Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Obmann, LL.M. (Vorsitz), den Richter Mag. Koller und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gemäß § 47 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 26. August 2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. April 2022, AZ **, gemäß § 21 Abs 1 StGB (aF) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen, weil er am 24. November 2021 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), beruht, Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und das Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (Punkt II.) zuzurechnen gewesen wären. Die Maßnahme wird in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern aus Anlass der jährlichen amtswegigen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB aus, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin notwendig ist.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten, in der er vorbringt, dass er „es“ nicht gewesen sei und Gott schuld sei (ON 10).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Aus dem anlässlich der letzten amtswegigen Überprüfung der Maßnahme zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz eingeholten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. B* vom 5. Februar 2024 ergab sich, dass die unterbringungsrelevante paranoide Schizophrenie (F20.0) zum Untersuchungszeitpunkt unverändert vorlag, wobei es zwar nach Ausspruch der Unterbringung zu einer sukzessiven Besserung, im Anschluss daran aber auch wieder zu einem Rückfall mit Durchbruch der vollen Symptomatik gekommen war. Der Sachverständige kam in dem Gutachten zum Schluss, dass unverändert von der hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen (Vergewaltigung, Blutschande) innerhalb von Wochen und Monaten auszugehen und eine Behandlung extra muros nicht möglich sei.
Der forensischen Falldarstellung in ON 6 ist zu entnehmen, dass erzielte Behandlungserfolge bisher bloß vorübergehende Wirkung hatten, der Betroffene zuletzt wieder vermehrt von akustischen Halluzinationen berichtete und die religiös-wahnhafte Symptomatik weiter zugenommen hat. Aufgrund der weitgehend therapieresistenten psychotischen Symptomatik und der anhaltenden Gefahr psychosegeleiteter Impulsdurchbrüche werde eine bedingte Entlassung nicht empfohlen. Auch die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) kommt in ihrer Äußerung vom 20. August 2025 (ON 7.1) zum Ergebnis, dass aus den vorliegenden Unterlagen keine überdauernde und erprobte stabil günstige Veränderung der einweisungs- und risikorelevanten Problembereiche hervorgeht.
Damit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zustand des Betroffenen seit dem letzten Gutachten vom 5. Februar 2024 verbessert hätte, sodass trotz zwischenzeitiger Therapiefortschritte unverändert davon auszugehen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, außerhalb der Unterbringung nicht hintangehalten werden kann (vgl Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 6, 8 und 10 aE).
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