Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits, die Richterin Dr in . Meier, den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Zaponig (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , **, zuletzt vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B* C* eGen. , **, vertreten durch Mag. a Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen EUR 35.000,00 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits und Sozialgericht vom 6. März 2025, ** 179, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert , dass es neu gefasst lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 35.000,00 samt 8,58 % Zinsen seit 1. Dezember 2018 zu bezahlen und die mit EUR 48.329,15 (darin EUR 788,00 an Barauslagen und EUR 7.923,26 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 5.162,52 (darin enthalten EUR 610,42 an USt und EUR 1.500,00 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Oktober 2018 Angestellter der Beklagten. Nach einer Ausbildung zum Geschäftsleiter beim D* E* (in der Folge D*) wurde er mit Dienstvertrag vom 12. Jänner 2007 ab 1. Jänner 2007 zum Geschäftsleiter der Beklagten für den Bereich „Markt“ bestellt; im Jahr 2013 erfolgte die Bestellung zum Geschäftsleiter für den Bereich „Marktfolge“. Geschäftsleiter für den Bereich „Markt“ wurde Mag. F*.
Am 10. Februar 2010 unterfertigten die Streitteile eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung. Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch Unterstreichen durch den Senat):
PENSIONSZUSAGE
Durch die folgende Vereinbarung erteilt die
[Beklagte]
dem [Kläger]
im Folgenden Begünstigter genannt, eine direkte Leistungszusage im Sinne des Betriebspensionsgesetzes (BPG).
[…]
§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft.
§ 2 Arten der Versorgungsleistungen
Die Pensionszusage umfasst folgende Versorgungsleistungen:
1. Alterspension
[...]
§ 3 Alterspension
Dem Begünstigten gebührt nach vollendeten 35. Lebensjahr und mind. 2 vollendeten Dienstjahren als Geschäftsleiter eine Alterspension ab Vollendung des 65.Lebensjahres . Weiters ist Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis zur [Beklagten] beendet wurde. Die Alterspension wird lebenslang gewährt und von der [Beklagten] während der Dauer der Beschäftigung durch eine Versicherungsprämie in eine Rückdeckungsversicherung gemäß einem Rententarif in der Höhe von […] finanziert.
[...] Garantiert ist jedoch immer nur die Grundrente. Über Verlangen des Begünstigten ist dieser abzufinden, auch wenn der Unverfallbarkeitsbetrag (Rückkaufswerte inklusive Gewinnbeteiligung) im Zeitpunkt des Leistungsanfalles den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag übersteigt.
[…]
§ 12 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Tätigkeit bei der B* als Geschäftsleiter vor Eintritt eines Leistungsfalles
Die Ansprüche aus diesem Vertrag erlöschen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalles durch Entlassung aus Verschulden des Begünstigten oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt des Begünstigten beendet wird oder der Begünstige vor Eintritt eines Leitungsfalles wegen grob schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsleiter der B*, abberufen wird. Bei allen anderen Formen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bleiben die Ansprüche aus dieser Pensionszusage im Umfang des Unverfallbarkeitsbetrages (Rückkaufswerte inklusive Gewinnbeteiligung) gemäß § 7 BPG erhalten. Im Hinblick auf die Verfügung des Unverfallbarkeitsbetrages gelten die Verfügungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 3 und Abs. 6 BPG. Über Verlangen des Begünstigten ist dieser auch vor Vollendung des 65.Lebensjahres abzufinden, auch wenn gemäß § 7 Abs. 6 BPG der Unverfallbarkeitsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag übersteigt. Der Beginn der 5 jährigen Unverfallbarkeitsfrist wird mit Erteilung der Geschäftsleiterbefugnis (1.1.2007) vereinbart. Damit sind sämtliche Ansprüche aus dieser Zusage abgedeckt.
[…]
Als Geschäftsleiter „Marktfolge“ war der Kläger (zusammengefasst) für das Risikomanagement, das Kreditgeschäft, das Personal und Rechnungswesen und für die Implementierung von Präventionsmechanismen betreffend Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Betrug und dergleichen zuständig.
Ein Regelwerk im Sinne einer Handlungsanleitung für Geschäftsleiter gab es bei der Beklagten nicht. Die Zuständigkeit und die Aufgabengebiete der Geschäftsleiter waren im Geschäftsverteilungsplan enthalten. Danach war der Kläger als Geschäftsleiter „Marktfolge“ alleine zuständig für
- die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung des Meldewesens im Sinne des BWG;
- die Einberufung und Organisation von Geschäftsleiter , Vorstands und Aufsichtsrats sowie Ausschusssitzungen;
- die Protokollierung von Beschlüssen, Zustimmungen und sonstigen Informationen;
- Warnmitteilungen zu Geldwäscherei und Betrugsbekämpfung;
- die Risikoidentifizierung im Sinne einer strukturieren Erfassung aller Risiken sowie Quantifizierung von Risiken und Deckungsmassen;
- die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Dokumentation der internen Kontrollsysteme;
- die Einhaltung der Ordnungsnormen;
- die Erstellung, Umsetzung und Kontrolle der internen Leitlinien für Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;
- die Einholung von Bewilligungen im Sinne des BWG und die rechtzeitige Durchführung von Anzeigen.
In folgenden Belangen hatte der Kläger initiativ tätig zu werden und gemeinsam mit dem anderen Geschäftsleiter Entscheidungen zu treffen:
- Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen (Satzung, Geschäftsordnung);
- Evaluierung von strategischen Rahmenbedingungen und Einbringung in den Entscheidungsprozess;
- Koordination der Kontakte mit der Bankenaufsicht und Behörden;
- Personalentwicklung.
Demgegenüber fielen unter anderem die kundengeschäftsbezogenen Aufgaben, darunter die
- Sicherstellung der Zweckmäßigkeit der Verfahren zur Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und deren Einhaltung;
- Organisation der Intensivbetreuung im Rahmen des Risikomanagements;
- Sicherstellung der Qualität in der Verkaufsberatung und Dokumentation;
- Initiierung des Produkteinführungsprozesses (PEP);
- Erfüllung der Bestimmungen des Depotgesetzes und der Pflichten des WAG;
- Umsetzung der Geldwäschereibestimmungen;
in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Geschäftsleiters „Markt“ Mag. F*.
Die Beklage ist ein selbständiges Kreditinstitut mit einer Bilanzsumme von 180 bis 190 Millionen Euro. Sie ist Aktionärin der G* E* (in der Folge G*), welche für die ** B* Serviceleistungen erbringt. In rechtlichen Belangen können sich die B* an die Rechtsabteilung der G* wenden.
Mit Vertrag vom 24. November 2009 beauftragte die Beklagte die G* mit der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. In Punkt 1. dieses Vertrags ist festgehalten, dass die Organisationseinheit [der G*] „AML [Anti Money Laundering]-Compliance“ unter anderem laufendes Kundenmonitoring im Hinblick auf Geldwäschereiverdacht durchführt, bei der Geschäftsabwicklung mit Hochrisikokunden Unterstützung leistet und anlassbezogene Informationen bei Änderung der Kundenklassifizierung erteilt. Die G* stellte der Beklagten auch die Abwicklungsrichtlinie „Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ zur Verfügung, die vom Kläger ohne Modifizierungen übernommen wurde.
In den Jahren 2017 und 2018 stellte die G* der Beklagten die technischen Kontrollmechanismen H* (I*) und J* zur Verfügung. Bei H* handelt es sich um eine Software zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die im Wesentlichen aus den Modulen Kundenrisikoklassifizierung (CDD), AML Kundenmonitoring und Watchlist Management (WLM) besteht. Beim AML Kundenmonitoring werden sämtliche Transaktionen und daher auch im Lastschriftverfahren durchgeführte Transaktionen nachträglich überprüft. Als Software zum nachträglichen Erkennen von Mustern und Transaktionen, die auf Geldwäscherei hinweisen, dient H* nicht in der Betrugserkennung oder -prävention. Die Software J* dient der Erkennung von betrügerischen Zahlungen im Zahlungsverkehr. Es werden alle Zahlungen (Überweisungen) geprüft, die durch den Kunden vom Konto vorgenommen werden. Überweisungsaufträge, die am Bankschalter erteilt werden, werden jedoch üblicherweise im J* nicht als verdächtig ausgewiesen. Zudem prüft J* nur Zahlungsausgänge von einem Konto, nicht aber Zahlungseingänge auf ein Konto, sodass Lastschrifteinzüge nicht auf Auffälligkeiten überprüft werden. Grund dafür ist, dass nach den Vorschriften Einzugsermächtigungen nach entsprechender Prüfung durch den zuständigen Bankmitarbeiter nur an seriöse Kunden mit ausgezeichneter Bonität vergeben werden dürfen. Die Betrugsform der „Lastschriftreiterei“ wird daher im J* nicht erkannt.
Weiters bestand eine „Banktabelle“ mit Betragsgrenzen, ab deren Überschreitung eine Transaktion, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine ausgehende oder eingehende Zahlung handelte, im Zahlungsverkehrssystem automatisch genehmigungspflichtig wurde und in die DRB (Dezentrale Rückleitungs Datenbank) gelangte, wo sie vom zuständigen Kundenbetreuer manuell freigegeben werden musste. Die vom D* im Jahr 2011 empfohlene Grenze von EUR 100.000,00 wurde von der Beklagten übernommen, sodass sämtliche Zahlungsaus und eingänge (also auch Lastschrifteinzüge) ab einem Betrag von EUR 100.000,00 bei der Beklagten in die DRB zur manuellen Freigabe gelangten. Der Schutzmechanismus der DRB umfasste allerdings nicht „Eilüberweisungen“, die noch am selben Tag innerhalb der „Cut Off“-Zeiten (0:00 Uhr bis 15:30 Uhr) verarbeitet werden mussten. Andernfalls wären Eilüberweisungen nicht durchführbar gewesen.
Defizite bestanden bei der Beklagten im Hinblick auf das SEPA Lastschriftverfahren. Dabei handelt es sich um einen bargeldlosen Zahlungsverkehr, bei dem der Zahlungsempfänger (Gläubiger) mit Einverständnis des Zahlungspflichtigen (Schuldners) die Bank beauftragt, einen Betrag vom Konto des Schuldners abzubuchen und dem eigenen Konto gutzuschreiben. Bei Widerspruch des Belasteten oder mangelnder Kontodeckung ist die Bank des Belasteten berechtigt, den eingezogenen Betrag zurückzuholen; die Bank des Einziehenden muss die Rückbuchung durchführen. Im Wege des SEPA Lastschriftverfahrens kann binnen kurzer Zeit ein hohes Guthaben auf dem Konto des Einzugsberechtigten entstehen, das sich aber durch Rückforderungen ebenso kurzfristig in einen Negativsaldo umwandeln kann, sodass faktisch eine (ungewollte) Kreditgewährung durch das Kreditinstitut des einziehenden Kunden erfolgt. Das SEPA Lastschriftverfahren ist grundsätzlich missbrauchsanfällig, da die beteiligten Kreditinstitute die Berechtigung der Kundenforderung nicht überprüfen. Schutz vor möglichem Missbrauch und eine faktisch ungedeckte Kreditvergabe bieten eine restriktive Zulassungspraxis durch Bonitätsprüfung der Kunden und die Festlegung von Limits, welche den Lastschrifteinzug nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zulassen. In der Bankpraxis sind daher Bonitätsprüfung und Lastschriftlimitsetzung vor der Zulassung von Kunden zum SEPA Lastschriftverfahren wesentlich und üblicherweise obligatorisch. Bei Einhaltung dieser banküblichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung ist das Ausfallsrisiko beim SEPA Lastschriftverfahren kaum gegeben oder vernachlässigbar gering.
In den Jahren 2017 und 2018 wurde bei der Beklagten das SEPA Lastschriftverfahren nur in den Schulungsunterlagen des D*, die nach dem Dienstanweisungshandbuch der Beklagten Dienstanweisungscharakter hatten, behandelt. Dort war nur festgelegt, dass eine Bonitätsprüfung vorzunehmen und eine „ausreichende“ Bonität des Kunden erforderlich ist. Weitere Festlegungen gab es nicht. Es war nicht angegeben, wann von „ausreichender“ Bonität auszugehen ist, welche Überwachungen vorzunehmen sind und wer für die Zulassung zum SEPA Lastschriftverfahren zuständig ist. Bei der Beklagten existierten daher insgesamt keine klaren und ausreichenden Dienstanweisungen für das SEPA Lastschriftverfahren. Diese Mängel wurden trotz Beanstandungen durch die Innenrevision in den Jahren 2013 bis 2015 nicht behoben.
Zudem wurde das Lastschriftverfahren trotz der mangels Betragslimitierung bestehenden Risiken bei der Beklagten im IKS (Internes Kontrollsystem) nicht im Kreditbereich abgebildet; es wurde auch kein Frühwarnsystem - etwa durch Generierung von Warnmeldungen bei Rückleitungen - implementiert. Bei der Beklagten bestand daher für das SEPA Lastschriftverfahren faktisch kein Risikomanagement oder controlling. Ein allfälliges stetiges Ansteigen des Kreditrisikos durch eine steigende Anzahl von Gutschriften durch Lastschrifteinzüge in Verbindung mit der Möglichkeit von Rücklastschriften wurde im Kreditrisikomanagement nicht erkannt, sodass die Risikomanager der Beklagten in einem solchen Fall auch keine Maßnahmen hätten setzen können. Das IKS der Beklagten war hinsichtlich des SEPA Lastschriftverfahrens wirkungslos.
Ein sorgfältiger Geschäftsleiter für den Bereich „Marktfolge“ hätte für das SEPA Lastschriftverfahren bei der Beklagten ein damals branchenübliches Höchstbetragslimit von EUR 10.000,00 pro Lastschrift festgelegt und den Mitarbeitern klare Dienstanweisungen dahin erteilt, dass vor Einräumung einer Berechtigung zur Teilnahme am SEPA Lastschriftverfahren eine Bonitätsprüfung wie im Kreditbereich nach dem Ratingverfahren vorzunehmen ist und nur Kunden mit guter Bonität für dieses Verfahren zugelassen werden dürfen. Er hätte die Zuständigkeit für die Einräumung von Berechtigungen zur Teilnahme am SEPA Lastschriftverfahren festgelegt und für eine laufende Überwachung [der zum Lastschriftverfahren zugelassenen Kunden] durch ein jährliches Rating gesorgt. Wären diese Maßnahmen gesetzt worden, hätte bei der Beklagten kein erhöhtes Kreditrisiko im Zusammenhang mit dem SEPA Lastschriftverfahren bestanden.
Die Betrugsform der „Lastschriftreiterei“ war in der Bankenbranche in den Jahren 2017 und 2018 allgemein bekannt. Dabei werden von Inhabern von SEPA Lastschriftmandaten unberechtigte Lastschrifteinzüge vorgenommen und über die dadurch generierten Guthaben Verfügungen durch Weiterüberweisungen getroffen, bevor die Einzugsbeträge wieder rückgeleitet werden können.
Im Jänner 2017 eröffnete Dr. K* nach Anfrage durch Geschäftsleiter Mag. F* bei der Beklagten ein Privatkonto und als Geschäftsführer der L* GmbH Co KG sowie der M* GmbH für jede dieser Gesellschaften ein weiteres Konto. Da es sich bei diesen Konten um reine Guthabenskonten ohne Überziehungsrahmen handelte, hielt Geschäftsleiter Mag. F*, der Dr. K* als Mitglied des N* Clubs kannte und als vertrauenswürdig einschätzte, weder eine Bonitätsprüfung noch ein inhaltliches Risk Rating für erforderlich. Er holte auch keine KYC[Know Your Customer] Informationen zu den Neukunden, insbesondere über Art und Zweck der Geschäftsbeziehung, ein. Im Rahmen der Risikoklassifizierung wurden die Firmenkonten als mittleres und das Privatkonto als niedriges Risiko eingestuft. Der Kläger war in die Aufnahme der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu Dr. K* und dessen Gesellschaften nicht eingebunden.
Aufgrund einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung im Jahr 2015 war Dr. K* bei der G* als hohes Risiko eingestuft und einem erhöhten Monitoring im System H* unterzogen sowie auf die interne „Blacklist“ gesetzt worden. Anlässlich der Eröffnung der Konten bei der Beklagten wurde aus der „Blacklist“ im System eine Warnung generiert. Die Warnung mit dem Hinweis auf die Geldwäsche Verdachtsmeldung wurde am selben Tag an die Beklagte weitergeleitet und auch Geschäftsleiter und Kundenbetreuer Mag. F* zur Kenntnis gebracht. Weder Mag. F* noch die Geldwäschebeauftragte der Beklagten nahmen die Warnung zum Anlass, die Risikoeinstufung der von Dr. K* eröffneten Konten auf hohes Risiko zu ändern oder die Geschäftsbeziehung zu Dr. K* und seinen Gesellschaften zu beenden. Der Kläger erlangte von der Dr. K* betreffenden Warnung der AML Abteilung der G* keine Kenntnis. Ein von der Beklagten aufgrund der Warnung durchgeführtes, nicht länger als ein Jahr dauerndes Monitoring der Konten wurde beendet, weil innerhalb des Beobachtungszeitraums auf den Konten keine Transaktionen stattgefunden hatten. Ein sorgfältiger Kundenbetreuer hätte aufgrund des Hinweises der AML Abteilung auf die Geldwäsche Verdachtsmeldung bei den von Dr. K* eröffneten Konten in der AML Klassifizierung „auffälliges Kundenverhalten“ angemerkt und das Risiko auf „hoch“ gesetzt.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 6. Februar 2017 wandte sich Dr. K* mit dem Wunsch an Geschäftsleiter Mag. F*, vom Konto der L* GmbH Co KG SEPA Lastschrifteinzüge vornehmen zu können. Geschäftsleiter Mag. F* wies seine Assistentin an, für dieses Konto eine Lastschriftmandatsmöglichkeit anzulegen und abzuwickeln. Eine Überprüfung des Kunden, insbesondere eine Bonitätsprüfung, unterließ er. Auch die mit der Einrichtung des SEPA Lastschriftmandats befassten Mitarbeiterinnen führten keine Prüfung durch, da sie davon ausgingen, dass bereits Geschäftsleiter Mag. F* alle dafür erforderlichen Überprüfungen vorgenommen habe. Am 7. Februar 2017 wurde die Berechtigung der L* GmbH Co KG zur Vornahme von Einziehungen im internen Banksystem der Beklagten freigegeben.
Am 2. Mai 2017 eröffnete Dr. K* als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der O* GmbH bei der Beklagten ein weiteres Guthabenskonto ohne Überziehungsmöglichkeit. Auch in diesem Fall holte Geschäftsleiter Mag. F* keine KYC Informationen ein; ebenso unterließ er eine Bonitätsprüfung. Das Konto wurde als mittleres Risiko eingestuft. Auch von der Aufnahme dieser Geschäftsbeziehung der Beklagten hatte der Kläger keine Kenntnis.
Am 2. Oktober 2017 langte bei der Beklagten eine Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte der Staatsanwaltschaft Graz betreffend das Konto der M* GmbH ein, aus der hervorging, dass von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen derzeit nicht namentlich bekannte Täter wegen des Verdachts des versuchten Betrugs Ermittlungen geführt werden. Der Kläger erteilte die Anweisung, die geforderten Auskünfte zu erteilen und die geforderten Unterlagen zu übermitteln und unterfertigte gemeinsam mit Geschäftsleiter Mag. F* das vorbereitete Antwortschreiben. Er sah jedoch wie Geschäftsleiter Mag. F* keinen Anlass, hinsichtlich Dr. K* und der diesem zuzurechnenden Konten Maßnahmen wie etwa eine Änderung der AML Klassifizierung, die Vornahme einer Prüfung, die Begrenzung oder Auflösung des SEPA Lastschrift Mandats oder eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung zu ergreifen. Er verließ sich darauf, dass durch die AML Prävention der G* durch das System H* eine ausreichende Absicherung bestehe. Geschäftsleiter Mag. F* war der Ansicht, dass die Konten Dr. K* von unbekannten Betrügern „missbraucht“ würden. Auch die weiteren, über Ersuchen der Staatsanwaltschaften München, Baden Württemberg und Nürnberg Fürth ergangenen Anordnungen der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte der Staatsanwaltschaft Graz vom 7. November 2017 und vom Jänner 2018, welche die Konten der M* GmbH und der O* GmbH betrafen, veranlassten den Kläger nicht, solche Maßnahmen zu ergreifen. Nach dem Eingang der Anordnung von November 2017 besprach sich der Kläger mit Geschäftsleiter Mag. F*, der ihm versicherte, dass es sich bei Dr. K* um einen seriösen Kunden handle und keine Unregelmäßigkeiten zu befürchten seien. Der Kläger verließ sich auf die Richtigkeit dieser Einschätzung und wies seine Mitarbeiter lediglich zur Beantwortung der Anordnung an. Auch mit der ihm im Jänner 2018 persönlich von einem Polizeibeamten übergebenen Anordnung befasste sich der Kläger nicht. Er „überflog“ die ersten zwei bis drei Seiten und gab die Anordnung sodann zur weiteren Bearbeitung an eine Mitarbeiterin weiter, ohne dieser konkrete Anweisungen zu erteilen. Obwohl in dieser Anordnung Dr. K* und der weitere Geschäftsführer der O* GmbH ausdrücklich als Verdächtige genannt wurden, wurden weder die Innenrevision noch die externe Revision verständigt noch diese Anordnungen bei der Geschäftsleitersitzung auf die Tagesordnung gesetzt und dort protokolliert. Auch die Geldwäschebeauftragte wurde nicht verständigt. Sorgfältige Geschäftsleiter hätten aus Anlass jeder der drei staatsanwaltschaftlichen Anordnungen eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle über den Verdacht des versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs im Zusammenhang mit den in den Anordnungen jeweils genannten Konten der M* GmbH und der O* GmbH erstattet oder eine solche Meldung veranlasst.
Ab 28. Februar 2018 nahm Dr. K* auf Grundlage des bestehenden SEPA-Lastschriftmandats über das Konto der L* GmbH Co KG Lastschrifteinzüge von bei der P* bestehenden Konten teils in Millionenhöhe vor, obwohl er zu keinem Zeitpunkt dazu berechtigt war. Die Einzüge, die EUR 100.000,00 überstiegen, gelangten in die DRB, wurden aber von Mag. F* stets manuell freigegeben. Wenige Tage nach den Lastschrifteinzügen erfolgten Rückleitungen durch die P* mit der Begründung „Konto/IBAN falsch“ oder „Konto geschlossen“. In den zwischen den Gutschriften und den Rückleitungen liegenden Zeiten nahm Dr. K* Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR 3,356.999,00 vom Konto der L* GmbH Co KG auf andere Konten vor, sodass sich die unberechtigten Entnahmen letztlich auf EUR 1.164.328,00 saldierten und unter Berücksichtigung von Spesen, Zinsen und Provisionen eine Gesamtschaden zu Lasten der Beklagten von EUR 1.206.108,77 entstand.
Geschäftsleiter Mag. I* war von der Seriosität Dr. K* überaus überzeugt und sah sich die Umsätze auf dem Konto der L* GmbH Co KG nicht näher an. Hätte er im Zuge der Freigaben im System auf die jeweiligen Umsätze zugegriffen, hätte er Kenntnis davon erlangt, dass die hohen Eingänge auf Lastschrifteinzüge zurückzuführen und zeitnah Rücklastschriften erfolgt waren. Wegen der von ihm anlässlich der Kontoeröffnung vorgenommenen Risikoeinstufung wurden die Transaktionen im Programm H* nicht als „auffällig“ erkannt. Als Lastschrifteinzüge fielen sie auch im Programm J* nicht auf. Wären alle vier von Dr. K* eröffneten Konten als Reaktion auf den Hinweis der AML Abteilung der G* vom 5. Jänner 2017 oder auf die staatsanwaltschaftlichen Anordnungen auf „hohes Risiko“ gesetzt worden, hätte das Monitoring in H* bei jeder Transaktion ab EUR 300,00 für Privatkunden und bei jeder Transaktion ab EUR 500,00 bei Geschäftskunden zwei Tage zeitversetzt einen Treffer, also eine Verdachtsmeldung, erzeugt. Beim Konto der L* GmbH Co KG hätte es den ersten Treffer am 2. März 2018 gegeben, weil die erste in diesem Sinne auffällige Transaktion mit Eingang eines Betrags von EUR 15.000,00 am 28. Februar 2018 erfolgte.
Am 5. März 2018 kündigte Dr. K* Geschäftsleiter Mag. F* mündlich sukzessive Zahlungseingänge auf dem Konto der L* GmbH Co KG bis zu einer Höhe von EUR 40 Millionen an. Er informierte ihn mündlich und schriftlich über das zugrundeliegende Projekt - ein angebliches Joint Venture mehrerer Unternehmen zum Recycling von Plastik zu Diesel und Ölen mit einem Volumen von EUR 41 Millionen - und übermittelte ihm englischsprachige Unterlagen. Geschäftsleiter Mag. F* unterließ eine nähere Überprüfung und leitete das Schreiben Dr. K* samt den Unterlagen an die Geldwäschebeauftragte der Beklagten und in Kopie auch an den Kläger weiter. Ein Geschäftsvolumen von EUR 41 Millionen war angesichts der bisherigen Umsätze auf dem Konto der L* GmbH Co KG ungewöhnlich und sehr hoch. Auch der Kläger sah sich die Unterlagen nicht an; er erlangte auch nicht auf andere Weise Informationen zu dem Projekt und der geplanten Treuhandabwicklung und veranlasste keinerlei weitere Überprüfungen. Ein sorgfältiger Kundenbetreuer und/oder Geschäftsleiter hätte die - auch für die Beklagte - ungewöhnliche Höhe des Geschäftsvolumens erkannt, das Projekt einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und dabei zahlreiche derart gravierende Ungereimtheiten festgestellt, dass die Risikoklassifizierung der Konten sofort auf „hohes Risiko“ gesetzt und eine vertiefte Überprüfung der Überwachung der L* GmbH Co KG vorgenommen wäre. Dabei wäre das Fehlen von KYC Informationen ebenso aufgefallen wie der Umstand, dass auf dem Konto der Kundin bereits Rücklastschriften erfolgt waren. Ein sorgfältiger Kundenbetreuer und/oder Geschäftsleiter hätte die Geschäftsbeziehung in diesem Fall unverzüglich beendet.
Bei der Sitzung der Geschäftsleitung am 7. März 2018 unter Beteiligung der Prokuristen Q*, R* und S* teilte Geschäftsleiter Mag. F* mit, dass ein Kunde das Einlangen von Beträgen in „Millionenhöhe“ angekündigt habe; da es sich um einen vertrauenswürdigen Bekannten handle, brauche darüber niemand beunruhigt zu sein. Die einzigen Bedenken, die bei der Sitzung geäußert wurden, waren, dass die Beklagte im Falle hoher Einlagenstände Negativzinsen zahlen müsse, sodass die Umsatzprovision auf dem Konto zu erhöhen sei; weiters wurde in Frage gestellt, ob das Einlangen derart hoher Beträge mit den Liquiditätszielen der Beklagten vereinbar sei. Ansonsten wurde niemand misstrauisch. Die staatsanwaltschaftlichen Anordnungen kamen nicht zur Sprache. Mag. F* veranlasste noch am selben Tag eine Änderung der Umsatzprovision auf 0,04 % pro Abschluss auf dem Konto der L* GmbH Co KG.
Der Kläger nahm zwar im März 2018 anlässlich der zweimal wöchentlich durchgeführten Prüfungen ungewöhnlich hohe Guthabensstände auf dem Nostrokonto der Beklagten wahr, sah jedoch keinen Grund, deren Ursache zu erheben. Von den verdächtigen Transaktionen auf dem Konto der M* GmbH Co KG hatte er am 9. und am 12. März 2018 noch keine Kenntnis.
Am 14. März 2018 langte bei der G* (in ihrer Eigenschaft als Dienstleisterin der Beklagten) eine SWIFT Rückfrage einer türkischen Bank zu einer am 13. März 2018 von Dr. K* am Schalter vom Konto der O* GmbH vorgenommenen Überweisung in Höhe von EUR 780.000,00 mit dem Hinweis auf Betrugsverdacht und dem Ersuchen um Bestätigung der Informationen des Begünstigten und der Rechtmäßigkeit der Transaktion ein. Mag. F*, der an diesem Tag ortsabwesend war, leitete die ihm übermittelte Rückfrage an den Kläger weiter und ersuchte ihn, diese zu beantworten. Aus Anlass des Einlangens der SWIFT Rückfrage (Fraud Mitteilung) wurde in der Compliance Abteilung der G* Einsicht in die Konten des Kunden Dr. K* genommen. Dabei fielen die Transaktionen mittels Lastschrifteinzügen auf dem Konto der L* GmbH Co KG sowie die von der P* vorgenommenen Rücklastschriften auf. Die Transaktionen wurden aus diesem Grund als geldwäsche und betrugsverdächtig eingestuft. Eine Mitarbeiterin der Compliance Abteilung verständigte daraufhin sofort einen Mitarbeiter der Beklagten. Am selben Tag fiel bei der Beklagten mittags in der Abteilung für Rechnungswesen auf, dass das Konto der L* GmbH Co KG aufgrund von Rücklastschriften einen Minusstand von EUR 3,3 Millionen aufwies, obwohl es sich um ein reines Guthabenskonto handelte. Dadurch erlangte auch der Kläger erstmals vom Bestehen eines SEPA Lastschriftmandats zu Gunsten dieses Kontos und von den verdächtigen Transaktionen Kenntnis. Er verständigte umgehend Geschäftsleiter Mag. F* und ersuchte diesen um „sofortige Klärung“ der Angelegenheit. Mag. F* reagierte nicht darauf. Am frühen Nachmittag des 14. März 2018 wurde der Kläger von einem Mitarbeiter der Beklagten davon informiert, dass dieser mit einer Mitarbeiterin der G* Rücksprache gehalten und jene empfohlen habe, die Anfrage der türkischen Bank zu der Überweisung von EUR 780.000,00 mit einer Bitte um Rücküberweisung zu beantworten, da der Verdacht auf Geldwäscherei bestehe und gegen Dr. K* bereits ein Geldwäscheverdacht „im Umlauf“ sei. Ungeachtet dessen unternahm der Kläger keine Schritte zur Rückholung des überwiesenen Betrags. Ein sorgfältiger und pflichtgetreuer Geschäftsleiter hätte in dieser Situation noch am 14. März 2018 veranlasst, dass die SWIFT Anfrage der türkischen Bank mit einer eindeutigen und klaren Bestätigung des Betrugsverdachts beantwortet wird. In diesem Fall wäre der Überweisungsbetrag von der türkischen Bank bis zur Klärung des Sachverhalts „eingefroren“ worden, sodass der Kontoinhaber keine Verfügungsgewalt über den Betrag erlangt hätte. Nach Rücksprache mit Geschäftsleiter F* erteilte der Kläger jedoch die Anweisungen, auf dem Konto der L* GmbH Co KG eine Sollsperre vorzunehmen und das Konto unter Beobachtung zu halten und die Konten der M* GmbH und der O* GmbH mit einer Totalsperre zu belegen. Eine Totalsperre des Kontos der L* GmbH Co KG lehnte er ungeachtet einer dahingehenden Empfehlung der AML Abteilung der G* ab, weil Geschäftsleiter Mag. F* immer noch darauf vertraute, dass die von Dr. K* angekündigten Zahlungseingänge eintreffen würden.
Geschäftsleiter Mag. I* wurde am 23. März 2018 nach einer Sitzung des Vorstands und Aufsichtsrats der Beklagten entlassen.
In einer Vorstands- und Aufsichtsratssitzung vom 9. April 2018 wies der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von sich. Aufgrund der in einem Revisionsbericht des D* aufgezeigten Verfehlungen des Klägers - insbesondere, dass er ungeachtet der staatsanwaltschaftlichen Anordnungen keine höhere AML Klassifizierung, Kontosperren oder zumindest ein Monitoring der Konten veranlasst habe - , erachtete die Beklagte das Vertrauen zum Kläger als so stark erschüttert, dass eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr tragbar schien. Darüber hinaus befürchtete man, dass der Kläger als Folge des Berichts durch die FMA als Geschäftsleiter abberufen und an seiner Stelle ein Kommissär eingesetzt werden könnte. Aus diesen Gründen entschieden sich die Verantwortlichen der Beklagten, das Dienstverhältnis des Kläger zu kündigen und ihn mit sofortiger Wirkung als Geschäftsleiter abzuberufen sowie vom Dienst freizustellen. Eine Entlassung wurde nicht in Erwägung gezogen, weil man an der Rechtzeitigkeit der Entlassung zweifelte. Weder gegen die Beklagte noch gegen den Kläger und Geschäftsleiter Mag. F* wurde als Folge des Berichts der Revisionsabteilung des D* vom 4. April 2018 von der FMA ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten nach dem FM GwG eingeleitet.
Mit seiner am 22. Jänner 2021 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von EUR 35.000,00 („vorbehaltlich“ einer späteren Ausdehnung des Klagebegehrens) samt 8,58 % Zinsen p.a. seit dem 1.12.2018 an Barabfindung aus der Pensionszusage vom 10.2.2010. Mit der genannten Pensionszusage sei ihm zum Pensionsalter von 65 Jahren eine Rente von EUR 2.002,03 monatlich prognostiziert worden. Es sei außerdem vereinbart worden, dass ihm bei Beendigung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter der Anspruch auf die Versicherungsleistung gemäß § 13 BPG erhalten bleibe und der auszuzahlende Rückkaufswert im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs 2 und 2a PKG iVm § 7 Abs 6 BPG jeweils ergebenden Betrag auch übersteigen könne. Er habe seine Pflichten als Geschäftsleiter nicht - schon gar nicht grob schuldhaft - verletzt. Der durch diverse Malversationen anderer im Vermögen der Beklagten entstandene Schaden von rund 1,2 Millionen sei nicht durch ihn verursacht worden. Er habe von diesen Malversationen keine Kenntnis gehabt und sei daran nicht beteiligt gewesen, sondern habe vielmehr durch entsprechendes Einschreiten nach deren Bekanntwerden Maßnahmen getroffen, die den Eintritt eines höheren Schadens verhindert hätten. Abgesehen davon sei er von der Beklagten auch gar nicht wegen allfälliger Sorgfaltsverstöße als Geschäftsleiter abberufen worden, sondern nur deshalb, weil man Angst gehabt habe, im Falle seiner Abberufung durch die Finanzmarktaufsicht nur mehr einen Geschäftsleiter zu haben, sodass die Geschäftsführung nicht mehr gesetzmäßig gewesen wäre. Der Schaden sei durch das Verschulden der G*, an die verschiedene Kontrollmechanismen mittels eines Dienstleistungsvertrags ausgelagert gewesen seien, eingetreten. Diese technischen Kontrollmechanismen hätten insoferne versagt, als die zum Nachteil der Beklagten vorgenommene „Lastschriftreiterei“ eines Kunden nicht rechtzeitig erkannt worden sei. Er habe sich als Geschäftsleiter darauf verlassen dürfen, dass Kontrollmechanismen wie J* und H* ordnungsgemäß funktionierten. Dass ihn kein Verschulden treffe, sei auch schon daraus abzuleiten, dass die Finanzmarktaufsicht gegen ihn kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet habe. Bei einer Betriebspension handle es sich nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung um Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis. Die mit der Beklagten abgeschlossene Pensionszusage unterliege dem BPG und damit auch der Regelung der Unverfallbarkeit nach dessen § 7 Abs 1. Die Unverfallbarkeit sei bereits eingetreten und die in § 12 der Pensionszusage enthaltene Treuepflichtklausel unwirksam. Überhaupt stelle eine Abberufung als Geschäftsleiter keinen gesetzlichen Beendigungstatbestand iSd § 7 Abs 1 BPG dar. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung - eine solche liege nicht vor - wäre von der Beklagten der Weg einer berechtigten Entlassung zu wählen gewesen, um die Pensionsansprüche zum Erlöschen zu bringen. Der Rückkaufswert der Pensionszusage betrage per 1. Jänner 2019 EUR 107.196,79. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, bei der T* die Prämie zur Finanzierung der Pensionszusage zu verdoppeln. Diesfalls hätte der Rückkaufswert per 1. Jänner 2019 EUR 214.393,58 betragen. Dennoch werde aus „advokatorischer Vorsicht“ vorerst nur ein Betrag von EUR 35.000,00 geltend gemacht.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und erwiderte im Wesentlichen, dass der Kläger seine Sorgfaltspflichten als Geschäftsleiter der Beklagten und verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG grob verletzt habe, indem er es unterlassen habe, notwendige Kontroll- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und die Geschäftsbeziehung zum Kunden Dr. K* und dessen Gesellschaften aufzukündigen. Seine Untätigkeit wiege umso schwerer, als drei staatsanwaltschaftliche Anordnungen zur Auskunftserteilung eingelangt seien. Zusammengefasst habe der Kläger grob sorgfaltswidrig
- die Überwachung und Überprüfung des Verlaufs der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Kunden Dr. K*, O* GmbH, M* GmbH und L* GmbH Co KG unterlassen,
- trotz Verdachtes des Verbrechens der Geldwäsche keine weitergehenden Informationen über die genannten Geschäftsbeziehung eingeholt oder Risikominimierungsmaßnahmen ergriffen,
- auch nach Einlangen der dritten staatsanwaltschaftlichen Anordnung vom 22. Dezember 2017 keine Geldwäscheverdachtsmeldung erstattet,
- das interne Reglement nach der Abwicklungsrichtlinie Teil A Geldwäsche nicht eingehalten,
- keine rechtzeitige Kontosperre zur Vermeidung eines weitergehenden Schadens, die spätestens nach dem Vorliegen der zweiten SEPA Rücklastschrift am 6. März 2018 geboten gewesen wäre, und auch keine weiteren Maßnahmen veranlasst,
- die AML Kundenklassifizierung bei den genannten Kunden mit „niedrig“ beibehalten, obwohl die Einstufung als höheres Risiko geboten gewesen wäre,
- eine ausreichende Bonitätsprüfung und Risikominimierungsmaßnahmen im Zuge der Ankündigung von Transaktionen in Höhe von EUR 41 Millionen durch den Kunden Dr. K* unterlassen.
Wegen dieser massiven Sorgfaltspflichtverletzungen sei das Dienstverhältnis zum Kläger aufgelöst und der Kläger als Geschäftsleiter abberufen worden. Seine Pensionsansprüche seien daher gemäß § 12 der Pensionszusage, welche eine nach der Rechtsprechung zulässige Treuepflichtklausel enthalte, erloschen. Die Zulässigkeit der Klausel ergebe sich daraus, dass eine derartige direkte Pensionsleistung im Belieben des Dienstgebers stehe und die Betriebspension thesauriertes Entgelt darstelle. Unabhängig davon sei eine Barabfindung maximal bis zur Bagatellgrenze des § 1 Abs 2 und 2a PKG möglich. Der Rückkaufswert betrage per 8. Oktober 2018 nur EUR 106.973,71. Der den Rückkaufswert übersteigende Betrag sei gemäß § 25 des maßgeblichen Kollektivvertrages verfallen, weil er nicht innerhalb eines Jahres ab Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab; weiters verpflichtet es den Kläger, der Beklagten die mit EUR 207.398,86 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Auf Grundlage des von ihm festgestellten, hier eingangs teilweise wiedergegebenen Sachverhalts führt es nach der Würdigung der aufgenommenen Beweise rechtlich zusammengefasst aus, dass es sich bei der festgestellten Pensionszusage vom 10. Februar 2010 um eine direkte Leistungszusage im Sinne des dritten Abschnitts des BPG handle und nach § 7 BPG ein Verlust der Anwartschaft aus der Pensionszusage nur in engen Grenzen vorgesehen sei. Nach § 7 BPG alte Fassung sei er nur vorgesehen, wenn die vorzeitige Beendigung durch Arbeitnehmerkündigung, vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung oder unbegründeten Austritt erfolge. Nach § 7 BPG idF BGBl I Nr. 54/2018 komme er mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung nur dann in Frage, wenn seit der Erteilung der Leistungszusage weniger als drei Jahre vergangen seien. § 7 BPG sei zwingendes Recht, von dem gemäß § 19 BPG nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgegangen werden dürfe. Nach den Übergangsbestimmungen zur Novelle des BPG BGBl I Nr. 54/2018 gelte § 7 Abs 1 BPG in der neuen Fassung nur für Beschäftigungszeiten, die nach dem Inkrafttreten der Novelle (am 21. Mai 2018) entstanden seien. Für die Zeit davor - hier also für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 21. Mai 2018 - gelte § 7 Abs 1 BPG alte Fassung, sodass es zu einem Splitting der Anwartschaften aus Altverträgen komme. Nach dem 21. Mai 2018 sei einzige Voraussetzung für die Unverfallbarkeit der Anwartschaften, dass seit der Leistungszusage drei Jahre vergangen seien. Die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses spiele hingegen keine Rolle mehr. Im vorliegenden Verfahren berufe sich die Beklagte darauf, dass gemäß § 12 erster Satz der Pensionszusage die Ansprüche auch dann erlöschen würden, wenn der Begünstigte vor Eintritt des Leistungsfalls wegen grob schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsleiter abberufen werde. Dieser Tatbestand werde weder in der alten noch in der neuen Fassung des § 7 Abs 1 BPG genannt. Die Klausel könne aber als eine Treuepflichtklausel angesehen werden, welche die grob schuldhafte Verletzung der Pflichten als Geschäftsleiter mit dem Verlust der zugesagten Pension sanktionieren wolle. Treuepflichtklauseln seien zwar im zeitlichen Anwendungsbereich des BPG, also seit dem 1. Juli 1990, unzulässig. Nach der Rechtsprechung rechtfertigten aber gravierende Treueverstöße des Arbeitnehmers, die dieser noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses begangen habe, den Widerruf der Betriebspension insbesondere dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Treuepflichtklausel vereinbart gewesen sei, die den Arbeitgeber bei der Erfüllung eines Entlassungstatbestands - hier bei Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung der Pflichten als Geschäftsleiter - zum Widerruf der Pensionszusage berechtige. Bei besonders groben Treueverstößen gelte dies sogar für den Fall, dass eine diesen Fall umfassende Treuepflichtklausel nicht vereinbart worden sei. Rechte aus einem Pensionsvertrag seien nach Lehre und Rechtsprechung dann als verwirkt anzusehen, wenn sich die Betriebstreue des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber (rückblickend) objektiv als wertlos erweise. Davon ausgehend sei zu prüfen, ob der Kläger seine Pflichten als Geschäftsleiter der Beklagten grob schuldhaft verletzt habe und deshalb als Geschäftsleiter abberufen worden sei. Gemäß § 39 BWG habe ein Geschäftsleiter bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs 1 AktG anzuwenden. Für einen Geschäftsleiter gelte der erhöhte Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB, er hafte für eigenes, aber auch das Verhalten seiner Mitarbeiter. Zu seinen Aufgaben gehöre es, sich stets über alle bankgeschäftlichen und betrieblichen Risiken zu informieren und diese mittels angemessener Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen. Er habe ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem zu etablieren, auf personelle, organisatorische und technische Gefahren im (internen) Betriebsablauf Bedacht zu nehmen und dabei für eine laufende Risikosteuerung und - überwachung Sorge zu tragen. Als Geschäftsleiter für den Bereich „Marktfolge“ seien dem Kläger als grobe Sorgfaltspflichtverletzungen anzulasten, dass er trotz der staatsanwaltschaftlichen Anordnungen keine Reaktionen gesetzt habe, obwohl diese klar und unmissverständlich den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen durch (unter anderem) Dr. K* beschrieben hätten, und dass er die am 14. März 2018 eingelangte SWIFT Anfrage der türkischen Bank nicht klar und eindeutig mit „Betrugsverdacht“ beantwortet habe. Diese [und weitere aufgezählte] Sorgfaltsverstöße erreichten in ihrer Gesamtheit jene Schwere, die sich insgesamt als so gravierend erweise, dass der Widerruf der zugesagten Betriebspension gerechtfertigt sei, weil sich die Betriebstreue des Klägers für die Beklagte rückblickend als wertlos erwiesen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers in der Sache und im Kostenpunkt aus dem (einzigen) Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit die Klagsstattgebung und die Kürzung des Kostenersatzes um die Sachverständigengebühren von EUR 158.471,80 anstrebenden Abänderungsanträgen; hilfsweise wird die Aufhebung begehrt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
A) Zur Berufung in der Sache:
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist berechtigt .
1.1 Der Kläger macht mit seiner Rechtsrüge geltend, dass die vom Erstgericht angezogene Treuepflichtklausel des § 12 der Pensionszusage gegen § 19 BPG verstoße und unzulässig sei. Die in diesem Zusammenhang zitierte Judikatur [des Obersten Gerichtshofs] sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Lediglich besonders gravierende Treueverstöße im Sinne eines vorsätzlichen und grob dolosen Verhaltens rechtfertigten den Widerruf einer Pensionszusage. Solche Verstöße seien [wie im Folgenden weiter ausgeführt] nicht vorliegend; die ohnehin rechtsungültige Treuepflichtklausel nach § 12 der Pensionszusage sei nicht verletzt worden. Bei der festgestellten Pensionszusage handle es sich um eine direkte Leistungszusage im Sinne des BPG, sodass dem Klagebegehren stattzugeben gewesen wäre.
1.2 Die Beklagte entgegnet, dass die Treuepflichtklausel des § 12 der Pensionszusage „schlagend“ geworden sei und zur Verwirkung bzw zum Erlöschen der Direktpensionszusage geführt habe. Der Kläger habe die festgestellten Sorgfaltsverstöße zu verantworten.
2. Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass die § 7 Abs 1 und § 19 BPG einem Verfall der erworbenen Anwartschaften entgegenstehen.
2.1 Gemäß § 1 Abs 1 BPG regelt dieses Bundesgesetz die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters , Invaliditäts und Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden. Nach § 2 Z 2 BPG gehören zu den Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs 1 [BPG] auch Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen Leistungen unmittelbar zu erbringen (direkte Leistungszusagen).
2.2 BPG und PKG haben in Österreich 1990 den gesetzlichen Rahmen für ein System betrieblicher Altersversorgung geschaffen. Insbesondere das BPG hat der - im Bereich des Betriebspensionsrechts bis dahin relativ weiten - Privatautonomie deutliche Grenzen gezogen. Die zentrale Errungenschaft des BPG ist die Einführung des Rechtsinstituts der „unverfallbaren Anwartschaft“. Bei direkten Leistungszusagen und Pensionskassenzusagen gibt es jedoch keine uneingeschränkte Unverfallbarkeit ( Schima in Gruber Risak/Mazal, System und Praxiskommentar, 4. Die Einschränkung der Privatautonomie durch das BPG, Rz 12 f [42. Lfg. Oktober 2023]). So bestimmt der durch BGBl I 2018/54 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rats zum 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Portabilitäts Richtlinie) novellierte § 7 Abs 1 BPG, dass mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls die bisher aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaft auf eine Alters und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar wird, wenn seit Erteilung der Leistungszusage drei Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung ist nach der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 1 Z 16 BPG am 21. Mai 2018 in Kraft getreten; sie gilt für Beschäftigungszeiten aus direkten Leistungszusagen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen. Für davor liegende Beschäftigungszeiten gilt weiterhin § 7 Abs 1 BPG idF vor BGBl I 2018/54, sodass es - wie das Erstgericht zutreffend feststellt - zu einem Splitting bestehender Firmenpensionszusagen bezüglich der Unverfallbarkeit kommt (vgl Schima aaO Rz 15). § 7 Abs 1 BPG alte Fassung bestimmt nämlich, dass mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung die aus einer direkten Leistungszusage erworbene Anwartschaft für die Alters und Hinterbliebenenversorgung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbar wird, wenn 1. das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, durch Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers oder unbegründeten vorzeitigen Austritt endet, 2. seit Erteilung der Leistungszusage fünf Jahre vergangen sind, und 3. sofern eine fünf Jahre übersteigende Wartezeit zulässig vereinbart wurde, diese abgelaufen ist.
2.3 Die Unverfallbarkeit der Anwartschaften wird durch § 19 BPG abgesichert. Gemäß dieser mit „Unabdingbarkeit“ überschriebenen Bestimmung dürfen die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der §§ 2 bis 18 [BPG] zustehen - soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt - durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die in § 19 BPG angeordnete Unabdingbarkeit bedeutet, dass durch privatautonome Vereinbarung vom BPG nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Die zu Gunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Wirkung gilt für Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Kollektivvertrag. Günstigere Abreden sind jedenfalls zulässig ( Schrammel/Kietaibl , BPG und PKG² § 19 BPG Rz 1, 4 [Stand 1.1.2018, rdb.at]).
2.4 Früher weitgehend übliche Klauseln in Pensionszusagen, die im Fall von „Treuepflichtverstößen“ - in der Regel handelte es sich dabei um Verstöße gegen die unternehmerischen Interessen des (ehemaligen) Arbeitgebers, aber auch um (vorsätzlich) strafbare Handlungen gegen den Arbeitgeber, seine Angehörigen oder Mitarbeiter sowie Verstöße gegen vereinbarte Konkurrenzklauseln (nachvertragliche Wettbewerbsverbote) - den völligen und endgültigen Verfall der Pension und aller Anwartschaften vorsahen, sind im Anwendungsbereich des BPG, konkret seit 1. Jänner 1990, generell unzulässig, weil sich aus Art V Abs 4 Z 3 iVm § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 und § 8 Abs 1 Z 1 bis 3, Abs 6 und 9 BPG ergibt, dass seit dem 1. Jänner 1990 der Widerruf bzw die Einschränkung von Anwartschaften oder Leistungen nur mehr aus wirtschaftlichen Gründen in der Sphäre des Arbeitgebers erfolgen kann ( Schima aaO Rz 36 f; Schrammel/Kietaibl aaO Rz 18; G. Schima , Zulässigkeit von Treuepflichtklauseln in Pensionsverträgen, JBl 1993, 507; Resch , Treuepflichtklauseln in Betriebspensionsvereinbarungen, ecolex 1991, 631 f; OLG Wien 7 Ra 91/19g). Vor dem 1. Jänner 1990 vereinbarte Treuepflichtklauseln behalten hingegen ihre Wirksamkeit. Auf sie ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Pensionswiderruf wegen Treuepflichtverletzung weiterhin anwendbar (vgl Schrammel/Kietaibl aaO Rz 21).
2.5 Daraus ist für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes abzuleiten:
2.5.1 Die Pensionsanwartschaften, die der Kläger gemäß der mit der Beklagten am 10. Februar 2010 rückwirkend zum 1. Jänner 2010 abgeschlossenen Pensionszusage von diesem Zeitpunkt (1. Jänner 2010) an bis zum Inkrafttreten des § 7 Abs 1 BPG idF BGBl I 54/2018 am 21. Mai 2018 erworben hat, können nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 BPG alte Fassung verfallen. Da - wie das Erstgericht richtig erkannt hat - keiner der in § 7 Abs 1 Z 1 BPG alte Fassung angeführten Verfallstatbestände vorliegt (insbesondere wurde das Arbeitsverhältnis nicht durch Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, sondern durch Dienstgeberkündigung beendet), abweichend vom Gesetz (für den Kläger günstiger) der Beginn der 5 jährigen Unverfallbarkeitsfrist mit Erteilung der Geschäftsleiterbefugnis (1. Jänner 2007) und keine Wartezeit vereinbart war, ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Oktober 2018 die Unverfallbarkeit der bis zum 21. Mai 2018 aus der direkten Leistungszusage (Pensionszusage) erworbenen Anwartschaften eingetreten. Die danach bis zum 31. Oktober 2018 erworbenen Anwartschaften sind schon deswegen unverfallbar, weil bei der vor Eintritt des Leistungsfalls (Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers) erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses seit dem maßgeblichen Zeitpunkt, hier dem 1. Jänner 2007, mehr als drei Jahre vergangen waren.
2.5.2 Das Erstgericht hat den Inhalt der Bestimmungen des § 7 Abs 1 alte und neue Fassung über die Unverfallbarkeit von Anwartschaften und deren zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingenden Charakter richtig dargestellt. Es meint aber, dass § 12 der Pensionszusage als Treuepflichtklausel zu deuten sei und nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gravierende Treuepflichtverstöße den Verfall erworbener Anwartschaften zur Folge hätten. Eine Stütze findet diese Ansicht in den Ausführungen von Kietaibl/Schrammel (aaO Rz 21 f), wonach es äußerst fraglich sei, ob dem Verbot von Treuepflichtklauseln in Art V BPG unterstellt werden könne, dass auch ein Pensionswiderruf auf Grundlage allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze, der gar keiner Vereinbarung bedürfe, ausgeschlossen sei. Dies betreffe zunächst den Pensionswiderruf aus wichtigem Grund, der nur ein Anwendungsfall des allgemeinen Lösungsrechts aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen sei. Insgesamt spreche Einiges dafür, dass bei gravierenden Treuepflichtverstößen im aufrechten Dienstverhältnis Art V BPG den Pensionswiderruf nicht ausschließe.
2.5.3 Diese - soweit ersichtlich - in der Lehre vereinzelt gebliebene Ansicht hat in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keinen Niederschlag gefunden. Der vom Erstgericht zitierte Rechtssatz RS0021478 (vgl auch RS0021623), der besagt, dass bei Vereinbarung einer Treuepflichtklausel, die den Arbeitgeber bei Erfüllung eines Entlassungstatbestands zum Widerruf der Pensionszusage berechtigt, gravierende, während des aufrechten Arbeitsverhältnisses begangene, aber erst später aufgedeckte Treueverstöße des Arbeitnehmers den Widerruf der Betriebspension rechtfertigen, nennt als Bezugsnorm § 1152 ABGB. Gegenstand der darin indizierten Entscheidungen waren - soweit erkennbar - Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die vor dem 1. Jänner 1990 beendet oder begründet wurden. Der weitere vom Erstgericht angeführte Rechtssatz RS0033390 (zu §§ 879 und 1152 ABGB sowie „BPG allg“) hält zusammengefasst fest, dass es dem Arbeitgeber nicht untersagt ist, Bedingungen für die Leistungszusage zu normieren, nach deren Erfüllung der Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld bestehe; bei auflösenden Bedingungen sei jedoch (unter anderem) zu beachten, dass keine unzulässige Umgehung zwingender betriebspensionsrechtlicher Vorschriften bewirkt werde. Er enthält die Beisätze, dass außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebspensionsgesetzes für diesen Schuldvertrag Vertragsfreiheit bestand (T 2) sowie, dass außerhalb des Geltungsbereichs des BPG für eine Betriebspensionsvereinbarung grundsätzlich Vertragsfreiheit bestand, solange nicht gerade gegen zwingendes Recht bzw die guten Sitten verstoßen wurde (T 3). Diese Beisätze wurden in weitere im Rechtssatz angeführte Entscheidungen rezipiert.
2.5.4 Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung zu Treuepflichtklauseln auf direkte Leistungszusagen, die im zeitlichen Anwendungsbereich des BPG abgeschlossen wurden, nicht übertragbar ist. Nach dem 1. Jänner 1990 erworbene Anwartschaften unterliegen dem Regime der §§ 7, 19 BPG, sodass ein Verfall der vom Kläger bis zum 21. Mai 2018 erworbenen Anwartschaften mangels Vorliegens eines der in § 7 Abs 1 Z 1 BPG alte Fassung aufgezählten Gründe und der danach angefallenen Anwartschaften schon wegen Verstreichens der Drei Jahres Frist nicht mehr erfolgen kann. Ob der in § 12 der Pensionszusage vereinbarte außergesetzliche Verfallsgrund der Abberufung als Geschäftsleiter wegen grob schuldhafter Pflichtverletzung vor Ablauf der Drei Jahres Frist des § 7 Abs 1 Z 1 BPG neue Fassung schlagend werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben. Auch ein allgemeines, bei Dauerschuldverhältnissen von der konkreten Vereinbarung unabhängiges Lösungsrecht aus wichtigem Grund kann aufgrund der gesetzlichen Sicherung der Anwartschaften nicht durchschlagen. Somit erübrigt sich eine Prüfung, ob dem Kläger als Geschäftsleiter der Beklagten grob schuldhafte Verletzungen seiner Pflichten unterlaufen sind. Anzumerken bleibt, dass gerade bei Bejahung des Charakters eines Ruhegeldes als thesauriertes Entgelt ( Resch aaO, 553; RS0021639) ein Verfall nur in den engen gesetzlichen Grenzen möglich und aufgrund des arbeitsrechtlichen Synallagmas eine restriktive Auslegung des § 7 BPG geboten ist (9 ObA 27/04t).
2.6 Dass der Unverfallbarkeitsbetrag aus der Pensionszusage (Rückkaufswert inklusive Gewinnbeteiligung) den Klagsbetrag überschreitet ist nicht strittig. Den Einwand der Beklagten, dass eine Barabfindung nur maximal bis zur Bagatellgrenze des § 1 Abs 2 und 2a PKG möglich sei, hat schon das Erstgericht unter Hinweis auf § 12 der Pensionszusage als nicht berechtigt erkannt; danach sowie auch nach § 3 der Pensionszusage ist der Kläger auch vor Vollendung des 65. Lebensjahrs abzufinden, und zwar auch dann, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs 2 Z 1 und 2a PKG ergebenden Abfindungsgrenzbetrag übersteigt. Das Zinsenbegehren wurde von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Das angefochtene Urteil ist daher in der Sache dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben und dem Kläger der geltend gemachte Klagsbetrag samt Zinsen zugesprochen wird.
B) Zur Berufung im Kostenpunkt:
1. Im Falle der Änderung einer untergerichtlichen Entscheidung ist eine Entscheidung über die Kosten des gesamten vorangegangenen Verfahrens nach Maßgabe der §§ 40 bis 48 ZPO zu fällen (§ 50 Abs 1 ZPO). Infolge der im Wege der Berufung erreichten Klagsstattgebung hat die Beklagte dem Kläger gemäß § 41 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) dessen Kosten zu ersetzen und selbst keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Kläger wird daher mit seiner Berufung im Kostenpunkt auf diese Kostenentscheidung verwiesen.
2. Im Hinblick auf die begründeten Einwendungen der Beklagten nach § 54 Abs 1a ZPO war das Kostenverzeichnis des Klägers unter Beachtung der durch die Dispositionsmaxime gezogenen Grenzen (vgl Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 54 Rz 9) in folgenden Positionen zu kürzen:
2.1 Schriftsatz vom 1. April 2021, ON 9:
Diese (wenn auch umfangreiche) Zeugenbekanntgabe und Urkundenvorlage ist keine Leistung iSd TP 3A RATG. Die Beklagte gesteht dafür Kosten nach TP 2 RATG zu. Diese betragen EUR 745,92 anstatt EUR 1.468,44 (jeweils einschließlich 20 % Ust).
2.2 Schriftsatz vom 14. Juni 2021, ON 18:
Ein Antrag auf Protokollsergänzung ist nicht nach TP 3A RATG zu honorieren. Die Beklagte gesteht dafür Kosten nach TP 2 RATG zu. Diese betragen EUR 745,92 anstatt EUR 1.468,44 (jeweils einschließlich 20 % Ust).
2.3 Schriftsatz vom 2. Dezember 2021, ON 29:
Diesen Schriftsatz mit umfangreichem ergänzenden Vorbringen hat das Erstgericht gemäß § 257 Abs 3 ZPO zurückgewiesen, soweit er über eine Urkundenvorlage hinausgeht; eine Honorierung nach TP 3A RATG kommt daher nicht Frage. Die Beklagte gesteht dafür Kosten nach TP 2 RATG zu. Diese betragen EUR 745,92 anstatt EUR 1.468,44 (jeweils einschließlich 20 % Ust).
2.4 Schriftsatz vom 13. Jänner 2022, ON 40:
Mit diesem Schriftsatz hat der Kläger eine Urkundenerklärung abgegeben und eine Urkunde vorgelegt. Die Beklagte gesteht dafür „maximal“ Kosten nach TP 2 RATG zu. Es handelt sich dabei um eine Leistung nach TP 1 I. lit a) RATG, sodass der Schriftsatz nach dieser Tarifpost zu honorieren ist. Die Schriftsatzkosten betragen EUR 168,48 anstatt EUR 1.468,44 (jeweils einschließlich 20 % Ust).
2.5 Schriftsatz vom 7. Juli 2022, ON 58:
Diese Stellungnahme zur beabsichtigten Bestellung eines Sachverständigen ist nicht nach TP 3A zu honorieren. Die Beklagte gesteht dafür Kosten nach TP 2 RATG zu. Diese betragen EUR 745,92 anstatt EUR 1.468,44 (jeweils einschließlich 20 % Ust).
2.6 Schriftsatz vom 17. Oktober 2023:
Ein Antrag auf Gutachtenserörterung vom 17. Oktober 2023 ist nicht aktenkundig. Obwohl die Beklagte dafür Kosten nach TP 2 RATG zugesteht, kann er nicht honoriert werden (vgl Fucik aaO). Der Kostenersatz dafür beträgt EUR 0,00.
2.7 Schriftsatz vom 13. November 2023, ON 84:
Für diesen Schriftsatz (Einwendungen [gegen die Gebührennote des Sachverständigen]/Gutachtenserörterungsantrag samt Fragenkatalog/Stellungnahme zur beabsichtigten Bestellung eines Sachverständigen/Beweisantrag/Äußerung) gesteht die Beklagte „maximal“ Kosten nach TP 2 RATG zu. Er ist trotz seines Umfangs kein Schriftsatz nach TP 3A I.1. RATG und wird nicht in TP 1 RATG genannt, sodass er gemäß TP 2 I.1. lit e) RATG nach dieser Tarifpost zu honorieren ist. Die Schriftsatzkosten betragen EUR 745,92 anstatt EUR 1.468,44 (jeweils einschließlich 20 % Ust).
2.8 Rekurs vom 5. Jänner 2024 (ON 107):
Für diesen Rekurs gegen die Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen gebührt jedenfalls kein Kostenersatz (§ 41 Abs 3 GebAG).
2.9 Schriftsatz vom 11. März 2024 (ON 120):
Die Beklagte bestreitet die Notwendigkeit der Streitverkündung an die Finanzprokuratur [Republik Österreich als Trägerin der Finanzmarktaufsicht]. Der Einwand ist berechtigt, da der Kläger nicht aufzuzeigen vermochte, auf welche Art und Weise ein Beitritt der Republik Österreich seinen Prozessstandpunkt, dass er seine beruflichen Pflichten nicht verletzt habe, gefördert hätte und die Republik Österreich dem Rechtsstreit auch nicht beigetreten ist (Beilage ./AQ). Der Kläger gebührt für die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Streitverkündung kein Kostenersatz.
2.10 Schriftsatz vom 3. Dezember 2024:
Dieser Schriftsatz wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 gemäß § 257 Abs 3 ZPO zurückgewiesen und ist daher nicht zu honorieren. Der Kostenersatz beträgt EUR 0,00.
3. Daraus folgt ein Kostenzuspruch an den Kläger in Höhe von EUR 48.329,15 (darin EUR 788,00 an Barauslagen [Pauschalgebühr; Zeugengebühren] und EUR 7.923,26 an USt).
C) Kosten des Berufungsverfahrens; Zulässigkeit der Revision:
1. Die Beklagte hat dem im Berufungsverfahren gänzlich obsiegenden Kläger auch die tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufung zu ersetzen (§ 50 Abs 1 iVm § 41 ZPO).
2. Die Revision ist zulässig, da der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht dazu Stellung genommen hat, ob die §§ 7 und 19 BPG der Geltendmachung von nach dem 1. Juli 1990 vereinbarten Treuepflichtklauseln, mit denen bei Pflichtverstößen ein Verfall von Anwartschaften aus direkten Leistungszusagen iSd § 2 Z 2 BPG vereinbart wurde, und auch einem Pensionswiderruf wegen (besonders) gravierender Treueverstöße auf Grundlage allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze, nämlich aus wichtigem Grund, entgegenstehen; der Rechtssatz RS0033390 betrifft auflösende Bedingungen.
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