Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Juli 2025, GZ **-150, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die von der Verurteilten A* der Privatbeteiligten B* zu ersetzenden Kosten mit EUR 3.293,90 (darin enthalten EUR 548,98 USt) bestimmt werden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen A*, AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz war deren letztlich als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB qualifizierte Tat am 1. Juni 2024 in ** zum Nachteil der B*. Diese schloss sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an und ließ sich durch einen Rechtsanwalt vertreten (ON 6). Die Angeklagte wurde letztlich rechtskräftig der erwähnten strafbaren Handlung und weiters (u.a.) schuldig erkannt, B* binnen 14 Tagen EUR 1.000,00 zu zahlen. Außerdem wurde sie zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet (ON 93 und 137.1 je des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **).
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens legte der Vertreter der Privatbeteiligten ein Kostenverzeichnis und beantragte (im Sinn des § 395 Abs 1 StPO) die Höhe der der Privatbeteiligten für ihre Vertretung entstandenen Kosten mit EUR 5.220,58 (darin enthalten EUR 870,10 an USt) zu bestimmen (ON 132.2).
Die Verurteilte äußerte sich dazu (soweit hier relevant), dass das am 23. September 2024 gestellte Ersuchen auf Freischaltung des elektronischen Akts zur Einsicht nicht mehr notwendig gewesen sei, weil „zu diesem Zeitpunkt bereits die Hv-Zahl vorlag“, ferner sich die Verhandlung erster Instanz ohne Pausen und Wartezeit, die 2/2 Stunden ausgemacht hätten, nur auf 11/2 Stunden belaufen hätte und dass der Kostenbestimmungsantrag (nur) nach TP1 RATG zu honorieren sei.
Diesen Einwendungen trug das Erstgericht bei seiner hier bekämpften Kostenentscheidung vom 31. Juli 2025 teilweise Rechnung. Es sah das Freischaltungsersuchen vom 23. September 2024 als berechtigt an und sprach [je netto] insoweit EUR 26,60 zuzüglich 15,96 Einheitssatz und 2,60 ERV-Kosten zu, honorierte die Verhandlung erster Instanz unter Zugrundelegung von 16/2 Stunden mit EUR 1.307,30 zuzüglich EUR 784,38 Einheitssatz, sah letztlich eine Bemessungsgrundlage für die Honorierung des Kostenbestimmungsantrags von mehr als EUR 3.630,00 vorliegen (den es [nach TP 1] mit EUR 26,60 zuzüglich 15,96 an Einheitssatz und ERV-Kosten von 2,60 honorierte) und sprach in Summe der Privatbeteiligten EUR 3.945,74 (inklusive 657,62 an USt) zu.
Die dagegen von der Verurteilten erhobene Beschwerde, mit der sie die Kostenbestimmung mit EUR 3.170,98 (inklusive EUR 528,50 an USt) anstrebt (ON 151.1), ist teilweise berechtigt.
Dem Rechtsmittel zuwider ist der Zuspruch für das Freischaltungsersuchen vom 23. September 2024 (ON 68) von insgesamt EUR 45,16 netto, wie vom Erstgericht vorgenommen, berechtigt. Denn beim Landesgericht für Strafsachen Graz erfolgt die Freischaltung des Privatbeteiligtenvertreters nicht automatisch mit Einbringung der Anklage, sondern erst über ausdrückliches Ersuchen (das dann aber nicht mehr erneuert werden muss). Folglich war diese Vertretungshandlung notwendig und sie entsprechend zu honorieren.
Zur Hauptverhandlung wird aus den Akten festgestellt, dass diese um 9.00 Uhr des 14. November 2024 aufgerufen und sodann von 09.11 Uhr bis 10.07 Uhr (bis zum Eintreffen der Schöffen) „unterbrochen“ wurde (AS 1f [der ON 92]). Um 12.36 Uhr wurde die Verhandlung „für die Dauer einer Mittagspause“ bis 13.33 Uhr unterbrochen (Seite 17). Die Beratungszeit dauerte von 15.56 Uhr bis 16.50 Uhr (Seite 32).
Nach Anmerkung 1 zu TP4 gebührt für die Zeit des Zuwartens (fallbezogen) zu einer Verhandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Betrag von EUR 17,90; die Zeit der Beratung des Gerichtshofs ist in die Wartezeit einzurechnen. Nicht als Wartezeiten gelten allerdings Pausen (zur Erholung der Parteien, beruflichen ParteienvertreterInnen, des Gerichts, von ZeugInnen, Sachverständigen, DolmetscherInnen etc). Derartige Pausen vermitteln also keinen Anspruch auf Verdienst, da weder der Tatbestand der Verhandlungsverrichtung vorliegt noch jener von Wartezeiten ( Ziehensack , Praxiskommentar Kostenrecht (2020) Rz 845; OLG Wien, 1 R 155/22d). Es sollen nur jene Wartezeiten abgegolten werden, die allein durch das gerichtliche Verfahren verursacht werden und nicht auch solche Zeitaufwendungen, die im gewöhnlichen Leben gemacht werden müssen (OLG Wien, 19 Bs 96/22i mwN).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich eine (Netto-)Hauptverhandlungszeit von 11/2 Stunden. Als Wartezeit zu honorierende Unterbrechungen erfolgten im Ausmaß von 4/2 Stunden: Die reine Verhandlungszeit währte 5 Stunden und 13 Minuten. Die erste, dem Zuwarten zu einer Verhandlung gleichwertige Unterbrechung ergibt summiert mit der Beratungszeit in concreto eine Dauer von 110 Minuten.
Damit steht der Privatbeteiligten für ihre Vertretung – entgegen dem erstgerichtlichen Beschluss – eine Verdienstsumme von EUR 922,80 (anstatt von EUR 1.307,30) zuzüglich eines Einheitssatzes von 553,68 (statt EUR 784,34) für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung und die Gebühr für die über die erste halbe Stunde hinausgehende Wartezeit von 3/2 Stunden in Höhe von EUR 53,70 zuzüglich Einheitssatz von EUR 32,30 zu. Das ändert wiederum die Bemessungsgrundlage für den Kostenbestimmungsantrag vom 13. März 2025 (ON 132); insoweit sind (anstatt von EUR 26,60) EUR 17,90 mit dem Einheitssatz von (anstatt 15,96) EUR 10,74 zuzusprechen. Auf die übrigen im erstgerichtlichen Beschluss richtig erfassten Verdienstsummen (Seiten 1f) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Insgesamt errechnet sich daraus eine Gesamtverdienstsumme von EUR 2.744,92 netto zuzüglich der 20 %-igen USt von EUR 548,98, was einen gesamt zu ersetzenden Betrag von EUR 3.293,90 ergibt, der der Privatbeteiligten als Gebühren für die notwendigen oder sonst gerechtfertigten Handlungen ihrer Vertretung zustehen.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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