von EUR 13.200,00 erzielte die Klägerin nur 0,3 %. Bei diesem Ergebnis haben die Beklagten gemäß § 43 Abs 2 erster Fall ZPO Anspruch auf Ersatz der gesamten im zweiten Abschnitt angefallenen Kosten auf Basis des von ihnen erfolgreich abgewehrten Betrags von EUR 13.165,00.
4.4. Die von der Klägerin den Beklagten zu ersetzenden Kosten im erstinstanzlichen Verfahren stellen sich unter Zugrundelegung obiger Ausführungen wie folgt dar:
Erster Verfahrensabschnitt (§ 43 Abs 1 ZPO) :
Verzeichnete Vertretungskosten (netto): EUR 7.283,60
20 % Umsatzsteuer EUR 1.456,72
Vertretungskosten inkl. Umsatzsteuer EUR 8.740,32
davon 74 % sind EUR 6.467,84 (EUR 1.077,97 USt)
zuzüglich 87 % Barauslagen in diesem Abschnitt
(EUR 1.925,00 x 0,87) EUR 1.674,75
Kostenersatzanspruch der Beklagten gesamt: EUR 8.142,59
(darin EUR 1.077,97 USt und EUR 1.674,75 Barauslagen)
Zweiter Verfahrensabschnitt - Tagsatzung vom 15.07.2025 (§ 43 Abs 2 erster Fall ZPO) :
Vertretungskosten (netto)
auf Basis EUR 13.165,00 (kein Tarifsprung): EUR 994,18
20 % Umsatzsteuer EUR 198,84
Vertretungskosten inkl. Umsatzsteuer EUR 1.193,02
zuzüglich 100 % Barauslagen in diesem Abschnitt: EUR 300,00
Kostenersatzanspruch der Beklagten gesamt: EUR 1.493,02
(darin EUR 198,84 USt und EUR 300,00 Barauslagen)
Gesamtkostenersatzanspruch der Beklagten:
Erster Abschnitt: EUR 8.142,59
Zweiter Abschnitt: EUR 1.493,02
Gesamt: EUR 9.635,61
(darin EUR 1.276,81 USt und EUR 1.974,75 USt-freie Barauslagen)
4.5. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von 13 % ihrer USt-freien Barauslagen im ersten Verfahrensabschnitt. Das sind EUR 705,02 (EUR 871,20 + EUR 1.925,00 + EUR 2.627,00 = EUR 5.423,2 x 0,13). Nach Saldierung der wechselseitigen Barauslagenersatzansprüche (EUR 1.974,75 – 705,02 = EUR 1.269,73 Überhang zugunsten der Beklagten) haben die Beklagten Anspruch auf Ersatz der mit EUR 8.930,59 (darin EUR 1.276,81 USt und EUR 1.269,73 USt-freie Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
5. Der Rekurs erweist sich demnach als teilweise mit EUR 1.778,89 berechtigt.
Die im Umfang von EUR 5.006,64 zum Teil angefochtene Kostenentscheidung war dahin abzuändern, dass die von der Klägerin den Beklagten zu ersetzenden Kosten mit EUR 8.930,59 (darin EUR 1.276,81 USt und EUR 1.269,73 USt-freie Barauslagen) zu bestimmen waren.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens basiert auf § 50 Abs 1, 43 Abs 1, 46 Abs 2 ZPO. Ausgehend von einem Rekursstreitwert von EUR 5.006,64 obsiegten die in der Hauptsache solidarisch haftenden Beklagten mit EUR 1.778,89, sohin zu 36 %. Sie haben der Klägerin zufolge der Quotenkompensation (64 % - 36 %) 28 % der tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten ihrer Rekursbeantwortung zur ungeteiltend Hand zu ersetzen. Das ergibt einen Kostenersatzanspruch von EUR 124,00 (darin EUR 20,67 USt).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses basiert auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.