Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle **, **, im Berufungsverfahren nicht vertreten, wegen Angehörigenbonus, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. April 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird abgeändert, sodass es lautet: „Die beklagte Partei ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei den Angehörigenbonus (1. November 2023 - 8.Oktober 2024) in Höhe von EUR 1.500,00 zu zahlen und die mit EUR 1.021,30 (darin EUR 170,22 Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 377,90 (darin EUR 62,98 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG im Zeitraum 1. November 2023 bis 8. Oktober 2024:
Die Schwiegermutter der Klägerin bezog länger als ein Jahr vor ihrem Tod am 8. Oktober 2024 Pflegegeld der Stufe 5.
Die Klägerin pflegte ihre Schwiegermutter während dieser Zeit praktisch 24 Stunden am Tag. Beide lebten im gemeinsamen Haushalt im Familienverband. Die Schwiegermutter lebte im Parterre. Im Haus gab es eine Treppe vom Parterre in den ersten Stock, wo die Klägerin wohnte. Die Klägerin wurde nur gelegentlich von einer Heimkrankenpflege unterstützt, die bei Bedarf Wunden versorgte.
Die Klägerin hatte keine eigenen Einkünfte, bezog nur Unterhalt von ihrem Ehegatten und hatte nicht aufgrund eines anderen Pflegefalles Anspruch auf einen Angehörigenbonus oder einen Angehörigenbonus nach § 21g BPGG.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. November 2024 den Antrag der Klägerin vom 30. Oktober 2024 ab, den Angehörigenbonus (rückwirkend) zu zahlen.
Die Klägerin begehrt den Angehörigenbonus im gesetzlichen Ausmaß.
Die Klägerin habe mit ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie habe ihre Schwiegermutter vor ihrem Tod weit länger als ein Jahr praktisch ausschließlich gepflegt, wobei nur eine Hauskrankenpflege geholfen habe. Die Anspruchsvoraussetzungen für die rückwirkende Gewährung des Angehörigenbonus nach § 21h BPGG seien daher erfüllt.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Gemäß § 21h Abs 3 letzter Satz BPGG gebühre der Angehörigenbonus, wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien, ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Die Klägerin habe den Antrag auf Angehörigenbonus nach dem Tod der zu pflegenden Person am 30. Oktober 2024 gestellt. Der Stichtag für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei der 1. November 2024. Da die zu pflegende Person am 8. Oktober 2024 gestorben sei, könne die Anspruchsvoraussetzung von mindestens einem Jahr Pflege vom Stichtag zurückgerechnet nicht vorliegen.
Das Erstgericht weist das Klagebegehren ab.
Es geht vom (unstrittigen) Sachverhalt aus und folgert rechtlich, die Klägerin habe den Angehörigenbonus erst nach dem Tod der Schwiegermutter beantragt. Die Auszahlung habe rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erfolgen. Nach § 21h Abs 1 BPGG sei unbedingte Voraussetzung, dass die Pflege seit mindestens einem Jahr erfolgt sei. Der Gesetzgeber habe nicht geregelt, was gelte, wenn diese aus irgendeinem Grund unterbrochen werde. Damit folge aber aus dem Gesetz, dass bei Antragstellung die zu pflegende Person tatsächlich auch gepflegt werden müsse, was hier durch das Ableben der zu pflegenden Person denkunmöglich sei. Eine planwidrige Lücke der Gesetzgebung könne nicht erkannt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil abzuändern, der Klage stattzugeben und hilfsweise, das Urteil aufzuheben.
Die Beklagte beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist berechtigt.
Rechtsstreitigkeiten über den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus (§§ 21g und 21h BPGG) sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Sozialrechtssachen (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG). Sie sind, weil sich die Voraussetzungen für die Berechtigung des Anspruchs ausschließlich aus dem BPGG selbst ergeben, in paritätischer Besetzung (fachkundige Laienrichter je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer § 12 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG) zu entscheiden.
Die Klägerin macht mit Rechtsrüge geltend, die Voraussetzungen für den Angehörigenbonus seien erfüllt, weil sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwiegermutter gelebt habe, die sie seit der Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 5 überwiegend gepflegt habe, und sie kein Einkommen erzielt habe. Werde der Jahreszeitraum des § 21h Abs 2 Z 1 BPGG erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, gebühre der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Es ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des § 21h BPGG, dass die Pflege über ein Jahr durchgehend erfolgen müsse. Der Ausschussbericht verlange die überwiegende Pflege seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruches auf den Angehörigenbonus und, dass in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden habe. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Erholungsaufenthalte oder Kuraufenthalte, Übergangspflege oder Kurzzeitpflege) der seit einem Jahr bestehenden überwiegenden Pflege oder ein Ruhen des Pflegegeldes schade nicht. Letzteres zeige auch die teleologische Interpretation des § 21h BPGG. Das Ziel des Angehörigenbonus sei es, pflegende Angehörige besonders in Form einer Belohnung (arg "Bonus") für die Pflege daheim zu unterstützen.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Tatsachen, die der Prozessgegner im Sinne der §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, bedürfen keines Beweises (RS0039941 [T6]). Sie sind der Entscheidung - auch im Rechtsmittelverfahren - ohne weiteres zugrunde zu legen (RS0040101). Eine unterbliebene Bestreitung ist dann als Zugeständnis zu werten, wenn gewichtige Indizien dafür sprechen (RS0039941 [T3, T4]), etwa, weil eine Behauptung offenbar leicht widerlegbar wäre (vgl RS0039927). Wie sich schon aus dem Bescheid, vor allem aber aus der Bestreitung der Beklagten im Verfahren ergibt, ist nur die Rechtsfrage strittig, ob durch die Antragstellung nach dem Tod am 8. Oktober 2024, die Erfüllung der Voraussetzungen der § 21h Abs 2 Z 1 BPGG denkunmöglich ist, nämlich, dass die Klägerin ihre Schwiegermutter
2. Den hier interessierenden Angehörigenbonus regelt § 21h BPGG.
2.1. § 21h BPGG lautet, soweit hier relevant:
Personen, die eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes haben, gebührt der Angehörigenbonus monatlich in Höhe von 125 Euro (§ 21h Abs 1 BPGG).
Der Anspruch nach Abs 1 besteht nur, wenn die nahe Angehörige die Person mit Anspruch auf Pflegegeld seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat (§ 21h Abs 1 BPGG).
Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 2 frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Abs 1 und Abs 2 deshalb erst nach dem 1. Juli 2023 vor, weil der Jahreszeitraum gemäß Abs 2 Z 1 erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023. Wird der Jahreszeitraum des Abs 2 Z 1 erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat (§ 21h Abs 3 BPGG).
Der Anspruch auf Angehörigenbonus erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. Die Entziehung oder Neubemessung des Angehörigenbonus wird mit dem auf die wesentliche Veränderung folgenden Monat wirksam (§ 21h Abs 10 BPGG iVm § 9 Abs 3 erster Satz und Abs 5 erster Satz BPGG).
Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz (Angehörigenbonus) sind durch Antrag beim zuständigen Entscheidungsträger geltend zu machen (§ 21h Abs 10 BPGG iVm § 25 Abs 1 BPGG), § 26 und § 27 Abs 5 sind sinngemäß anzuwenden.
2.2. Für die Auslegung von Gesetzen sehen §§ 6 und 7 ABGB eine Reihe von Kriterien vor: § 6 ABGB stellt sowohl auf die „eigentümliche Bedeutung der Worte“, und zwar „in ihrem Zusammenhang“ ab, was der Wortinterpretation unter Berücksichtigung des Bedeutungszusammenhangs und der Gesetzessystematik entspricht, als auch auf die „klare Absicht des Gesetzgebers“ und schreibt damit die Erforschung der Absicht des Gesetzgebers vor (8 Ob 563/85). Dabei sind die einzelnen Auslegungsmethoden nicht mechanisch hintereinander anzuwenden, es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehender Kriterien in wertender Entscheidung der Sinn einer Regelung klarzustellen (RS0008877; 8 Ob 563/85; 5 Ob 233/22; 10 ObS 82/23s). Dass selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist auf Grundlage des § 7 ABGB in der Rechtsprechung anerkannt (vgl RS0008765 [T1]). In Fällen, in denen das Gesetz in seinem wörtlichen Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müsste, mit dem bestehendem Wertekonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der „Natur der Sache“ zuwider wäre, ist die Heranziehung von historischem Interpretationsmaterial erforderlich. Gelingt in einem solchen Fall der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden Absicht des Gesetzgebers, so wird diese, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen (RS0008765; 10 ObS 126/88; vgl 5 Ob 118/07z; 5 Ob 6/11k). Dabei geht es darum, einem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der mit der Gesetzessystematik und ihren zugrunde liegenden Wertungen im Einklang steht, über einen unzulänglich formulierten Gesetzestext hinaus zum Durchbruch zu verhelfen (vgl RS0009100; RS0008763; 10 ObS 82/23s). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Erzielung eines verfassungswidrigen Auslegungsergebnisses tunlichst zu vermeiden ist (6 Ob 157/14b [ErwGr 4.4.]; RS0008793). Die Pflegereform verfolgte das Ziel, den dringendsten Herausforderungen im Pflegebereich zu begegnen. Eine der Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels war die Einführung eines Angehörigenbonus, also einer Geldleistung, mit der daheim pflegende Angehörige unterstützt werden sollen (Andreas Streibel, Der Angehörigenbonus - neue Geldleistung im Pflegebereich, ZAS 2023/11; Martin Greifeneder, Pflege - Angehörigenbonus, ÖZPR 2022/100).
2.3. Die Beklagte gewährte der Schwiegermutter der Klägerin länger als ein Jahr vor ihrem Tod das Pflegegeld der Stufe 5. Die Klägerin pflegte seither ihre Schwiegermutter überwiegend im gemeinsamen Haushalt. Sie hatte kein Einkommen und sonst keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus (nach § 21g BPGG), sodass zweifellos nach einem Jahr der Pflege der Anspruch auf den Angehörigenbonus (§ 21h Abs 1 BPGG) bis zum Tod am 8. Oktober 2024 bestand, weil der Anspruch auf Angehörigenbonus erst mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten erlischt und nicht zu aliquotieren ist und auch eine Entziehung des Angehörigenbonus erst mit dem auf die wesentliche Veränderung folgenden Monat wirksam wird (§ 21h Abs 10 BPGG iVm § 9 Abs 3 erster Satz und Abs 5 erster Satz BPGG).
2.4. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Klägerin diesen Anspruch gegenüber der Beklagten auch geltend machte, wobei § 25 Abs 1 BPGG sinngemäß anzuwenden ist (§ 21h Abs 10 BPGG). Aus der Regelung des § 21h Abs 3 BPGG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, möglichst vielen pflegenden Angehörigen Zugang zum Angehörigenbonus zu verschaffen. Die Parteien gehen auch übereinstimmend davon aus, dass hier grundsätzlich § 21h Abs 3 letzter Satz BPGG anzuwenden ist, nach dem der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gebührt (§ 21h Abs 3 BPGG; vgl das Beispiel in Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 12.194 (Stand 1.6.2023, rdb.at): Wenn ein Antrag am 15. Dezember 2024 gestellt wird und die Voraussetzungen vorliegen, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend bis Jänner 2024 und in monatlichen Teilbeträgen ab Jänner 2025 ). Da die Klägerin den Angehörigenbonus am 30. Oktober 2024 beantragte, gebührt er ihr rückwirkend bis November 2023, weil die Klägerin ihre Schwiegermutter länger als ein Jahr vor ihrem Tod überwiegend gepflegt und diese in diesem Zeitraum Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 hatte. Dass die Pflege bei der Antragstellung noch aufrecht sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Durch den Tod erlischt der Anspruch für die Zukunft. Eine Aliquotierung, wie sie für das Pflegegeld im Todesmonat vorgesehen ist (§ 9 Abs 3 Satz 2 BPGG), hat aber nicht zu erfolgen, weil § 21 Abs 10 BPGG nur auf § 9 Abs 3 Satz 1 BPGG verweist (ZAS 2023/11: Der Angehörigenbonus - neue Geldleistung im Pflegebereich (Andreas Streibel) C1).
Der Berufung ist daher Folge zu geben.
2.5. Das Urteil ist dahin abzuändern, dass
2.5.1. die Beklagte schuldig ist, der Klägerin den Angehörigenbonus für ein Jahr (rückwirkend bis November 2023) in Höhe von EUR 1.500,00 zu zahlen und
2.5.2. die Kostenentscheidung aus §§ 2, 77 Abs 1 lit a ASGG folgt:
Die Kostenbemessung erfolgt nach dem Wert des Ersiegten, weil der Angehörigenbonus hier keine wiederkehrende Leistung betrifft.
3. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 2, 77 Abs 1 lit a ASGG. Die Kostenbemessung erfolgt wieder nach dem Wert des Ersiegten. Das Berufungsgericht vertritt seit 8 Ra 118/98d (RG0000018; OLG Graz 7 Ra 15/25t) in ständiger Judikatur die Auffassung, dass auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen bei Streitwerten bis zu EUR 2.700,00 in Analogie zu § 23 Abs 9 und 10 RATG nur der einfache Einheitssatz zuzuerkennen ist (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.467 (Stand 8.1.2024, rdb.at); Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3 §§ 45 bis 48 ASGG Rz 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).
4. Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (RS0042656), besteht keine Veranlassung, die ordentliche Revision zuzulassen.
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