Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Zaponig (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz als Verfahrenshilfevertreter, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, pA Landesstelle Steiermark, Graz, Eggenbergerstraße 3, vertreten durch ihren Angestellten Dr. B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Juli 2024, **-109, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger wohnte von 2011 bis Februar 2015 in Österreich. Danach ging er die Schweiz und blieb dort zwei Jahre. Seit 1. November 2017 bezieht er aus der Schweiz und seit 2019 in Slowenien eine Invaliditätspension. Er hat seinen Wohnsitz in Slowenien.
Der Kläger kann aufgrund seiner Leiden, darunter insbesondere eine Herzkranzgefäßverengung mit Stent-Implantation 2016 und erhaltener Herzleistung, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, eine Fettstoffwechselstörung mit laufender Therapie, eine Lumboischialgie beidseits und cervikale Neuralgien sowie ein Lendenwirbelsyndrom bei Zustand nach Versteifungsoperation mit postoperativer Infektausbildung L5/S1, nur leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedingungen verrichten, wobei auch feinmotorische Arbeiten zumutbar sind. Überkopfarbeiten sind ihm bis zu einem Drittel, Arbeiten in vorgebeugter Körperhaltung bis zu einem Achtel des Arbeitstags möglich. Bückarbeiten können nur ein paar Mal täglich verrichtet werden. Arbeiten im Knien sind bis zu einem Drittel und Arbeiten im Hocken bis zu einem Achtel eines Arbeitstags zumutbar. Alle Arbeiten können nur zu ebener Erde verrichtet werden.
Ein forciertes Arbeitstempo ist bis zu einem Drittel des Arbeitstags möglich. Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Nachtarbeiten sind nicht zumutbar. Der Kläger ist umschulbar, schulbar und anlernbar. Ortswechsel und Wochenpendeln sind zumutbar.
Es ist mit Krankenständen in der Dauer von vier Wochen pro Jahr zu rechnen.
Aus den internen Leiden liegt beim Kläger ein Dauerzustand vor; es ist keine Besserung zu erzielen. Von Seiten der orthopädischen Leiden ist eine Besserung nicht auszuschließen. Es ist eine kalkülsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dahingehend möglich, dass dem Kläger auch fallweise (bis zu einem Drittel des Arbeitstags) mittelschwere Hebebelastungen möglich wären und auch dahingehend, dass er fallweise wieder mittelschwer arbeiten könnte. Schwere Arbeiten sind ihm dauerhaft nicht zuzumuten. Dass sich die Zumutbarkeit „der Tätigkeiten von Zwangshaltungen“ (Tätigkeiten in gebückter und vorgeneigter Körperhaltung) dahingehend verbessert, dass diese in Summe bis zu einem Viertel eines Arbeitstags wieder möglich sind, ist theoretisch nicht auszuschließen, jedoch nicht wahrscheinlich, vielmehr ist eine dahingehende Besserung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Im Zusammenhang mit den neurologischen Leiden ist eine Besserung maximal auf mittelschwere Arbeiten zur Hälfte eines Arbeitstags möglich.
Der Kläger absolvierte in Slowenien eine dreijährige Mittelschule mit elektrotechnischer und informatischer Ausrichtung für den Beruf Elektriker. Im Jahr 1994 legte der die Abschlussprüfung mit genügender Leistung ab. Seine Ausbildung ist mit der einer österreichischen Fachschule für Elektrotechnik vergleichbar.
In Österreich arbeitete der Kläger als Elektromonteur wie folgt:
„14. Juni bis 7. (richtig wohl: Oktober) 2011
10. Oktober 2011 bis 8. Februar 2013
4. März 2013 bis 7. April 2014
7. April 2014 bis 20. Oktober 2014
17. November bis 23. Dezember 2014
30. Jänner bis 24. Februar 2015“
Insgesamt erwarb er in Österreich 44 Beitragsmonate. In Slowenien arbeitete er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 99 Monate.
Der Kläger übte folgende praktische Tätigkeiten aus:
Nach dem Arbeitsvertrag mit „**“ war der Kläger als „Facharbeiter BG D“ qualifiziert. Unter diese Beschäftigungsgruppe fallen auch Elektriker.
Das Erstgericht trifft detaillierte Feststellungen zur Qualifikation, zum Tätigkeitsbereich und zum Anforderungsprofil der Berufe der Anlagen- und Betriebstechniker, Elektrotechniker-Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik (Anlagenelektriker Elektroanlagentechniker/Elektrobetriebstechniker) (Urteilsseiten 10 bis 18), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
Hervorgehoben sei nur Folgendes:
Qualifikation:
Es handelt sich seit Juli 2010 um Absolventen der gleichnamigen dreieinhalbjährigen Modular Lehrausbildung, zuvor um Absolventen der Berufe des Elektroinstallationstechnikers oder der Lehrberufe Betriebselektriker/Elektrobetriebstechniker, Starkstrommonteur/ Elektroenergietechniker.
Die Ausbildungsvorschriften für den Beruf eines Elektroinstallateurs traten mit 30. Juni 2002 außer Kraft.
Die Ausbildung im Modul Lehrberuf Elektrotechnik umfasst verpflichtend eine zweijährige Ausbildung im Grundmodul Elektrotechnik und eine eineinhalbjährige Ausbildung in einem der folgenden Hauptmodule:
Im Grundmodul und Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
„1. Errichten und Inbetriebnehmen von elektrischen Maschinen und Geräten und betriebsspezifischen Anlagen,
2. Instandhalten und Warten von elektrischen Maschinen und Geräten, betriebsspezifischen Anlagen sowie von Systemen der Gebäudetechnik.
3. Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an elektrischen Maschinen und Geräten, betriebsspezifischen Anlagen, sowie an Systemen der Gebäudetechnik,
4. Installieren, Inbetriebnehmen, Prüfen, Instandhalten und Warten von Systemen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an diesen Systemen,
5. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards“
Tätigkeiten:
Der Aufgabenbereich der Elektrotechniker in der Anlagen- und Betriebstechnik umfasst die Planung, Montage, Installation, Wartung und Reparatur von elektrischen und elektronischen Bauteilen, Komponenten und Systemen der Anlagentechnik sowie der Betriebstechnik, wie zB Steuerungs- und Regelungsanlagen, Alarmsysteme, Überwachungssysteme, elektrische Türen, Tore und Lifte, industrielle Maschinen und Anlagen, Kühl- und Klimaanlagen sowie Energieversorgungsanlagen. Im Bereich der Montage lesen sie Stromlauf-, Schalt- und Montagepläne und fertigen diese zum Teil selbst an. Sie erstellen Materiallisten, fertigen Sonderbauteile an, messen Kabel und Leitungen aus und verlegen bzw schließen diese an, montieren und stellen Kontroll- und Steuerungseinrichtungen ein, montieren Schutzmaßnahmen, installieren und stellen Schaltkästen und Sicherungen ein, bedienen Mess- und Prüfgeräte u.v.a.m. Im Aufgabenbereich der Wartung und Reparatur des Service zerlegen sie entweder beim Kunden oder in der Werkstatt Geräte und Anlagen, diagnostizieren Fehler, wechseln defekte Teile aus, wobei sie diese gelegentlich auch selbst anfertigen, bauen Geräte und Anlagen wieder zusammen und prüfen deren Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit, führen Wartungs- und Serviceprotokolle.
Anforderungsprofil:
Die Erfüllung der Berufsaufgaben erfolgt in wechselnder Körperhaltung überwiegend im Stehen (ca 80 %) unterbrochen durch Gehen oder Sitzen (Werkstättenarbeiten). Diese Tätigkeiten sind mit einer leichten bis halbtägig mittelschweren körperlichen Beanspruchung verbunden. Beim Verlegen von Kabeln im Erdboden oder beim Anheben und Fortbewegen gewichtiger Werkstücke (Motoren, Kabelrollen) sind, sofern keine Hilfsmittel zur Verfügung stehen, gelegentlich auch schwere (Hebe-)Arbeiten zu verrichten. Tätigkeiten in exponierten Lagen sind je nach Betriebsstruktur auszuführen. Arbeiten an laufenden Maschinen (Bohr- und Schleifmaschinen) kommen vor. Arbeiten in und aus gebückter, kniender und hockender Körperhaltung sowie mit beiden Händen über Kopf kommen bis zu einem Drittel der täglichen Arbeitszeit vor. Insbesondere bei Reparaturarbeiten ist ein forciertes Arbeitstempo fallweise bis zu einem Drittel der täglichen Arbeitszeit zu erbringen.
Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, dem oben dargestellten Anforderungsprofil (gemeint offenkundig: eines Anlagenelektrikers, Elektroanlagentechnikers, Elektrobetriebstechnikers) gerecht zu werden. Sein Leistungskalkül kann sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht so weit bessern, dass er diese Tätigkeit wieder ausüben können wird.
Der Kläger verfügt betreffend die Bestimmung von elektrischen Bauteilen über Teilkenntnisse bis gute Kenntnisse. Er hat keine Kenntnisse betreffend Schutzmaßnahmen und Sicherheit, die erforderlichen Schutzmaßnahmenprüfungen hat er in der Praxis nie durchgeführt. Er verfügt über Teilkenntnisse bis gute Kenntnisse betreffend Installation und einfache Schaltungen, keine Kenntnisse bzw Teilkenntnisse in Bezug auf Elektromaschinen und Teilkenntnisse in Bezug auf Steuerung.
[F 1] Der Kläger verfügt nicht über die umfassenden Fähigkeiten und Kenntnisse aus dem Berufsbild der 3,5-jährigen Lehrausbildung eines Elektrotechnikers für Anlagen- und Betriebstechnik (vormals Betriebselektriker), so wie diese in der Praxis von qualifizierten Fachkräften in Österreich gefordert werden. Das Fehlen dieser Kenntnisse ist nicht auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zurückzuführen.
Der Kläger hat im Rahmen seiner Berufstätigkeit Teiltätigkeiten aus dem Berufsbild der dreieinhalbjährigen Lehrausbildung eines Elektrotechnikers für Anlagen- und Betriebstechnik verrichtet.
[F 2] Kerntätigkeiten dieses Berufs, welche üblicherweise von diesen Fachkräften in Österreich verrichtet werden, wie das selbständige Errichten und Inbetriebnehmen von elektrischen Maschinen, das Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an elektrischen Maschinen inklusive den erforderlichen Schutzmaßnahmenprüfungen, das Installieren, Inbetriebnehmen, Prüfen, Instandhalten und Warten von Systemen der Steuerungs- und Regelungstechnik, hat der Kläger weder in Slowenien noch in Österreich in der Praxis ausgeführt.
[F 3] Der Kläger war nur im Elektroinstallationsbereich tätig. Es gibt einen Arbeitsmarkt in Österreich mit über einhundert Tätigkeiten von Elektriker:innen, die nur im Teilbereich „Elektroinstallationen“ eingesetzt sind. Für diesen Teilbereich hat der Kläger die Fähigkeiten und Kenntnisse erworben. Die Kenntnisse eines gelernten Elektrikers, ebenso jene eines Elektroinstallationstechnikers, sind umfassender.
Auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteilsseite 19 bis 21) zum Berufsbild der Prüffeldtechniker, Qualitätsprüfer in der Elektro-/Elektronikindustrie (Qualitätsprüfer) kann verwiesen werden.
Das Leistungskalkül des Klägers kann sich aus orthopädischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht so weit bessern, dass er diese Tätigkeit wieder ausüben können wird.
Trotz seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit kommen für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten, wie die eines Aufsehers, Eintritts- oder Fahrkartenkassiers, oder eines Telefonisten in Betracht. Für diese Tätigkeiten existiert ein ausreichender Arbeitsmarkt (mehr als 100 im freien Wettbewerb zugängliche Stellen).
Auf die Feststellungen des Erstgerichts zur Berufsbeschreibung der Aufseher (Urteilsseiten 21 bis 23) wird verwiesen.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11. Mai 2017 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege. Sie sprach weiters aus, dass ab 1. Juli 2017 vorübergehende Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege; daher sei als medizinische Maßnahme der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der weitere Krankheitsverlauf abzuwarten. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der österreichischen Krankenversicherung. Begründend führte die Beklagte aus, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes vorübergehend nicht im Stande sei, eine Tätigkeit nach § 255 Abs 3 ASVG auszuüben. Auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestünde kein Anspruch, weil der Kläger nicht in ausreichender Dauer Pflichtversicherungsmonate in einem erlernten oder angelernten Beruf erworben habe. Da er seinen Wohnsitz nicht in Österreich habe und ein für den Export des Rehabilitationsgelds notwendiges Naheverhältnis zu Österreich nicht bestehe, habe er keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der österreichischen Krankenversicherung.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Zuerkennung der Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe ab 1. Juni 2017. Begründend bringt der Kläger vor, er habe Probleme mit der Lendenwirbelsäule und könne nicht mehr als zwei bis drei Stunden in entweder stehender oder sitzender Position verbringen. Er habe in Slowenien eine Hochschule besucht und arbeite zur Zeit als Elektromonteur in Österreich. Dieser Tätigkeit gehe er seit ca 4,5 Jahren nach. Er erhalte sowohl aus Slowenien als auch aus der Schweiz eine Invalidenrente.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bringt vor, dass der Kläger im Beobachtungszeitraum gemäß § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen sei und noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Es bestehe kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
Mit Urteil vom 25. Mai 2020 zu ** (ON 30) wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Gewährung der Invaliditätspension ab dem 1. Juni 2017 ab (Spruchpunkt 1.) und stellte fest:
sowie
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Kläger (gegen den klagsabweisenden Teil) als auch die Beklagte (gegen die Spruchpunkte 3. und 4.) Berufung.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2020, 6 Rs 43/20w, gab das Oberlandesgericht Graz beiden Berufungen Folge, hob das Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Zur Berufung des Klägers verwies das Rechtsmittelgericht zusammengefasst darauf, dass zur Klärung der Frage, ob dem Kläger Berufsschutz zukomme, auch die in Slowenien erworbenen Versicherungsmonate zu berücksichtigen seien. Zu prüfen sei daher, ob der Kläger in diesen Zeiten einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt habe.
Zur Berufung der Beklagten vertrat das Oberlandesgericht Graz den Standpunkt, dass eine Verpflichtung Österreichs Rehabilitationsgeld als eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Artikel 3 Abs 1 lit a VO 883/2004 zu exportieren, nicht bestehe, weil der Kläger die überwiegende Anzahl der Versicherungszeiten in Slowenien erworben habe. Demnach unterliege er den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedsstaats, hier also den slowenischen Rechtsvorschriften.
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshofs gegen die aufhebende Entscheidung zu. Gegen diesen Beschluss erhob nur der Kläger Rekurs an den Obersten Gerichtshof, mit dem er für den Fall, dass er keinen Anspruch auf Invaliditätspension habe, die Bejahung seines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung anstrebte.
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Klägers mit Beschluss vom 26. Februar 2021, 10 ObS 16/20a, zurück (ON 44). Gegenstand des Verfahrens sei primär der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension. Die Feststellungen gemäß § 367 Abs 4 Z 1 bis 4 ASVG habe der Pensionsversicherungsträger (von Amts wegen) nur zu treffen, wenn die beantragte Leistung abgelehnt werde, weil dauernde Invalidität aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands nicht anzunehmen sei. Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sei der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension. Die Beklagte, die keinen Rekurs erhoben habe, sei in ihrer Rekursbeantwortung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass zur Beurteilung des Vorliegens eines Berufsschutzes auch die in Slowenien erworbenen Versicherungszeiten einzubeziehen seien, ausdrücklich beigetreten. Damit stelle sich die vom Kläger aufgeworfene Frage seines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld im derzeitigen Verfahrensstadium nicht, sodass keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege.
Im fortgesetzten Verfahren brachte der Kläger noch vor, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mehr als 90 Pflichtversicherungsmonate als Elektriker/Elektroniker/Elektromonteur/Elektrofacharbeiter erworben zu haben. Sämtliche Voraussetzungen des § 255 Abs 1 ASVG seien daher erfüllt.
Die Beklagte wendete noch ein, dass eine Nostrifikation nicht vorliege. Ein Gleichstellungsbescheid im Sinne des § 27a BAO sei nicht vorgelegt worden, sodass ein Berufsschutz nur über die Anlernqualifikation des § 255 Abs 2 ASVG in Betracht komme. Im Übrigen sei der Kläger schulbar und umschulbar, sodass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zweckmäßig erscheine.
Mit Urteil vom 16. Mai 2022 zu ** (ON 82) wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Zuerkennung der Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab dem 1. Juni 2017 und ein (nicht ausdrücklich erhobenes) Eventualbegehren ab. Es vertrat den Standpunkt, dass dem Kläger, der 99 Monate in Slowenien und 46 Monate in Österreich gearbeitet habe, kein Berufsschutz zukomme. Er habe zwar eine Berufsausbildung zum Elektriker in Slowenien absolviert, jedoch keinen Gleichstellungsbescheid im Sinne des § 27a Abs 2 BAG vorgelegt. Ein erlernter Beruf liege daher nicht vor. Er genieße auch keinen Berufsschutz als angelernter Elektroinstallateur, weil er nicht über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die einem österreichischen Lehrberuf gleichzuhalten seien. Da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten verrichten könne, sei er nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG.
Mit Beschluss vom 19. Jänner 2023, 6 Rs 40/22g, gab das Oberlandesgericht Graz einer vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung Folge und hob das Urteil abermals auf. Dem Erstgericht wurde zusammengefasst aufgetragen, den genauen Inhalt der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten festzustellen.
Im fortgesetzten Verfahren bringt der Kläger noch vor, in Slowenien 146, in Österreich 46 und in der Schweiz 22 Monate gearbeitet zu haben, wobei er den Beruf eines Elektrotechnikers angelernt habe. Er habe im Jahr 1994 die Abschlussprüfung der slowenischen Mittelschule mit elektrotechnischer und informatischer Ausrichtung abgelegt. Im Verfahren sei von der aus dem Jahr 2010 stammenden österreichischen Ausbildungsvorschrift ausgegangen worden, welche schon ausgehend vom technischen Fortschritt über zwei Jahrzehnte eine längere Lehrzeit vorsehe. Er verfüge aufgrund seiner Berufsausbildung und seiner Arbeitserfahrung über solche Kenntnisse und Fähigkeiten als Elektrotechniker, dass er eine Person, die den Beruf eines Elektrotechnikers in Österreich erlernt habe, vollwertig ersetzen könne. Das zweite ergänzende berufskundliche Sachverständigengutachten vom 4. Februar 2022 sei zur Beurteilung, ob ein angelernter Beruf vorliege, nicht geeignet. Die Fachprüfung sei 28 Jahre nach der Abschlussprüfung, 12 Jahre nach Einführung der österreichischen Ausbildungsordnung und fünf Jahre nach dem Pensionsantritt des Klägers durchgeführt worden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nach dem Pensionsantritt Erinnerungslücken auftreten würden. Da der Kläger Pensionist sei, stelle sich die Frage eines Umschulungsgelds gar nicht.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. Juni 2017 und ein „Eventualbegehren“ auf Feststellung, dass ab 1. Juni 2017 vorübergehende Invalidität vorliege und der Kläger Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung habe, neuerlich ab.
Auf Grundlage des eingangs zusammengefasst dargestellten, soweit in Kursivschrift stritten Sachverhalts vertritt es in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, dass die Annahme eines erlernten Berufs schon deswegen ausscheide, weil ein Gleichstellungsbescheid im Sinne des § 27a Abs 2 BAG nicht vorliege. Der Kläger habe einen solchen gar nicht beantragt. Für die Beantwortung der Frage des Berufsschutzes sei daher zu klären, ob der Kläger den Beruf eines Elektrotechnikers angelernt habe. Das sei zu verneinen. Selbst wenn er in einem Teilbereich Kenntnisse und Fähigkeiten eines Elektrotechnikers für Anlagen- und Betriebstechnik (vormals Betriebselektriker) besitze, komme ihm dennoch kein Berufsschutz zu, weil ihm Kerntätigkeiten dieses Berufsbilds teilweise fremd seien. Aus diesem Grund sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Sein Leistungskalkül sei mit der Tätigkeit eines Aufsehers oder Parkgaragenkassiers vereinbar. Er sei daher nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, ohne eine Berufungsbeantwortung zu erstatten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A) Zur Verfahrensrüge:
Der Kläger rügt, dass der berufskundliche Sachverständige seine Tätigkeiten und Fähigkeiten anhand der Lehrpläne einer Ausbildung beurteilt habe, die erst seit dem Jahr 2020 existiere. Insofern erweise sich das berufskundliche Sachverständigengutachten als ergänzungsbedürftig.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zeigt der Kläger mit diesen Argumenten nicht auf.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es eine Rechtsfrage, ob ein angelernter Beruf vorliegt. Grundlage für die Lösung dieser Frage bieten Feststellungen einerseits über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden und andererseits über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im einzelnen Fall verfügte (RS0084563). Zur Tatfrage gehört die Feststellung der vom Versicherten erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten (10 ObS 37/12g, 10 ObS 260/02m, 10 ObS 47/93). Die vom Kläger in seiner Verfahrensrüge aufgeworfenen Fragen betreffen daher nicht das berufskundliche Sachverständigengutachten, dass er als ergänzungsbedürftig und unrichtig sieht, sondern die rechtliche Beurteilung. Insoweit wird auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne eines gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangels zeigt der Kläger mit seinen – im Wesentlichen Rechtsfragen betreffenden – Ausführungen nicht auf. Von einem solchen kann nämlich nur bei Vorliegen der in § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen ausgegangen werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn sich ein Gutachten als ungenügend, mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder nicht vervollständigbar erweist, weil nur in solchen Fällen von nicht beseitigbaren, weitere Erhebungen gebietenden Gutachtensmängeln ausgegangen werden kann. Bestehen seitens des Gerichts aber keine Bedenken gegen den Beweiswert eines bereits vorliegenden vollständigen, in sich widerspruchsfreien und nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Gutachtens, bleibt die Entscheidung, ob weitere gutachtensbezogene Erhebungen erforderlich sind, oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und vermag schon an sich keinen Verfahrensmangel zu begründen (RS0113643, RS0040632).
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
B) Zur Beweisrüge:
Der Kläger strebt anstelle der eingangs kursiv dargestellten Feststellungen F 1 bis F 3 folgende Ersatzfeststellungen an:
„ [EF 1] Der Kläger verfügt über die Fähigkeiten und Kenntnisse aus dem Berufsbild der Lehrausbildung eines Elektrotechnikers, so wie diese in der Praxis von qualifizierten Fachkräften in Österreich verlangt werden. Allenfalls verfügt der Kläger nicht über alle Kenntnisse entsprechend dem Lehrplan, der erst im Jahr 2020 neu geschaffenen Lehrausbildung des „Elektrotechnikers für Anlagen- und Betriebstechnik“. Diesbezüglich fehlen keine Kenntnisse aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen, sondern handelt es sich um einen hier schlicht nicht relevanten Kenntnisstand.
[EF 2] Kerntätigkeiten dieses Berufs, welche üblicherweise von diesen Fachkräften in Österreich verrichtet werden, wie das selbständige Errichten und Inbetriebnehmen von elektrischen Maschinen, das Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an elektrischen Maschinen inklusive den erforderlichen Schutzmaßnahmeprüfungen, das Installieren, Inbetriebnehmen, Prüfen, Instandhalten und Warten von Systemen der (richtig wohl) Steuerungs- und Regelungstechnik hat der Kläger in Slowenien und Österreich in der Praxis ausgeführt.
[EF 3] Der Kläger war nur im Elektroinstallationsbereich tätig. Es gibt einen Arbeitsmarkt in Österreich, mit 100 Tätigkeiten von Elektriker:innen, die nur im Teilbereich Elektroinstallationen eingesetzt sind. Für diesen Teilbereich hat der Kläger die Fähigkeiten und Kenntnisse erworben. Die Kenntnisse eines gelernten Elektrikers, ebenso jene eines Elektroinstallationstechnikers sind in der Praxis nicht umfassender.“
Für alle Ersatzfeststellungen führt der Kläger (wiederum) nur ins Treffen, dass der berufskundliche Sachverständige seinem Gutachten den Lehrplan eines Lehrberufs zugrunde gelegt habe, der erst seit dem Jahr 2020 existiere. Damit seien die auf Grundlage des berufskundlichen Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen nicht einschlägig.
Dem ist zu erwidern:
Die Geltendmachung des Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung erfordert die bestimmte Angabe a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen er sich beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Unwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T 2]). Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht darlegt, auf welche aktenmäßig vorhandenen Grundlagen er die beantragten Ersatzfeststellungen stützen will (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 ZPO Rz 15 mwN).
In Wahrheit zielt der Kläger darauf ab, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass ihm kein Berufsschutz zukomme, zu entkräften, zumal er sich gegen die Feststellungen des Erstgerichts zu seinen in der Praxis tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten (Urteilsseiten 9 und 10) nicht wendet. Ob es sich dabei um Tätigkeiten handelte, die die Annahme eines angelernten Berufs rechtfertigen könnten, stellt ebenso eine Rechtsfrage dar, wie an welchem Lehrberuf oder – zeitlich gesehen – an welchen Ausbildungsvorschriften die Qualifikation des Klägers zu messen ist (vgl RS0128472). Auf diese Fragen wird – wie bereits zur Mängelrüge aufgezeigt – bei Behandlung der Rechtsrüge eingegangen werden.
Eine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichts, das die bekämpften Feststellungen – soweit diese überhaupt die Sachverhaltsebene betreffen – auf das berufskundliche Sachverständigengutachten gründete, zeigt der Kläger nicht auf. Insbesondere vermag er vor dem Hintergrund der unstrittigen Feststellungen zu seinen tatsächlich verrichteten Tätigkeiten die zu EF 2 gezogene Annahme, dass er die in der bekämpften Feststellung F 2 aufgezählten Tätigkeiten ausgeführt habe, ebenso wenig zu begründen, wie die zu EF 3 begehrte Ersatzfeststellung, wonach „die Kenntnisse eines gelernten Elektrikers oder Elektroinstallationstechniker in der Praxis nicht umfangreicher seien“ als die vom Kläger im Elektroinstallationsbereich erworbene Qualifikation.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer plausibel begründeten, durch die vorliegenden Beweisergebnisse gut abgesicherten, daher insgesamt unbedenklichen, jedenfalls aber durch den Vortrag in der Beweisrüge nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
C) Zur Rechtsrüge:
Die Argumente des Klägers lassen sich im Wesentlichen auf drei Themenbereiche zusammenfassen und zwar 1. dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten anhand einer Lehrausbildung, die erst seit dem Jahr 2020 existiere beurteilt worden sei, 2. dass nicht geklärt worden sei, welche Fähigkeiten und Kenntnisse von angelernten Facharbeitern in der Praxis tatsächlich verlangt würden und 3. dass das Erstgericht nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass er seine Ausbildung vor Jahrzehnten abgeschlossen habe (gemeint offenkundig: Abschlussprüfung in Slowenien im Jahr 1994) und sich die Technik zwischenzeitig weiterentwickelt habe.
Diese Argumente überzeugen nicht.
Klarzustellen ist zunächst, dass im Berufungsverfahren nur mehr strittig ist, ob dem Kläger über die Anlernqualifikation des § 255 Abs 2 ASVG Berufsschutz zukommt.
Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Bildet die Erwerbstätigkeit des Versicherten, die er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (hier: 1. Juni 2017) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten ausgeübt hat, einen Teil eines Lehrberufs, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen. Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufs gestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereichs umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (RS0084585, RS0084638). Wie bereits mehrfach betont, ist die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Frage bilden nach ständiger Rechtsprechung Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten über die der Versicherte im Einzelfall verfügt und über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden (10 ObS 131/22w, RS0084563). Das Erstgericht traf verlässliche Feststellungen zu den vom Kläger ab 1. Februar 1998 verrichteten Tätigkeiten (Urteilsseiten 9 und 10), die sich dahin zusammenfassen lassen, dass er Strom- und Elektroinstallationen verlegte, Kameras und Sensoren für Sicherheitssysteme installierte, Elektroinstallationen in einem Hotel austauschte, in einem **-Werk alte Kabel entfernte und neue Kabel einzog und auf Baustellen Elektroinstallationen durchführte. Er schloss aber keine Schaltschränke an, führte keine SPS-Programmierungen durch und erledigte auch keine elektrotechnischen Arbeiten an Produktionsmaschinen. Schon daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der Kläger die für den Beruf eines Elektrotechnikers erforderlichen qualifizierten Arbeiten in der Praxis nicht ausführte. Feststeht nämlich, dass zu den Kerntätigkeiten eines Elektrotechnikers für Anlagen- und Betriebstechnik das selbständige Errichten und Inbetriebnehmen von elektrischen Maschinen, die Arbeiten an Systemen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie das Suchen und Beheben von Fehlern und Störungen an elektrischen Maschinen inklusive den erforderlichen Schutzmaßnahmenprüfungen zählen. Für die beantragten Ersatzfeststellungen, dass der Kläger diese Arbeiten in der Praxis ausführte, fehlt es an Beweisergebnissen. Der Kläger verfügt auch über keine Kenntnisse in Bezug auf Elektromaschinen und (nur) über Teilkenntnisse in Bezug auf Steuerung. Schon aufgrund der Feststellungen zu den vom Kläger in der Praxis verrichteten Arbeiten und zu den Kerntätigkeiten des Lehrberufs eines Elektrotechnikers für Anlagen- und Betriebstechnik zeigt sich, dass der Kläger die Kenntnisse und Fähigkeiten, die gelernte Arbeiter diesen Berufs ganz allgemein beherrschen, nicht durch praktische Arbeit erworben haben kann.
In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG unterschieden werden muss, ob ein Berufsschutz im Sinne eines gelernten oder angelernten Berufs – wie hier (ein Gleichstellungsbescheid nach § 27a Abs 1 BAG liegt unstrittig nicht vor) – erst zu erwerben ist oder ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeiten weiterhin erhalten bleibt (10 ObS 85/09m, 10 ObS 54/00i, RS0084497 [T 11]). Schon daraus wird deutlich, dass der Kläger durch die tatsächlich ausgeübten Teiltätigkeiten (Elektroinstallationsbereich) des Lehrberufs keinen Berufsschutz erlangen konnte, weil – wie bereits dargelegt – eindeutig zwischen Begründung und Erhaltung des Berufsschutzes zu unterscheiden ist.
Auch das Argument, dass die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf erst nach dem Abschluss seiner Ausbildung (gemeint wohl Abschlussprüfung der dreijährigen Mittelschule mit elektrotechnischer und informatischer Ausrichtung im Jahr 1994 in Slowenien) eingeführt wurden, erweist sich als nicht stichhältig.
Entgegen den Berufungsausführungen wurde die dreieinhalbjährige Modular-Lehrausbildung der Elektrotechniker für Anlagen- und Betriebstechnik im Jahr 2010 (Urteilsseite 10) eingeführt. Feststeht auch, dass die Ausbildungsvorschriften für den Beruf des Elektroinstallateurs mit 30. Juni 2002 außer Kraft traten (Urteilsseite 11). Es entspricht aber der Rechtsprechung, dass dann, wenn ein Versicherter seine Tätigkeit (hier im Elektroinstallationsbereich) weit überwiegend während einer Zeit ausgeübt hat, in der es den früheren (- ohne Lehrabschluss ausgewählten -) Lehrberuf nicht mehr gab, sich die Beurteilung, ob die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit als angelernter Beruf zu qualifizieren ist, an dem neu geschaffenen Lehrberuf (hier: Elektrotechniker für Anlagen- und Betriebstechnik) zu orientieren hat (vgl 10 ObS 152/12v, RS0128472). Die Ausbildungsvorschriften für den Beruf des Elektroinstallateurs traten mit 30. Juni 2002 außer Kraft (Urteilsseite 11). Der Kläger arbeitete daher überwiegend zu einer Zeit, in der es den Lehrberuf des Elektroinstallateurs in dieser Form gar nicht mehr gab. Er begann seine Berufstätigkeit feststellungsgemäß am 1. Februar 1998 (Urteilsseite 9) und war im ersten Jahr als Maschinenführer tätig. Davon, dass das keine Berufsschutz- im hier zu prüfenden Sinn- gewährende Tätigkeit darstellte, kann zwanglos ausgegangen werden. Da der Kläger seine Tätigkeiten, die er zur Begründung des Berufsschutzes heranziehen will im Februar 2015 beendete, (dass er in der Schweiz zum Erwerb eines Berufsschutzes geeignete Tätigkeiten verrichtete, behauptete er nicht) hat das Erstgericht zu Recht die festgestellten Ausbildungsinhalte zur Beurteilung, ob der Kläger die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die üblicherweise an Absolventen dieses Lehrberufs gestellt werden, herangezogen.
Das Argument, dass der Kläger die Abschlussprüfung vor Jahrzehnten abgeschlossen hat, überzeugt schon deswegen nicht, weil jeder gelernte Arbeiter nach der Lehrabschlussprüfung seine Fähigkeiten und Kenntnisse dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen und sich das dafür erforderliche Wissen in Theorie und Praxis anzueignen hat. Im Übrigen rechtfertigen nach der Rechtsprechung (vgl 10 ObS 131/22w) auch fehlende theoretische Kenntnisse die Versagung des Berufsschutzes.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die im Teilbereich Elektroinstallationen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers den Erwerb eines Berufsschutzes nicht zu rechtfertigen vermögen, zumal die Kenntnisse eines gelernten Elektrikers oder Elektroinstallationstechnikers viel umfassender sind.
Dass es einen Arbeitsmarkt für Elektriker gibt, die nur im Teilbereich Elektroinstallationen eingesetzt werden, mag zutreffen, bedeutet aber nicht, dass (nur) in diesem Teilbereich ausgeübte Tätigkeiten den Erwerb eines Berufsschutzes begründen können.
Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 138/02w ist nicht einschlägig, zumal es dort um die Frage ging, ob der Kläger durch die ausgeübten Tätigkeiten in einem Mischberuf, wobei er in dem einen dieser Berufe 70 % und im anderen weniger als 70 % des Kenntnis- und Fähigkeitsstands erworben hatte, wie er in der österreichischen Praxis von einem gelernten Arbeiter verlangt wird, Berufsschutz erwerben konnte.
Hier hat der Kläger Kerntätigkeiten des gelernten Berufs nicht verrichtet. Die kollektivvertragliche Einstufung als Facharbeiter oder der Umstand, dass eine Tätigkeit eine verantwortungsvolle ist, ist für die Beurteilung, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ohne Bedeutung (RS0084673, RS0084506).
Da dem Kläger kein Berufsschutz als angelernter Elektrotechniker zukommt und er im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG unstrittig auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 1 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zuzulassen, weil es sich um eine Einzelfallbetrachtung handelt.
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