Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. August 2025, AZ ** (GZ **-28 der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führte zu AZ ** gegen den am ** geborenen A* ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. Über gerichtlich bewilligte Anordnung (ON 13) wurde A* am 19. August 2025 um 18.15 Uhr festgenommen und am selben Tag um 20.45 Uhr in die Justizanstalt Klagenfurt eingeliefert (ON 22 und ON 23.3).
Am 18. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Verhängung der Untersuchungshaft über A* wegen des dringenden Verdachts des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit d StPO und begründete die Dringlichkeit der Verdachtslage mit den belastenden Angaben des Tatopfers sowie deren beiden als Zeuginnen einvernommenen Töchtern (ON 1.16 iVm ON 13).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. August 2025 (ON 28) sah der Einzelrichter des Landesgerichts von der Verhängung der Untersuchungshaft über A* nach dessen Einvernahme (ON 29) unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 173 Abs 5 Z 3 und Z 4 StPO ab, nämlich gegen die Weisungen, die zu AZ ** des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan erlassene einstweilige Verfügung nicht zu übertreten sowie an einem bestimmten Ort zu wohnen und von dort aus (gemeint) einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dabei ging das Erstgericht vom dringenden Verdacht des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB aus und zog den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO an, erachtete jedoch die angeführten gelinderen Mittel als ausreichend, um dem Haftgrund wirksam zu begegnen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (ON 32), in der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, über A* nach dessen Festnahme aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und lit d StPO die Untersuchungshaft zu verhängen.
Die Beschwerde, zu der sich A* äußerte, bleibt erfolglos.
Voranzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Strafantrag vom 24. August 2025, AZ **, beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ ** wegen der gegenständlichen, mit Strafe bedrohten Handlungen des A* Anklage erhoben hat (ON 31 der Akten AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt).
Nach der Aktenlage besteht nach Maßgabe des Antrags der Staatsanwaltschaft der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, A* habe in ** und andernorts B* C*
I./ in der Zeit vom 11. April 2025 bis 18. August 2025, somit eine längere Zeit hindurch, in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, dadurch widerrechtlich und fortgesetzt beharrlich verfolgt, dass er mehrfach zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in dem einleitend genannten Zeitraum
1./ ihre räumliche Nähe aufsuchte, indem er einen GPS-Tracker an ihrem Fahrzeug anbrachte und sie solcherart – bis zu dessen Entfernung durch das Opfer am 14. Juli 2025 – in Kenntnis ihres jeweiligen Aufenthaltsortes mit seinem Pkw verfolgte und unaufgefordert an ihrem Wohnort, dem Haus eines Bekannten und bei von ihr besuchten Veranstaltungen erschien sowie indem er sie selbst nach der Entfernung des Trackers an ihrem Wohnort abpasste und sie mit seinem PKW verfolgte;
2./ im Wege einer Telekommunikation, nämlich mittels unzähliger WhatsApp- und SMS- Nachrichten sowie Telefonanrufen, und über Dritte, nämlich über die gemeinsame Tochter D* C*, Kontakt zu ihr herstellte;
II./ durch nachangeführte Äußerungen und Handlungen mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
1./ am 14. Juni 2025 indem er gegenüber D* C* äußerte, dass B* C* tot sei, er sieben Leute habe und es „grausig“ werde, er jedoch nicht in den „Häfn“ gehe, sondern nur zuschaue, wobei er in der Absicht handelte, dass dem Opfer der Inhalt der Äußerungen auch zur Kenntnis gelangt;
2./ am 18. August 2025 indem er – nachdem er sie bereits mit seinem PKW über eine längere Strecke verfolgt hatte – seinen PKW in einem Kreuzungsbereich neben dem ihren anhielt und seine rechte Hand mit auf sie gerichtetem Blick quer über seinen Hals führte, hernach mit seinem ausgestreckten Zeigefinger in ihre Richtung zeigte und ihr im Anschluss signalisierte, dass er eine Waffe im Kofferraum habe, womit er zum Ausdruck brachte, dass er mit einer Waffe, die er bei sich führe, auf sie schießen werde.
Die Bedeutung der zu II./ dargestellten Äußerungen und Gesten liegt nach der Verdachtslage hochwahrscheinlich darin, dass A* jeweils den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung erwecken wollte, er sei willens und in der Lage, B* C* zumindest Prellungen oder Hämatome zuzufügen.
Diese Äußerungen sind im Kontext geeignet, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit begründete Besorgnis einzuflößen.
In subjektiver Hinsicht besteht zu I./ der dringende Verdacht, dass es A* ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, B* C* widerrechtlich beharrlich zu verfolgen und sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem er längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumlichen Nähe aufsuchte sowie im Wege einer Telekommunikation und über die gemeinsame Tochter D* C* Kontakt zu ihr herstellte. Zu II./ besteht in subjektiver Hinsicht der dringende Verdacht, dass es A*, der von dem genannten Bedeutungsinhalt der zu II./ gegenständlichen Äußerungen und Gesten Bescheid wusste und diesen auch wollte, bei den Äußerungen und den Gesten darauf ankam, B* C* durch die ernst gemeinten gefährlichen Drohungen in Form der Übelsankündigungen, er werde ihr zumindest Prellungen und Hämatome zufügen, in Furcht und Unruhe – in tiefe Sorge um ihre körperliche Unversehrtheit – zu versetzen. Zu II./1./ kam es ihm zudem hochwahrscheinlich darauf an, dass die Drohung B* C* zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist.
A* steht somit im dringenden Verdacht, das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB (zu I./) und die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu II./) begangen zu haben.
Der dringende Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht auf die Erhebungsergebnisse der Polizeiinspektion E* zu GZ ** sowie auf dienach der Aktenlage glaubhaften Angaben der als Zeugin einvernommenen B* C* (ON 4 [ident ON 7.8], (ON 5 [ident (ON 7.7], ON 11.5, ON 11.6 und ON 21.1) und die im Wesentlichen damit im Einklang stehenden Angaben ihrer als Zeuginnen einvernommenen Töchter D* (ON 6 [ident ON 7.6]) und F* C* (ON 10.2), soweit diese beiden Zeuginnen Wahrnehmungen zum Tatgeschehen hatten. Anhaltspunkte, dass die drei Zeuginnen A* wahrheitswidrig belastet hätten, ergeben sich aus den Akten nicht und sind auch sonst nicht indiziert.
Der zu I./ als dringend angenommene Tatverdacht lässt sich aus den Angaben des Tatopfers und ihrer beiden Töchter ableiten, die schlüssige und hochplausible und solcherart intersubjektiv überzeugende Angaben zu dem Verhalten des A*, insbesondere seiner mannigfachen und vom Tatopfer unerwünschten Kontaktaufnahme zu diesem – auch über die gemeinsame Tochter D* – machen konnten. Dass die in dem GPS-Tracker eingelegte SIM-Karte auf A* registriert ist, gestand er selbst zu (ON 18.5) und ergibt sich auch aus dem Ergebnis der Stammdatenabfrage (ON 12, 1). Die vielfache Kontaktaufnahme über WhatsApp lässt sich auch aus den im Akt einliegenden Lichtbildern (ON 7.9, ON 10.5 und ON 11.8) von den Nachrichten des A* an das Tatopfer ableiten. Mit Blick auf die überzeugenden Angaben der drei einvernommenen Zeuginnen in Verbindung mit den Inhalten der Chat-Nachrichten sowie dem Umstand, dass A* aus den Angaben der drei Zeuginnen ableitbar stets über den Aufenthaltsort des Tatopfers in Kenntnis war, überzeugt seine leugnende Verantwortung – auch in Ansehung des GPS-Empfängers – nicht und vermag er dadurch den dringenden Tatverdacht zu I./ weder zu entkräften, noch zu vermindern.
Zu II./1./ ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den überzeugenden und im Wesentlichen im Einklang stehenden Angaben des Tatopfers (ON 4) und ihrer Tochter D* (ON 6). Die zu II./2./ als dringend indizierte Tat ist aus den überzeugenden Angaben des Tatopfers ableitbar. Die gegenteiligen Angaben des A*, der jegliche Tathandlungen in Abrede stellte, überzeugt mit Blick auf die zitierten Ermittlungsergebnisse nicht und ist solcherart wiederum nicht geeignet, den zu II./ als dringend angenommenen Tatverdacht zu entkräften oder zu vermindern.
Sämtliche Äußerungen sind im Kontext (unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs; Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 74 Rz 33) geeignet, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit begründete Besorgnis einzuflößen.
Der Tatverdacht ist somit in Ansehung sämtlicher Taten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zur Dringlichkeit verdichtet.
Fallbezogen liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. A* ist mehrerer – mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter – selbständiger (wiederholter) Anlasstaten gegen das Rechtsgut der Freiheit dringend verdächtig, die nicht bloß leichte Folgen (vgl Nimmervoll, Haftrecht 3 Rz 710ff) aufweisen, wobei aus der Diktion und der Vielzahl der von ihm dem Tatopfer übermittelten Nachrichten seine Neigung zu verbal aggressivem Verhalten und der Nichtbefolgung des Wunsches des Tatopfers, künftige Kontaktaufnahmen zu unterlassen (zur Relevanz von Charaktereigenschaft und Wesenszügen für die Beurteilung von Haftgründen Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 28) ersichtlich ist. Deshalb ist konkret (jedoch abgeschwächt durch den Eindruck des erstmaligen Haftübels) zu befürchten, dass er ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen nach Art der Anlasstaten, insbesondere gefährliche Drohungen und beharrliche Verfolgung zum Nachteil des nunmehrigen Tatopfers, begehen wird.
Da sich die Aggressionen des A* gegenüber dem Tatopfer bislang auf die verbale Ebene beschränkten, ist konform der Ansicht des Erstgerichts und entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht konkret zu befürchten, dass A* im Fall der Enthaftung die angedrohten Taten ausführen würde. Damit ist der Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO nicht anzunehmen.
Die Untersuchungshaft wäre zur Bedeutung der Sache und zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe bei der hier maßgeblichen Strafdrohung des § 107 Abs 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen androht, auch nicht unverhältnismäßig.
A* hat bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt, geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und befindet sich in einer Beziehung. Wenngleich er unmittelbar nach Durchführung des Pflichtverhörs enthaftet wurde (ON 27.2), so befand er sich doch für rund zwei Tage in Anhaltung. Er hat damit erstmals das Haftübel verspürt und ist davon auszugehen, dass durch Aufzeigen der damit verbundenen Einschränkungen und Nachteile in persönlicher Hinsicht ein Läuterungsprozess zumindest eingeleitet wurde. Fallbezogen kann daher der Tatbegehungsgefahr durch Anwendung der im angefochtenen Beschluss angeführten gelinderen Mittel nach § 173 Abs 5 StPO, nämlich der Weisungen, 1. die vom Bezirksgericht St. Veit an der Glan zu AZ ** erlassene einstweilige Verfügung, mit der ihm a) der Aufenthalt und das Verweilen an folgenden Orten und jeweils im Umkreis von 100 Metern verboten wurde, nämlich dem Haus **, dem G*, ** und dem Haus **, b) aufgetragen wurde, das Zusammentreffen, sowie die Kontaktaufnahme mit B* C* zu vermeiden und c) verboten wurde, sich B* C* im Umkreis von 100 Metern anzunähern, nicht zu übertreten (Z 3) sowie 2. bei H* in **, zu wohnen und von dort aus „die Angelegenheiten seines Elektrounternehmens wahrzunehmen“ (Z 4) entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin effektiv (dazu RIS-Justiz RS0097850) entgegengewirkt werden. Wenngleich zu konzedieren ist, dass A* hoch wahrscheinlich nur kurz vor seiner Festnahme die vom Bezirksgericht St. Veit an der Glan zu AZ ** gegen ihn erlassene (seit 5. August 2025 rechtskräftige) einstweilige Verfügung übertreten hat und damit hoch wahrscheinlich (auch) strafbare Handlungen während des behängenden Ermittlungsverfahrens begangen hat, ist mit Blick auf das verspürte Haftübel allein daraus noch nicht zu schließen, dass er sich über die Weisungen im angefochtenen Beschluss hinwegsetzen wird, zumal die erstmalige Hafterfahrung eines bislang Unbescholtenen bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs ein einschneidendes und äußerst nachwirkendes Erlebnis darstellt.
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