Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. a A* , geboren **, Lehrerin, **, vertreten durch den Verfahrenshilfevertreter Mag. Vančo Apostolovski LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 32.000,00), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. März 2025, C*-32 (Berufungsinteresse: EUR 32.000,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 3.400,32 (darin EUR 566,72 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist zulässig .
Entscheidungsgründe
Zwischen den Streitteilen bestand zum Zeitpunkt des in der Klage angegebenen Ereignisdatums des 18. August 2021 ein Versicherungsvertrag der Sparte der Haushaltsversicherung, die auch eine Privathaftpflichtversicherung beinhaltete (Polizzennummer **). Auf diese Privathaftpflichtversicherung wurden die Allgemeinen Bedingungen der B* AG für die Haushaltsversicherung ABH 2006/Stufe 2 sowie die HH Top Plus 2019 G/Stufe 4 vereinbart.
Die ABH 2006 lauten auszugsweise wie folgt:
„ II. Haftpflichtversicherung
Artikel 11
Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich (siehe Artikel 12 Pkt. 1) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder erwachsen könnten.
[...]
Artikel 12
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, [...]
[…]
Artikel 16
[...]
3.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
[...]
Artikel 17
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Nicht versichert sind
[...]
7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
7.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung.
[...]“
Die HH Top Plus 2019 G/Stufe 4 (Besondere Bedingungen der B* AG für Haushalts-Topschutz) lauten auszugsweise wie folgt:
„Abweichend von den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen sind folgende Änderungen oder Erweiterungen des Versicherungsschutzes vereinbart:
[...]
33. Erweiterte Privathaftpflichtversicherung:
[...]
33.2. Abweichend von Artikel 17 Pkt. 7.1. ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von 1 Monat.“
Im August 2021 beabsichtigte die Klägerin, zusammen mit einer Freundin, D*, einige Tage auf einer Berghütte zu verbringen, die im Eigentum des ihr aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannten E* stand. Im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung wurde zwischen der Klägerin und E* vereinbart, dass die Klägerin und D* an E* ein Entgelt für den Hüttenaufenthalt leisten würden, wobei die exakte Höhe des Entgelts zu dieser Zeit noch nicht besprochen wurde.
Die Klägerin und D* hielten sich vom 16. bis zum 18. August 2021 in der Berghütte auf. Im Zuge ihrer Abreise am 18. August übergaben sie E* in Entsprechung der telefonisch zwischen der Klägerin und E* getroffenen Vereinbarung einen Betrag von zumindest EUR 150,00 als Entgelt für den Hüttenaufenthalt.
Noch am Tag der Abreise geriet die Berghütte in Brand.
Da ein von der Feuerversicherung des E* eingeholtes Gutachten als Brandursache die unsachgemäße Deponierung heißer Asche durch die Klägerin bzw. D* ansieht, nimmt die Feuerversicherung die Klägerin für den an der Hütte entstandenen Schaden in Anspruch. Diesbezüglich ist ein Gerichtsverfahren zu F* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängig.
Mit der am 16. November 2023 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ** eingebrachten Klage zu nunmehr C* begehrt die Klägerin gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass diese ihr aufgrund und im Umfang des zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages mit der Polizzennummer ** für den Schadensfall vom 18. August 2021 bis zur vereinbarten Pauschalversicherungssumme zur Gänze Deckungsschutz inkl. Abwehrdeckung zu gewähren hat, dies auch hinsichtlich des entstandenen Gebäudeschadens. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, mit der Beklagten zu Polizzennummer ** eine Haushalt-Versicherung „Topschutz“ abgeschlossen zu haben, welche insbesondere eine Privathaftpflichtversicherung beinhalte. Die auf diesen Versicherungsvertrag anwendbare „Besondere Bedingung der B* AG für Haushalt-Topschutz“ beinhalte insbesondere die Klausel, wonach abweichend von Artikel 17, Punkt 7.1 ABH sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars erstrecke, allerdings nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. Am 18. August 2021 sei es zu einem Versicherungsfall gekommen, bei dem eine von der Klägerin kurzfristig angemietete Berghütte abgebrannt sei. Die Klägerin werde von der Brandversicherung des Eigentümers der Berghütte hinsichtlich des entstandenen Schadens zu F* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz in Anspruch genommen. Die Beklagte weigere sich, der Klägerin aus dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrag Deckungsschutz im vereinbarungsgemäßen Umfang zu gewähren, und begründe dies damit, dass die Hütte nicht „gemietet“, sondern unentgeltlich zur Benützung überlassen worden sei. Tatsächlich habe die Klägerin gemeinsam mit einer Freundin D* im Zeitraum 16. bis 18. August 2021 die gegenständliche Berghütte vom Eigentümer in Bestand genommen, wobei vereinbart worden sei, dass die Inbestandnahme entgeltlich erfolge. Dieser Bestandzins, welcher EUR 100,00 betragen habe, sei bei der Rückgabe der Schlüssel gegen die Mittagszeit des 18. August 2021 von der Klägerin und D* in bar an den Eigentümer übergeben worden.
Wenn die Beklagte ihre Versicherungsklausel derart interpretiere, dass lediglich die innere Oberfläche eines gemieteten Raumes sowie das darin befindliche Inventar von einem Befreiungsanspruch umfasst sei und ein Deckungsanspruch bezüglich eines Schadenersatzanspruches betreffend ein gesamtgeschädigtes Gebäude daraus keinesfalls ableitbar wäre, so finde dies weder im Wortlaut der Klausel Deckung, noch entspreche diese Interpretation dem erkennbaren Zweck der Bestimmung. Abwehrdeckung gebühre der Klägerin im Übrigen schon deshalb, da sie von der Brandversicherung mit der Begründung, es habe ein Bestandverhältnis vorgelegen, in Anspruch genommen werde. Da im Prozess zu F* des Landesgerichts für Zivilrechtssache Graz das Klagebegehren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten werde, sei noch nicht absehbar, ob bzw. in welcher Höhe die Klägerin tatsächlich regress- bzw. schadenersatzpflichtig sei. Daher bestehe ein rechtliches Interesse des Versicherungsnehmers an der alsbaldigen Feststellung des aufrechten Bestandes der Versicherungsdeckung. Ein Teilanerkenntnis sei zumindest schlüssig erfolgt, wie sich aus der Korrespondenz Beilage ./S und ./T ergebe (vgl im Übrigen ON 1, 17, 22 und 24 sowie Protokollseiten 3f in ON 28 und 5f in ON 30).
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (ON 13) wurde der Klägerin die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a) und c) sowie Z 3 ZPO bewilligt. Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 7. Februar 2024 (ON 20) wurde Mag. Vanco Apostolovsky zum Vertreter der Klägerin bestellt.
Die Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, es bestehe keine Versicherungsdeckung für entliehene oder sonst in Verwahrung genommene Räumlichkeiten bzw. unentgeltlich in Bestand genommene Räumlichkeiten. Für eine Versicherungsdeckung bedürfe es der Realisierung eines Vorwurfes gegenüber der Klägerin im Sinne der HH Top Plus Pkt. 40.2., wonach es sich um eine Schadenersatzverpflichtung von gemieteten, also entgeltlich überlassenen, Räumlichkeiten handeln müsse. Darüber hinaus gebe es einen Versicherungsschutz allein für die Beschädigung von Räumen und des darin befindlichen Inventars, also nur für den Innenbereich der gemieteten Objekte und nicht für ganze Häuser. Die Klage der Brandversicherung beinhalte keinen Vorwurf dahin, dass es sich bei der Überlassung der Hütte um eine entgeltliche Überlassung gehandelt habe. Für die Beurteilung der Deckungspflicht aus der Privathaftpflicht sei beim vorgeschalteten Deckungsprozess maßgeblich von dem Vorwurf auszugehen, der gegenüber der Versicherungsnehmerin erhoben werde. Für den konkret erhobenen Vorwurf bestehe keine Deckung, zumal die Hütte unentgeltlich überlassen worden sei (vgl im Übrigen ON 14 und 25 sowie Protokollseiten 5f in ON 30).
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 32) gibt das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt, verpflichtet die Beklagte zu einem Prozesskostenersatz von EUR 8.091,72 (darin EUR 1.348,62 Umsatzsteuer) und spricht deren Haftung gemäß § 70 ZPO für jene Barauslagen aus, von deren Bestreitung die Klägerin zufolge der ihr mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a) und c) und Z 3 gewährten Verfahrenshilfe einstweilen befreit worden ist. Es trifft die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und beurteilt diesen Sachverhalt rechtlich wie folgt:
„Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Hütte, aufgrund deren Brandes die Klägerin in Anspruch genommen wird, dieser entgeltlich für einen (weit) unter einem Monat liegenden Zeitraum überlassen wurde.
Zu der von der Beklagten aufgeworfenen Frage der Auslegung des Punktes 33.2 (bzw. 40.2) der HH Top Plus Bedingungen ist festzuhalten, dass – soweit ersichtlich – hierzu noch keine österreichische Rechtsprechung existiert.
Zutreffend hält die Klägerin fest, dass allgemeine Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen sind, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
Auf Basis dieser Erwägungen sieht das erkennende Gericht kein Hindernis, die in der klagsseits zitierten deutschen Rechtsprechung (OLG Oldenburg 14.12.1994, **) zu der Formulierung „Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden“ vertretene Ansicht auch für die gegenständliche Auslegung heranzuziehen. Auch die Versicherung „von gemieteten Räumen“ wird von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung des Bestimmungszwecks dahingehend verstanden werden, dass sie nicht nur das Innere eines oder mehrerer Räume umfasst, sondern auch etwa ein gemietetes (Ferien-)Wohnobjekt als Ganzes. Insbesondere ist es keineswegs als unüblich zu qualifizieren, für einen kurzen Ferienaufenthalt nicht nur eine Ferienwohnung in einem größeren Gebäude, sondern ein (Klein-)Gebäude an sich, wie etwa eine Almhütte zu mieten. Die beklagtenseitige Interpretation, dass in so einem Fall bloß der „Kern“ der Hütte, nicht aber deren Außenwände, Dach etc. vom Versicherungsschutz umfasst wären, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
Der Sachverhalt ist damit von Punkt 33.2 der zwischen den Streitteilen vereinbarten HH Top Plus 2019 G/Stufe 4 Bedingungen umfasst.
Entgegen des Beklagtenvorbringens ist es hierfür auch nicht relevant, ob in der Klage der Feuerversicherung eine entgeltliche Überlassung der Hütte behauptet wurde oder nicht. Zwar hängt die Abwehrdeckung naturgemäß davon ab, ob ein Schadensfall behauptet wird, der unter ein gedecktes Risiko fällt; dieser Anforderung genügt die gegenständliche Klage laut Feststellungen jedoch, wird doch ein Schaden an einer von der Klägerin in Bestand genommenen Hütte behauptet. Bei der Notwendigkeit der Entgeltlichkeit dieser Überlassung handelt es sich um eine Vertragsbedingung zwischen der Klägerin und ihrer Versicherung, welche für den Haftungsprozess nicht von Relevanz ist; es kann daher insoweit nicht von der Formulierung der gegen sie erhobenen Klage, auf welche die Klägerin keinerlei Einfluss nehmen kann, abhängen, ob eine Deckungspflicht ihrer Versicherung besteht. Ansonsten wäre die Klägerin für die Erlangung der Abwehrdeckung darauf angewiesen, dass der Kläger des Haftungsprozesses ein dort irrelevantes Tatsachenvorbringen erstattet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eine entgeltliche Überlassung; die Bedingung ist daher als erfüllt anzusehen.
Da sich aus dem festgestellten Vertragsinhalt ergibt, dass die Beklagte der Klägerin auch Abwehrdeckung zu gewähren hat, mussten Feststellungen zur tatsächlichen Brandursache mangels Relevanz nicht getroffen werden.
Aufgrund des laut festgestelltem Sachverhalt bereits anhängigen Haftungsprozesses gegen die Klägerin ist auch deren Feststellungsinteresse jedenfalls zu bejahen.
In Gesamtschau all dieser Umstände war daher klagsstattgebend zu entscheiden.
[…]“
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten (ON 33). Diese begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde; in eventu wolle mit Aufhebung vorgegangen werden.
Die Klägerin erstattet eine Berufungsbeantwortung (ON 35) und beantragt, der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, ist nicht berechtigt.
1. Mangels einer Beweisrüge hat der erkennende Senat gemäß § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. Ausgehend davon kommt der Rechtsrüge der Beklagten keine Berechtigung zu.
2.1. In dieser behauptet die Berufungswerberin, dass die Frage der Entstehung eines Rechtsschutz- bzw. Befreiungsanspruches ausschließlich von der Formulierung des Anspruches der klagenden Feuerversicherung (Regress nach § 67 VersVG) und der dazu behaupteten Sachverhaltsgrundlage abhängig sei. Dies bedeute hier, dass Feststellungen, die sich auf die Parteienvernehmung der Klägerin oder der Zeugenvernehmung D* gründen und eine entgeltliche Vereinbarung der Hüttenüberlassung zum Gegenstand haben, unbeachtlich seien, da dies im Haftungsprozess nicht behauptet worden sei.
2.2.1. Unabhängig davon, ob die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zu diesem Punkt richtig sind oder nicht, übersieht die Berufungswerberin, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend festhält, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung mit Feststellungscharakter davon ausgeht, dass in der Klage im Haftungsprozess ein Schaden an der von der Klägerin in Bestand genommenen Hütte behauptet wird (Urteilsseite 8).
2.2.2. Diese dislozierte Sachverhaltsannahme des Erstgerichts wird von der Berufungswerberin auch nicht als unrichtig bekämpft und ergibt sich zweifelsfrei aus der von beiden Seiten vorgelegten Klage zu F* (Beilage ./V und ./8), in der auf Seite 2 ausgeführt wird:
„Die beklagte Partei hat im Zeitraum vom 16.08. bis zum 18.08.2021 die **hütte gemeinsam mit Frau D* vom Eigentümer in Bestand genommen.“
2.2.3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es im Übrigen dem Rechtsmittelgericht nicht verwehrt, ergänzende Feststellungen aus unstrittigen (Vertrags )Urkunden zu treffen, wenn die Feststellungen des Erstgerichts insoweit unvollständig waren (RS0121557). Es wird daher unter Zugrundelegung des oben ersichtlichen Zitats aus der Klage im Haftungsprozess zusätzlich zum erstgerichtlich angenommenen Sachverhalt festgestellt, dass die dort klagende Feuerversicherung in ihrer Klage ausdrücklich das Vorliegen eines zwischen der dortigen Beklagten und dem Eigentümer der Hütte abgeschlossenen Bestandvertrages betreffend das geschädigte Gebäude behauptet hat.
2.2.4. In der rechtlichen Beurteilung ist somit davon auszugehen, dass die im Haftungsprozess klagenden Feuerversicherung sehr wohl das Vorliegen eines Bestandvertrages behauptet hat, weshalb selbst nach Rechtsansicht der Beklagten der Gegeneinschluss nach Punkt 33.2. der HH Top Plus 2019 zur Anwendung kommt.
2.3.1. Wie das Erstgericht bereits zutreffend in rechtlicher Hinsicht festgehalten hat – auf die diesbezügliche Ausführungen kann gemäß § 500a ZPO verwiesen werden -, ist bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer gemäß § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (RS0081015). Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt (RS0038928). Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt über die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und zu welchem Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068).
Dabei sind allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind daher objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).
Bei der Beurteilung des Wesens des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung sind das Deckungs- und das Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers (RS0080384, RS0081228, RS0080013, RS0080086). Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Abwehr jeglicher Ansprüche, sondern nur jener die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Der Versicherer haftet nur im Rahmen dieser von ihm übernommenen Gefahr, sohin innerhalb der üblichen zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme (7 Ob 142/18k mwN). Die Kostendeckung für die Anspruchsfeststellung und -abwehr reicht daher nicht weiter als das materiell gedeckte Risiko (RS0132326). Dabei ist die Frage der zivilrechtlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Haftpflichtprozess zwischen ihm und dem Geschädigten zu klären, während der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers, wenn er strittig ist, zwischen ihm und dem Versicherer im Deckungsprozess geprüft werden muss. Im Deckungsprozess sind deshalb Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich (vgl RS0081927). Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind. Zu entscheidungsrelevanten Tatsachen sind im jeweiligen Prozess Feststellungen zu treffen. Im Deckungsprozess ist das Bestehen des Deckungsanspruchs zu prüfen und es bedarf der dafür notwendigen Feststellungen, so etwa zur Beurteilung des Vorliegens der Gefahr des täglichen Lebens (RS0131696).
2.3.2. Die Beklagte vertritt nun gestützt auf die oberstgerichtliche Entscheidung zu 7 Ob 142/18k - Grundsätzlich ist nach bisheriger Rechtsprechung der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (7 Ob 145/17z; RS0081015) dh unter Zugrundelegung des vom Geschädigten behaupteten Sachverhalts. Von diesem Grundsatz ist (auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess) nicht abzugehen, andernfalls hätte es der Versicherungsnehmer in der Hand durch bloße, dem Anspruch des Geschädigten widersprechende, Behauptungen Deckung zu erlangen. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von den vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Damit bedarf es im vorliegenden Fall nur der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist. Feststellungen zum Tathergang sind entbehrlich, weil nicht entscheidungsrelevant - die Rechtsansicht, dass es eine notwendige Voraussetzung ihrer Deckungspflicht sei, dass die Feuerversicherung im Verfahren gegen ihre Haftpflichtversicherungsnehmerin (= Klägerin und dortige Beklagte) sich auf das Vorliegen eines Bestandverhältnisses zwischen dieser und dem Eigentümer der Hütte stützt. Während dieser Umstand für das Vorliegen einer Deckungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin aufgrund des Gegeneinschlusses eine notwendige Voraussetzung darstellt – ansonsten würde der sekundäre Risikoausschluss nach Artikel 17 Punkt 7.1. gelten -, ist das Bestehen eines Bestandverhältnisses im Gegensatz zu einer unentgeltlichen Leihe zwischen der Klägerin und dem Eigentümer der Hütte für den auf die Feuerversicherung übergegangenen Schadenersatzanspruches grundsätzlich nicht von rechtlicher Relevanz. Dementsprechend müsste die Feuerversicherung nicht nur nicht ein diesbezügliches Vorbringen erstatten, es würde dieser Umstand auch keinen Niederschlag im Haftungsprozess haben, weshalb im Ergebnis die auf die oben zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes gestützte Rechtsansicht der Beklagten zu einer – weitgehenden – Wertlosigkeit des Gegeneinschlusses durch die HH Top Plus 2019 G/Stufe 4 führen würde. Ebenso hätte die Ansicht der Beklagten zur Folge, dass ein Haftungsprozess aufgrund der schuldhaften Schädigung der Hütte ohne Behauptung des Vorliegens einer Überlassung derselben an den diese nutzenden Schädiger zur Deckungspflicht der Beklagten führen würde, da der zur sekundären Risikoausschluss führende Umstand – zum Gebrauch überlassener Gegenstand eines Dritten - trotz tatsächlichen Vorliegens in der Haftungsklage nicht behauptet wird.
2.3.3. Es ist daher davon auszugehen, dass es für das Vorliegen einer Deckungspflicht der Beklagten genügt, dass die Klägerin von der Feuerversicherung des Hütteneigentümers wegen deren schuldhafter Beschädigung in Anspruch genommen wird und damit grundsätzlich ein Haftpflichtfall nach den Artikeln 11 und 12 der ABH 2006 vorliegt. So wie es für den Haftungsprozess dabei keine notwendige Voraussetzung ist, dass der vorliegenden Schadensfall aufgrund Gebrauchsüberlassung vom sekundären Risikoausschluss erfasst wäre, trifft dies auch für den den Gegeneinschluss bedingenden Bestandvertrag zu. Diese beiden Umstände sind daher im Haftungsprozess von der dortigen Klägerin nicht besonders zu behaupten, um eine Deckungspflicht der hier Beklagten zu bedingen, während sie im Deckungsprozess sehr wohl relevante Tatumstände sind.
2.3.4. Zusammenfassend kommt daher den Einwänden der Beklagten betreffend die grundsätzlich vorliegende Deckungspflicht für die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Feuerversicherung keine Berechtigung zu.
2.4.1. Schließlich beschäftigt sich die Beklagte in ihrem Rechtsmittel mit der Frage ihres Deckungsumfanges und bringt vor, dass das Tatbestandsmerkmal des Raumes ein engerer Begriff als der jener der gemieteten Sache sei. Der generelle Ausschluss der gemieteten Sache begreife ein gesamtes Bestandobjekt, so wie es im Falle der Miete zur Gebrauchsüberlassung vereinbart sei, während der Raum selbst ein engerer Begriff als eine gemietete Sache sei. Der Gegeneinschluss könne daher nicht für eine gemietete Hütte gelten, sondern (im Falle des Vorwurfs einer Schadenersatzverpflichtung bei entgeltlicher Gebrauchsüberlassung) nur für die Beschädigung von Räumen und des darin befindlichen Inventars. Der Befreiungsanspruch sei somit nicht zur Gänze, sondern lediglich für Schäden an Räumen sowie an Inventar zu gewähren.
2.4.2. Wie bereits oben dargestellt sind Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung auszulegen. Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, hier zu Lasten der Beklagten; Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert.
2.4.3. Der in der Berufung aufgezeigte Umstand, dass im sekundären Risikoausschluss von „gemieteten Sachen“ die Rede ist, während der Gegeneinschluss auf „Räume“ abstellt, spricht nach Ansicht des erkennenden Senates nicht für die Auslegung der Beklagten, sondern ergibt sich daraus vielmehr, dass der Risikoausschluss nicht nur unbewegliche Sachen, sondern jegliche gemietete oder entliehene Sachen, also auch bewegliche umfassen soll. Damit ist naturgemäß der Begriff der Sache weitergehend als jener des Raumes, aber dies im Hinblick auf die Beweglichkeit und nicht auf die Unterscheidung zwischen Raum und Gebäude.
2.4.4. Außerdem ist es aus Sicht des durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer schwer bis überhaupt nicht verständlich, wo die Grenze zwischen Raum und Gebäude im Sinn der Rechtsansicht der Beklagten verlaufen soll. Die Nennung des Raumes im Gegeneinschluss wird keinesfalls so verstanden werden, dass damit bloß die Innenseite eines solchen gemeint ist, wobei die Grenzziehung zum Gebäude (Wandfarbe, Innenputz, Mauerwerk, Außenputz etc) praktisch nicht möglich ist. Es ist daher von einem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers im Hinblick auf den Begriff Raum dahin auszugehen, dass damit unbewegliche Gegenstände gemeint sind, die durch Boden, Decke und Wände umschlossen sind, also sich in Häusern, Hütten, aber auch oder Wohncontainer befinden: dies trifft daher auch für die gegenständliche Berghütte zu.
2.4.5. Insbesondere aufgrund der Unklarheit der Formulierung „aus der Beschädigung von gemieteten Räumen“ im Hinblick auf den Haftungsumfang bei Gebäuden, die im Ergebnis nur aus den gemieteten Räumen und einer Außenhaut bestehen (Berghütten, Wohncontainer) ist aufgrund der Unklarheitenregelung – Unklarheiten gehen zu Lasten des die Versicherungsbedingungen formulierende Versicherers - davon auszugehen, dass der Gegeneinschluss nach Punkt 33.2. der HH TOP Plus 2019 hier die gesamte Berghütte umfasst.
2.4.6. Der Deckungsanspruch der Klägerin umfasst somit auch die Schäden an der Berghütte beziehungsweise deren Abwehr.
3. Zusammenfassend kommt der Berufung keine Berechtigung zu.
4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
5. Die ordentliche Revision ist zuzulassen, da, soweit ersichtlich, höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Verständnisses der Wortfolge „Beschädigung von gemieteten Räumen“ beim Gegeneinschluss nicht vorliegt und dieser Rechtsfrage über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehend erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt.
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