JudikaturOLG Graz

1Bs103/25v – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
21. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Verfahrenshilfeverteidigerin Drin. Rogl gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2025, GZ **-1.3 in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird der Beschluss aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt legt die Staatsanwaltschaft – soweit für die Beschwerdeentscheidung relevant – A* das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu Last.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Urschrift in ON 1.3) wurde A* von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben, da dieser „der Gerichtssprache nicht mächtig ist“. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer für ** vom 8. Juli 2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Verfahrenshilfeverteidigerin bestellt (ON 4.1).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich deren rechtzeitige Beschwerde (ON 5), der Berechtigung zukommt.

Voranzustellen ist, dass für die Überprüfung einer Entscheidung nur deren Urschrift maßgebend ist (RIS-Justiz RS0119273 [T1]; 13 Os 115/17m).

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt – wenn wie hier kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt – grundsätzlich einen Antrag des Beschuldigten voraus (§ 61 Abs 2 StPO). Lediglich in Fällen besonderer Schutzbedürftigkeit nach § 61 Abs 2 Z 2 StPO kann auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden. Nach dieser Bestimmung ist der Beschuldigte schutzbedürftig, weil er a. blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist oder b. an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet, und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

Hingegen wurde die „nicht hinreichende Kunde der Gerichtssprache“ bereits mit BGBl I 20/2020 aus dem Katalog jener Fälle des § 61 Abs 1 StPO, in denen die Beigebung eines Verteidigers ex lege jedenfalls erforderlich ist, gestrichen.

Demnach liegt vorliegend keine besondere Schutzbedürftigkeit § 61 Abs 2 Z 2 StPO vor, sodass der angefochtene Beschluss bereits mangels Erfüllung des Antragserfordernisses ersatzlos zu beheben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gemäß § 89 Abs 6 StPO steht gegen die Beschwerdeentscheidung ein weiterer Rechtszug nicht zu.