Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Mag. a Zeiler-Wlasich sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Firmenbuchsache der gelöschten A* GmbH, FN **, mit Sitz in der politischen Gemeinde **, wegen Amtslöschung , über den Rekurs der Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführerin B*, **, diese vertreten durch Mag. Wolfgang Kronawetter, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. August 2025, **-1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Im Firmenbuch des Erstgerichts war seit 23. März 2017 zu FN ** die A* GmbH (idF: Gesellschaft) eingetragen. Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin war B*, die zuletzt auch alleinige Gesellschafterin war. Stichtag für den Jahresabschluss der Gesellschaft war der 31. Dezember. Der letzte Jahresabschluss zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 langte am 31. März 2023 ein und wurde am 6. April 2023 eingetragen. Seither sind alle weiteren Jahresabschlüsse ausständig. Am 30. April 2025 langte ein Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 ein, dessen Verbesserung wegen inhaltlicher Mängel mit Beschluss vom 5. Mai 2025 (**) aufgetragen wurde. Mangels Verbesserung wurde der Eintragungsantrag mit Beschluss vom 30. Juni 2025 rechtskräftig abgewiesen.
Mit Beschluss vom 31. März 2025 (**) gab das Erstgericht bekannt, dass es beabsichtige, das amtswegige Löschungsverfahren gemäß § 40 FBG wegen vermuteter Vermögenslosigkeit einzuleiten. Es räumte eine Frist von vier Wochen für die Äußerung zur beabsichtigten Löschung mit dem Hinweis ein, dass im Falle einer Nichtäußerung angenommen werde, dass der Löschung der Gesellschaft keine Einwendungen entgegenstünden und die amtswegige Löschung verfügt werde. Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft am 2. April 2025 zugestellt . Die Gesellschaft äußerte sich (mit Ausnahme der - Vorlage des oben genannten - abgewiesenen - Jahresabschlusses) nicht. Die Wirtschaftskammer Steiermark teilte mit, dass nach ihren Erhebungen vom Standort **, nach wie vor eine Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung entfaltet werde und die Jahresabschlüsse nachgereicht würden (Schreiben vom 16. April 2025, eingelangt am 18. April 2025). Die fehlenden Jahresabschlüsse wurden bis dato nicht eingereicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. August 2025 (**-1) ordnete das Erstgericht die Eintragung der Löschung der Gesellschaft an, die im Firmenbuch auch am Folgetag vollzogen wurde.
Der Beschluss wurde der Gesellschaft zu Handen der Geschäftsführerin an deren im Firmenbuch eingetragener Privatadresse **, durch Hinterlegung am 26. August 2025 zugestellt und von der Geschäftsführerin am 28. August 2025 abgeholt. Am 11. September 2025 erhob die Gesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, Rekurs gegen die amtswegige Löschung mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Aufhebung der amtswegigen Löschung und die entsprechenden Anmerkungen im Firmenbuch aufzutragen. Das Erstgericht habe keine Untersuchungen zum Fehlen von Vermögen vorgenommen, was als Verfahrensmangel gerügt werde. Zudem liege ein Verzug im Sinne des § 40 FBG nicht vor.
Der Rekurs ist als verspätet zurückzuweisen, aber auch inhaltlich nicht berechtigt.
1. Gemäß § 46 Abs 1 Außerstreitgesetz (AußStrG) in Verbindung mit § 15 Firmenbuchgesetz (FBG) beträgt die Frist für den Rekurs im Firmenbuchverfahren 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
2.1. § 17 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG) ermöglicht die Hinterlegung, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Liegt eine wirksame Hinterlegung nach dieser Gesetzesstelle vor, gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereit gehalten wird, als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Dieser Tag ist dann auch als fristauslösend anzusehen (RIS-Justiz RS0083986; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 17 ZustG Rz 7).
2.2. Beginn der Abholfrist betreffend den Beschluss (ON 1) war somit der 26. August 2025 (zur Wirksamkeit dieser Zustellung an die Gesellschaft an die Adresse der Geschäftsführerin siehe G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 18 Rz 32; Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 40 Rz 57 mwN; Pilgerstorfer in Artmann, UGB: Kommentar - Band 1 3 zu § 40 FBG Rz 33ff; 6 Ob 124/05m; vgl RS0062145 [insbesondere T2]; RS0106442). Dieser Tag bewirkte die Zustellung des Beschlusses. Fristende wäre daher der 9. September 2025 gewesen. Der erst am 11. September 2025 eingelangte Rekurs ist daher verspätet. Ein verspäteter Rekurs ist gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) vom Rekursgericht zurückzuweisen.
3. Der Rekurs wäre aber auch inhaltlich unberechtigt:
3.1. Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen gelöscht werden (§ 40 Abs 1 erster Halbsatz FBG). Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind (§ 40 Abs 1 letzter Satz FBG).
3.2. Dieses amtswegige Löschungsverfahren dient der Bereinigung des Firmenbuchs von vermögenslosen und damit nur wesenslosen Firmenhüllen im Interesse der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs und des Schutzes des Vertrauens des Rechtsverkehrs in den aufrechten Bestand der in das Firmenbuch eingetragenen Gesellschaften ( Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 40 Rz 3 mwN; OLG Innsbruck 3 R 65/18k mwN). Zweck der Bestimmung ist die Erleichterung der amtswegigen Löschung einer Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit durch Schaffung einer widerleglichen Vermutung . Der Gesetzgeber nimmt damit bewusst in Kauf, dass bei dieser erleichterten amtswegigen Löschung unter Umständen auch vermögende Gesellschaften gelöscht werden könnten, sieht doch § 40 Abs 4 FBG ein für solche Fälle anzuwendendes Verfahren vor. Zur Widerlegung der Vermutung hat die Gesellschaft überdies Gelegenheit, ist sie doch im Löschungsverfahren gemäß § 18 FBG aufzufordern, sich zur beabsichtigten Löschung zu äußern (RIS-Justiz RS0123710 = 6 Ob 4/08v).
3.3. Im Amtslöschungsverfahren gemäß § 40 FBG ist im Sinne des § 18 FBG allein die Gesellschaft betroffen, die daher (zu Handen ihres vertretungsbefugten Organs) vor der Löschung nach der letztzitierten Bestimmung zu verständigen und unter Setzung einer angemessenen mindestens 14-tägigen Frist zur Äußerung aufzufordern ist ( Nowotny aaO Rz 53 mwN). Im Falle der Nichtäußerung ist anzunehmen , dass der beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen entgegenstehen (§ 18 FBG; Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, UGB³ § 40 FBG Rz 29, Jenewein , FBG § 40 Rz 26, § 18 Rz 10).
3.4. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 wäre spätestens zum 30. September 2023 vollständig einzubringen gewesen, jener zum 31. Dezember 2023 am 30. September 2024 (§ 277 Abs 1 UGB). Nach Ablauf von sechs Monaten (hier also nach dem 31. März 2024) hat das Erstgericht zu Recht von Amts wegen ein Amtslöschungsverfahren eingeleitet.
3.5. Zur Widerlegung der Vermutung des § 40 Abs 1 letzter Satz FBG (vgl RS0123710 = 6 Ob 4/08v) hatte die Gesellschaft Gelegenheit, die sie allerdings nicht entsprechend wahrnahm. Sie hat das Vorhandensein von Vermögen nicht nachgewiesen. Im Falle der Nichtäußerung trotz Aufforderung nach § 18 FBG kann die versäumte Äußerung im Rekurs nicht nachgeholt werden. Die Zulässigkeit von Neuerungen im Rekursverfahren regelt § 49 AußStrG. Nach dessen Abs 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei bereits vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt ( Jenewein aaO § 15 Rz 155; RS0110773). Die Unterlassung der Äußerung schließt den Betroffenen von der Geltendmachung von Neuerungen im Tatsachenbereich aus ( Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG §§ 18 Rz 104, 116ff). Das Rekursgericht hat die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung erster Instanz nach der Rechts- und Sachlage zu überprüfen, wie sie sich zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses darstellt ( Jenewein aaO § 15, Rz 158). Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) um eine entschuldbare Fehlleistung handelt (6 Ob 148/05s, 8 Ob 50/10a ua; RS0120290).
3.6. Zudem rügt der Rekurs zwar das Unterlassen „ausreichender amtswegiger Untersuchungen“, stellt jedoch gar nicht dar, welches Vermögen hervorgekommen wäre. Entgegen der (offensichtlichen) Zusicherung der Geschäftsführerin an die Wirtschaftskammer Steiermark hat sie die fehlenden Jahresabschlüsse bis dato nicht vollständig eingereicht.
4. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 15 FBG) bedarf diese Entscheidung nicht, weil der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (RS0110629).
5. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) ist nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
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