10Bs282/25h – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 22. September 2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt (seit 10. April 2025) in der Justizanstalt Leoben vier Freiheitsstrafen, die aus Verurteilungen wegen im Zeitraum von 2019 bis 2025 begangener Vermögens- und Aggressionsdelinquenz resultieren (zur zeitlichen Abfolge sowie zum Inhalt der Verurteilungen wird auf die aktenkonforme Darstellung im erstinstanzlichen Beschluss [BS 2] identifizierend verwiesen). Die Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) der Strafzeit beträgt 57 Monate.
Bereits vollzogen sind die Freiheitsstrafen aus den Verfahren AZ ** (24 Monate) und AZ ** (sechs Monate) je des Landesgerichts für Strafsachen Graz. Derzeit wird die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängte 24-monatige Freiheitsstrafe vollzogen. Im Anschluss steht die im Verfahren des Bezirksgerichts Leoben zum AZ ** verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe zum Vollzug an (ON 3.4, 2).
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. März 2027. Zwei Drittel der Strafzeit waren (nach der Stichtagsverschiebung) am 25. August 2025 verbüßt (ON 3.4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht konform der Äußerung des Anstaltsleiters (ON 3.3) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 4).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4.1), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht äußerte, verfehlt ihr Ziel.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Sachlage aktenkonform und die Rechtslage zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (BS 2f).
Im Rahmen des (ausschließlich spezialpräventiven) Gesamtkalküls ist dem Erstgericht beizupflichten, dass das seit dem Jahr 2019 massiv belastete Vorleben des Strafgefangenen und die sich daraus zeigende Wirkungslosigkeit bisheriger Abstrafungen (mehrmonatiger Entzug der Freiheit) zu seinen Lasten ausschlagen. Die den in Vollzug stehenden Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen setzte er nicht bloß teils im raschen Rückfall und während offener Probezeiten nach bedingter Entlassung und bedingter Strafnachsicht, sondern zuletzt (Punkt 5. der Strafregisterauskunft [ON 3.5] und Urteil [ON 3.12]) während aufrechten und seit 25. Juli 2022 andauernden Vollzugs.
Bei der Prognoseentscheidung fällt zudem nachteilig ins Gewicht, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers durch zahlreiche Ordnungsstrafen belastet ist. Zuletzt erfolgte eine Ordnungsstrafverfügung wegen Beschädigung von Anstaltsgut (Mauerwerk) am 7. August 2025 (ON 3.4, AS 4).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkende Änderungen der Sachlage sind nicht ersichtlich und werden von ihm in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.
Auch sonst liegen keine Umstände vor, die für eine nachhaltig günstige Persönlichkeitsentwicklung (§ 46 Abs 4 StGB) sprechen.
Bei diesen Gegebenheiten ist als Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände der weitere Strafvollzug als spezialpräventiv wirksamer anzusehen, als es die bedingte Entlassung wäre, zumal die dargestellten Negativfaktoren in Ansehung der wiederholten und gleich gelagerten Straffälligkeit auch durch Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden können.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.