JudikaturOLG Graz

10Bs190/25d – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juni 2025, GZ B*-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. September 2024, GZ B*-38, wurde A* wegen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde seine bedingte Entlassung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit einem Strafrest von zwei Monaten Freiheitsstrafe widerrufen. Die Aufforderung zum Strafantritt wurde vom Verurteilten am 23. Oktober 2024 persönlich übernommen (siehe VJ).

Mit am 25. Juni 2025 eingelangter Eingabe (ON 52) beantragte A* eine Vollzugshemmung, da er beabsichtige, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gegen den seit 23. Mai 2025 rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. April 2025 (ON 48), mit dem sein Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 SMG abgewiesen wurde - einzubringen.

Mit dem angefochtenen Beschluss (vgl aber Pieber in WK 2 StVG § 7 Rz 14; Drexler/Weger , StVG 5 § 7 Rz 4) wies das Erstgericht den Antrag des A* ab (ON 54).

Gegen die Entscheidung wendet sich die Beschwerde des A*, mit welcher er weiterhin die Hemmung des Strafvollzugs mit der Begründung, er absolviere eine suchtmedizinische Therapie, anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 35 Abs 2 StPO entscheiden die Gerichte, wenn sie nicht in Urteilsform über die in Abs 1 leg cit angeführten Entscheidungsgegenstände absprechen, mit Beschluss (§ 86 StPO), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete (prozessleitende) Verfügung erlassen. Während Beschlüsse nach §§ 87 bis 89 StPO mit Beschwerde angefochten werden können, steht gegen prozessleitende Verfügungen – auch wenn sie teilweise (auch) im Gesetz als Beschlüsse bezeichnet werden (§§ 226 Abs 1, 238 Abs 1 StPO) – kein Rechtsmittel zu ( Tipold in WK StPO § 85 Rz 9).

Die Verweigerung der Hemmung der Anordnung des Strafvollzugs ist kein Beschluss im Sinn des § 35 Abs 2 erster Fall StPO, sondern eine Verfügung (bloß) prozessleitender Natur, die nicht mit Beschwerde anfechtbar ist ( Pieber in WK 2 StVG § 7 Rz 14). Ist die Erhebung eines Rechtsmittels nach dem Gesetz unzulässig, wird die Zulässigkeit eines solchen auch nicht durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung – eine solche erfolgte in der erstgerichtlichen Entscheidung – bewirkt (RIS-Justiz RS0096224[T6]).

Demgemäß ist die Beschwerde gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.

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