9Bs251/25t – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 26. September 2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt seit 24. Februar 2025 in der Justizanstalt Graz-Jakomini die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. November 2017, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB (A./) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (C./) verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren.
Das Strafende fällt auf den 13. November 2026, die Hälfte der Strafzeit war am 13. August 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 13. Jänner 2026 vollzogen sein (ON 3, S 2). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Juni 2025, AZ ** (Beilagenordner), abgelehnt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 7. Juli 2025, AZ 8 Bs 165/25p, nicht Folge.
Mit Schriftsatz vom 30. August 2025 (ON 2.1) beantragte der Strafgefangene – im Zuge einer von ihm erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. August 2025, AZ ** – die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe.
Mit Beschluss vom 26. September 2025 (ON 8) lehnte das Erstgericht entsprechend der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.3) und des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini (ON 6.2, S 2) den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobene Beschwerde. Begründend führte er auf das Wesentliche zusammengefasst aus, bei ihm bestünde keine Gefahr der Begehung neuerlicher strafbarer Handlungen. Zudem würden auch keine generalpräventiven Gründe vorliegen, die einer bedingten Entlassung entgegenstehen. Die ungarische Vorverurteilung sei mittlerweile getilgt und dürfe bei der Beurteilung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe unverhältnismäßig und würde mit Art 3 und Art 8 der EMRK nicht vereinbar sein. Außerdem verwies er auf die schwere Erkrankung seines Sohnes, die eine bedingte Entlassung rechtfertige (ON 9).
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht stellte im angefochtenen Beschluss die vollzugsgegenständliche Verurteilung, die eingeholten Stellungnahmen und Äußerungen sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm des § 46 StGB, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend dar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Bereits die Ablehnung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Juni 2025, AZ **, erfolgte aus generalpräventiven Erwägungen. Das Oberlandesgericht Graz führte in der Entscheidung über die Beschwerde des Strafgefangenen aus, es bedürfe wegen der Schwere der gegenständlichen Kriminalität des weiteren Vollzugs der Strafe, um potentielle Täter abzuschrecken (negative Generalprävention) und das Vertrauen der Bevölkerung in die Durchsetzung des Rechts zu stärken (positive Generalprävention). Zu den weiteren Ausführungen wird auf die oben zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz verwiesen. Allein die Tatsache, dass der Strafgefangene seit dieser Entscheidung etwas über drei Monate Strafhaft verbüßt hat, ist nicht geeignet, das Vorliegen der generalpräventiven Hindernisse einer bedingten Entlassung zu verneinen. Wegen Fortbestehens des Hinterungsgrundes kann folglich auch die Beschwerde nicht erfolgreich sein.