Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. August 2025, AZ **, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die Gebühren des Sachverständigen Dr. B* mit EUR 1.740,00 (inklusive 20 %iger USt) bestimmt werden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** wurde der Salzburger Facharzt für gerichtliche Medizin Dr. B* mit Verfügung vom 28. Juni 2021 zum Sachverständigen bestellt und mit der (im Einzelnen aus ON 9 der angeführten Akten ersichtlichen) Befunderhebung und Gutachtenserstattung beauftragt.
Der Sachverständige kam dem Auftrag fristgerecht nach (ON 11) und legte unter einem eine Kostennote über EUR 2.285,00, beinhaltend EUR 380,97 an USt (ON 12).
Die Revisorin beim Oberlandesgericht Graz bemängelte die Gebührennote in mehreren Punkten (vgl Einwendungen vom 14. September 2021, AZ **).
Am 16. Juli 2025 wurde dem Erstgericht der Gebührenteilakt zur Gebührenbestimmung übermittelt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin sodann – noch vor Einlangen der vom Sachverständigen ergänzend gesandten Unterlagen (vgl Anhänge der Eingabe vom 28. August 2025) die ihm zu ersetzenden Kosten mit EUR 1.573,00 (inklusive EUR 262,12 an USt). Dabei sprach es – soweit hier relevant – für die verzeichnete „ausgedehnte Vorfallsortbesichtigung und Befragung § 43 Abs 1 e) [GebAG] EUR 195,40“ keine Gebühr zu und bemaß jene für das „ausgedehnte(s) Aktenstudium und KG“ anstatt mit EUR 70,00 mit EUR 20,00 (zuzüglich USt). Die Übernachtung im Hotel, für die EUR 36,00 geltend gemacht wurde, honorierte das Erstgericht (mangels Nachweises einer Übernachtung) ebenso wenig, wie eine „Zeitversäumnis für Übernachtung 12 x EUR 22,70 § 32,1 [GebAG] EUR 272,40“ und wies das Mehrbegehren ab.
Die dagegen vom Sachverständigen erhobene Beschwerde ist teilweise erfolgreich.
Zur „ausgedehnten Vorfallsortbesichtigung und Befragung“ wird im Rechtsmittel moniert, dass die Untersuchung und genaue Rekonstruktion wegen „widrigster Bedingungen“ über vier Stunden in Anspruch genommen habe.
Wie bereits das Erstgericht richtig ausgeführt hat, ist bei Gutachten über den körperlichen Zustand eines Menschen die vorangehende Sachverhaltsermittlung durch Befragung des Untersuchten ebenso notwendig wie die körperliche Untersuchung und führt zu keinem das übliche Maß übersteigenden Belastungen des Sachverständigen. Gemäß § 34 Abs 1 GebAG stellt die Mühewaltungsgebühr grundsätzlich eine Pauschalgebühr für die Aufnahme des Befunds und die Erstattung des Gutachtens dar. Somit sind alle Erhebungen, die üblicherweise zur Befundaufnahme gehören, durch die Mühewaltungsgebühr abgegolten. Eine weitere Gebühr gemäß § 35 Abs 1 GebAG steht daher nur für zusätzliche atypische Erhebungen zu, die den üblichen Rahmen der Befundaufnahme überschreiten ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, GebAG 4 § 35 E 26, 41). Im vorliegenden Fall ist eine atypische aufwendige vom Sachverständigen durchgeführte Ermittlung im Sinn des § 35 Abs 1 GebAG anzunehmen, wobei mit Blick auf die geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung ein mit dieser nicht honorierter dreistündiger Mehraufwand verbunden war, der nach § 35 Abs 1 GebAG mit (3 x EUR 33,80, mithin) EUR 101,40 abzugelten ist.
Zur Höhe der Gebühr für das Aktenstudium genügt der Hinweis auf die ausführliche und zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss (Seite 4), der insoweit zur Gänze übernommen wird.
Soweit sich der Sachverständige gegen den Nichtzuspruch einer Gebühr für seine Nächtigung wehrt und unter Vorlage einer Hotelrechnung über EUR 193,60 den Zuspruch auch dieses (Brutto)Betrags begehrt, ist er auf § 29 iVm § 15 GebAG zu verweisen. § 29 GebAG bestimmt, dass § 15 GebAG sinngemäß auch für Sachverständige anzuwenden ist. § 15 Abs 1 GebAG spricht einen Vergütungsbetrag von EUR 12,14 an. Nach § 15 Abs 2 GebAG sind einem – hier – Sachverständigen die von ihm bescheinigten Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft - wenn sie den Betrag von EUR 12,40 übersteigen - zu ersetzen, „jedoch nicht mehr als Dreifache des im Abs 1 genannten Betrages“. Damit werden die zu ersetzenden Nächtigungskosten ungeachtet von tatsächlich höheren Aufwendungen des Sachverständigen für eine Übernachtung in einem Beherbungsbetrieb mit EUR 37,20 gedeckelt. Schon der Gesetzestext des § 15 Abs 2 GebAG geht von jenem Ansatz von EUR 37,20 übersteigenden Kosten einer Nachtunterkunft aus. Somit nimmt das Gesetz in Kauf, dass der Sachverständige (ebenso wie Dolmetscher, Geschworene, Schöffen oder Zeugen) bei über jenen Ansatz hinausgehenden Nächtigungskosten diese teilweise selbst zu tragen haben (vgl 9 Bs 204/17v). Bei der nunmehr nachgewiesenen tatsächlichen und notwendigen Nächtigung des Sachverständigen im gegebenen Zusammenhang in **, kann ihm damit von der Hotelrechnung nur der Satz von EUR 37,20 netto vergütet werden. Somit steht dem Beschwerdeführer über die ihm vom Erstgericht hinaus zugesprochenen Kosten der Betrag von EUR 101,40 für die vorgenommenen Ermittlungen und der Betrag von EUR 37,20 für die Nächtigung [je netto] zu, wobei neben letzterem entsprechend § 32 Abs 2 Z 2 lit b GebAG insoweit kein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Diese Vorgabe des Gesetzgebers bindet die Gerichte.
Damit erhöht sich der Gebührenanspruch des Sachverständigen auf insgesamt EUR 1.449,66, was zuzüglich der USt von EUR 289,93 gerundet den Betrag von EUR 1.740,00 als zustehende Gebühren ergibt.
Das Fehlen einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 41 Abs 1 GebAG.
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