Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A * und andere wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Juli 2024, AZ ** (AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der von B* erhobene Einspruch wegen Rechtsverletzung abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* und andere Personen, welches teils durch Einstellung, teils durch Anklageerhebung beendet wurde.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war unter anderem eine am 1. April 2022 von B* an das LKA ** übermittelte und mit 9. April 2021 datierte (nicht von ihm selbst verfasste) Sachverhaltsdarstellung (ON 14 S 565 ff), in der zur Anzeige gebracht wird, dass A* kurze Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die C* GmbH, FN **, deren Gesellschafter und handelsrechtliche Geschäftsführer A* und B* waren, seinen Anteil an einer Liegenschaft bloß gegen Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts an seinen Sohn übertragen und dadurch sein Vermögen verringert habe, obwohl er persönliche Haftungen als Bürge und Zahler für Kredite der C* GmbH übernommen habe. Der (unbekannte) Verfasser beantragte die strafrechtliche Prüfung dieses Sachverhalts in Bezug auf den Verdacht der betrügerischen Krida nach § 156 StGB und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen A* und weitere Angezeigte.
Mit Verfügung vom 9. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des dargestellten Sachverhalts gemäß § 190 Z 1 StPO idF vor BGBl I 2024/157 ein (ON 1.1, 7). B* wurde von der (Teil-)Einstellung nicht verständigt.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2024 erhob B* Einspruch wegen Rechtsverletzung. Er habe durch die angezeigte Tat einen vermögensrechtlichen Schaden von 3.604 Euro erlitten, weil er aus Bürgschaftshaftungen resultierende Verbindlichkeiten alleine abgedeckt habe. Er sei daher Opfer iSd § 65 Z 1 lit c StPO. Die Staatsanwaltschaft habe ihm die Opferstellung jedoch nicht zuerkannt und ihn nicht von der Einstellung des Verfahrens verständigt, weshalb er nicht fristgerecht die Fortführung des Verfahrens habe beantragen können. Er begehrt – soweit hier relevant – die Feststellung der Rechtsverletzung, die Zustellung einer Verständigung über die Einstellung sowie die Fortführung des Verfahrens.
Die Staatsanwaltschaft leitete den Einspruch unter Anschluss einer Stellungnahme gemäß § 106 Abs 5 StPO an das Landesgericht für Strafsachen Graz weiter.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab der Einzelrichter dem Einspruch Folge und sprach aus, dass der Einspruchswerber in seinem subjektiven Recht gemäß §§ 65, 66 Abs 1 Z 8 iVm § 195 Abs 1 StPO verletzt wurde, indem ihm die Opferstellung nicht zuerkannt und er nicht von der Verfahrenseinstellung verständigt wurde, sodass er keinen fristgerechten Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen konnte.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben, weil zum Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte für eine Opfereigenschaft des Einspruchswerbers bestanden hätten und seine Verständigung daher zu Recht unterblieben sei.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Einspruch an das Gericht steht gemäß § 106 Abs 1 StPO jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach der Strafprozessordnung verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). Nach der Rechtsprechung kann auch gegen eine – wie hier – erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben werden (RS0132414).
Der Einspruchswerber moniert, dass ihn die Staatsanwaltschaft nicht von der Verfahrenseinstellung verständigt habe, obwohl er Opfer der von der Einstellung betroffenen Straftat sei. Damit macht er inhaltlich die Verweigerung der Ausübung eines Rechts nach der StPO (§ 106 Abs 1 Z 1 StPO), nämlich einen Verstoß gegen § 66 Abs 1 Z 4 StPO geltend, der dem Opfer das Recht einräumt, vom Fortgang des Verfahrens (und damit gemäß § 194 StPO auch von der Einstellung) verständigt zu werden.
„Opfer“ im Sinn der StPO ist gemäß § 65 Z 1 lit c StPO jede Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte.
Die Staatsanwaltschaft weist in ihrem Rechtsmittel zutreffend darauf hin, dass sich weder aus der – gar nicht vom Einspruchswerbers selbst verfassten (vgl ON 14 S 565) – Sachverhaltsdarstellung, noch aus den Angaben des Einspruchswerbers im Rahmen seiner eigenen Beschuldigteneinvernahme vom 24. März 2022 (ON 12 S 36 ff), in der der in Rede stehende Sachverhalt nur am Rande thematisiert wurde, Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Einspruchswerber durch den angezeigten Sachverhalt am Vermögen geschädigt worden sein könnte. In der Beschuldigtenvernehmung gab der Einspruchswerber in diesem Zusammenhang bloß an, dass sowohl ihm, als auch A* aufgrund der Verständigung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die C* GmbH klar gewesen sei, „dass nun die persönlichen Haftungen bei der D* und der E* in der Höhe von ca. 400.000 Euro zurückzuzahlen sein werden“. Allfällige Regressansprüche des Einspruchswerbers gegen A* wurden nicht thematisiert.
Damit lag nicht nahe, dass durch die Liegenschaftsübertragung durch A* an seinen Sohn in strafrechtlich geschützte Individualrechtsgüter des Einspruchswerbers eingegriffen worden wäre, sodass dieser nach der Aktenlage kein Opfer iSd § 65 Z 1 StPO war und demzufolge auch die in § 194 StPO normierte Verständigungspflicht nicht ausgelöst wurde.
In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und der Einspruch wegen Rechtsverletzung abzuweisen.
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