Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Scherr LL.M. und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbaren Handlung über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. August 2025, AZ ** (ON 27 des Aktes AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist bis längstens 11. November 2025 wirksam.
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** gegen den am ** geborenen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB geführten Ermittlungsverfahren wurde über den Beschuldigten nach Anordnung der Festnahme (ON 9) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. August 2025 (ON 14) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung wurde mit dem angefochtenem Beschluss vom 29. August 2025 (ON 27) die Untersuchungshaft aus dem bisher angezogenem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO bis zum 29. September 2025 fortgesetzt.
Dagegen richtet sich die noch in der Haftprüfungsverhandlung erhobene (ON 26.1,2), nachfolgend ausgeführte (ON 29.1), auf Aufhebung der Untersuchungshaft zielende, im Ergebnis nur die subjektive Tatseite betreffend die Nötigungen zum Nachteil des B* und das Vorliegen des Haftgrunds bestreitende Beschwerde des Beschuldigten.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Dem Verteidiger wurde Gelegenheit zur Äußerung zur geänderten Annahme des Tatobjekts zu Punkt 2. eingeräumt.
Die (rechtzeitige) Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach der Aktenlage und nach Maßgabe des Antrags der Staatsanwaltschaft (§ 173 Abs 1 StPO; vgl Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 17) besteht im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung (RIS-Justiz RS0107304) der Verdacht, A* hat in **
Aus dem dringenden Verdacht zum objektiven Tathergang ist auch die höhergradig wahrscheinliche Annahme abzuleiten, dass der Beschwerdeführer wusste, mit B* dabei zusammenzuwirken, Verfügunsgberechtigten des C* fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen und sich selbst und einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und er all dies auch wollte. Ebenfalls besteht zu Punkt 2. in subjektiver Sicht der dringende Verdacht, er habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, bei D* den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung der bevorstehenden Zufügung von Hämatomen und Prellungen zu erwecken, sowie in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) gehandelt zu haben, dass die Drohung von den einschreitenden Beamten an den Genannten weitergeleitet wird (siehe dazu Schwaighofer in WK 2 StGB § 107 Rz 7), um diesen dadurch und unter dem Eindruck des vorangegangenen körperlichen Konflikts in Furcht und Unruhe zu versetzen. Letztlich besteht zu Punkt 3. der dringende Verdacht, dass er es durch seine inkriminierten Äußerungen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, B* durch die Ankündigung des Zufügens von Hämatomen und Prellungen zu den zu Punkt 3. dargestellten Handlungen zu nötigen, wobei er durch seine Äußerungen ernstgemeint zum Ausdruck bringen wollte, dass er willens und in der Lage sei, im Falle eines Zuwiderlaufens ihm die angedrohten Folgen zuzufügen.
Diese Lebenssachverhalte sind zu Punkt 1. dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB, zu Punkt 2. dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und zu Punkt 3. der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu subsumieren.
Zur Begründung des (in der Beschwerde ohnedies nicht substanziiert bestrittenen) dringenden Tatverdachts in objektiver und subjektiver Hinsicht wird zunächst auf die diesbezüglichen (aktenkonformen) Erwägungen im angefochtenen Beschluss (BS 3 bis 5) verwiesen (zur Zulässigkeit von Verweisungen im Allgemeinen vgl RIS-Justiz RS0124017 [insb T4], RS0115236 [insb T1]; Ratz , Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 25), die vom Beschwerdegericht inhaltlich geteilt und übernommen werden.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich demnach aus den in den Berichten der Kriminalpolizei (ON 2.2; ON 5.1; ON 7.2; ON 7.5; ON 10.2; ON 23; ON 25.2; ON 28.2) dargestellten Beweisergebnissen; konkret zu Punkt 1. aus der geständigen Verantwortung (ON 5.11 und ON 5.10) der beiden Beschuldigten in Zusammenschau mit den massiv belastenden Lichtbildern der Überwachungskamera (ON 2.5 und ON 2.6 sowie damit korrespondierend ON 5.15) samt dem eingelangten anonymen Hinweis (ON 2.3) und den Angaben der G* (ON 5.13).
In Bezug auf Punkt 2. lässt sich der zu Dringlichkeit verdichtete Verdacht wiederum aus den unmittelbaren Wahrnehmungen der einschreiten Beamten (ON 7.2,1 und ON 7.5,2) sowie den tatsachengeständigen Angaben des Beschwerdeführers ableiten (ON 7.5,5).
Hinsichtlich des Punkt 3. war die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 13,3; ON 11.6,5) als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal nach dem derzeitigen Aktenstand an den Angaben des B* nicht zu zweifeln war (ON 11.8). So konnte der Vorgenannte seine Behauptung zur Drohung laut Punkt 3.B. durch die Vorlage einer Audiodatei (ON 17) untermauern, sodass auch die entsprechenden exkulpierenden Angaben der G* (ON 11.7) ins Leere laufen. Zudem ist seinen Angaben angesichts der (mutmaßlich [§ 8 StPO]) nachfolgenden Bestätigung seiner den Beschwerdeführer belastenden Angaben (Diebstähle [siehe ON 11.8,5]) durch die Ermittlungen der Kriminalpolizei (siehe ON 25.2) besondere Glaubwürdigkeit zuzubilligen. Die Ergebnisse der weiterführenden (siehe auch ON 1.25), durch die Angaben des B* (ON 11.8) ausgelösten Ermittlungen erhellen auch das Tatmotiv des Beschwerdeführers zu Punkt 3.A. und 3.B (siehe auch ON 17.1 [„ Leute haben wir gemeinsam abgezockt (gestohlen). Alles habe ich dir beigebracht, wie man Profite macht! “]).
Die Sachverhaltsannahmen zu Ernstlichkeit, Sinn und Bedeutungsgehalt der drohenden Äußerung des Beschuldigten konnten auf den aggressiven Erregungszustand, der Bereitschaft zum Kauf einer Faustfeuerwaffe, der aus einschlägiger Delinquenz im Ausland resultierenden Hafterfahrung (ON 7.5,5) sowie der teilweisen Wiederholung der drohenden Äußerung gestützt werden. Für die in der Beschwerde behauptete Äußerung im „Spaß“ bleibt daher kein Raum, zumal beide Tatopfer (ON 11.8 und ON 7.5) angaben, auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers Angst vor diesem zu haben und selbst die einschreitenden Beamten die Äußerung zu Punkt 2. so ernst nahmen, dass sie eine Festnahme aus Eigenem durchführten (ON 7.2,3). Ob das Opfer die Drohung ernst genommen hat, ist im Übrigen – entgegen der Beschwerde – ebenso wie die Frage, ob der Drohende das angedrohte Übel überhaupt verwirklichen kann oder will, nicht von Relevanz, genügt doch, dass dessen Verwirklichung ernst gemeint erscheint (RIS-Justiz RS0093082; Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 4 § 74 Rz 21). Die Annahmen zur subjektiven Tatseite können aus der allgemeinen Lebenserfahrung und dem objektiven Geschehensablauf, aus welchem ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882), deduziert werden. Auch liegt es nahe, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, dass seine Äußerung auch dem Bedrohten D* zur Kenntnis gelangt, zumal er diese gerade gegenüber jenem Beamten äußerte, der auch die Aufklärung des Vorfalls mit D* bearbeitete (siehe dazu auch OLG Wien, AZ 18 Bs 283/12t; OLG Linz, AZ 10 Bs 1/24d).
Zutreffend wurde der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr angezogen. Dieser liegt in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, ein Beschuldigter werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden. Da bei der Beurteilung der Tatbegehungsgefahr auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen und in die Prognosebeurteilung stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0097738) und der Beschwerdeführer trotz kurzfristiger Hafterfahrung (siehe ON 7.3) mutmaßlich (§ 8 StPO) wiederholte gefährliche Drohungen und Nötigungshandlungen gegen verschiedene Tatopfer setzte, wobei eine Deliktseinsicht nach der derzeitigen Aktenlage („ Das, was auf der Audioaufnahme zu hören ist, war nur Spaß .“ [...] „ Auch der Diebstahl war nur ein Spiel, ich war betrunken und wir hatten eine Wette abgeschlossen. Ich halte mich an Regeln. “ [ON 26,2]) nicht indiziert ist, sind gleichartige weitere Straftaten, insbesondere gefährliche Drohungen und Nötigungen, aber vor dem Hintergrund der dokumentierten Gewalt- und Aggressionsbereitschaft auch Körperverletzungsdelikte zu befürchten, die ebenso nicht bloß leichte Folgen nach sich ziehen würden wie die ihm angelasteten Taten mit nicht bloß leichten Folgen (OLG Wien, AZ 21 Bs 218/21v).
Die Haftgründe sind zudem von solcher Intensität, dass ihnen bei realitätsbezogener Betrachtung – trotz der bisherigen Unbescholtenheit (ON 28.4) – durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO derzeit nicht wirksam begegnet werden kann, zumal die zur Einhaltung der Weisungen notwendige Compliance beim Beschwerdeführer derzeit nicht erkennbar ist (siehe auch ON 7.2,3 [ „...belächelte jedoch die Ernsthaftigkeit der Situation.“ ]).
Die gerade einmal rund vier Wochen andauernde Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, noch angesichts des relevanten Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis. Bereits das Erstgericht hielt zutreffend fest, dass die Möglichkeit einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft darstellt (RIS-Justiz RS0118876).
Die zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3, 176 Abs 5 zweiter Halbsatz StPO.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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