JudikaturOLG Graz

3R134/25p – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
10. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ ** KG ** **, vertreten durch die Holler Höfler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei A* , selbstständig, **, vertreten durch Mag. Armin Posawetz, Rechtsanwalt in Gratwein, wegen EUR 258.802,-- s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--) über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 918,40) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. August 2025, **-165, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen .

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 270,19 (darin EUR 45,03 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage (ON 1) sowie nach einer Klagseinschränkung (ON 94, AS 6) und mehreren Ausdehnungen des Leistungsbegehrens (ON 94, AS 6f; ON 102.3, AS 2 [ON 102.2.]; ON 152.6, AS 6) aus ihr von den Liegenschaftseigentümern abgetretenen (Gewährleistungs- und Schadenersatz-)Ansprüchen aus den Kaufverträgen Zahlung von EUR 258.802,00 s.A. (für Schadensermittlungs-, Erst- und Überbrückungsmaßnahmen, Sanierungskosten und Wertminderung) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für die Schäden und Mängel aus der mangelhaften technischen Ausführung beim Objekt**.

Mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. November 2024, **-156, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 12. Februar 2025, 3 R 17/25g-161.1, wurde der Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin EUR 251.322,50 s.A. zu bezahlen (I.) und festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin für die zukünftigen Schäden und Mängel aus der mangelhaften technischen Bauausführung beim Objekt ** haftet (III.). Das auf Zahlung von weiteren EUR 7.479,50 s.A. gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen (II.). Die Kostenentscheidung wurde gemäß § 52 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten (IV.).

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Beklagten, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 92.230,45 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 8.290,32 USt. sowie EUR 22.816,74 an USt.-freien und EUR 19.671,79 an USt-pflichtigen Barauslagen) zu ersetzen.

Ausgehend davon, dass die Klägerin von der Klage bis vor der Klagsausdehnung vom 24. Mai 2024 (ON 152.6) zur Gänze obsiegt habe, sprach das Erstgericht der Klägerin gemäß § 41 ZPO - für das Rekursverfahren relevant – unter anderem die je nach TP 1 RATG auf Basis der jeweiligen Streitwerte ordnungsgemäß verzeichneten Vertretungskosten für die Fristerstreckungsanträge vom 17. und 20. Mai 2022, vom 27. Februar 2023 und vom 19. Oktober 2023, gegen die der Beklagte keine Einwendungen erhoben hatte, zu.

Gegen den Zuspruch der Kosten der genannten vier Fristerstreckungsanträge in Höhe von insgesamt EUR 918,40 (inkl. USt) richtet sich der Rekurs des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beklagte zum Ersatz von Prozesskosten von (nur) EUR 91.312,05 verpflichtet wird. In eventu strebt er an, den Beschluss „ersatzlos“ aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 167). Die über den Rekursantrag hinausgehende Anfechtungserklärung (ON 167, AS 3 - „vollinhaltlich“) ist nicht maßgeblich (vgl RIS-Justiz RS0043624 [T1, T2], RS0041772).

Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs „abzuweisen“ (ON 169).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig .

1. Der Beklagte macht geltend, dass die im Rekurs bezeichneten Fristerstreckungsanträge nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient hätten und daher zu Unrecht honoriert worden seien.

2. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist zu fordern, dass aus seinem Inhalt hervorgeht, wogegen sich der Rechtsmittelwerber beschwert und inwieweit und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet, sodass im Rahmen der Rekursausführungen der Umfang und das Ziel der Beschwerde hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen (RIS-Justiz RS0006674 [T12, T13]). Die Rekursgründe müssen individualisiert und spezialisiert werden (RIS-Justiz RS0043953). Eine Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn nicht konkret ausgeführt wird, aus welchen Gründen die Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RIS-Justiz RS0043605 [T8]).

3. Der Beklagte bestreitet in seinem Rekurs nur pauschal die Zweckmäßigkeit der Fristerstreckungsanträge, ohne darauf einzugehen, dass diese vom Erstgericht bewilligt wurden (ON 86, ON 89, ON 112 und ON 142) und zum Hintergrund und zur Notwendigkeit der Anträge Stellung zu nehmen. Die bloße unbegründete Rechtsbehauptung entspricht nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge (vgl RIS-Justiz RS0043605; 3 Ob 99/18g mwN), weshalb eine amtswegige materiell-rechtliche Überprüfung der bekämpften Kostenpositionen durch das Rekursgericht nicht in Betracht kommt (vgl RIS-Justiz RS0043352).

4. Ein Rechtsmittel, das nur auf unzulässige Rechtsmittelgründe gestützt wird, ist zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0041861, OLG Graz 3 R 124/24s, OLG Linz 12 Ra 18/25a).

5. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung inhaltlich auf die - die Unzulässigkeit des Rekurses begründende - unsubstantiierte Ausführung der Rechtsrüge hingewiesen, weshalb ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (vgl RIS-Justiz RS0112296). Der Beklagte hat der Klägerin daher die richtig (nach TP 3A RATG auf Basis des Betrags, dessen Aberkennung im Rekurs beantragt wurde [§ 11 RATG]) verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

6. Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz erstreckt sich auch auf einen Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung des Erstgerichts als unzulässig zurückgewiesen wird (RIS-Justiz RS0044233 [T1]).

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