JudikaturOLG Graz

10Bs346/24v – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Juli 2024, GZ **-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen .

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die am ** geborene A* wurde mit (auch ein Adhäsions- und ein Verfallserkenntnis enthaltendem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Juli 2024, GZ **-26, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt, hierfür nach § 129 Abs 1 StGB zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.

In der Hauptverhandlung am 16. Juli 2024 gab die (unvertretene) Anklagte nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung keine Erklärung ab (ON 25, 10).

Am 17. Juli 2024 langte eine per E-Mail an die Staatsanwaltschaft Graz gesendete, von der Anklagebehörde mit selbem Datum dem Erstgericht elektronisch weitergeleitete, inhaltlich als Anmeldung der Berufung zu wertende Eingabe der Anklagen (ON 22) ein.

Eine (weitere) Ausführung des Rechtsmittels erfolgte nicht.

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024, die Berufung zurückzuweisen.

Die Angeklagte äußerte sich dazu nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist unzulässig.

Gemäß §§ 466 Abs 1, 489 Abs 1 StPO ist von einem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten die Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils bei Gericht anzumelden.

Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, können gemäß § 84 Abs 2  erster Satz StPO Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden.

§§ 466 Abs 1, 489 Abs 1 StPO enthalten keine von § 84 Abs 2 erster Satz StPO abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter (RIS-Justiz RS0127859).

Nach dem (hier noch maßgeblichen) § 5 Abs 1a ERV 2006 ist (u.a.) E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs iS dieser Verordnung ( Murschetz in WK StPO § 84 Rz 12).

Die am 17. Juli 2024 in demnach unzulässiger Weise per E-Mail übermittelte Rechtsmittelanmeldung der Angeklagten ist prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0127859 [insbesondere T3]).

Mangels (rechtzeitiger) Anmeldung der Berufung war daher das Rechtsmittel gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 erster Satz StPO (vgl. Lendl in WK StPO § 390a Rz 2).

Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 489 Abs 1 iVm §§ 471, 295 Abs 3 StPO.

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