JudikaturOLG Graz

8Bs239/25w – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. August 2025, GZ **-46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

A* wurde im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, von der der Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Nach der Aufforderung zum Strafantritt beantragte der Verurteilte einen Strafaufschub bis April 2026 mit der Begründung, dass er einer geregelten Beschäftigung nachgehe und mit den Gehältern die laufenden Zahlungen während der Haftzeit ansparen möchte bzw habe er noch persönliche Angelegenheiten zu regeln (ON 43).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt diesen Antrag des Verurteilten ab, zumal kein berücksichtigungswürdiger wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs 1 StVG vorliege (ON 46).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er nunmehr einen Strafaufschub bis Ende Dezember 2025 anstrebt, um weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen und insbesondere noch Geld anzusparen, um während der Haftzeit seine Unterkunft finanzieren zu können (ON 49).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Nach dem hier relevanten § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist ein Aufschub des Strafvollzuges zulässig, wenn – soweit hier relevant – der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, deretwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist und das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem er tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Dieser Aufschub von Freiheitsstrafen aus anderen Gründen als wegen Vollzugsuntauglichkeit ist nur innerhalb enger Grenzen vertretbar (vgl ErläutRV 511 BlgNR 11.GP 42), sodass die Aufschubsgründe grundsätzlich eng auszulegen sind. Schon ihr Charakter als Ausnahmevorschriften gebietet eine strenge Auslegung (vgl Pieberin WK² StVG § 6 Rz 21).

Ein einen Aufschub des Strafvollzuges rechtfertigender Grund liegt nicht vor. Insbesondere wird weder im Antrag noch in der Beschwerde hinreichend zur Darstellung gebracht, aus welchen besonderen im Einzelfall gelegenen Umstände (vgl Pieberin WK² StVG § 6 Rz 27) der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten zweckmäßiger sein soll (allfällige Probleme mit der Bezahlung der Wohnungsmiete während der Strafhaft stellen keinen tauglichen Aufschubsgrund dar - vgl Pieberin WK² StVG § 6 Rz 28) als der sofortige Vollzug.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).