Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Obmann, LL.M. (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verdachts der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Oktober 2025, AZ ** (ON 31 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Verdunkelungs-, Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und d StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist bis längstens 9. Dezember 2025 wirksam, wobei der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr mit Ablauf des 21. Oktober 2025 entfällt.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Graz führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen afghanischen Staatsangehörigen A* B* wegen des (dringenden) Verdachts der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, „des“ Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4, 15 Abs 2 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB (ON 1.24).
Der Beschuldigte wurde am 19. August 2025 festgenommen (ON 9.5) und am 20. August 2025 in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingeliefert (ON 10). Nach Durchführung des Pflichtverhörs wurde am 21. August 2025 über Antrag der Staatsanwaltschaft Graz die Untersuchungshaft über den Beschuldigten verhängt (ON 12). Zuletzt setzte die Einzelrichterin über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.24) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs-, Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und d StPO mit Wirksamkeit bis längstens 3. Dezember 2025 bei Entfall des Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr mit 21. Oktober 2025 fort (ON 31).
In seiner dagegen gerichteten Beschwerde (ON 32) verweist der Beschuldigte auf die Unverhältnismäßigkeit der Haft und die Anwendung gelinderer Mittel.
Nach der Aktenlage und nach Maßgabe des Antrags der Staatsanwaltschaft besteht im Sinn einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung der Verdacht, A* B* habe in ** und anderen Orten
I. seine Ehefrau C* B* im Zeitraum von 27. Juni 2025 bis 7. August 2025
1. in mehreren Angriffen durch gefährliche Drohung mit dem Tod sowie dem Tod von Sympathiepersonen zu einer Handlung, nämlich der Änderung ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz, AZ **, zu nötigen versucht, indem er mehrfach telefonisch androhte, er werde sie bzw. ihre in Afghanistan lebenden Familienangehörigen umbringen, er werde sie zerstückeln sowie einen Mord an ihren in Afghanistan lebenden Familienangehörigen in Auftrag geben, sollte sie nicht ihre gegen ihn eingebrachte Anzeige zurückziehen und ihre gegen ihn getätigten Anschuldigungen revidieren und behaupten, sie könne sich nicht mehr genau erinnern, was vorgefallen sei,
2. durch die zu Punkt 1. geschilderten Handlungen dazu zu bestimmen versucht, als Zeugin in dem von der Staatsanwaltschaft Graz geführten Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bzw vor Gericht bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen;
II. im Zeitraum 1. März 2016 bis 25. Oktober 2021 und 26. November 2021 bis 23. Juni 2025 gegen seine Ehefrau C* B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar in Form von Körperverletzungen, Misshandlungen, Freiheitsentziehungen, gefährlichen Drohungen und Nötigungen, indem er ihr regelmäßig und wiederholt, mehrmals pro Monat, Stöße sowie Schläge mit der flachen Hand oder der Faust gegen das Gesicht und den Körper sowie Tritte gegen den Körper versetzte, ihr zumindest ein Mal mit einem Gürtel Schläge gegen den Körper versetzte, sie wiederholt würgte, und ihr wiederholt mit dem Umbringen bzw. dem Umbringen ihrer Familie drohte, dies auch für den Fall, dass sie sich von ihm trennen sollte, wobei C* B* durch die Angriffe teils Hautabschürfungen, Hämatome und blutende Wunden erlitt, sowie indem er sie wiederholt in der Wohnung einsperrte, so unter anderem im Frühling 2025, indem er ihr zunächst Schläge mit der flachen Hand und den Fäusten versetzte, sie sodann ergriff und auf das Bett warf, sich dort auf ihren Rücken kniete, sie mit den Händen im Halsbereich ergriff und würgte sowie ihr mehrere Faustschläge gegen den Kopf und Oberkörper versetzte, und sie - nachdem sie versuchte wegzulaufen - gegen die Wand drückte und würgte, wobei er äußerte „Ich lasse all meine Wut an dir aus und töte dich - danach kannst du zur Polizei gehen“, und durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der C* B* hergestellt sowie eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung bewirkt, weil sie aus Angst vor der Gewaltausübung durch den Beschuldigten weder eigenständige Entscheidungen treffen, soziale Kontakte pflegen oder finanziell unabhängig sein konnte, sie ihn um Erlaubnis bitten musste, die Wohnung zu verlassen und er ihre Aufenthaltsorte kontrollierte.
Der jeweilige deliktsspezifische Vorsatz des Beschuldigten ist dringend indiziert.
Die dargelegten Lebenssachverhalte sind den Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Punkt I. 1.), den Vergehen der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 2 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB (Punkt I. 2.) und dem Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 2, Abs 3 StGB (Punkt II.) zu unterstellen (die Deliktsqualifikation des Abs 4 zweiter Fall des § 107b StGB [Gewaltausübung länger als ein Jahr] wurde bislang im Ermittlungsverfahren nicht releviert).
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Erhebungsergebnissen der PI **, den Angaben der Zeugin C* B* vor der Polizei und anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung, den Angaben der Zeuginnen D* B* und E* B* (ON 22.3 und ON 22.5) und den von C* B* zur Verfügung gestellten Tonaufnahmen (ON 3.4 und ON 3.5) sowie Lichtbildern über Verletzungen. Die angenommene Bedeutung der zu Punkt I. 1. inkriminierten Äußerungen (Todesdrohungen) basiert auf dem Wortlaut in Verbindung mit den von der Zeugin C* B* geschilderten Möglichkeiten des Beschuldigten, in Afghanistan aufgrund seiner Macht und seinen Verbindungen ihre Familie umbringen zu lassen (vgl Zeugenvernehmung ON 3.3).
Aus dem dringenden Verdacht zu den jeweiligen objektiven Tathergängen ist die höhergradig wahrscheinliche Annahme abzuleiten, dass der Beschuldigte mit dem jeweiligen deliktsspezifischen Vorsatz handelte. Insbesondere ist es höchstwahrscheinlich, dass der Beschuldigte die fortgesetzte Gewaltausübung gegen seine Ehefrau von Anfang an ernsthaft für möglich hielt und sich damit billigend abfand, wobei sich der Tatvorsatz auch auf die Erfüllung der jeweiligen Anknüpfungsdelikte des § 107b Abs 2 erster und zweiter Fall StGB bezog, treten doch in den wiederholten Misshandlungen, Stößen, Schlägen mit der flachen Hand, mit der Faust und einem Gürtel, Tritten, dem Würgen, den gefährlichen Drohungen und Nötigungen durch die Ankündigungen des Umbringens sowie den Freiheitsentziehungen entsprechende Wissens- und Willenskomponenten samt Absicht, seine Ehefrau durch die Drohungen in Furcht und Unruhe zu versetzen, sinnfällig hervor. Die Annahme der Herstellung einer umfassenden Kontrolle des Verhaltens der C* B* und der Bewirkung einer erheblichen Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung durch die Gewaltausübung gründet auf den die massive Beschränkung ihrer Selbstbestimmungsfreiheit darlegenden Aussagen der Zeugin C* B* (vgl ON 3.3), welche nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss bedingen, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auch darauf erstreckte.
Der Beschuldigte bezeichnet die Anschuldigungen seiner Ehefrau als erfunden und behauptet, sie wolle durch die angeblichen Drohungen eine Gefährdung ihrer Familie in Afghanistan plausibilisieren und diese solcherart nach Österreich holen sowie den Beschuldigten aus dem Weg schaffen, um mit einem anderen Mann ein Verhältnis fortzusetzen, wohingegen die Kinder nur die Erfindungen ihrer Mutter wiedergeben würden. Dem steht allerdings entgegen, dass nicht nur die Aussagen der Zeugin C* B* detailliert, nachvollziehbar und ohne wesentliche Widersprüche sind, sondern auch die Aussagen der beiden Töchter durch Detaillreichtum imponieren und solcherart erlebnisbasiert scheinen, sodass aktuell nichts gegen deren Glaubhaftigkeit spricht.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO besteht, weil die Zeuginnen D* B* und E* B* noch nicht kontradiktorisch vernommen sind, der Beschuldigte den Willen seiner Ehefrau nicht nur nach der zur Dringlichkeit verdichtenden Verdachtslage mit qualifizierter Drohung zu beugen versuchte (vgl Punkt I.1.), sondern wegen eines ähnlichen Sachverhalts mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. September 2025, GZ **-20, auch schon verurteilt wurde, weshalb dringend zu befürchten ist, er werde auf freiem Fuß den Aufenthalt seiner Kinder herausfinden und diese zu einer für ihn vorteilhaften Aussage zu beeinflussen und solcherart die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO liegt ebenfalls vor. Es besteht die Gefahr, der Beschuldigte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm (zu Punkt I.1. und Punkt II.) angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a), und er werde eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen (zu Punkt I.1. und II.), wobei er wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist (vgl Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **) und ihm nunmehr wiederholte und fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b). Die sich im inkriminierten Verhalten manifestierende Aggressions- und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten lässt insgesamt auf eine auffallende Tatgeneigtheit und auf einen verfestigten Charaktermangel schließen und offenbart zudem ein ausgeprägtes Anspruchsdenken gegenüber dem mutmaßlichen Tatopfer samt Fehlen von Hemmschwellen, zumal der Beschuldigte nach den Angaben seiner Kinder auch in deren Gegenwart Gewalt gegen seine Ehefrau ausübte. Außerdem fällt ein Teil der angelasteten Tathandlungen in eine Zeit, in der das Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz bereits anhängig war (Beschuldigtenvernehmung am 24. Juni 2025), woraus eine ausgeprägte Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung abzuleiten ist.
Die Art der vorgeworfenen Taten und die darin zum Ausdruck kommende Unfähigkeit des Beschuldigten zum normgetreuen und respektvollen Umgang mit seiner Ehefrau lassen schließlich dringend befürchten, er werde die Drohungen tatsächlich in die Tat umsetzen, weshalb auch der Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO zu bejahen ist.
Der Haftzweck kann durch eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art nicht erreicht werden.
Die Haftgründe sind von solcher Intensität, dass ihnen bei realitätsbezogener Betrachtung durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam begegnet werden kann. Weisungen scheiden aktuell schon deshalb aus, da in Ansehung der mutmaßlichen Delinquenz während anhängigen Strafverfahrens und der Missachtung einer Einstweiligen Verfügung zu AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte sie befolgen würde.
Die Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen noch angesichts des relevanten Strafrahmens von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden (Zusatz)Sanktion (zur bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten laut rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. September 2025, GZ I*-20) außer Verhältnis.
Die zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3, 176 Abs 5 zweiter Halbsatz StPO iVm § 84 Abs 1 Z 5 StPO. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr entfällt (mit Blick auf die Verhängung der Untersuchungshaft) jedenfalls mit Ablauf des 21. Oktober 2025 (§ 178 Abs 1 Z 1 StPO).
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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