Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Übergabesache des A* wegen Übergabe zur Strafvollstreckung an Kroatien über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Juli 2025, AZ ** (ON 13 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Übergabehaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG und § 29 Abs 1 ARHG fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist bis längstens 29. September 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3 oder 4 StPO oder § 29 Abs 5 ARHG (iVm § 18 Abs 2 EU-JZG) erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG und § 29 Abs 1 ARHG).
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz geführten Übergabeverfahren nach dem EU-JZG wurde der am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* am 8. Juli 2025 aufgrund zweier Europäischer Haftbefehle des Gespanschaftsgerichts Zagreb, Kroatien, vom 27. August 2024, AZ **, (ON 8.2) und vom 10. Oktober 2024, AZ **, (ON 8.3) festgenommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2025 verhängte die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.8) über den Betroffenen die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr mit Wirksamkeit bis 24. Juli 2025 (ON 13).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, die auf die Aufhebung der Übergabehaft, allenfalls gegen gelindere Mittel, abzielt (ON 26.1). Durch die Beschwerdeerhebung wurde eine einmonatige Haftfrist ausgelöst (§ 174 Abs 4 erster Satz StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG und § 29 Abs 1 ARHG).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Ein Europäischer Haftbefehl kann gemäß § 4 Abs 2 EU-JZG zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrundeliegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.
Die Voraussetzungen für eine Übergabe sind gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.
Dem Europäischen Haftbefehl vom 27. August 2024 (ON 8.2) liegt das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts der Gemeinde Zadar vom 25. Mai 2023, AZ **, zugrunde, mit dem der Betroffene wegen des unter Punkt e) des Europäischen Haftbefehls bezeichneten Lebenssachverhalts – auf dessen Darstellung verwiesen wird – zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde, von der ein Teil von zehn Monaten zu vollziehen ist. Dieser Lebenssachverhalt wäre nach österreichischem Recht dem mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zu unterstellen.
Dem Europäischen Haftbefehl vom 10. Oktober 2024 (ON 8.3) liegen das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts der Gemeinde Zagreb vom 6. Juli 2020, AZ **, der Beschluss des Strafgerichts der Gemeinde Zagreb vom 7. März 2023, AZ **, und der Beschluss des Gespanschaftgerichts Zagreb vom 27. Juni 2023, AZ **, zugrunde, die sich auf insgesamt drei Straftaten beziehen. Insoweit ergibt sich aus dem Europäischen Haftbefehl, dass der Betroffene wegen des unter Punkt e) bezeichneten Lebenssachverhalts – auf dessen Darstellung ebenfalls verwiesen wird – zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einem Tag verurteilt wurde, die zur Gänze zu vollziehen ist. Dieser Lebenssachverhalt wäre nach österreichischem Recht dem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohten Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (1.), dem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohten Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (2.) und dem mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedrohten Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu unterstellen.
Damit ist eine die geforderte Mindestzeit von vier Monaten übersteigende Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten und einem Tag zu vollstrecken, wobei sämtliche den beiden Europäischen Haftbefehlen zugrundeliegenden Handlungen auch nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor. Der Betroffene war bei den Verhandlungen, die zu den Verurteilungen führten, persönlich anwesend. Seine Behauptung im Pflichtverhör, er habe die Strafen bereits verbüßt (ON 12), wurde nicht belegt. Es ist daher anzunehmen, dass er den Vollstreckungsstaat in Kenntnis vom bevorstehenden Strafvollzug verlassen hat. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er bereits seit einem Jahr in Österreich aufhältig und geht einer unangemeldeten Beschäftigung nach, was indiziert, dass er zuletzt bestrebt war, seinen Aufenthaltsort vor den Behörden geheimzuhalten. Aufgrund dessen ist sehr wahrscheinlich, dass er sich ohne Haft dem (weiteren) Übergabeverfahren – insbesondere der Durchführung der Übergabe – durch Flucht ins Ausland oder durch Verborgenhalten entziehen würde. Dass der Betroffene am 26. Juni 2025, sohin nur wenige Tage vor seiner Festnahme, einen Hauptwohnsitz bei der Meldebehörde angemeldet hat, lässt zwar darauf schließen, dass er nicht (mehr) mit einer Übergabe an sein Heimatland rechnete, spricht aufgrund der fehlenden Integration im Inland aber nicht gegen das unveränderte Vorliegen von Fluchtgefahr. Die insbesondere aus dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe resultierende Intensität der Fluchtgefahr steht einer Substituierung der Haft durch gelindere Mittel entgegen. Eine sinngemäße Anwendung des § 180 Abs 1 letzter Satzteil StPO (obligatorische Kaution) kommt – wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt – bei der Übergabe zur Strafvollstreckung nicht in Betracht, weil diese Bestimmung nur im Fall der Haft zum Zweck der Strafverfolgung anzuwenden ist (RS0128943; RS0118015 [T1]).
Die Fortsetzung der Übergabehaft steht in Anbetracht der erst kurzen Haftdauer außerdem nicht außer Verhältnis zum Gewicht der den ausländischen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und zur Dauer der zu vollstreckenden Strafe ( Hinterhofer, WK 2 EU-JZG § 18 Rz 7).
Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 StPO und (weil der 28. September 2025 auf einen Sonntag fällt) § 84 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG.
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