10Bs264/25m – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. September 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und A* aus dem Vollzug der über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben verhängten Freiheitsstrafe am 11. Dezember 2025 bedingt entlassen, wobei für den Strafrest die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wird.
Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die Freiheitsstrafe von 21 Monaten, die über ihn wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB mit dem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 24. April 2024, AZ **, verhängt wurde.
Das Strafende errechnet sich mit 11. Juli 2026, zwei Drittel der Sanktion werden am 11. Dezember 2025 vollzogen sein.
Die bedingte Entlassung des A* zum letztangeführten Zeitpunkt lehnte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss ab.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Strafgefangenen dagegen erhobene Beschwerde (ON 6 [der landesgerichtlichen Akten]) ist erfolgreich.
In der bekämpften Entscheidung wurden die rechtlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe ebenso richtig dargestellt, wie die Äußerung des Leiters der Justizanstalt sowie der Staatsanwaltschaft und das Vorleben des Strafgefangenen (BS 2,3). Hierauf wird mit der Ergänzung verwiesen, dass zwar in Summe 9 Vor-Verurteilungen als einschlägig anzusehen sind, dass aber die letzte gegen eine Person gerichtete Straftat des Verurteilten mit dem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. Jänner 2005, AZ ** (Strafregisterauskunft ON 4,3; Punkt 13) abgeurteilt wurde. Aus der damals verhängten einjährigen Freiheitsstrafe wurde der Rechtsbrecher am 8. Dezember 2005 bedingt entlassen, wobei die Entlassung nach Bestehen der Probezeit am 28. Jänner 2009 für endgültig erklärt wurde. Danach erfolgten bis zum Jahr 2023 ausschließlich Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (Strafregisterauskunft Punkte 14 bis 18), bevor A* am 13. April 2023 im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Bruck an der Mur wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (im Wesentlichen Treten gegen ein Taxi) zu der für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Zuletzt lag der Anlassverurteilung der Schlag mit einer Flasche in das Gesicht eines Mitspielers beim Kartenspiel, der einen unverschobenen Nasenbeinbruch zur Folge hatte, zugrunde.
Zutreffend ist somit das erstgerichtliche Kalkül einer deutlichen Haltlosigkeit des Strafgefangenen, die sich in der Vielzahl seiner Verurteilungen manifestiert. Auch sticht die Schwere der letzten Tat im Vergleich zur sonstigen Delinquenz des A* negativ hervor. Allerdings verweist dieser darauf, dass er sich regelmäßig mit seiner Familie und mit „psychologischer Unterstützung“ mit seiner Tat intensiv auseinandersetze und motiviert sei, in Zukunft ein rechtschaffenes Leben zu führen. Dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund eines langen Zeitraums ohne strafbares Verhalten (direkt) gegen andere Personen (rund 19 Jahre lang) und des fortgeschrittenen Alters des Rechtsmittelwerbers zu bewerten, wobei dieser zum in Rede stehenden Stichtag 14 Monate Freiheitsstrafe verbüßt haben wird, was seine bislang längste Haftdauer sein wird.
Angesichts dessen scheint dem Beschwerdegericht bei seiner bedingten Entlassung zum 11. Dezember 2025 unter Anordnung von Bewährungshilfe (zur Normverdeutlichung und Bearbeitung seiner Aggressionstendenzen) die Annahme gerechtfertigt, der Strafgefangene wird durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Damit ist seiner Beschwerde (die im Übrigen unberechtigt ist, weil seine Anhörung auf seinen Antrag bereits im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz erfolgte und die Wohlverhaltensprognose vom Gericht und nicht von einem Sachverständigen zu erstellen ist) unter den aus dem Spruch ersichtlichen Kautelen Folge zu geben.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.