Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Tröster im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2025, AZ ** (ON 23 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 431 Abs 1 StPO wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist bis längstens 9. September 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der vorläufigen Unterbringung wird eine Verhandlung darüber stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt (§ 431 Abs 1 letzter Satz StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** gegen die am ** geborene A* wegen des dringenden Verdachts der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB geführten Ermittlungsverfahren wurde mit der angefochtenen Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2025 die deswegen am 29. Mai 2025 über die Genannte verhängte Untersuchungshaft (ON 5 iVm ON 6) in eine vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 431 Abs 1 StPO umgewandelt und die Anhaltung aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO beschlossen (ON 23).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Betroffenen, mit der sie den dringenden Tatverdacht in Abrede stellt und das psychiatrische Sachverständigengutachten des Univ.-Prof. Dr. B* mit Blick auf die im Gutachten zitierte Datierung des Befundberichts des Anstaltspsychiaters Doz. Dr. C* mit 16. April 2025 als unschlüssig kritisiert und die Aufhebung der vorläufigen Unterbringung (allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel) beantragt (ON 25).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Gegen A* besteht der dringende Verdacht, sie habe unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) sowie einem Aufmerksamkeitsdefizit bei Hyperaktivitätsstörung (F90.0), deretwegen sie zu den Tatzeitpunkten zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, zu nachangeführten Zeiten in ** D* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, und zwar
1. in der Nacht vom 25. Mai 2025 auf den 26. Mai 2025 oder vom 26. Mai 2025 auf 27. Mai 2025, indem sie zumindest zweimal auf dessen Bauchbereich einstach, wodurch er zwei Stichwunden im Bauch- bzw Oberbauchbereich mit einer Tiefe von 4 bzw 2 cm erlitt;
2. am 27. Mai 2025, indem sie wiederum mit einem (anderen) Messer (erneut auf) seinen Körper einstach, wodurch er im Zuge von Abwehrhandlungen eine Schnittverletzung am rechten Knie und am linken Unterarm erlitt.
In subjektiver Hinsicht kam es der Betroffenen hochwahrscheinlich jeweils darauf an, das Opfer durch Einstechen mit einem massiven Küchenmesser absichtlich schwer am Körper zu verletzen.
A* ist demnach dringend verdächtig, Taten begangen zu haben, die ihr außer ihrem vorbeschriebenen Zustand als jeweils ein mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohtes Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen wären (§ 21 Abs 1 und 3 StGB).
Zu dem auch bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die vorläufige Unterbringung maßgeblichen dringenden Tatverdacht nach § 173 Abs 1 StGB wird mangels Änderung der Beweislage zur jeweils objektiven und subjektiven Tatseite (BS 2 und 3) auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, die unverändert Gültigkeit haben. Eine Notwehrsituation lag aufgrund der Angaben der Betroffenen (ON 2.6, 6f) hochwahrscheinlich nicht vor, insbesondere, da jeweils sie das Opfer mit dem Messer aufsuchte und sich nach der ersten Attacke in ihrem Zimmer verbarrikadierte und nach der zweiten Attacke das Opfer aus der Wohnung flüchtete und die Polizei verständigte (ON 2.6, 6 und ON 2.2, 2).
Die Annahme zur Tatbegehung unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung stützt sich auf die Wahrnehmungen der Polizeibeamten, wonach sie die Betroffene am 27. Jänner 2025 um 13.30 Uhr in ihrer Wohnung am Boden liegend und schreiend vorfanden, diese während der gesamten Amtshandlung lautstark schrie, wild mit den Armen gestikulierte und „diverse Zettel“ zerriss (ON 2.2, 3 und 4) und anlässlich der Beschuldigteneinvernahme vom 28. Mai 2025 einen verwirrten und geistig abwesenden Eindruck machte (ON 2.17) sowie auf das damit korrespondierende schlüssige Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. B* mit der Diagnose paranoide Schizophrenie (F20.0) und Aufmerksamkeitsdefizit bei Hyperaktivitätsstörung (F90.0) (ON 18, 2).
Nach der Person, dem Zustand und der Art der Taten ist zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Betroffene ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung abermals mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie insbesondere weitere Verbrechen der (an sich) schweren Körperverletzung bis hin zu Mord begehen werde.
Diese Befürchtung basiert auf den von der Betroffenen hochwahrscheinlich wiederholt gesetzten, ohne unmittelbaren Anlass begangenen Tathandlungen in Verbindung mit den gutachterlichen Äußerungen des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. B* (ON 18), wonach bei der Betroffenen, der bewusst ist, dass sie eine psychische Erkrankung hat aber jeden Zusammenhang der Tathandlungen mit der psychischen Erkrankung in Abrede stellte (ON 18, 17), nach wie vor ein schwerwiegendes psychotisches Zustandsbild – dagegen keine compliance - besteht.
Die gegen die Dringlichkeit des Tatverdachts ins Treffen geführten Beschwerdeargumente es hätte „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Zuge der Angriffe zu schweren Verletzungen kommen müssen und wäre es – entgegen der nicht nachvollziehbaren Rechtfertigung des Zeugen D* – lebensnah gewesen, nach einem solchen Angriff umgehend die Polizei zu verständigen“ sind spekulativ und nicht dazu angetan, die Dringlichkeit des Tatverdachts auch nur abzuschwächen. Der hochwahrscheinliche Tathergang beruht – wie bereits dargelegt – auf den Angaben der Betroffenen, die sich an ein Einstechen auf das Opfer erinnern kann (ON 2.6, 7 und ON 2.17, 2) in Verbindung mit den a prima vista glaubwürdigen Angaben des Opfers D*, der mit der Betroffenen zuerstmehrere Jahre in einer Beziehung lebte und nunmehr eine Wohngemeinschaft bildet und mit deren psychischer Erkrankung vertraut ist. Die vom Opfer erlittenen Stich- und Schnittverletzungen sind durch Lichtbilder (ON 2.10 bis 2.12) und ein gerichtsmedizinische Gutachten objektiviert. Die Reaktion des D*, der nach der ersten Messerattacke, weil er keine Schmerzen verspürte und das Messer verstecken konnte, die Polizei nicht verständigen wollte und erst nach der abermaligen Messerattacke Angst bekam und die Polizei alarmierte, weil die Betroffene „krank sei und Hilfe benötige“, ist vor dem Hintergrund der langjährigen persönlichen Beziehung nachvollziehbar und glaubhaft.
Richtig ist, dass im Gutachten der Befundbericht des Anstaltspsychiaters Dr. C* mit 16. April 2025 datiert ist (ON 18, 9). Mit dem Hinweis auf diesen unschwer als Diktat- oder Schreibfehler zu erkennenden Datumsirrtum im Befundbericht des Anstaltspsychiaters zeigt die Beschwerde eine Unschlüssigkeit des Gutachtens des beigezogenen Gerichtssachverständigen jedoch nicht auf.
Damit liegen nach der Verdachtslage hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass fallbezogen sämtliche Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB gegeben sind.
Ausgehend von der dargestellten dringenden Verdachtslage liegt trotz der Unbescholtenheit der Betroffenen (ON 17.5) unverändert auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO in den Ausprägungen der lit a, b und d vor. Wegen der schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme (ON 18, 16) iVm der (zumindest unmittelbar) unmotivierten Tatbegehung und der mangelnden Einsicht in ihre Behandlungsbedürftigkeit besteht aufgrund des Persönlichkeits-, und Krankheitsbilds (weiterhin) die konkrete Gefahr der abermaligen zustandsbedingten Ausführung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die der Betroffenen nunmehr angelasteten wiederholt begangenen Taten mit schweren Folgen, nämlich weiterer schwerer Körperverletzungen, wie sie die Betroffene aktuell hochwahrscheinlich versuchte, oder auch Mord, wobei entsprechend dem Erstgericht (BS 5) auch die Ausführung der schon versuchten Taten zu befürchten steht.
Der durch die vorläufige Unterbringung bewirkte Freiheitsentzug (Festnahme am 27. Mai 2025, 13.30 Uhr [ON 2.18, 2]) steht weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Anlasstaten.
Die vorläufige Unterbringung kann fallbezogen weder durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) effektiv substituiert noch kann deren Zweck dadurch erreicht werden, dass die Betroffene extra mural behandelt und betreut wird. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach die Betroffene sich - obwohl sie sich ihrer psychischen Erkrankung durchaus bewusst ist - immer wieder mit Vehemenz gegen eine Behandlung im LKH D*, Standort Süd, ausspricht, dringend ärztlicher Observanz bedarf (ON 18, 17).
Die zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3, 176 Abs 5 zweiter Halbsatz iVm § 431 Abs 1 StPO.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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