Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende sowie die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Reautschnig in der Ablehnungssache betreffend den Vorsteher des Bezirksgerichts **, Mag. A*, im Zusammenhang mit der bei diesem Gericht zu B* anhängigen Ablehnungssache der Richterin des Bezirksgerichts **, Mag a . C*, betreffend das dort anhängige Verfahren D* der Antragstellerin E* F* , geboren am **, **, vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. G* F* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts ** als gemäß § 23 JN zuständiges Gericht vom 18. Juni 2025, H*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit EUR 3.650,82 (darin enthalten EUR 608,47 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Am 1. Februar 2024 brachte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner und die beteiligte Partei nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG „I* Privatstiftung“ zu (nunmehr) D* des Bezirksgerichts ** (in der Folge: Aufteilungsverfahren) einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ein.
Sie stellte folgende Anträge:
„(i) das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und die gesamten ehelichen Ersparnisse billig aufzuteilen,
(ii) die I* Privatstiftung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG als beteiligte Partei diesem Verfahren beizuziehen, ihr diesen verfahrenseinleitenden Antrag zuzustellen und die weiteren Veranlassungen zu treffen, sowie
(iii) den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten dieses Verfahrens zu Handen der Antragstellervertreterin zu ersetzen.
[...]“.
Der Antragsgegner wendete zusammengefasst ein, dass bis zur Scheidung volle Gütertrennung bestanden habe. Sowohl auf die Stifterrechte als auch auf das Stiftungsvermögen komme die Immunisierung gemäß § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG zur Anwendung. Ein direkter Zugriff auf Gestaltungsrechte des Stifters sei nicht möglich. Ein allfälliges vorhandenes, aufteilungsrelevantes Vermögen sei nicht im Verhältnis 1:1 aufzuteilen, weil die Beitragsleistungen der Antragstellerin derart gering gewesen seien.
Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2025 (ON 27) erhob die Antragstellerin ein Manifestationsbegehren (Auskunftserteilung), der Antragsgegner ein solches mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025 (ON 29).
Zur Führung des Aufteilungsverfahrens ist die Richterin des Bezirksgerichts ** Mag a . C* zuständig, die über die Anträge der Antragstellerin vom 9. Jänner 2025 mit dem Teilbeschluss vom 14. März 2025 - nicht rechtskräftig - antragsabweisend entschied.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 lehnte die Antragstellerin die Richterin Mag a . C* als befangen ab. Auf die Wiedergabe des dazu erstatteten Vorbringens durch den Ablehnungssenat (Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Hervorgehoben sei nur Folgendes:
„[...]
a. Am 7. Mai 2025 fand zu J* des BG ** eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in einer der zahlreichen Verfahren der (Ex-)Ehegatten F* statt.
b. Die Richterin Mag. C*, die - wenn sie auch nach Ansicht der Antragstellerin bisweilen korrekturbedürftige Fehlentscheidungen traf - bisher grundlegend mit handwerklich solider Verfahrensführung ihre Amtspflichten erfüllte, sprach bei jener Verhandlung eine Rechtsansicht aus, die dermaßen offenkundig falsch, ja unvertretbar , war, dass objektive Zweifel an ihrer Fähigkeit, diese Sache noch objektiv und unbefangen zu entscheiden, unvermeidbar waren.
c. Der Ex-Gatte der Antragstellerin ist nach ihren Behauptungen beherrschender Stifter der I* Privatstiftung, bücherliche Eigentümerin der vormaligen Ehewohnung. [...] Der Ex-Gatte hatte von seiner Stiftung die Ehewohnung „gemietet“ und dann nach Scheidung den „Mietvertrag“ sozusagen „gekündigt“. Tatsächlich hat der Ex-Gatte ein vorbehaltenes Stifterrecht und kann anordnen, dass die Ehewohnung jederzeit in sein Eigentum übertragen wird. [...] Der einzige Zweck der „Kündigung“ war es, die Ex-Gattin unter Druck zu setzen und mit Obdachlosigkeit zu bedrohen. Dies ist zentraler Gegenstand des Prozesses J*, wo die Ex-Gattin (hier: Antragstellerin) die Sittenwidrigkeit und „Nichtigkeit“ der Kündigung geltend macht.
d. Nach Ansicht der am 7. Mai 2025 sodann von der Antragstellerin abgelehnten Richterin sei es aber völlig irrelevant, ob ein Scheingeschäft oder ein wegen Sittenwidrigkeit absolut nichtiges Geschäft vorliege oder nicht. Sie weigerte sich sogar, Beweise für das Vorbringen der Antragstellerin (dort: Klägerin) aufzunehmen. Sinngemäß werde sie entscheiden, eine Kündigung sei eine Kündigung; und damit verweigert sie im Ergebnis unter grober Verletzung des Justizgewährungsanspruchs der Antragstellerin (dort: Klägerin) eine Sachentscheidung in ihrer Rechtssache.
Daraus folgt nun:
e. Richterin Mag a . C* hat nicht einfach eine bloß mittels Rechtsmittels wahrzunehmende Fehlentscheidung getroffen. Sie hat eine Rechtsansicht bekundet, die objektiv von niemandem ernsthaft vertreten werden kann. [...]
f. Ohne hier irgendwelche Vorwürfe des Amtsmissbrauchs zu erheben oder zu hinterfragen, wie/warum/unter welchen Umständen eine solche Meinung überhaupt zustande kommen kann: Der Anschein einer emotionalen Entscheidungshemmung wurde jedenfalls geweckt. In D* hatte Richterin Mag a . C* zwar auch schon eine rechtsirrige Teilentscheidungen getroffen (die freilich auch bekämpft wird), aber dermaßen krass waren ihre Fehlleistungen bisher noch nicht. [...]
g. [...] Andererseits, wenn der Anschein der Befangenheit aus dem Verhalten der Richterin in J* nun nicht auch in D* gerügt wird, besteht die Gefahr, dass der Ablehnungssenat womöglich vermeint, die Antragstellerin empfinde das richterliche Unrecht gar nicht als so dramatisch. Womöglich würde es sogar noch als Einverständnis gedeutet, mit dieser Richterin das Verfahren K* weiterführen zu wollen. Tatsächlich ist leider das Gegenteil der Fall. Bei einem solchen Befangenheitsanschein einfach weiterzumachen, wäre unzumutbar (für die Partei und den Rechtsstaat). [...]
Die abgelehnte Richterin legte dem Vorsteher des Bezirksgerichts **, Mag. A*, den Aufteilungsakt vor. In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2025 (B* des Bezirksgerichts **) erklärte sie, sich in keiner Weise befangen zu fühlen. Anlässlich der Tagsatzung im Verfahren J* habe sie im Rahmen der Erörterung zusammengefasst die Rechtsmeinung vertreten, dass das Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Mietvertrags betreffend die Ehewohnung rechtlich nicht möglich sei, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach § 97 ABGB mit Klage auf Leistung oder Unterlassung geltend zu machen sei. Ihre in der Verhandlung erörterte Rechtsansicht sei das Ergebnis einer eingehenden Recherche der Sach- und Rechtslage gewesen. Eine umfangreiche Beweisaufnahme zu einem Begehren, das nach ihrer Rechtsmeinung in der vorliegenden Form rechtlich nicht möglich sei, würde nicht nur der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen, sondern auch unnötig hohe Kosten verursachen, weshalb die Verhandlung aus rechtlichen Überlegungen und sachlichen Gründen ohne Beweisaufnahme geschlossen worden sei.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 (ON 2 im Akt B*) trug der Gerichtsvorsteher der Antragstellerin auf, ihren Ablehnungsantrag vom 20. Mai 2025 binnen 14 Tagen wie folgt zu verbessern und neuerlich einzubringen:
„• Streichung sämtlicher beleidigender Äußerungen gegenüber der Richterin Mag a . C*“.
Weiters wurde ausgesprochen, dass für den Fall, dass dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht fristgerecht entsprochen werde, der Ablehnungsantrag als nicht zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung zurückgewiesen werde und das Gericht jeden weiteren Schriftsatz der Antragstellerin, der einen solchen Mangel aufweise, ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen könne.
Diesen Beschluss begründete der Gerichtsvorsteher auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Der am 20.5.2025 von E* F* eingebrachte Ablehnungsantrag gegen die Richterin Mag. C* im Verfahren D* enthält an mehreren Stellen beleidigende Äußerungen gegenüber der Richterin:
• „... und damit verweigert sie (gemeint: die Richterin) im Ergebnis unter grober Verletzung des Justizgewährungsanspruchs der Antragstellerin (dort: Klägerin) eine Sachentscheidung in ihrer Rechtssache.“
• „Sie hat eine Rechtsansicht bekundet, die objektiv von niemandem ernsthaft vertreten werden kann “
• „ Ohne hier irgendwelche Vorwürfe des Amtsmissbrauchs zu erheben oder zu hinterfragen, wie/warum/unter welchen Umständen eine solche Meinung überhaupt zustande kommen kann : Der Anschein einer emotionalen Entscheidungshemmung wurde jedenfalls geweckt. In D* hatte die Richterin Mag. C* zwar auch schon eine rechtsirrige Teilentscheidungen getroffen (die freilich auch bekämpft wird), aber dermaßen krass waren ihre Fehlleistungen bisher noch nicht .“
• „Andererseits, wenn der Anschein der Befangenheit aus dem Verfahren der Richterin in J* nun nicht auch in D* gerügt wird, besteht die Gefahr, dass der Ablehnungssenat womöglich vermeint, die Antragstellerin empfinde das richterliche Unrecht gar nicht als so dramatisch. Womöglich würde es sogar noch als Einverständnis gedeutet, mit dieser Richterin das Verfahren J* weiterführen zu wollen. Tatsächlich ist leider das Gegenteil der Fall. Bei einem solchen Befangenheitsanschein einfach weiterzumachen, wäre unzumutbar (für die Partei und den Rechtsstaat) .“
Diese Behauptungen könnten nicht mehr als (zulässige) sachliche Kritik an der Richterin verstanden werden, sondern stellten in ihrer Gesamtheit beleidigende Äußerungen dar, die die Grenze zur sachlichen Kritik überschritten hätten.
Daraufhin lehnt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2025 auch den Gerichtsvorsteher Mag. A* als befangen ab .
Der Ablehnungssenat gibt das Vorbringen der Antragstellerin im angefochtenen Beschluss (Seiten 6 bis 16) wörtlich wieder, worauf verwiesen werden kann.
Aus dem umfangreichen Vorbringen ist zusammenfassend hervorzuheben, dass die Antragstellerin meint, dass Mag. C* auch im Aufteilungsverfahren abgelehnt habe werden müssen, weil sie in einem anderen Verfahren betreffend dieselben Parteien eine unvertretbare Rechtsansicht geäußert habe. Die Ablehnung sei rein sachlich formuliert worden. Sie müsse ausreichend bestimmt formuliert werden und müssten kritische Punkte als solche angesprochen werden dürfen. Der abgelehnte Gerichtsvorsteher vermeine „beleidigende Äußerungen“ im Ablehnungsantrag zu erblicken, was objektiv betrachtet aber undenkbar erscheine. Ein unbefangener und pflichtgemäß handelnder Gerichtsvorsteher würde eine solche inhaltlich berechtigte und jedenfalls durchwegs sachlich formulierte Ablehnungserklärung prozessgesetzkonform bearbeiten, anstatt einen entweder (a) auffallend rechtsunkundigen oder aber (b) bewusst irreführenden „Verbesserungsauftrag“ zu erteilen. „Die zitierte Judikatur, die Vorgangsweise des Gerichtsvorstehers, die seltsame Emotionalität; all dies begründete den nächsten Befangenheitsanschein“.
Nach der (von der Antragstellerin ausführlich zitierten) Judikatur, müsse eine auf fachliche richterliche Fehler gestützte Ablehnungserklärung klar und deutlich sein. Sie müsse eine unvertretbare Rechtsansicht als solche bezeichnen und müsse dies auch dürfen. Für eine Partei sei es also zwingend notwendig, unumwunden und aufrichtig ihre Kritik vorzutragen. Entweder setze der Gerichtsvorsteher die „Anforderungen an die rechtsrelevante richterliche Emotionalität“ dermaßen rechtsirrig unrichtig an, dass inhaltliche Kritik quasi unmöglich würde, oder man müsse in seinem Verbesserungsauftrag „eine Verfügung erkennen, die darauf abzielen würde, pflichtwidrig die Befassung mit der Ablehnung einer Richterin zu verhindern“. Wenn die Antragstellerin dem Verbesserungsauftrag nachkäme und die Ablehnungsanzeige noch höflicher formulieren würde, sie noch weiter abschwächen würde, würde dies „unweigerlich die Abweisung des Ablehnungsantrags nach sich ziehen“. Der objektive Befangenheitsanschein betreffend Mag a . C* sei sachlich, so höflich wie möglich und so respektvoll wie es die Ehre gebiete, jedoch so deutlich und unzweifelhaft geltend gemacht worden, wie es die Judikatur im Ablehnungsrecht erfordere. Die Richterin habe im Verfahren J* eine unvertretbare Rechtsansicht vertreten. In der Geltendmachung einer solchen könne eine Richterin „von durchschnittlicher emotionaler Stabilität“ keine Beleidigung erblicken und der Gerichtsvorsteher sollte dies auch nicht können. Die Richterin werde zwar tatsächlich indirekt „in Zusammenschau mit Amtsmissbrauch“ erwähnt, es bleibe jedoch offen, was daran beleidigend sein solle. Jeder Richter, der beispielsweise als Strafrichter in einem § 302 StGB-Fall entscheide, werde in Zusammenhang mit Amtsmissbrauch erwähnt. Mag a . C* werde Amtsmissbrauch gerade nicht vorgeworfen, jedoch sei die Verweigerung der inhaltlichen Befassung mit der Hauptfrage im Prozess J* im Rahmen der ZPO nicht erklärbar. Der Gerichtsvorsteher lasse „in keiner Weise erkennen, welche Wertung er seiner eigenen Gesamtschau zugrundelege“ und wieso genau er meine, wenn die Antragstellerin ein Prozessvorbringen erstatte, welches den Anforderungen des OGH genüge, sei dies - ob für sich allein oder gesamt - geeignet, eine Beleidigung darzustellen. Das mache den Verbesserungsauftrag unüberprüfbar.
Eine „Beleidigungsbeurteilung“ ohne objektiven (= für einen „Maßrichter“ angemessenen und korrekt, also konform mit der Rechtsprechung des OGH, gewerteten) Grund sei in der ZPO nicht vorgesehen. Die Entscheidung des Gerichtsvorstehers sei so gravierend verfehlt, dass das Grundvertrauen des Volkes in die Integrität des Staates, nämlich in das Richteramt und das Ansehen der Justiz, Schaden nehmen könnte.
Der abgelehnte Gerichtsvorsteher erklärt in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2025, sich völlig unbefangen zu fühlen. Er habe den Verbesserungsauftrag erteilt, weil mehrere im Ablehnungsantrag enthaltene Passagen aus seiner Sicht den gegenüber dem Gericht geschuldeten Respekt vermissen ließen und die Richterin beleidigten. Er werde über den Ablehnungsantrag nach rein objektiven Kriterien entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt, den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist der gemäß § 23 JN zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen den Ablehnungsantrag ab. Die Antragstellerin lehne den Gerichtsvorsteher, welcher nach § 23 JN dienstlich verpflichtet gewesen sei, über die Ablehnung einer Richterin seines Bezirksgerichts zu entscheiden (zusammengefasst) allein deshalb ab, weil sie seinen Verbesserungsauftrag für rechtlich verfehlt halte. Gegenstand des richterlichen Ablehnungsverfahrens sei eine behauptete oder befürchtete Parteilichkeit des Entscheidungsorgans, die sich in einer persönlichen Betroffenheit von der Rechtssache oder einer persönlichen Nahebeziehung zu einer Verfahrenspartei manifestiere, aber gerade nicht die Abwehr einer aus der Sicht der ablehnenden Partei vermeintlich unrichtigen Entscheidung. Aufgabe des Befangenheitssenats sei es nämlich nicht, die Rechtmäßigkeit der von anderen Senaten oder Richtern vertretenen Rechtsansicht zu überprüfen; dazu sei der Instanzenzug berufen. Der abgelehnte Gerichtsvorsteher habe in seinem Beschluss begründet, welche Passagen des Ablehnungsantrags von ihm als beleidigende Äußerungen gegenüber der abgelehnten Richterin Mag a . C* aufgefasst würden und nicht mehr als zulässige Kritik an der Richterin verstanden werden könnten. Aus dieser - aus seiner Sicht - ungebührlichen beleidigenden Ausdrucksweise habe der Gerichtsvorsteher rechtlich abgeleitet, dass diese Kritik darauf abziele, die Verfahrensrichterin fachlich und persönlich herabzusetzen, womit die Behauptungen der Antragstellerin das Maß zulässiger objektiver Kritik überschritten hätten. Ob in einem Schriftsatz eine beleidigende Äußerung im Sinne des § 86 ZPO enthalten sei, sei eine verfahrensrechtliche Beurteilung im Einzelfall. Wenn der Gerichtsvorsteher die im Beschluss vom 22. Mai 2025 aufgezählten Vorwürfe der Antragstellerin gegen Mag a . C* nicht mehr als zulässige Kritik angesehen habe, liege jedenfalls kein Fall einer eindeutigen Missachtung dieser verfahrensrechtlichen Rechtslage vor, die praktisch nur durch unsachliche Beweggründe des Gerichtsvorstehers erklärt werden könnte. Ob seine Rechtsansicht, die Behauptungen der Antragstellerin würden einen Verbesserungsauftrag nach § 86a Abs 1 ZPO rechtfertigen, verfahrensrechtlich richtig sei oder nicht, habe der Ablehnungssenat nicht zu beurteilen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus den Rechtsmittelgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Ablehnungsantrag stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zur Begründung genügt im Wesentlichen der Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO).
Den Rekursausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:
1. Zur Aktenwidrigkeit:
Die Antragstellerin ortet eine Aktenwidrigkeit in der in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Passage:
„Die Antragstellerin lehnt den Vorsteher [...] nach ihren Behauptungen (zusammengefasst) allein deshalb ab, weil sie den Beschluss des Gerichtsvorstehers, mit dem er ihr auftrug, ihren Ablehnungsantrag durch Streichung sämtlicher beleidigender Äußerungen gegenüber der abgelehnten Richterin Mag a . C* zu verbessern, für rechtlich verfehlt hält.“
Sie wertet diese Ausführung als ein „Herunterspielen der Begründung der Ablehnungsanzeige“. Sie habe den Gerichtsvorsteher keineswegs abgelehnt, weil sie seinen Beschluss für rechtlich verfehlt halte. Sie habe vielmehr erklärt, dass die Entscheidung so gravierend verfehlt sei, dass [...] das Grundvertrauen des Volkes in die Integrität des Staates, nämlich in das Richteramt und das Ansehen der Justiz, Schaden nehmen könnte. Die Antragstellerin habe in ihrem Ablehnungsantrag dargelegt, dass die vom Gerichtsvorsteher als die abgelehnte Richterin persönlich beleidigend empfundenen Rechtstermini objektiv gar nicht beleidigend sein könnten. Nur diese Aktenwidrigkeit habe es dem Ablehnungssenat ermöglicht, sich einfach gar nicht inhaltlich mit dem sehr wohl behaupteten groben bis sehr groben Fehler des Gerichtsvorstehers zu befassen.
Eine Aktenwidrigkeit vermag die Klägerin damit nicht zu begründen.
Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht (vgl RS0043347). Aktenwidrigkeit kann keinesfalls in (allenfalls unrichtigen) rechtlichen Schlussfolgerungen bestehen, sondern vielmehr nur in einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt (7 Ob 41/14a). Eine Aktenwidrigkeit der Entscheidung allein könnte für sich allein, selbst wenn sie vorläge, keinen Ablehnungsgrund bilden (8 Ob 163/22m).
Eine Aktenwidrigkeit vermag die Antragstellerin schon allein deswegen nicht aufzuzeigen, weil der Ablehnungssenat den Inhalt ihres Ablehnungsschriftsatzes vom 3.Juni 2025 ohnedies wörtlich wiedergegeben hat. Die in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Beschlusses enthaltene zusammenfassende Schlussfolgerung des sehr umfangreichen und detaillierten Vorbringens im Ablehnungsschriftsatz ist nicht zu beanstanden und stellt jedenfalls keine Aktenwidrigkeit dar. Im Übrigen könnte eine Aktenwidrigkeit vom Rechtsmittelgericht ohnedies dadurch behoben werden, dass anstelle der aktenwidrigen Feststellung die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung gesetzt wird (vgl 9 ObA 16/18w, RS0116014, RS011055,
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2. Zur Verfahrensrüge:
Die Antragstellerin rügt fehlende Feststellungen, so sei ausdrücklich nicht festgestellt worden, ob die Ansicht des Gerichtsvorstehers zutreffend oder unzutreffend sei. Sie meint weiters, dass ihr Antrag „prozessordnungskonform zu behandeln gewesen wäre, anstatt ihn quasi a limine zu verwerfen“. Über die strittigen Sachverhalte sei Beweis zu führen, dann seien Tatsachen festzustellen und auf ihrer Basis sei ein rechtlich richtiger Beschluss zu fassen.
Auch diese Kritik ist unberechtigt.
Bei der Frage, „ob die Ansicht des Gerichtsvorstehers zutreffend oder unzutreffend ist“ handelt es sich um eine Rechtsfrage, die anhand des Beschlusses vom 22. Mai 2025 zu lösen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 JN wird über die Ablehnung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, doch können vor der Beschlussfassung alle zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen und Einvernehmungen angeordnet werden.
Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt ohne mündliche Verhandlung; eine solche wäre unzweckmäßig, da das Ansehen des Richterstands darunter leiden kann. Daher findet über das Vorliegen von Ausschluss- und Befangenheitsgründen kraft ausdrücklicher Regelung - im Gegensatz zu anderen nach Eintritt der Streitanhängigkeit aufgeworfenen Nichtigkeitsgründen (§§ 260 f ZPO) - keine mündliche Verhandlung statt. Um die notwendigen Sachunterlagen für die Entscheidung über die Ablehnung sicherzustellen, kann das zur Entscheidung berufene Organ die notwendigen Erhebungen und Einvernahmen vornehmen (vgl Ballon in Fasching/Konecny³ § 24 JN Rz 1).
Die Antragstellerin zeigt schon nicht auf, welche weiteren konkreten Erhebungen der Ablehnungssenat hätte durchführen müssen; solche sind auch nicht ersichtlich. Es liegt sowohl die Stellungnahme des abgelehnten Gerichtsvorstehers als auch der wesentliche Inhalt des Akts D* mit der Stellungnahme der dort abgelehnten Richterin Mag a . C* vor. Der Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist ganz allgemein nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.
Ein Verfahrensmangel im Sinne eines Gerichtsfehlers liegt nicht vor.
3. Zur Rechtsrüge:
Die Antragstellerin führt aus, dass bei Befangenheitsgründen irgendwelche persönliche Freundschaften oder gar bloße Bekanntschaften gegenüber fachlichen Fehlern übergewichtet werden würden. Beides seien aber nach dem Gesetz valide Ablehnungsgründe. Es komme auf den Grad der Fehlentscheidung an. Die Entscheidung des Gerichtsvorstehers sei sehr gravierend verfehlt. Wenn dem Verbesserungsauftrag entsprochen worden wäre, hätte das dazu geführt, dass der abgelehnten Richterin nur mehr eine maximal objektiv verfehlte, irrige, leicht fahrlässig falsche Rechtsansicht vorgeworfen worden wäre. Der Auftrag zur Verbesserung sei in Wahrheit ein Auftrag zur Verschlechterung gewesen. Es wäre „eine richterliche Anleitung zum Misserfolg gewesen“. Die Ansicht des Gerichtsvorstehers, im Ablehnungsantrag der Antragstellerin seien beleidigende Äußerungen enthalten, sei unvertretbar. Eine „Beleidigungsbeurteilung“ ohne objektiven (= für einen „Maßrichter“ angemessenen und korrekt, also konform mit der Rechtsprechung des OGH gewerteten) Grund sei in der ZPO nicht vorgesehen. Es liege sehr wohl „eine eindeutige Missachtung der richterlichen Anleitungsbefugnis und -pflicht“ vor, wenn eine Partei zur Untauglichmachung ihrer eigenen Eingabe angeleitet werden solle. Man könne dies entweder nur mit erschreckender Unkenntnis der Prozessgesetze erklären oder mit unsachlichen Motiven.
Voranzustellen sind folgende Grundsätze:
Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist ein Richter nach §19 Z 2 JN dann befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046052, RS0046024). Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (RS0046024 [T 3]). Als Befangenheitsgründe kommen in erste Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu einer Nebenintervenientin, ihren Vertretern oder auch zu Zeugen oder Sachverständigen in Betracht (vgl Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 19 Rz 6). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist für die Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen (RS0045949), weil auch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden soll (RS0046052). Umgekehrt soll es durch die Regelungen über das Ablehnungsrecht nicht ermöglicht werden, sich nicht genehmer Richter entledigen zu können (RS0109379, RS0046087). Solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen, spricht die Vermutung für die Unparteilichkeit eines Richters (9 Ob 66/20a). Der Begriff der Unparteilichkeit ist dahingehend auszulegen, dass er grundsätzlich das Fehlen von Voreingenommenheit oder Befangenheit bedeutet. Das Verhalten des Richters darf aber nicht aus dem Zusammenhang gelöst werden, sondern ist im Kontext des gesamten Verfahrens zu bewerten. Die Unvoreingenommenheit des Richters ist bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten (OGH 6 Nc 18/11s).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung, noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter einen Ablehnungsgrund bilden (RS011290 [T 3], RS0045916 [T 5]). Auch Verfahrensmängel oder eine unrichtige Beweiswürdigung rechtfertigen in der Regel eine Ablehnung nicht, es sei denn, die Verstöße wären so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen (RS0045916, RS0046019).
Ein Richter kann also abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung („objective test“) ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen, wobei - wenn dies der Fall ist - der Anschein ausreichen kann. Entscheidend ist, ob diese Befürchtung als objektiv gerechtfertigt anzusehen ist (6 Ob 235/05k mwN). Der Anschein muss so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des Richters bietet (OGH 2 Nc 12/25z, RS0097054).
Im vorliegenden Fall ergeben sich bei objektiver Prüfung keine Umstände, die den Anschein einer Voreingenommenheit erwecken könnten.
Nach § 86a ZPO ist ein Schriftsatz, der beleidigende Äußerungen im Sinn des § 86 ZPO enthält, vom Gericht als nicht zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen, wenn ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. Nach § 10 Abs 6 AußStrG gilt § 86a ZPO im Außerstreitverfahren sinngemäß. Durch § 86a ZPO will der Gesetzgeber sichern, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen einer sachlichen Ausdrucksweise bedienen. Diese Bestimmung soll Gerichtskapazitäten frei machen und bewirken, dass sich Parteien einer angemessenen Ausdrucksweise bedienen bzw untaugliche Schriftsätze nicht mehr einbringen. Beleidigungen werden vom Gesetz als Mangel im Sinn des § 84 ZPO behandelt, indem sie laut § 86a Abs 1 ZPO den Schriftsatz „als nicht zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung geeignet“ machen. Es erfolgt daher ein Verbesserungsversuch. Bleibt dieser erfolglos, weil der Schriftsatz weiter Beleidigungen enthält, ist er zurückzuweisen ( Konecny/Schneider in Fasching/Konecny³ II/2 § 86a ZPO Rz 1, 3).
Art 10 Abs 2 EMRK enthält relativ genaue Vorgaben, die für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit erfüllt sein müssen: Es muss eine gesetzliche Grundlage vorliegen, die mit § 86a ZPO gegeben ist. Die Einschränkung muss einem erlaubten Zweck dienen, was ua erfüllt ist, wenn sie im Interesse des Schutzes des guten Rufs notwendig ist, um das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Die Überlegungen zur Verhängung von Strafen sind bei Beleidigungen in Schriftsätzen gleichermaßen anzuwenden, denn in beiden Fällen geht es um die „Wahrung des Anstands im Verkehr mit Behörden“. Die Rechtsfolgen des § 86a ZPO sind auch insofern verhältnismäßig, als bei Beleidigungen der Partei eine „zweite Chance“ eingeräumt wird, ihr Vorbringen sachlich zu erstatten. Das heißt, Rechtsschutz wird erst dann zu Gunsten des Ansehens von Gericht und den anderen Verfahrensbeteiligten verweigert, wenn die Partei nicht die erforderliche Achtung aufbringt. Man kann - nicht nur im Verfahrensrecht - lange diskutieren, ob es sinnvoller sei, beleidigendes Verhalten zu übergehen oder den sich unkorrekt verhaltenden Menschen Grenzen aufzuzeigen. Es hat aber nichts mit mangelndem Selbstbewusstsein einer Justiz zu tun, wenn Beleidigungen in Schriftsätzen nicht hingenommen, sondern unterbunden werden. Andere Verfahrensbeteiligte und auch das Gerichtspersonal haben Anspruch auf eine sachorientierte, emotionell nicht zusätzlich aufgeladene Abwicklung des Gerichtsverfahrens. Bringen Rechtsanwälte oder andere Bevollmächtigte Eingaben für Kläger oder Beklagten ein, liegt ein Schriftsatz der Partei im Sinn des § 86a ZPO vor. Auch Bevollmächtigte haben Beleidigungen zu unterlassen und inhaltlich brauchbare Eingaben zu verfassen (vgl Konecny/Schneider aaO Rz 7-9 und Rz 20).
Der Begriff der Beleidigung oder auch Beschimpfungen entspricht dem der in § 86 ZPO erwähnten „beleidigenden Ausfälle“ gegenüber dem Gericht oder der Beleidigungen von Verfahrensbeteiligten ( Konecny/Schneider aaO Rz 39). § 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise. Er soll dazu beitragen, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen. Es soll nicht sachlich berechtigte (angemessene) Kritik verhindert, sondern nur jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung verletzt, unter Sanktion gestellt werden (RS0036327, Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 86 ZPO Rz 1). Selbst eine sachlich berechtige Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen (vgl RS0036308). Es kommt auch nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes, sondern auf die objektive Beurteilung an (vgl 5 Ob 47/14y, RS0036247).
Bei einem Rechtsanwalt als beleidigend angesehen wurde etwa die Formulierung in einer Berufung, das Gericht habe sich im Rahmen der Beweiswürdigung „erdreistet“; oder die Behauptung schikanösen Rechtsmissbrauchs des Gegners unter Mitwirkung des (Exekutions-)Gerichts; Ahnungslosigkeit des Erstrichters, rechtswidriges und durch bloßen Ärger motiviertes Vorgehen durch diesen; die Behauptung mangelnder Objektivität und nicht nur falscher, sondern überflüssiger Feststellungen, die den Vorwurf der Inobjektivität provozierten ( Konecny/Schneider aaO § 86 ZPO Rz 16).
Nochmals sei in diesem Zusammenhang betont, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass Meinungsverschiedenheiten insbesondere in Rechtsfragen (hier ob der Ablehnungsschriftsatz gegen Mag a . C* beleidigende Äußerungen enthielt, die den vom Gerichtsvorsteher erteilten Verbesserungsauftrag rechtfertigten) nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen sind (RS0111290), besteht das Wesen der Befangenheit doch in der Hemmung einer unparteilichen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive. Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Ansicht des Ablehnungswerbers, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem vollständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (RS0097086, OGH 12 Ns 56/07t). Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener des Ablehnungswerbers deckt, reicht nicht aus. Insbesondere dient ein Ablehnungsantrag nicht dazu, eine nach dem Gesetz unanfechtbare oder nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung über diesen Weg dennoch einer (neuerlichen) Überprüfung zu unterziehen (OGH 504 Präs 2/25s).
Die Antragstellerin vermag unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtslage zu § 86a ZPO (hier iVm § 10 Abs 6 AußStrG) nicht aufzuzeigen, dass die Wertung des abgelehnten Gerichtsvorstehers, einige Passagen im Ablehnungsschriftsatz seien beleidigend, auf unsachlichen, emotionalen Motiven beruhte. Ob diese Wertung richtig oder unrichtig war, ist - wie bereits mehrfach betont - keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens, sondern durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen (6 Ob 90/05m, RS0111290). Im vorliegenden Fall also - worauf bereits der Ablehnungssenat hingewiesen hat - in einem Rekurs gegen einen wegen nicht (oder nicht ausreichend) erfolgter Verbesserung ergangenen Zurückweisungsbeschluss ( Konecny/Schneider aaO § 86a ZPO Rz 52).
Die Antragstellerin rügt dann noch eine „indirekte“ Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO. Der abgelehnte Richter habe gegen § 25 JN verstoßen, weil er drei Tage nach der Ablehnungserklärung inhaltlich (Punkt 2.j des Rekurses) in der Ablehnungssache betreffend die Richterin Mag a . C* zu B* entschieden habe. Dass der abgelehnte Gerichtsvorsteher trotz seiner Ablehnung eine Entscheidung gefällt habe und zwar entgegen der „ihm bestimmt geläufigen“ zwingenden Norm des § 25 JN indiziere seine Befangenheit doch recht deutlich“.
Wie die Antragstellerin selbst erkennt, verstößt sie damit schon gegen das Neuerungsverbot, zumal eine diesbezügliche Mitteilung an den erstinstanzlichen Ablehnungssenat am 26. Juni 2025 einlangte (ON 6 im Akt H*), also zu einem Zeitpunkt, zu dem der angefochtene Beschluss bereits gefasst (18. Juni 2025) und zugestellt (24. Juni 2025) war.
Im Übrigen wäre auch dadurch eine Befangenheit des abgelehnten Gerichtsvorstehers im Sinne der oben dargestellten Grundsätze (unsachliche psychologische Motive der Entscheidungsfindung) nicht zu begründen, zumal der Gerichtsvorsteher offenbar von seinem Verbesserungsauftrag abgegangen ist und ohnehin inhaltlich entschieden hat. Nach der Rechtsprechung ist aber bei der Prüfung, ob Befangenheit vorliegt (auch) entscheidend, ob der entscheidende Richter gegebenenfalls bereit ist, seine Meinung neuerlich zu überprüfen und ihr entgegenstehendes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen (6 Ob 93/05b, RS0045916 [T 8, T 9]).
Zusammengefasst versagt der Rekurs mit allen Argumenten.
Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588).
Der Antragsgegner hat daher gemäß § 78 Abs 2 AußStrG Anspruch auf Ersatz seiner Kosten für die Rekursbeantwortung (vgl Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² § 78 AußStrG Rz 109).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 24 Abs 2 JN (RS0046065, RS0098751).